Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2017.104 |
Datum: | 08.08.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale all'Italia. Consegna di mezzi di prova (art. 74 AIMP). Durata del sequestro (art. 33a OAIMP). |
Schlagwörter | Beschuldigte; Bundes; Rauch; Privatkläger; Beschuldigten; Stück; Person; Spiel; Apos;; Sprengkörper; Sprengstoff; Feuer; SprstG; Schaden; Luzern; Rauchkörper; Gutachten; Feuerwerk; Körper; Täter; Urteil; Kategorie; Stadion; Knall; Recht; Körperverletzung; Tatbestand; Gefährdung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 StGB ;Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 106 StGB ;Art. 107 StGB ;Art. 116 StPO ;Art. 119 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 122 StPO ;Art. 123 StPO ;Art. 124 StPO ;Art. 126 StGB ;Art. 126 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 17 StGB ;Art. 18 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 224 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 24 UVG ;Art. 25 UVG ;Art. 26 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 333 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 OR ;Art. 4 StGB ;Art. 41 OR ;Art. 42 OR ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 43 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. |
Referenz BGE: | 101 IV 381; 102 IV 242; 103 IV 241; 103 IV 65; 104 IV 232; 104 IV 234; 115 IV 111; 115 IV 26; 116 IV 11; 116 IV 300; 121 IV 202; 121 IV 261; 127 IV 62; 127 V 102; 128 IV 49; 129 IV 1; 130 IV 58; 130 IV 7; 131 IV 145; 131 IV 1; 134 IV 1; 134 IV 26; 134 IV 82; 134 V 109; 136 IV 117; 136 IV 55; 137 IV 1; 137 IV 57; 138 IV 120; 141 III 97; 80 IV 117; 96 IV 99; ; |
Kommentar: | Brehm, Berner 4. Aufl., Art. 47 OR, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2017.17 |
Urteil vom 9. August 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch und als Privatklägerschaft: 1. B., vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, 2. C. AG , vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Studhalter, | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Manuela Schiller, | ||
Gegenstand | Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz |
(alle Anträge redaktionell sinngemäss)
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ),
- der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB ),
- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2 StGB ),
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1 , Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und Art. 17 , Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff . 1 Abs. 1 SprstG ).
2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
3. Die bei A. am 7. März 2016 beschlagnahmten pyrotechnischen Gegenstände und alle Gegenstände gemäss der Materialauflistung aus HD A. vom 07.03.2016" des WFD seien nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.
4. Die bei A. am 7. März 2016 beschlagnahmten zwei A4-Seiten mit Auflistungen sowie die am 21. Juni 2016 beschlagnahmte Festplatte WD Elements" (3.5 Zoll) seien nach Rechtskraft des Urteils in den Akten zu belassen.
5. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 13'312.35 ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien im reduzierten Betrag von Fr. 6'000.-- A. aufzuerlegen.
6. Es sei der Kanton Luzern als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Privatklägerschaft B.:
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ),
- der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB ),
- der mehrfachen Sachbeschädigung, (Art. 144 Abs. 2 StGB ),
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1 , Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und Art. 17 , Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff . 1 Abs. 1 SprstG ),
und den Anträgen der Bundesanwaltschaft entsprechend zu bestrafen.
2. Die Schadenersatzforderungen des Privatklägers seien im Umfang von Fr. 99.-- sowie betreffend die Gesundheitskosten und den Erwerbsausfall dem Grundsatz nach gutzuheissen.
3. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung, mindestens jedoch Fr. 60'000.--, an den Privatkläger zu verpflichten.
4. Der Beschuldigte sei zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten sowie zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Privatkläger zu verurteilen.
Anträge der Privatklägerschaft C. AG :
1. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin den gesamten verursachten Schaden zu ersetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ), der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB ) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1 , Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und Art. 17 , Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff . 1 Abs. 1 SprstG ) von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei von der Sachbeschädigung zum Nachteil von B. freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei der einfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB ) zum Nachteil der C. AG schuldig zu sprechen.
4. Er sei dafür angemessen mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte den von der Privatklägerin C. AG geltend gemachten Schaden von Fr. 800.-- anerkennt.
6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B. sei abzuweisen; eventuell sei es auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte den Anträgen in Ziff. 4 (beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte [gemäss Anklageschrift]) nicht widersetzt.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sachverhalt:
A. Am Sonntag, 21. Februar 2016, um 16.00 Uhr, begann das Fussballspiel der Super League zwischen dem FC Luzern und dem FC St. Gallen in der Swissporarena in Luzern. Kurz nach Anpfiff des Spiels wurden aus dem Gästesektor C6 des St. Galler Fanblocks zwei Rauch- und zwei Feuerwerkskörper in Richtung Spielfeld geworfen. Unmittelbar nach der Detonation des zweiten Feuerwerkskörpers verliessen mehrere Personen das Stadion, darunter B., der sich in einer Distanz von 20,3 Meter zum detonierenden Knallkörper im Sektor D1 der Luzerner Fans befand. B. machte geltend, wegen diesem Ereignis auf dem linken Ohr einen massiven Gehörsverlust erlitten zu haben, und seine Jacke habe aufgrund des Funkenwurfs Brandlöcher.
B. Am 22. Februar 2016 meldete sich B. bei der Luzerner Polizei. Er sei am Vortag als Zuschauer am Super League-Spiel des FC Luzern gewesen und habe im Stadion durch einen Knallkörper, der vom Gästesektor her in seine Richtung geworfen worden sei, einen Gehörsschaden erlitten (pag. BA 10-01-0001 ff.). B. konstituierte sich am 22. Februar/7. März 2016 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung (pag. BA 15-01-0002 und -0010 f.). Er machte Schadenersatz von Fr. 120.-- wegen Sachbeschädigung und in unbezifferter Höhe für Arzt- und Spitalkosten sowie Genugtuung geltend. Ab 8. August 2016 liess er sich im Verfahren anwaltlich vertreten (pag. BA 15-03-0003).
C. Am 22. Februar 2016 erhob die C. AG bei der Luzerner Polizei Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Sie führte aus, die zwei beim Fussballspiel vom 21. Februar 2016 auf das Spielfeld geworfenen Rauchkörper hätten den Rasen des Spielfelds an zwei Stellen zerstört (pag. BA 10-01-0012 ff.). Die C. AG konstituierte sich am 8. März 2016 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und stellte gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Sie machte Schadenersatz von Fr. 800.-- und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- geltend (pag. BA 15-02-0001).
D. Die Luzerner Polizei wertete die Aufnahmen aus der Videoüberwachung im Stadion aus. Aufgrund dieser Auswertung konnte A. (nachfolgend: Beschuldigter) als mutmassliche Person, welche kurz nach Spielbeginn vier pyrotechnische Gegenstände auf das Spielfeld geworfen hatte, identifiziert werden (pag. BA 10-01-0020). Am 7. März 2016 nahmen die Polizei Ausserrhoden und die Luzerner Polizei den Beschuldigten vorläufig fest (pag. BA 06-00-0001 ff.) und führten an dessen Wohnsitz in Z. eine Hausdurchsuchung durch (pag. BA 08-01-0001 ff.). Dabei wurden rund 100 Kilogramm pyrotechnische Gegenstände sichergestellt (pag. BA 08-01-0006 ff.; 07-02-0019 ff.; 10-01-0037 ff.).
E. Die Staatsanwaltschaft Luzern Abteilung 2 Emmen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft Luzern) eröffnete eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten u.a. wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Akten-Nr. SA2 16 1698 23). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 31. März 2016 ersuchte sie die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (pag. BA 02-00-0001 ff.). Am 9. Mai 2016 übernahm diese das Verfahren gegen den Beschuldigten (pag. BA 02-00-0004; Verfahrens-Nr. SV.16.0539-SH).
F. Die Bundesanwaltschaft teilte dem Beschuldigten am 15. Juni 2016 die Verfahrensübernahme mit und forderte ihn auf, eine Wahlverteidigung zu bestellen (pag. BA 16-01-0001). Der Beschuldigte liess sich ab dem 12. Juli 2016 durch Rechtsanwältin Manuela Schiller erbeten verteidigen (pag. BA 16-02-0002).
G. Am 21. Februar 2017 kündigte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft den Abschluss der Untersuchung an und stellte in Aussicht, gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben (pag. BA 16-02-0027 f.).
H. Mit Verfügungen vom 22. und 29. März 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SA2 16 1698 23 der Staatsanwaltschaft Luzern und ihr Verfahren SV.16.0539-SH in der Hand der Bundesbehörden (pag. BA 02-00-0005 ff.).
I. Am 30. März 2017 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ), schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB ), mehrfacher Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Art. 144 Abs. 2 StGB ), und mehrfacher Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1 , Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG ) ( TPF pag. 3.100.1 ff. ).
J. Die Verfahrensleitung der Strafkammer erteilte am 19. Mai 2017 Dr. med. D. einen Gutachterauftrag, welcher die Frage der Gehörsschädigung des Privatklägers B. zum Gegenstand hatte (pag. TPF 3.291.1 ff.). Das Gutachten wurde am 30. Juni 2017 erstattet (pag. TPF 3.291.8 ff.) und den Parteien für Zusatzfragen zugestellt (pag. TPF 3.300.3). Die Bundesanwaltschaft wurde am 27. Juni 2017 aufgefordert, die vermassten Werkpläne der Swissporarena einzureichen (TPF pag. 3.280.3). Diese wurden am 3. Juli 2017 eingereicht (TPF pag. 3.510.10). Von Amtes wegen wurden die Akten um je einen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug sowie um die aktuellen Steuerunterlagen des Beschuldigten ergänzt (TPF pag. 3.300.1, 3.280.1, 3.221.1 ff.).
K. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 stellte und begründete die C. AG ihre Anträge im Straf- und Zivilpunkt und stellte diverse Beweisanträge (pag. TPF 3.562.2 ff.).
L. Die Hauptverhandlung fand am 8. August 2017 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 9. August 2017.
Die Strafkammer erwägt: