Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2017.37 |
Datum: | 20.07.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 VwVG). |
Schlagwörter : | Instruktionsrichter; Begutachtung; Gesuch; Beschwerdekammer; Auslieferung; Gutachtens; Beschwerdeführers; Bundesstrafgericht; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Gutachter; Erstellung; Beschwerdeverfahren; Entscheide; Zwischenentscheid; Gerichtsschreiber; Rechtsanwältinnen; Simone; Nadelhofer; /oder; Sandrine; Giroud; Fachbereich; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeverfahrens; Gesundheitszustand; Entscheides; Hauptsache; Rechtshilfe |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 1 VwVG ; Art. 12 VwVG ; Art. 5 VwVG ; Art. 55 VwVG ; Art. 93 BGG ; |
Kommentar: | - |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RP.2017.37 |
Zwischenentscheid vom 20. Juli 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , vertreten durch die Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und/oder Sandrine Giroud, Gesuchsteller | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 VwVG ) |
Der Instruktionsrichter hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») im Rahmen des den russischen Staatsangehörigen A. betreffenden Auslieferungsverfahrens am 15. Mai 2017 an Prof. Dr. med. B. gelangte und diesen um eine medizinische Begutachtung des Verfolgten ersuchte ( RR.2017.128 , act. 7.22);
- A. hiergegen am 29. Mai 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und in erster Linie um eine Erweiterung des an den Gutachter gerichteten Fragenkatalogs ersuchen liess (act. 1);
- er in prozessualer Hinsicht beantragt, die Erstellung des Gutachtens sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistieren (act. 1);
- das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort sich auch zu diesem sinngemäss gestellten Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung äusserte (act. 4);
- heute die Beschwerdereplik bei der Beschwerdekammer einging ( RR.2017.128 , act. 11).
Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG );
- nur Beschwerden gegen Entscheide, welche die Auslieferung bewilligen, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG );
- vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern der erteilte Auftrag an den Gutachter auf Seiten des Beschwerdeführers einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken könnte;
- der Beschwerdeführer nach Erstellung des Gutachtens die Gelegenheit erhalten wird, dessen Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (vgl. Art. 33 i.V.m. Art. 12 lit. e VwVG sowie Art. 60 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG );
- demzufolge eine nachträgliche Korrektur des zu erstellenden Gutachtens entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe RR.2017.128 , act. 11, Rz. 33 ff.) ohne Weiteres möglich ist;
- der Gutachter dem prekären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung ohne Zweifel Rechnung tragen wird;
- dem eingereichten Arztbericht vom 12. Juli 2017 (act. 11.3) nicht entnommen werden kann, dass der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die angeordnete Begutachtung bzw. die Reise von Z. nach Y. zur Begutachtung nicht erlauben würde;
- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
und verfügt:
1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Sistierung der Erstellung des Gutachtens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 20. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab per Telefax)
- Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und/oder Sandrine Giroud
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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