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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RP.2017.33
Datum:04.05.2017
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Ausstand (Art. 10 VwVG).
Schlagwörter : Recht; Beschwerde; Rechtshilfe; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Verfahren; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Recht; Antikorruptionsb?ro; Beh?rde; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Ukrainische; Akten; Staat; Ukraine; Schweiz; Person; Ukrainischen; Gesuch; Verfahrens; Rechtshilfeverfahren; Bundesgericht; Urteil; Ersuchende; Bundesgerichts; Angefochten; Interesse
Rechtsnorm: Art. 1 VwVG ; Art. 10 VwVG ; Art. 187 BV ; Art. 19 Or; Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 30 VwVG ; Art. 5 BV ; Art. 545 StPO ; Art. 59 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:108 Ib 408; 109 Ib 64; 111 Ib 138; 115 Ib 373; 122 II 367; 126 II 258; 129 II 97; 130 II 14; 130 II 217; 131 II 306; 132 II 81; 133 IV 215; 135 IV 212; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 141 III 210; 142 II 161; 142 IV 250; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.271
RP.2017.33

Entscheid vom 4. Mai 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad,

Beschwerdeführerin und
Gesuchstellerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin und

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ); Ausstand (Art. 10 VwVG )


Sachverhalt:

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt ein Strafverfahren. Es untersucht den Verdacht auf Zahlung von EUR 6,4 Mio. Bestechungsgelder an ukrainische Beamte sowie ukrainische Parlamentarier im Zusammenhang mit der Lieferung von Bestandteilen durch die tschechische Aktiengesellschaft B. an die staatlichen ukrainischen Kraftwerke. Unter den beschuldigten Parlamentariern befindet sich C., der ehemalige Vorstand des Ausschusses H. Das Antikorruptionsbüro geht dabei davon aus, dass die Bestechungsgelder auf zwei schweizerische Konten der in Panama registrierten A. S.A. bei der D. und E. geflossen seien (s. nachfolgend).

B. Die Bundesanwaltschaft führt gegen C. ebenfalls eine Strafuntersuchung, welche am 15. August 2013 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB eröffnet wurde (vgl. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend "Bundesanwaltschaft"], pag. RH.16.0100 05.001-0001 f.). Im schweizerischen Strafverfahren wurden die Bankunterlagen betreffend die zwei vorgenannten Konten der A. S.A. ediert sowie diverse Kontosperren angeordnet (Strafverfahren [...]; act. 1.1).

C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016 und Ergänzung vom 28. April 2016 gelangten die ukrainischen Behörden an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die A. S.A. (Verfahrensakten, pag. RH.16.0100 01.000-001 ff., RH.16.0100 01.000-0138 ff.).

D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") übertrug der Bundesanwaltschaft am 26. April 2016 das ukrainische Rechtshilfeersuchen und am 25. Mai 2016 dessen Ergänzung zum Vollzug (Verfahrensakten, pag. RH.16.0100 02.000-0002 ff.). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ein und hielt fest, dass die Rechtshilfemassnahmen mit separaten Verfügungen angeordnet werden (Verfahrensakten, pag. RH.16.0100 04.100-0001 ff.).

E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft den Beizug unter anderem der im schweizerischen Verfahren bereits edierten Bankunterlagen betreffend die A. S.A. zur weiteren Verwendung als Beweismittel für die ersuchende Behörde in das Rechtshilfeverfahren (Verfahrensakten, pag. RH.16.0100 05.001-0001).

F. Mit Schreiben vom 12. September 2016 kontaktierte die Bundesanwaltschaft den Rechtsvertreter der A. S.A., welcher bereits im schweizerischen Strafverfahren angezeigt hatte, die Rechte der A. S.A. zu wahren (act. 1.1 S. 4). Sie stellte ihm das Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016, soweit die Anträge die A. S.A. betreffen, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2016, die Eintretensverfügung vom 14. Juli 2016 und die von der gewünschten Übermittlung betroffenen Bankunterlagen der Bank E. betreffend die auf die A. S.A. lautende Kundebeziehung Nr. 1 und diejenigen der Bank D. betreffend die ebenfalls auf die A. S.A. lautende Kundenbeziehung Nr. 2 zu. Die Bundesanwaltschaft setzte dem Rechtsvertreter Frist bis zum 30. September 2016, um der vereinfachten Übermittlung der Bankunterlagen gemäss Art. 80 c IRSG zuzustimmen. Bis zur gleichen Frist wurde dem Rechtsvertreter sodann Gelegenheit eingeräumt, allfällige Einwände gegen die Gewährung von Rechtshilfe geltend zu machen (Verfahrensakten, pag. RH.16.0100 14.001-0001 ff.). Mit Schreiben vom 29. September 2016 teilte der Rechtsvertreter der A. S.A. mit, dass diese einer vereinfachten Übermittlung der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden nach Art. 80 c IRSG nicht zustimme. Allfällige Einwände gegen eine Übermittlung der Bankunterlagen würden dabei vorbehalten (Verfahrensakten, pag. RH.16.0100 14.001-0005).

G. Mit Schlussverfügung vom 19. Oktober 2016 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und ordnete in Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend auf die A. S.A. lautende Konten bei der Bank D. und Bank E. an (act. 1.1).

H. Dagegen lässt die A. S.A. mit Eingabe vom 21. November 2016 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragt zunächst, es sei durch das BJ anstelle der Bundesanwaltschaft eine andere Behörde mit dem Vollzug des ukrainischen Rechtshilfeersuchens zu beauftragen, eventuell sei der leitende Staatsanwalt des Bundes bei der Bundesanwaltschaft zu ersetzen (Antrag 1). In einem zweiten Punkt beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Antrag 2). Unabhängig von den vorstehenden Anträgen stellt sie den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre im Betrag von bzw. bis Fr. 100'000.-- zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an den Rechtsvertreter, eventuell sei ihr die unentgeltliche Beschwerdeführung zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundes (Antrag 3).

Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das BJ beantragen in ihrer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8 und 9). Mit Beschwerdereplik vom 7. Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (act. 15), die Vernehmlassung des BJ datiert ebenfalls vom 14. Februar 2017 (act. 16). Beide Eingaben wurden der Gegenseite in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; Robert Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18-20, 108).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [ BStGerOR ; SR 173.713.161]).

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin in der Replik (act. 13 S. 2) um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, widerspricht der gesetzlichen Definition einer Schlussverfügung (Art. 80 d , Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Die angefochtene Schlussverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2016 eröffnet, die Beschwerde vom 21. November 2016 mithin fristgerecht erhoben.

2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80 h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).

Vorliegend wird eine Schlussverfügung angefochten, mit welcher in Anwendung von Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an die Ukraine angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin durch diese Massnahme ohne Weiteres beschwert und im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist mit nachfolgender Ausnahme einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ficht die Verfügung des BJ vom 26. April 2016 an, mit welcher der Vollzug des Rechtshilfeersuchens der Beschwerdegegnerin übertragen wurde (act. 1 S. 3).

3.2 Das Bundesamt kann die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre (Art. 79 Abs. 2 IRSG). Gemäss Art. 79 Abs. 4 IRSG ist die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde nicht anfechtbar. Diese Bestimmung bezweckt, trölerische Beschwerden zu vermeiden, und ermöglicht damit eine Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens ( Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III S. 27 ).

3.3 Die vorliegend angefochtene Delegationsverfügung kann gestützt auf Art. 79 Abs. 4 IRSG auch nicht im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung angefochten werden, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).

5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst einen Verstoss gegen den Grundsatz der raschen Erledigung (Art. 17 a IRSG ). Die Zeit zwischen Eingang der Akten der Banken bei der Beschwerdegegnerin und dem Erlass der angefochtenen Verfügung sei zu lange. Auch das das BJ habe seine Kontrollfunktionen offenbar nicht wahrgenommen (act. 1 S. 4 f.).

6.2 Am 26. April 2016 wurde das Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016 und am 25. Mai 2016 dessen Ergänzung vom 28. April 2016 der Beschwerdegegnerin zum Vollzug übertragen. Am 14. Juni 2016 trat sie auf das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ein. Am 14. Juli 2016 ordnete sie den Beizug an. Am 12. September 2016 gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur beantragten Rechtshilfemassnahme Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Antwort der Beschwerdeführerin vom 29. September 2016 erliess sie am 19. Oktober 2016 die Schlussverfügung (s. zum Ganzen supra lit. C bis G).

6.3 Ein Verstoss gegen den Grundsatz der raschen Erledigung (Art. 17 a IRSG ) ist mit Blick auf diesen Ablauf des Rechtshilfeverfahrens nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufsichtstätigkeit des BJ hat konkret rügen wollen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung der Bundesrat ausübt (Art. 187 Abs. 1 lit. a BV ; Art. 8 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [ SR 172.010]), an welchen eine allfällige Anzeige zu richten wäre.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs (Recht auf Eröffnung, auf Akteneinsicht, auf Teilnahme am Verfahren und auf Orientierung).

Sie kritisiert namentlich, dass die Eintretensverfügung der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sei. Die Nichteröffnung habe zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen im Hinblick auf die angefochtene Schlussverfügung nicht im Voraus und nunmehr nach Erhalt nicht rechtzeitig und sachgemäss habe wahrnehmen können, weil keine Zeit für die Einholung von Sachverhaltsabklärungen, Gutachten, Beschaffung von Beweismitteln bezüglich der unrechtmässigen Praktiken des Antikorruptionsbüros etc. verfügbar gewesen seien. Auf diese Weise seien die Rechte der Beschwerdeführerin beschnitten worden (act. 1 S. 12).

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe erstmals mit Schreiben vom 12. September 2016 Kenntnis vom Rechthilfeverfahren als solchem und Einsicht in die Rechtshilfeakten erhalten. Vorher sei der Beschwerdeführerin weder die Teilnahme noch das Einsichtsrecht gemäss Art. 80 b Abs. 1 IRSG eingeräumt worden. Die Zeit vom 12. September 2016 bis zum Eintreffen der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2016 sei mehr als knapp gewesen (act. 1 S. 5). Sie hätte keine Möglichkeit gehabt, innert einer vernünftigen Frist eine Aussonderung von unwesentlichen Akten zu verlangen (act. 1 S. 15). Die Beschwerdeführerin habe die vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe nicht zuletzt deshalb abgelehnt, weil eine Prüfung der Ersuchen, der Eintretensverfügung und der umfangreichen Bankunterlagen von total rund 800 Seiten innert dieser kurzen Frist nicht möglich gewesen sei (act. 1 S. 6). In anderem Zusammenhang rügt sie sodann, sie hätte keine Gelegenheit gehabt, bei der Aktenausscheidung mitzuwirken (act. 1 S. 7).

Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr nicht in sämtliche Rechtshilfeersuchen des Antikorruptionsbüros Einsicht gewährt (act. 1 S. 5). Zum einen bringt sie vor, sie habe die Rechtshilfeersuchen nur in deutscher Übersetzung und nicht in der Originalsprache erhalten. Sie sei nicht in der Lage zu überprüfen, inwieweit die in Fotokopie von der Beschwerdegegnerin zugestellten Rechtshilfeersuchen von den Originaldokumenten abweichen bzw. manipuliert worden seien (act. 1 S. 5). Zum anderen rügt sie, die Rechtshilfeersuchen seien nicht vollständig und nicht mit allen Beilagen versehen gewesen. Im Schreiben vom 12. September 2016 werde bezüglich des Rechtshilfeersuchens vom 29. Februar 2016 ausdrücklich erwähnt, dass die Anträge nur betreffend die Beschwerdeführerin enthalten seien. In der Eintretensverfügung werde auf Stellen im Rechtshilfeersuchen verwiesen, die nicht zugestellt worden seien (act. 1 S. 5). Damit zusammenhängend kritisiert die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sage nicht klar, ob es sich um eine echte" Schlussverfügung oder bloss um eine Teil-Schlussverfügung handle (act. 1 S. 6). Mit der angefochtenen Verfügung seien nicht allen in der Eintretensverfügung entsprochenen Rechtshilfeersuchen des Antikorruptionsbüros behandelt worden, ohne zu sagen, dass ihnen schliesslich doch nicht entsprochen werde. Die Beschwerdegegnerin bezeichne in der angefochtenen Verfügung den Umfang der Rechtshilfe gemäss Art. 80 d IRSG nicht, worin eine Gesetzesverletzung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, klar zu wissen, ob die Beschwerdegegnerin diesen Rechtshilfeersuchen des Antikorruptionsbüros entsprechen wolle oder nicht (act. 1 S. 6 f.). Im Falle, dass die Beschwerdegegnerin diesen Rechtshilfeersuchen des Antikorruptionsbüros entsprechen wolle, habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Akteneinsicht und Teilnahme im Rechtshilfeverfahren. Auch in diesem Fall würde eine Gesetzesverletzung (Art. 80 b Abs. 1 IRSG ) vorliegen (act. 1 S. 7).

Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, auch ein Gesuch um Einsicht in die vollständigen Rechtshilfeakten habe aus zeitlichen Gründen und infolge zu erwartender verzögerter Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin und auch aufgrund der bisherigen abweisenden Behandlung der Einsichtsanträge der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin im schweizerischen Strafverfahren keinen Sinn mehr gemacht (act. 1 S. 6).

7.2 Vom Anspruch der berechtigten Person auf Eröffnung einer Rechtshilfeverfügung ist der Anspruch auf Einsicht in die Rechtshilfeakten während eines hängigen Rechtshilfeverfahrens zu unterscheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbesondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80 b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG ) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. Sep tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80 b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80 b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 , mit weiteren Hinweisen). I n concreto muss d ie ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a lit. b IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG ; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).

7.3 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist die Herausgabe von Bankunterlagen, welche auf die Beschwerdeführerin lautende Konten betreffen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin dabei mit Schreiben vom 12. September 2016 das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung, die Eintretensverfügung und die zu übermittelnden Bankunterlagen zugestellt und vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind (Verfahrensakten, pag. RH.16.0100 14.001-0001 ff.). In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren umfassende Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur Teilnahme an der Aktenausscheidung gegeben, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Prüfung der beantragten Rechtshilfe sei ihr innerhalb der angesetzten Frist nicht möglich gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass sie kein Gesuch um Fristerstreckung gestellt hat, welches abgelehnt worden wäre. Eine Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin ist auch unter diesem Blickwinkel nicht ersichtlich. Die zur Begründung vorgebrachten Gehörsverletzungen im Strafverfahren sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Dass die Beschwerdeführerin um Einsicht in die unübersetzten Rechtshilfeersuchen ersucht hätte, soweit deren Anträge die Beschwerdeführerin betreffen, und dass sich die Beschwerdegegnerin geweigert hätte, die beantragte Einsicht zu gewähren, wird weder behauptet noch dargetan.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie demgegenüber keinen Anspruch auf Einsicht in Rechtshilfeakten betreffend Rechtshilfemassnahmen, die sie nicht direkt und persönlich betreffen (Art. 80 b Abs. 1 IRSG; s.o.). Ob die Beschwerdeführerin über das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeverfahren hinaus Anspruch auf Akteneinsicht und Teilnahme hat, lässt sich erst nach der Anordnung von allfälligen weiteren Rechtshilfemassnahmen bestimmen. Künftige Rechtshilfemassnahmen sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb die gerügte Gesetzesverletzung nicht beurteilbar ist. Art. 80 d IRSG räumt der Beschwerdeführerin kein Recht auf Information ein, ob noch weitere sie betreffende Rechtshilfemassnahmen offen stehen. In diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Bezeichnung Schluss- oder Teilschlussverfügung.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit gesamthaft als unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ist damit nicht auszumachen.

7.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Gehörsrüge vor, die konkludente Verweigerung des Akteneinsichtsrechts in sämtliche Rechtshilfeersuchen des Antikorruptionsbüros durch die Beschwerdegegnerin mache es der Beschwerdeführerin unmöglich, ihre Rechte und Interessen wahrzunehmen. Dies stelle nicht nur eine Gesetzesverletzung, sondern eine Rechtsverweigerung dar. Der Rechtsvertreter führt sodann aus: "Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage zu überprüfen, inwieweit die in Fotokopie von der Beschwerdegegnerin zugestellten Rechtshilfeersuchen von den Originaldokumenten abweichen bzw. manipuliert worden sind" (act. 1 S. 5). Die vom Rechtsvertreter gebrauchte Wortwahl manipuliert" impliziert den Vorsatz zur Manipulation. Damit erklärt der Rechtsvertreter, der verantwortliche Vertreter der Beschwerdegegnerin könnte mit Wissen und Willen eine strafbare Handlung im Amt begangen haben. Ein solch schwerer, implizit erhobener Strafvorwurf gegenüber einer staatlichen Behörde bzw. deren Vertreter ohne irgendeinen konkreten Anhaltspunkt hiefür entspricht nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) durch einen Rechtsanwalt.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen und scheint, sinngemäss das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit zu rügen.

Vorab macht sie geltend, C. sei gar nicht der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin. Die Bank D. und die Bank F. hätten C. auf den Kontoeröffnungsformularen ohne sein Mitwirken als wirtschaftlich Berechtigten vermerkt. C. habe seinerzeit lediglich die Gründung der Beschwerdeführerin veranlasst. Sie und ihre Bankenverbindungen hätten anderen Personen zur Geschäftsabwicklung zur Verfügung gestanden (act. 1 S. 3).

Sodann bringt sie vor, die objektiven Voraussetzungen für eine Straftat von C. seien nicht belegt, weil nicht dargetan worden sei, dass er je von B. Geldleistungen erhaben habe oder von der Beschwerdeführerin vereinnahmte Geldleistungen von B. an ihn weitergegeben worden seien (act. 1 S. 17). Aufgrund der Zahlungen sei noch nicht belegt, dass es sich um Bestechungsgelder handle (act. 1 S. 17). Die Vermutung, C. habe zusammen mit anderen Personen darauf hingewirkt, dass zwischen B. und G. Verträge abgeschlossen worden seien, welche diese Zahlungen seitens B. an die Beschwerdeführerin zur Folge gehabt hätten, würde nicht zutreffen. So sei C. als Vorsitzender des Ausschusses H. nicht in der Lage, eine solche Beeinflussung vorzunehmen, selbst wenn er es gewollt hätte. Die Auftragsvergabe sei weder durch diesen Ausschuss vorgenommen worden noch hätte er auf die Vergabe in irgendeiner Art und Weise eingewirkt. Die Beschwerdegegnerin verfüge über ein Gutachten des Institut suisse de droit comparé vom 29. Oktober 2015, welches dies bestätige (act. 1 S. 17). C. könne sodann nicht Beschuldigter in einem Verfahren des Antikorruptionsbüros sein, da C. als Parlamentarier Immunität geniesse und deren Aufhebung nicht erfolgt sei (act. 1 S. 16).

8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

8.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

8.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016 und dem Ergänzungsersuchen vom 28. April 2016 ist zusammenfassend folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten, RH.16.0100 01.000-0001 ff.):


Die ersuchende Behörde verdächtigt Dienstpersonen des staatlichen Unternehmens G. und seiner gesonderten Unterabteilung I. sowie ukrainische Parlamentarier (unter anderem C., der ehemalige Vorstand des Ausschusses H.), im Zeitraum von 2009 bis 2012 im Zusammenhang mit der Lieferung von Bestandteilen an die staatlichen ukrainischen Kraftwerke Bestechungsgeldern in der Höhe von über EUR 6,4 Mio. von Vertretern von B. erhalten zu haben. Die mutmasslichen Bestechungsgelder von B. an die jeweiligen ukrainischen Amtsträger sollen für die Begehung im Interesse der genannten Gesellschaft der Handlungen unter Missbrauch der bekleideten Dienststellung, was in der Förderung des Ankaufs der Ausrüstung der genannten Gesellschaft für die Kraftwerke der Ukraine bestand", erfolgt sein.

Nach den ukrainischen Ermittlern sollen die Bestechungsgelder von B. auf diverse Konten der A. S.A. geflossen sein. Dafür sollen B. und A. S.A. im November 2008 ein Cooperation Agreement für angebliche bzw. fiktive Beratungsdienstleistungen abgeschlossen haben. Die genaue Höhe der Vergütungen für die vermeintlichen Beratungsdienste der A. S.A. an die B. sei in den einzelnen Anhängen zum Cooperation Agreement festgelegt worden. Die einzelnen Anhänge, die von den betroffenen Seiten in den Jahren bis 2011 unterzeichnet worden seien, seien dem Abschluss der (mindestens sieben) einzelnen Verträge zwischen dem staatlichen Unternehmen G. und der B. betreffend den Ausrüstungsankauf vorausgegangen.

Am 14. November 2008 sei zum vorstehend genannten Cooperation Agreement ein Anhang Nr. 1 zwischen B. und A. S.A. abgeschlossen worden. Gemäss diesem Anhang sollte B. Produkte im Gesamtwert von über EUR 3,4 Mio. an das ukrainische, staatliche Kraftwerk liefern, was A. S.A. zum Bezug einer Provision von 15 % bzw. 18 % berechtigte. Der Abschluss des genannten Anhangs, welcher die genaue Bezeichnung inklusive Menge und Wert der auszuliefernden Ausrüstung durch B. vorsah, sei einige Monate vor der faktischen Unterzeichnung der entsprechenden Verträge zwischen B. und G. erfolgt. Dabei handle es sich um die Verträge vom 14. Januar 2009 sowie vom 15. Mai 2009. Dieser Umstand zeige auf, dass die Vertreter der A. S.A. über technische, organisatorische, kommerzielle und betriebliche Informationen bezüglich der Tätigkeit von G. verfügt haben sollen und damit über Geschäftsgeheimnisse von G., die lediglich seinen Dienstpersonen und einzelnen Vertretern der ukrainischen Staatsmacht hätten bekannt sein dürfen. Vier dieser Anhänge bzw. die darin enthaltenen Leistungen und Produkte etc. werden im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen konkret tabellarisch aufgelistet.

Weder im Cooperation Agreement noch in den diesbezüglichen Anhängen seien die für die Durchführung der gegenseitigen Abrechnungen zwischen B. und A. S.A. erforderlichen Konto- bzw. Zahlungsinformationen aufgeführt. In den bisherigen Untersuchungen seien auch keine Beweise für die von A. S.A. effektiv erbrachten Leistungen aufgefunden worden, weshalb die ukrainischen Behörden von fiktiven Leistungen ausgehen. Hingegen könne eine Reihe von Zahlungen der B. zu Gunsten der A. S.A. nachgewiesen werden. Dabei handle es sich insbesondere um 19 Überweisungen auf Bankkonten der A. S.A. in der Schweiz. Diese Zahlungen belaufen sich auf gesamthaft EUR 6'400'787.50. Die Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass C. als wirtschaftlicher Berechtigter der Schweizer Konten, lautend auf die A. S.A., gelte. C. soll zur fraglichen Zeit Mitglied des Vorstandes des Ausschusses H. gewesen sein. Dieser Umstand spreche dafür, dass C. entscheidenden Einfluss auf die Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit der A. S.A. gehabt habe, welche die vermeintlichen Beratungsdienstleistungen für die B. erbracht haben soll.

Weiter liege der ersuchenden Behörde die Information vor, dass der Geschäftsführer der gesonderten Abteilung I., J., welcher die Verträge über den Ankauf der Ausrüstung im Namen des Staatsunternehmens G. unterzeichnet haben soll, ein früherer Bekannter und Arbeitskollege von C. gewesen sei. J. habe die Interessen der A. S.A. während der Korrespondenz mit dem stellvertretenden kaufmännischen Verkaufsdirektor der B., K., vertreten, mit welchem die Bedingungen des Anhangs Nr. 4 zum fraglichen Vertrag ausgehandelt worden seien.

Die ukrainischen Untersuchungsbehörden heben weiter hervor, dass der andere Vertreter der A. S.A., L., der zu einem früheren Zeitpunkt das Amt des stellvertretenden Direktors der gesonderten Unterteilung I. inne hatte, ebenfalls ein früherer Bekannter und Arbeitskollege von C. gewesen sei. Sowohl J. als auch L. seien früher im gleichen Unternehmen wie C. tätig gewesen.

Ein weiterer Vertreter der A. S.A. sei M. gewesen. Dieser sei für die Geldflüsse auf den Bankkonten der A. S.A. zuständig und früher ebenfalls in der gleichen Gesellschaft wie J. tätig gewesen. M. soll früher einmal in der Schweiz wohnhaft und der Geschäftsführer der Gesellschaft N. AG gewesen sein, in welcher auch O. gearbeitet habe. O. sei bei der Bank F. angestellt gewesen und habe M. die Eröffnung der Bankkonten für die A. S.A. in der vorgenannten Bank empfohlen. Nach einem Stellenwechsel von O. habe diese die Finanzberatungsgesellschaft P. geleitet, welche Dienstleistungen für die Konto- und Vermögensführung, eröffnet bei der Bank D., für die A. S.A. erbracht haben soll. Die KYC-Informationen bezüglich C. als wirtschaftlich Berechtigter an den Konten der A. S.A. sowie die Herkunft der Vermögenswerte sei dabei von Q., Vertreter der Bank D., überprüft worden.

Gemäss den bisherigen Ermittlungen soll C. als ukrainischer Parlamentarier sowie als ehemaliger Präsident des Ausschusses H. einen entscheidenden Einfluss auf die Wirtschaftstätigkeit einer Reihe von Gesellschaften gehabt haben, die er vermutungsweise für den Erhalt der Bestechungszahlungen ausgenutzt haben solle. Es handle sich dabei um folgende Gesellschaften: R. Ltd., S., T. Ltd, AA. Limited, BB. Ltd., CC. mbH, DD. Ltd, EE. Ltd.

Das Antikorruptionsbüro ersucht nun um die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die A. S.A., um dem Geldfluss zu folgen und die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung an der A. S.A. zu klären.

8.5 Wie aus der vorstehenden Wiedergabe des Rechtshilfeersuchens und dessen Ergänzung hervorgeht, nennen die ukrainischen Behörden in ihrer Darstellung die einzelnen Personen, welche in der Lieferung von Bestandteilen durch die B. an die staatlichen ukrainischen Kraftwerke involviert gewesen sein sollen. Sie legen die personellen Verbindungen dar, welche zwischen den Vertretern der B., der A. S.A., der I. und des fraglichen Ausschusses H. bestanden hätten. Sie erläutern im Einzelnen, weshalb sie die Beratungsdienstleistungen der A. S.A. als fiktiv und das Entgelt hiefür mit anderen Worten als einen nicht gebührenden Vorteil beurteilen. Sie verweisen auf die konkreten Überweisungen von der B. an die A. S.A., welche als Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit der vorgenannten Lieferung vermutet werden. Dieser Sachverhaltsschilderung kann auch konkret und auf nachvollziehbare Weise entnommen werden, aufgrund welcher Umstände welcher Sachzusammenhang zwischen dem ukrainischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin sowie deren Bankbeziehungen in der Schweiz bestehen soll. Die zu übermittelnden Bankunterlagen bestätigen sodann unter anderem die im Rechtshilfeersuchen geschilderte wirtschaftliche Berechtigung des beschuldigten C. an der Beschwerdeführerin. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das ukrainische Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind dieser Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Einen solchen Mangel vermag die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen und unbelegten Bestreitungen nicht aufzuzeigen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die ersuchende Behörde lege keine Belege vor, verkennt sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (s.o.). Die ukrainischen Behörden führen in ihrem Rechtshilfeersuchen aus, dass vorliegend die Förderung des Ankaufs der Ausrüstung der B. einen Missbrauch der bekleideten Dienststellung darstelle. Dieser Vorwurf trifft nicht nur C. sondern namentlich auch J., welcher als Geschäftsführer der I. die Verträge über den Ankauf der Ausrüstung im Namen der G. unterzeichnet und gleichzeitig die Interessen der A. S.A. vertreten haben soll. Dass die ukrainischen Behörden die Details zur vermuteten Einflussnahme durch den Vorsitzenden des vorgenannten Ausschusses nicht nennen, vermag daher nicht den Sachverhaltsvorwurf an sich zu entkräften. Dies gilt auch hinsichtlich des durch nichts belegten Einwands der Beschwerdeführerin, der Vorsitzende des Ausschusses sei gar nicht in der Lage, eine solche Beeinflussung vorzunehmen. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die genauen Umstände der von den ukrainischen Behörden vermuteten Korruption gerade Gegenstand der laufenden Untersuchung bilden. Die Schilderung der Tatvorwürfe im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügt nach dem Gesagten den Anforderung an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR , sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe . Die ersuchte Behörde ist daher an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden. Das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten ist prima facie unter den Tatbestand der passiven Bestechung von Behördenmitgliedern im Sinne von Art. 322 quater StGB zu subsumieren. Zusammenfassend gehen auch die vorgenannten Rügen der Beschwerdeführerin fehl.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet in der Beschwerde ohne oder ohne weitergehende Begründung diverse Bankunterlagen, welche für das Antikorruptionsbüro mit Sicherheit unerheblich seien (act. 1 S. 7).

In der Replik listet die Beschwerdeführerin neben einem Teil der Bankunterlagen, welcher bereits in der Beschwerde aufgeführt worden war, noch andere Bankdokumente auf. Neu führt sie zur Begründung der aufgelisteten Unterlagen jeweils aus, diese hätten nichts mit ihr oder dem behaupteten Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen zu tun (act. 13 S. 8 f.). Sie rügt die Übermittlung von bankinternen Aufzeichnungen, Compliance-Akten, Zeitungsartikel und anderes mehr, welche mit den Handlungen, welche den beiden Rechtshilfeersuchen zugrunde liegen würden, nichts zu tun hätten (act. 13 S. 9).

Die Beschwerdeführerin führt darüber hinaus ins Feld, die Übermittlung der Bankunterlagen an das Antikorruptionsbüro würde nicht in Frage kommen, weil das Antikorruptionsbüro bereits über diese Informationen verfügen würde. Die Rechthilfeersuchen seien nicht notwendig. Die erneute Übermittlung sei unter diesen Umständen unverhältnismässig (act. 1 S. 7).

9.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Z IMMERMANN , a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; D ONATSCH /H EIMGARTNER /M EYER /S IMONEK , Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; P OPP , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage im vorgenannten Sinne (s. supra Ziff. 7.2), sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis gesetzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Obliegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

Wie bereits unter supra Ziff. 7.2 ausgeführt, genügt es nach der Rechtsprechung, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen (BGE 130 II 14 E. 4.4).

9.3 Die Beschwerdeführerin ist ihrer vorgenannten Obliegenheit im Rechtshilfeverfahren nicht nachgekommen, obwohl ihr rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren in jeder Hinsicht gewahrt wurde und sie namentlich Gelegenheit hatte, sich zur Aussonderung zu äussern (s. dazu supra Ziff. 7.3). Demzufolge hat d ie Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt.

10.

10.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Antikorruptionsbüro sei keine zur Stellung der Rechtshilfeersuchen befugte Justizbehörde (act. 1 S. 7, S. 11 ff.).

Zur Begründung führt sie aus, das Antikorruptionsbüro sei im Rahmen der Korruptionsbekämpfung vom Parlament der Ukraine geschaffen worden. Das Antikorruptionsbüro sei auch dem Parlament unterstellt und nicht unabhängig (act. 1 S. 11 f.). In der Replik bringt sie vor, aufgrund von Art. 545 Abs. 1 StPO der Ukraine" treffe nicht zu, dass das Antikorruptionsbüro die Funktion des Zentralorgans im Bereich der internationalen Zusammenarbeit ausübe und in ihrem Tätigkeitsbereich Rechtshilfeersuchen stellen dürfe. Das BJ habe bezüglich des Antikorruptionsbüros keine eigenen Abklärungen vorgenommen und auch nicht Auskünfte über das EDA zum Antikorruptionsbüro und zum angeblichen Strafverfahren eingeholt. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass das Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehe, in welchem ein Richter angerufen werden könne (act. 13 S. 5). Sie reicht sodann einen Entscheid des Gerichts vom 11. Januar 2017 in ukrainischer Sprache mit Übersetzung in die englische Sprache in Kopie" ein, welches sich zur Einstellung des vom Antikorruptionsbüro am 11. Dezember 2015 eröffneten und im staatlichen Register registrierten Verfahren äussere (act. 13 S. 3; act. 13.1).

10.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 EUeR verpflichten sich die Vertragsparteien, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. Gemäss Art. 24 EUeR i.V.m. Art. 6 ZP II kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Laut Erklärung der Ukraine zu Art. 24 EUeR vom 11. März 1998 gelten sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaft und Behörden, die mit vorgerichtlichen Untersuchungen befasst sind, als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens.

10.3 Gemäss ihren eigenen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen führt das Antikorruptionsbüro gestützt auf ukrainisches Strafprozessrecht eine vorgerichtliche Strafuntersuchung. Diesen Angaben der ukrainischen Behörden ist ohne Weiteres Glauben zu schenken. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin stellen lediglich unbelegte Behauptungen dar, welche auch nicht im Ansatz geeignet sind, die Angaben der ukrainischen Behörden in Frage zu stellen. Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem zu Recht hervorhebt (act. 15 S. 2), bestätigt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beilage vielmehr, dass C. Gegenstand der fraglichen Untersuchung in der Ukraine ist. Entgegen der Beschwerdeführerin gilt das Antikorruptionsbüro demnach als Justizbehörde im Sinne des EUeR. Gemäss ukrainischem Landesrecht hat das Antikorruptionsbüro im Übrigen seit Ende 2014 die Funktion des Zentralorgans im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und stellt im Laufe vorgerichtlicher Untersuchungen Rechtshilfeersuchen in Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen, die in dessen Zuständigkeit gehören. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Antikorruptionsbüro zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchens berechtigt ist.

11.

11.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Spezialitätsvorbehalt genüge wegen der politischen Verflechtung des Antikorruptionsbüros und dessen eigenmächtigen Vorgehens bei dessen Massnahmen nicht (act. 1 S. 14). Es bestehe die Gefahr, dass die Unterlagen und Informationen direkt oder indirekt für andere Massnahmen, so Information des Parlaments, verwendet würden, soweit dies nicht schon geschehen sei (act. 1 S. 15).

11.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR ). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR ). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 5.2).

11.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1).

11.4 Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ukraine den Spezialitätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen Delikten verwenden wird.

12.

12.1 Die Beschwerdeführerin erhebt diverse Vorwürfe gegenüber dem Antikorruptionsbüro und dessen Untersuchungsführung.

So gewährleiste das Antikorruptionsbüro kein faires Verfahren in der Ukraine. Das Antikorruptionsbüro versuche mit allen Mitteln, Geständnisse zu erwirken. Dafür sei ihm auch das Mittel der Medien recht (act. 1 S. 14). Die Detektive des Antikorruptionsbüros würden sich nicht unbedingt an den Rahmen des Gesetzes halten, weder in der Ukraine noch im Ausland. Sie würden sich die Informationen teilweise auch auf illegalem Wege beschaffen (act. 1 S. 13). Nur so sei erklärbar, dass im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin an die Tschechische Republik Informationen und Dokumente, die bei den Haudurchsuchungen bei der B. erhoben worden seien, über die eingesetzten Polizeibehörden vermutlich" zum Antikorruptionsbüro und schliesslich in die Presse in der Tschechischen Republik und in der Ukraine gelangt seien. Ferner sei erstaunlich, dass bereits in das Rechtshilfeersuchen des Antikorruptionsbüros vom 29. Februar 2016 detaillierte Informationen und Inhalte von Akten über die lediglich die Beschwerdegegnerin verfüge, aufgenommen worden seien (act. 1 S. 13). Es müsse davon ausgegangen werden, dass entweder die Beschwerdegegnerin bzw. Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin mit dem Antikorruptionsbüro in Kontakt gestanden seien und diese Informationen und Akten des Antikorruptionsbüros zur Verfügung gestellt hätten oder viel wahrscheinlicher sei die unrechtmässige Beschaffung durch das Antikorruptionsbüro selbst. So oder so habe eine Informationsbeschaffung des Antikorruptionsbüro stattgefunden und sie sei unrechtmässig (act. 1 S. 13 f.). Das illegale Beschaffen von Informationen durch das Antikorruptionsbüro sei aufgrund der Berichte im Internet nichts Aussergewöhnliches. Das Antikorruptionsbüro kümmere sich nicht um die Rechtsordnung und die Schutzrechte der Betroffenen. Das Antikorruptionsbüro sei unter Druck von aussen von der Politik zur Korruptionsbekämpfung geschaffen worden, um ausländische Finanzhilfen zu erhalten. Es werde jedoch von der Politik auch bei Machtkämpfen, d.h. zur Beseitigung von politischen Gegner, eingesetzt (act. 1 S. 14).

12.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987, E. 7a).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998, E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls gestützt auf Art. 2 IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland (lit. b) durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen, (lit. c) dazu führen könnte, die Lage des Person aus einem unter lit. b angeführten Grunde zu erschweren oder (lit. d) andere schwere Mängel aufweist.

Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vorgesehen).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b).

12.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Panama und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie selber ist auch nicht beschuldigte Personen im in der Ukraine geführten Strafverfahren. Aus dieser Situation heraus kann sie sich nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen, die sich aus den von ihr angerufenen Bestimmungen ergeben. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Rechtshilfe verletze vorliegend Art. 2 IRSG , ist nach dem Gesagten nicht einzutreten (so ausdrücklich auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 2.2).

13.

13.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der nachstehenden Rüge der Befangenheit vor, der Grundsatz "ne bis in idem" verbiete ein Strafverfahren in der Ukraine und ein solches in der Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts und wegen des gleichen Straftatbestandes, was die Person C. angehe (Art. 66 IRSG ). Die Ukraine gewähre keine Rechtshilfe in dieser Situation (Vorbehalt b zu Art. 2 EUeR ). Auch die Schweiz müsse nicht nur wegen des Vorbehaltes der Ukraine, sondern auch wegen des eigenen Vorbehalts die Rechtshilfe ablehnen (Vorbehalt a zu Art. 2 EUeR ). Das BJ habe dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht getan. Die Beschwerdegegnerin habe aus eigennützigen Überlegungen kein Interesse an einer Ablehnung, weil sie für das eigene Strafverfahren vom Strafverfahren in der Ukraine profitieren möchte (act. 1 S. 8 f.).

13.2 Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Ausschlussgrund dar. Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.

Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfahrenseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion eingeschränkt. Im Zusammenhang mit in der Schweiz noch hängigen Strafverfahren kann gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Gemäss Abs. 2 kann die Rechtshilfe jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.

Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz "ne bis in idem" nur diejenige Person berufen, welche im ersu chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999, E. 4; s. auch Z IMMERMANN , a.a.O., S. 614). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erheben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999, E. 4b).

13.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder in der Schweiz noch in der Ukraine strafrechtlich verfolgt ist, weshalb sie sich prinzipiell nicht auf den Grundsatz ne bis in idem berufen kann. Was C. selber anbelangt, so behauptet die Beschwerdeführerin nicht, geschweige denn belegt, dass sich dieser in der Schweiz aufhalte. Sie führt lediglich aus, dass sich dieser verschiedentlich" in der Schweiz aufgehalten habe (act. 13 S. 5). Das BJ hebt sodann zu Recht hervor, dass sich bei einem Vergleich der Strafuntersuchungen in der Schweiz mit dem Verfahren in der Ukraine ergibt, dass sich der Tatvorwurf nicht gegen dieselbe Person richtet. Das Antikorruptionsbüro ersuchte um Rechtshilfe im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen eine Gruppe von Personen wegen Annahme von Bestechungsgeldern und nicht nur um Rechtshilfe für ein ukrainisches Strafverfahren gegen C., gegen welchen die Beschwerdegegnerin bereits eine Untersuchung führt. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass mit dem geltend gemachten Strafverfahren in der Ukraine die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG (i.V.m. mit dem potestativen Vorbehalt in lit. a zu Art. 2 EUeR ) für eine allfällige Verweigerung von Rechtshilfe vorliegend nicht erfüllt sind.

14.

14.1 Zur Begründung ihres Antrags 1 (act. 1 S. 2), wonach das BJ anstelle der Beschwerdegegnerin/Gesuchsgegnerin eine andere Behörde mit dem Vollzug des ukrainischen Rechtshilfeersuchens zu beauftragen habe, eventuell der leitende Staatsanwalt des Bundes bei der Gesuchsgegnerin zu ersetzen sei, bringt die Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin vor, der Vertreter der Gesuchsgegnerin sei befangen (act. 1 S. 8 ff.).

Diese befinde sich in einer Interessenkollision, weil sie einerseits selbst eine Strafuntersuchung führe und andererseits über Vollzugsmassnahmen im Rahmen des Rechtshilfeersuchens des Antikorruptionsbüros entscheiden müsse (act. 1 S. 8). Schwerwiegender seien die Interessenkollisionen, welche durch die Zulassung von politischen Einflussnahmen (Intervention von ukrainischen Parlamentarier, Schweizer Botschafter etc.) entstanden seien. Auch bei der Übermittlung der Akten an die Ukraine könnten Interessenkollisionen entstehen, weil die Gesuchsgegnerin die angebliche Strafuntersuchung in der Ukraine fördern wolle, um Ergebnisse für das schweizerische Strafverfahren zu erzielen, unabhängig von den Rechten der Betroffen (act. 1 S. 8). Dazu komme, dass der die Strafuntersuchung führende Staatsanwalt des Bundes befangen sein müsse. Er gewähre der Gesuchstellerin im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nur soweit Akteneinsicht, als es um die formelle Übermittlung von Akten an das Antikorruptionsbüro gehe. Hingegen gewähre er Informationen und Akteneinsicht an Journalisten, Politikern und vermutlich auch dem Schweizer Botschafter in Kiev (act. 1 S. 9). Dazu komme, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem Rechtshilfeersuchen an die Ukraine die wichtigsten Dokumente bereits zugestellt habe (act. 1 S. 10). Der die Strafuntersuchung leitende Staatsanwalt des Bundes wolle offensichtlich durch Einschaltung der Presse in der Ukraine Druck ausüben, ohne dass sich die Betroffenen dagegen wehren könnten, weil der leitende Staatanwalt des Bundes im eigenen Strafverfahren nicht weiterkomme (act. 1 S. 11).

Wie bereits unter Ziff. 13 ausgeführt, begründet die Gesuchstellerin die Befangenheit weiter damit, dass die Schweiz nicht nur wegen des Vorbehaltes der Ukraine, sondern auch wegen des eigenen Vorbehalts die Rechtshilfe hätte ablehnen müssen (Vorbehalt a zu Art. 2 EUeR ). Das BJ habe dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht getan. Die Gesuchsgegnerin habe aus eigennützigen Überlegungen kein Interesse an einer Ablehnung, weil sie für das eigene Strafverfahren vom Strafverfahren in der Ukraine profitieren möchte (act. 1 S. 8 f.).

Die Gesuchstellerin führte abschliessend aus, dass unter Berücksichtigung der geschilderten Vorfälle mit der Presse und der Informations- und Aktenvermittlung, der undurchsichtigen Rolle der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit den Rechtshilfeersuchen des Antikorruptionsbüros sowie der latenten Interessenkollision bei der Beschwerdegegnerin und der ständigen Missachtung der Verfahrensrechte der Gesuchstellerin (keine Akteneinsicht, Nichtgewährung des Teilnahmerechts, Verweigerung des rechtlichen Gehörs) sei der leitende Staatsanwalt des Bundes zu ersetzen, sofern nicht eine andere Behörde mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens beauftragt werde (act. 1 S. 11).

14.2 Die Beschwerdekammer ist gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs zuständig (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.32 -35 vom 27. April 2016, E. 2.5; RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.2). Die materielle Beurteilung des gegen eine ausführende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens hat gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG zu erfolgen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 2.2).

14.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV ) verlangt, dass Ausstandsgründe so früh wie möglich, d. h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016, E. 2.1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, E. 3.1; vgl. auch Breitenmoser/Spori Fedail , in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 VwVG N. 104; Feller , Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 , Art. 10 VwVG N. 35; Kiener/Rütsche/Kuhn , Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 554).

14.4 Der Gesuchstellerin ist seit Jahren bekannt, dass die Gesuchsgegnerin gegen C. ein Strafverfahren führt, in welchem u.a. die Konten der Gesuchstellerin gesperrt wurden. Mit Schreiben vom 12. September 2016 wurde die Gesuchstellerin über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt. Sie erfuhr damit gleichzeitig, dass die Beschwerdegegnerin - zusätzlich zu ihrer Rolle im Strafverfahren - im Rechtshilfeverfahren als ausführende Behörde tätig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter von C. im Strafverfahren der Beschwerdegegnerin schon 2015 vorwarf, die Presse in der Ukraine einzuschalten und politische Einflussnahme zuzulassen (s. BB.2015.128 vom 28. April 2016). Macht die Gesuchstellerin in der vorliegenden Beschwerde vom 21. November 2016 geltend, sie hätte bis vor Kurzem" keine Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt, so erscheinen ihre Ausführungen als unglaubhaft. Bei Erhalt des vorgenannten Schreibens vom 12. September 2016 waren der Gesuchstellerin die Umstände, welche ihrer Ansicht nach mit Blick auf das Rechtshilfeverfahren eine Interessenkollision bei der Gesuchsgegnerin begründen würden, bereits bekannt. Das mit Beschwerde vom 21. November 2016 gestellte Ausstandsbegehren ist daher offensichtlich verspätet. A uf das Gesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

15. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe der Beweismittel ist nach dem Gesagten zusammenfassend als rechtmässig zu beurteilen. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

16.

16.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Antrag 3, es sei unabhängig von den Anträgen 1 und 2 die Kontosperre/Beschlagnahme bei der Bank D. in Zürich im Betrag von bzw. bis CHF 100'000.-- zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an den Unterzeichnenden aufzuheben bzw. durch die Beschwerdegegnerin aufheben zu lassen, eventuell sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Beschwerdeführung zu gestatten (act. 1 S. 2).

16.2 Die Verfügung betreffend Kontosperre/Beschlagnahme von Vermögenswerten vom 1. November 2016 erging nach der angefochtenen Schlussverfügung vom 19. Oktober 2016 und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Bereits aus diesem Grund kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht über die beantragte Teilfreigabe entschieden werden.

16.3 In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie verfüge über kein anderes Vermögen als über dasjenige, das der Kontosperre im schweizerischen Verfahren und im Rechtshilfeverfahren unterliege. Werde die Freistellung des beantragten Betrages nicht bewilligt, könne die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht beibringen (act. 1 S. 18). Am 2. Dezember 2016 wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings der Kostenvorschuss geleistet, weshalb das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Beschwerdeführung (im Sinne von unentgeltlicher Rechtspflege) als obsolet zu betrachten ist.

16.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag eventualiter auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt haben sollte, ist Folgendes festzuhalten:

16.4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV ).

Diese Regelung ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Diese haben die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu tragen, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind (M AILLARD , in: VwVG-Praxiskommentar, a.a.O., Art. 65 N. 7). Eine juristische Person hat nur ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn nämlich ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten ist weit zu verstehen. Er umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327).

16.4.2 Wie bereits vorstehend festgehalten, führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zwar aus, sie verfüge über kein anderes Vermögen als über dasjenige, das der Kontosperre im schweizerischen Verfahren und im Rechtshilfeverfahren unterliege. Belege hiefür wurden keine eingereicht. Dass neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien, wurde auch nicht geltend geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde überdies der Kostenvorschuss geleistet. Unter diesen Umständen wäre folglich auch ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 5. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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