Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Generalsekretariat |
Fallnummer: | GS.2017.1 |
Datum: | 06.04.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer. |
Schlagwörter | Bundes; Gesuch; Bundesstrafgericht; Generalsekretärin; Entscheid; Beschluss; Einsicht; Gesuchs; Tribunal; Gesuchsteller; Einsichtnahme; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Beschwerdekammer; E-Mail; Reglements; Archivierung; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Daten; Personendaten; Gebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Generalsekretariat; Besetzung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 DSG ;Art. 3 DSG ;Art. 59 StPO ;Art. 69 StPO ;Art. 99 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: GS. 2017.1 |
Entscheid vom 6. April 2017 | ||
Besetzung | Generalsekretärin Mascia Gregori Al-Barafi | |
Parteien | A. , Gesuchsteller | |
Gegenstand | Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer |
Die Generalsekretärin hält fest, dass:
- A. mit E-Mail vom 28. März 2017 die Generalsekretärin des Bundesstrafgerichts um Einsicht in den nicht anonymisierten Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.40 vom 13. März 2017 bzw. um dessen Zustellung ersuchte;
- A. nach diesbezüglichem Telefongespräch mit der Generalsekretärin und deren Mitteilung, dass eine Einsichtnahme nicht möglich sei, die umgehende Zustellung einer anfechtbaren Verfügung verlangte.
Die Generalsekretärin zieht in Erwägung, dass:
- sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des Reglements vom 17. Januar 2006 über die Archivierung beim Bundesstrafgericht ( SR 152.12) zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Version des erwähnten Beschlusses zuständig ist;
- der Gesuchsteller sich in seiner E-Mail vom 28. März 2017 zur Begründung seines Gesuchs offenbar auf Art. 69 Abs. 2 StPO stützt;
- er dabei übersieht, dass sich Art. 69 Abs. 1 und 2 StPO nur auf Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht beziehen, der von ihm genannte Beschluss jedoch von der Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ) gefällt worden ist;
- das Verfahren der Beschwerdeinstanz im Gegensatz zu den Verhandlungen und Urteilseröffnungen des erstinstanzlichen Gerichts von Gesetzes wegen nicht öffentlich ist (Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO);
- vorliegend die Bestimmungen des Datenschutzrechts des Bundes zur Anwendung gelangen (Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c DSG e contrario);
- Daten über strafrechtliche Verfolgungen besonders schützenswerte Personendaten darstellen (Art. 3 lit. c Ziff. 4 DSG );
- vorliegend die Voraussetzungen einer Bekanntgabe der verlangten Personendaten an den Gesuchsteller gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG nicht erfüllt sind;
- das Gesuch demnach abzuweisen ist;
- für diesen Entscheid keine Gebühr zu erheben ist;
und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gebühr erhoben.
Bellinzona, 6. April 2017
Im Namen des Bundesstrafgerichts
Die Generalsekretärin:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 BGG eingereicht werden (Art. 18 des Reglements vom 17. Januar 2006 über die Archivierung beim Bundesstrafgericht; SR 152.12).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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