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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2017.46 vom 22.12.2017

Hier finden Sie das Urteil BV.2017.46 vom 22.12.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2017.46

Der Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral hat eine Beschwerde der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) gegen das Verfahren des Beschwerdekamers, in dem die EZV mit einer Beschlagnahme von Kunstgegenständen gegen den A. AG verurteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dass der Beschwerdeführer eine angemessene Frist zum Erlass einer Verfügung im Sinne des Beschlusses BV.2017.21 vom 3. Juli 2017 zu setzen, da sie mit dem Verfahren nicht vertraut war und die Beschlagnahme aufgrund eines internen Missverständnisses liegen blieb. Der Beschwerdegegnerin wird auch eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesagt, da sie der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben kann. Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Beschlagnahme von Kunstgegenständen gegenstandslos geworden ist und daher keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die Beschwerdekammer hat auch eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.- für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin angefordert. Der Bundesstrafgericht hat den Beschluss des Beschwerdekamers abgeschrieben und keine Gerichtsgebühr erhoben, da das Verfahren als erledigt erklärt wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2017.46

Datum:

22.12.2017

Leitsatz/Stichwort:

Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; VStrR; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Tribunal; Beschluss; Parteien; Eidgenössische; Zollverwaltung; Säumnis; Verfügung; Kunstgegenstände; Beweismittel; Beschlagnahme; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Rechtsanwälte; Baumgartner; /oder; Thomas; Sprenger; Oberzolldirektion; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Sinne

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 12 ZG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 7 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2017.46

Beschluss vom 22. Dezember 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Hans Baumgartner und/oder Thomas Sprenger,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- sie mit Beschluss BV.2017.21 vom 3. Juli 2017 eine Beschwerde der A. AG gegen von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») verfügte Beweismittelbeschlagnahmen teilweise guthiess und die EZV anwies, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich mache, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen (act. 1.1);

- die A. AG mit Schreiben vom 9. November 2017 bei der EZV intervenierte, nachdem diese der Aufforderung durch die Beschwerdekammer noch nicht nachgekommen war (act. 1.2);

- die A. AG die EZV entsprechend aufforderte, entweder die beschlagnahmten Kunstgegenstände unverzüglich freizugeben oder aber bis 20. November 2017 darzulegen, weshalb diese der Beschlagnahme unterliegen, andernfalls sie sich gezwungen sehe, eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (act. 1.2);

- die EZV diesbezüglich am 13. November 2017 lediglich mitteilte, die zuständige Stelle sei beauftragt worden, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (act. 1.4);

- die A. AG mit Beschwerde vom 16. November 2017 sinngemäss beantragt, der EZV sei eine angemessene Frist zum Erlass einer Verfügung im Sinne des Beschlusses BV.2017.21 vom 3. Juli 2017 zu setzen (act. 1);

- die EZV der A. AG am 29. November 2017 mitteilte, die Beschlagnahme der Kunstgegenstände als Beweismittel werde hiermit aufgehoben (act. 3.1);

- die EZV mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 beantragt, die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (act. 3);

- die A. AG in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme festhält, die EZV sei kosten- und entschädigungspflichtig (act. 5);

- diese Stellungnahme der EZV am 19. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Beschwerdegegnerin verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die gerügte Säumnis berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR );

- das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt wird, wenn das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahinfällt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014, E. 1.3; 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3; jeweils m.w.H.);

- vorliegend der Rechtsstreit durch die Aufhebung der Beschlagnahme gegenstandslos geworden ist;

- gemäss Art. 62 ff . und Art. 71 BGG analog (siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden ist;

- die Beschwerdegegnerin mitteilte, das Geschäft sei aufgrund eines internen Missverständnisses liegen geblieben und sie bedaure, die Angelegenheit nicht früher erledigt zu haben (act. 3);

- die Beschwerdeführerin damit im Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren voraussichtlich obsiegt hätte;

- bei dieser Sachlage keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG analog);

- die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG analog);

- vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen erscheint (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162);


und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

Bellinzona, 22. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Hans Baumgartner und/oder Thomas Sprenger

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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