Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2017.21 |
Datum: | 03.07.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR). |
Schlagwörter | Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; VStrR; Verfügung; Zollpfand; Beschlagnahme; Kunstgegenstände; Verfahren; Hausdurchsuchung; Beweismittel; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Durchsuchung; Apos;; Verfügungsverbot; Bundesstrafgerichts; Sinne; Kunstwerke; Parteien; Untersuchung; Zollstrafuntersuchung; Beschwerdeverfahren; Vereinbarung; Zollpfänder; Zwangsmassnahme; Tribunal; Eidgenössische |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 11 ZG ;Art. 12 ZG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 8 ZG ;Art. 83 ZG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 67; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2017.21 |
Beschluss vom 3. Juli 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Hausdurchsuchung (Art. 48 f . VStrR ) |
Sachverhalt:
A. Am 30. Oktober 2012 eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gegen B. eine Zollstrafuntersuchung (Verfahrensakten, act. 3.I/5). Aufgrund der in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse verfügte die EZV am 29. Oktober 2014 gegenüber B. eine Abgabennachforderung inkl. Verzugszins von Fr. 10'710'642.-. Hierbei wurde mitgeteilt, dass das Nachbezugs- und Strafverfahren bezüglich «Falschdeklarationen» und «Import von Gemälden im Verlagerungsverfahren» separat weiter laufe. Ebenso laufe das Strafverfahren bezüglich «Nichtanmeldungen» weiterhin (Verfahrensakten, act. 7).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 verpflichtete die EZV B. wegen weiteren Nichtanmeldungen und wegen falschen Wertdeklarationen zur Bezahlung von Fr. 725'068.85 an Einfuhrabgaben inkl. Verzugszins (Verfahrensakten, act. 23).
Diese beiden Verfügungen erwuchsen seither in Rechtskraft (vgl. act. 2, Ziff. I.4 und I.5).
B. Mit Verfügung vom 19. August 2015 forderte die EZV gegenüber B. nicht erhobene Mehrwertsteuerabgaben plus Verzugszins in der Höhe von insgesamt Fr. 14'374'714.- (Verfahrensakten, act. 27). Das gegen diese Verfügung eingeleitete Beschwerdeverfahren ist derzeit noch hängig (vgl. act. 2, Ziff.I.6).
C. Am 8. Mai 2015 beschlagnahmte die EZV gestützt auf Art. 82 und 83 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) bei der A. AG eine Reihe von B. zuzurechnenden Kunstgegenständen als Zollpfand, wobei die beschlagnahmten Gegenstände der Inhaberin gegen Verfügungsverbot belassen wurden. Die EZV hielt weiter fest, die beschlagnahmten Gegenstände seien zudem Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 ( ZV ; SR 631.01; Verfahrensakten, act. 13). Weitere Kunstgegenstände wurden am 29. Oktober 2015 bei der A. AG und in C. als Zollpfand beschlagnahmt und von der EZV in Gewahrsam genommen (Verfahrensakten, act. 51 und 52, jeweils ohne Hinweis auf deren Verwendung als Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 ZV ). Gegen die Verfügungen vom 29. Oktober 2015 liessen B. und die A. AG Beschwerde erheben (Verfahrensakten, act. 54). Aufgrund einer Vereinbarung zwischen B. und der EZV wurden die am 8. Mai und am 29. Oktober 2015 erfolgten Zollpfandbeschlagnahmen weitestgehend aufgehoben. Lediglich dreizehn bisher von der EZV in Gewahrsam genommene Kunstgegenstände blieben weiterhin als Zollpfand gegen Verfügungsverbot beschlagnahmt (Verfahrensakten, act. 60, Ziff. 7.1). B. verpflichtete sich im Rahmen dieser Vereinbarung, die Kunstgegenstände bis zur Erledigung der Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bildenden Verfahren in der Schweiz zu belassen und den Standort der EZV unaufgefordert mitzuteilen (Verfahrensakten, act. 60, Ziff. 7.1). In act. 66 und 67 der Verfahrensakten sind die auch nach dem 5. Februar 2016 weiterhin als Zollpfand gegen Verfügungsverbot beschlagnahmten dreizehn Kunstgegenstände aufgelistet.
D. Nachdem B. seiner Zahlungsverpflichtung gemäss erwähnter Vereinbarung mit der EZV nicht fristgerecht nachgekommen war, gewährte ihm die EZV hierzu am 13. Januar 2017 eine letzte Nachfrist, unter Androhung der ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Inkasso- und Sicherungsmassnahmen. Gleichzeitig bat sie B., der EZV mitzuteilen, wo sich die gegen Verfügungsverbot als Zollpfänder beschlagnahmten Kunstgegenstände befinden (Verfahrensakten, act. 75). Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 teilte B. der EZV mit, er habe keine Kenntnis von mit einem Verfügungsverbot belegten Kunstgegenständen (Verfahrensakten, act. 75). In der Folge stellte die EZV fest, dass sich eines der seit 5. Februar 2016 als Zollpfand gegen Verfügungsverbot beschlagnahmten Kunstwerke in Grossbritannien befindet (vgl. Verfahrensakten, act. 67 und act. 77, S. 5). Am 27. Februar 2017 teilte die EZV B. mit, sie werde die Verwertung der dreizehn beschlagnahmten Kunstgegenstände anordnen. Diese seien am 7. März 2017 um 8 Uhr in C. für den Abtransport durch die EZV bereitzustellen (Verfahrensakten, act. 80). Als am 7. März 2017 diese dreizehn Kunstgegenstände nicht bereitgestellt waren, eröffnete die EZV gegen B. und allenfalls beteiligte Drittpersonen umgehend eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Zollpfandunterschlagung gemäss Art. 122 ZG (Verfahrensakten, act. 82).
E. Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung erliess die EZV am 7. März 2017 einen Durchsuchungsbefehl für eine Durchsuchung bei der A. AG und weiteren zum Hotel gehörenden Bereichen. Als Ziel der Durchsuchung wurde dabei genannt: «Feststellung und Sicherstellung der betroffenen Kunstobjekte im Hotel A., welche bereits als Zollpfand in der Strafuntersuchung gegen Verfügungsverbot beschlagnahmt wurden oder Gegenstand des Verfahrens sind» (act. 1.2). Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am selben Tag. Hierbei wurden gemäss Durchsuchungsauftrag zahlreiche Zollpfänder (insbesondere Kunstgegenstände) fest- und sichergestellt (vgl. act. 1.3; Verfahrensakten, act. 89 und 90).
F. Dagegen gelangte die A. AG am 10. März 2017 mit Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR an den Oberzolldirektor (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass die Durchsuchung des Hotels A. vom 7. März 2017 unter Verletzung von Bundesrecht erfolgte sowie unangemessen war.
2. Es seien die anlässlich besagter Durchsuchung erfolgten und deshalb unzulässigen Beschlagnahmen von Kunstwerken als Zollpfänder aufzuheben und die Kunstwerke unter Erstattung der dabei anfallenden Kosten an die Beschwerdeführerin zurückzugeben.
3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung.
Mit Schreiben vom 16. März 2017 überwies der Oberzolldirektor die Beschwerde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt dabei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 2).
Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren jeweiligen Beschwerdeanträgen fest (act. 4, 6 und 8). Die letzte Eingabe der A. AG wurde der EZV am 24. April 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Beschwerdegegnerin (Art. 128 ZG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
2.
2.1 In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl vom 7. März 2017 (act. 1.2) und die darauf gestützte Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin vom selben Tag (vgl. act. 1.3).
2.2 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016, E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016, E. 2.3). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und da kein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Namentlich stösst die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere, die Beschwerdegegnerin habe in unzulässiger Weise eine strafprozessuale Hausdurchsuchung angeordnet, nur um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme vorzunehmen (act. 4, Rz. 9 ff.). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Räumlichkeiten u. a. dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte darin befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Beschlagnahme zur Sicherung gesetzlicher Pfandrechte ist in allgemeiner Weise auch in Art. 46 Abs. 2 VStrR vorgesehen, womit klar wird, dass im Rahmen einer laufenden Zollstrafuntersuchung eine Hausdurchsuchung nach Art. 48 f . VStrR auch zwecks Vornahme einer Beschlagnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG angeordnet werden kann. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Mit ihrem zweiten Beschwerdeantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der anlässlich erwähnter Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahmen von Kunstwerken als Zollpfänder und deren Rückgabe an die Beschwerdeführerin (act. 1, S. 2). Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, auf diesen Antrag könne nicht eingetreten werden (act. 2, Ziff. II.1).
3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 bei der Beschwerdeführerin erfolgten Beschlagnahmen primär gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG zur Geltendmachung des Zollpfandrechts erfolgten (Verfahrensakten, act. 89 und 90). Diese zollrechtliche Beschlagnahme ist von der strafprozessualen Beschlagnahme gemäss Art. 46 f . VStrR zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung Cadosch , Stämpflis Handkommentar, Bern 2009, Art. 83 ZG N. 4). Während Letztere gestützt auf Art. 26 Abs. 1 VStrR mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann, dient die zollrechtliche Beschlagnahme primär der Sicherstellung der Zollforderung (Art. 212 Abs. 1 ZV; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014, E. 6.1) und unterliegt der Beschwerde nach Art. 116 ZG (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 S. 651 ). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Oberzolldirektion (vgl. Art. 116 Abs. 1 bis ZG). Die den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen beigegebene Rechtsmittelbelehrung entspricht diesen Ausführungen und ist - das Zollpfand betreffend - korrekt. Soweit sich die Beschwerde gegen die erfolgte Beschlagnahme von Kunstgegenständen als Zollpfand richtet, ist auf sie nicht einzutreten.
3.3 Gemäss Art. 212 Abs. 2 ZV dient das Zollpfand aber auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Kennzeichnung auf den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen zu verstehen gegeben, dass die beschlagnahmten Gegenstände «ausserdem ein Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 ZV » bilden (Verfahrensakten, act. 89 und 90). In der Sache erging somit nebst der zollrechtlichen Beschlagnahme auch eine Beweismittelbeschlagnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, gegen welche die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR offen steht. Eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung kann den Beschlagnahmeprotokollen jedoch nicht entnommen werden (vgl. Verfahrensakten, act. 89 und 90). Ausser dem erwähnten Hinweis kann der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung auch nicht entnommen werden, welchen Bezug die einzelnen beschlagnahmten Kunstwerke zu welchem Strafverfahren aufweisen und inwiefern sie damit als Beweismittel in Frage kommen könnten. So können beispielsweise lediglich die dreizehn bereits vor dem 7. März 2017 als Zollpfand beschlagnahmten Kunstwerke mit dem Verdacht der Zollpfandunterschlagung in Verbindung gebracht werden. Beschlagnahmt wurden am 7. März 2017 aber wesentlich mehr als dreizehn Kunstgegenstände. Wie und weshalb diese Beweismittel bilden, ist aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Begründung bzw. Spezifikation für die erfolgte Beweismittelbeschlagnahme nachgeliefert. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016, E. 3.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Beschwerdeanträgen zum überwiegenden Teil. Daher ist ihr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Diese ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für einen Teil ihrer Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 12 Abs. 2 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl bzw. gegen die Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde gegen die erfolgten Zollpfandbeschlagnahmen wird nicht eingetreten.
3. Die gegen die erfolgten Beweismittelbeschlagnahmen gerichtete Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
Bellinzona, 3. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwälte Hans Baumgartner und Thomas Sprenger
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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