E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2017.11 vom 18.12.2017

Hier finden Sie das Urteil BV.2017.11 vom 18.12.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2017.11

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern am 18. Dezember 2017 hat die Beschwerdekammer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) festgestellt, dass A. gmbh wegen fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 500.- und Verfahrenskosten von Fr. 110.- verurteilt wurde. Der Strafbescheid der ESTV vom 9. November 2016 basierte auf Art. 98 lit. b MWSTG und Art. 100 MWSTG, die A. gmbh wegen nicht eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen für das 1. Quartal 2016 vorgeworfen hatten. Der Strafbescheid wurde jedoch durch eine Revision des Bundesstrafgerichts vom 9. November 2017 abgewiesen, wodurch die Busse von Fr. 500.- und Verfahrenskosten von Fr. 110.- auferlegt wurden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2017.11

Datum:

18.12.2017

Leitsatz/Stichwort:

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Gericht; VStrR; Busse; Verfügung; Bundesstrafgericht; Beurteilung; Bescheid; Eingabe; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Beschluss; Verfahrenskosten; Begehren; Tribunal; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Mehrwertsteuer; Kostenerkenntnis; Bescheids; Beschwerdeverfahren; Revision; Verfügung; Blättler; Gerichtsschreiberin; Hauptabteilung; MWSTG; Reduktion; Einzelrichter; Bezirksgerichts

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 MWSTG ;Art. 66 BGG ;Art. 98 MWSTG ;

Referenz BGE:

111 IV 188; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2017.11

Beschluss vom 18. Dezember 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. gmbh,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- m it Strafbescheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") vom 9. November 2016 die A. gmbh wegen fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten gestützt auf Art. 98 lit. b MWSTG und Art. 100 MWSTG zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde, zuzüglich Fr. 110.-- Verfahrenskosten ( BV.2017.42 act. 4.2);

- der A. gmbh vorgeworfen wird, die Mehrwertsteuerabrechnung für das 1. Quartal 2016 trotz vorheriger Mahnung nicht eingereicht zu haben;

- gegen den Strafbescheid die A. gmbh mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 Einsprache erhob und die Aufhebung des Strafbescheids bzw. der Busse beantragte ( BV.2017.42 act. 4.3);

- mit Strafverfügung vom 16. Januar 2017 die ESTV die im Strafbescheid vom 9. November 2016 festgesetzte Busse bestätigte und zudem der A. gmbh die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegte (act. 2);

- gegen die Strafverfügung die A. gmbh mit Eingabe vom 10. Februar 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und die Reduktion der ihr auferlegten Verfahrenskosten sowie sinngemäss auch der ihr auferlegten Busse beantragte (act. 1);

- aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht ersichtlich war, ob die A. gmbh fristgerecht die gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 VStrR verlangt hatte, weshalb die Kammer mit Beschluss vom 16. Februar 2017 das vorliegende Beschwerdeverfahren BV.2017.11 sistierte, die Eingabe der A. gmbh zuständigkeitshalber der ESTV übermittelte und diese aufforderte, der Beschwerdekammer mitzuteilen, ob und wie sie die Eingabe der A. gmbh weiter behandeln werde (act. 3);

- die ESTV am 3. März 2017 der kantonalen Staatsanwaltschaft in Emmenbrücke die Eingabe der A. gmbh vom 10. Februar 2017 um gerichtliche Beurteilung des Begehrens überwies (act. 4-4.1);

- mit Eingabe vom 29. Juni 2017 die A. gmbh an die ESTV gelangte und die Revision des Strafbescheids vom 9. November 2016 beantragte ( BV.2017.42 act. 1.1);

- mit Verfügung vom 17. Juli 2017 der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 16. Januar 2017 nicht eintrat (act. 9);

- ferner die ESTV mit Entscheid vom 7. September 2017 auf das Revisionsgesuch der A. gmbh vom 29. Juni 2017 nicht eintrat ( BV.2017.42 act. 2) und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 die dagegen erhobene Beschwerde abwies ( BV.2017.42 act. 12).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR der von einer Strafverfügung Betroffene innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann;

- das entsprechende Begehren bei der Verwaltung einzureichen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 2 VStrR);

- die Strafverfügung nach ungenutztem Ablauf dieser Frist einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR );

- der mit Kosten beschwerte Beschuldigte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 30 Tagen lediglich gegen das Kostenerkenntnis Beschwerde führen kann, wenn keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR );

- die Beschwerdeführerin vorliegend nicht nur die Reduktion der ihr auferlegten Verfahrenskosten, sondern auch der ihr auferlegten Busse verlangt;

- die Busse eine Strafsanktion darstellt und nicht das mittels Beschwerdeverfahren anfechtbare Kostenerkenntnis betrifft;

- gegen die Busse und deren Bemessung daher von der betroffenen Person gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR die gerichtliche Beurteilung zu verlangen ist;

- mit Verfügung vom 17. Juli 2017 der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 16. Januar 2017 nicht eingetreten ist und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Revision des Strafbescheids vom 9. November 2017 abgewiesen hat, mithin die Strafverfügung vom 16. Januar 2017 einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (vgl. Art. 72 Abs. 3 VStrR );

- der Beschwerdeweg vorliegend bei dieser Ausgangslage nur gegen den Kostenpunkt gemäss Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung offen steht (vgl. BGE 111 IV 188 ; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.5 vom 2. Mai 2013);

- die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde ausführt, weshalb die Busse herabzusetzen sei, sich jedoch nicht dazu äussert, inwiefern und weshalb die ihr gegenüber verfügte Kostenauflage gegen Bundesrecht verstosse;

- es der Beschwerde mithin an der erforderlichen kurzen Begründung nach Art. 28 Abs. 3 VStrR mangelt;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- die Kostenauflage auch materiell ohnehin nicht zu beanstanden wäre und den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Art. 6a ff. der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren; SR 313.32);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- dieses auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A. gmbh

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.