Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2016.32 |
Datum: | 11.01.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Kanton; Beschuldigte; Urkunde; Bundes; Kantons; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; Urkunden; Steuerbetrug; Behörden; Steuerhinterziehung; Betrug; Anzeigeerstatterin; Beschuldigten; Unterhaltspflicht; Bundesstrafgericht; Nidwalden; Gerichtsstand; Unterhaltsbeiträge; Vorwurf; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Bundesstrafgerichts; Recht; Betruges; Oberstaatsanwaltschaft |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 StGB ;Art. 14 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 175 DBG ;Art. 186 DBG ;Art. 21 StGB ;Art. 217 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 86 IV 222; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2016.32 |
Beschluss vom 11. Januar 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft , Gesuchsteller | |
gegen | ||
1. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft , 2. Kanton Nidwalden, Staatsanwaltschaft , Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Im Schreiben vom 17. Januar 2016, welches unter anderem an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend StA Zürich-Limmat") gerichtet war, warf A. ihrem ehemaligen Lebenspartner B. zusammenfassend vor, er habe sie betrogen, komme seiner Unterhaltspflicht nicht nach, habe einen Steuerbetrug begangen bzw. Steuern hinterzogen und habe im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf eine Urkundenfälschung begangen (Verfahrensakten, Urkunde 1/1). In der Folge forderte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend StA Zürich-Sihl") die Anzeigeerstatterin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 auf, ihre Vorwürfe zu präzisieren und beauftragte die Zürcher Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (Verfahrensakten, Urkunden 1/5, 12).
B. Zwischen der StA Zürich-Sihl bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend OStA ZH") und der Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend StA Baden") bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend OStA AG") fand ein doppelter Meinungsaustausch statt. Dabei ersuchten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich diejenigen des Kantons Aargau um Verfahrensübernahme, was diese zuletzt am 12. August 2016 ablehnten und den Hinweis anbrachten, dass eine allfällige Zuständigkeit des Kantons Nidwalden zu prüfen sei (act. 1.1 bis 1.6).
C. Mit Schreiben vom 14. September 2016 ersuchte die OStA ZH die StA Zürich-Sihl um die Durchführung eines Meinungsaustausches mit der Staatsanwaltschaft Nidwalden ([nachfolgend StA NW"]; act. 1.7). In der Folge fand zwischen der StA Zürich-Sihl bzw. der OStA ZH und der StA NW bzw. der Oberstaatsanwaltschaft Nidwalden (nachfolgend OStA NW") ein doppelter Meinungsaustausch statt, wobei der Kanton Nidwalden seine Zuständigkeit zuletzt mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 ablehnte (act. 1.8 bis 1.11).
D. Der Kanton Zürich gelangte am 2. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegte(n) Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
E. In der Gesuchsantwort vom 11. November 2016 beantragt der Kanton Aargau, die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Nidwalden als zuständig zu erklären (act. 3). Der Kanton Nidwalden verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2016 auf eine Stellungnahme (act. 4). Die beiden Gesuchsantworten wurden dem Kanton Zürich am 17. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [ StPO ; SR 312.0]). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ).
1.2 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der OStA NW vom 19. Oktober 2016, welches der OStA ZH am 24. Oktober 2016 zugegangen ist, beendet (act. 1.11). Das vorliegende Gesuch erfolgte daher rechtzeitig. Die dabei beteiligten Behörden sind berechtigt, ihre Kantone in Gerichtsstandsangelegenheiten zu vertreten. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist. Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafandrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO ).
2.2 Die Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.).
Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafuntersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016, E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015, E. 1.5). Wenn zu diesem Zeitpunkt der schwerere Tatbestand sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.18 vom 12. Mai 2006, E. 2.1 und BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004, E. 3.4). Dies gilt auch mit Bezug auf eine klarerweise bereits eingetretene Verjährung.
2.3 Im Schreiben der Anzeigeerstatterin vom 17. Januar 2016 wird B. (wohnhaft in Z./NW) beschuldigt, gegenüber seinem Sohn, C. (wohnhaft in Y./AG), seine Unterhaltspflichten zu vernachlässigen, in Z./NW im Zusammenhang mit einem Liegenschaftserwerb eine Urkundenfälschung sowie im Kanton Zürich Steuerbetrug begangen und Steuern hinterzogen zu haben. Ausserdem warf die Anzeigeerstatterin dem Beschuldigten vor, sie betrogen zu haben (Verfahrensakten, Urkunde 1/1). Nachfolgend ist zu prüfen, welche der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände zum gegenwärtigen Zeitpunkt als gerichtsstandsrelevant erachtet werden können.
3.
3.1 Eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit verjährt die Strafverfolgung einer Urkundenfälschung in 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Nachdem die dem Beschuldigten vorgeworfene Urkundenfälschung im Jahr 1997 stattgefunden haben soll (Verfahrensakten, Urkunden 5/1, 5/2, 5/3), wäre eine allfällige Strafverfolgung im Jahr 2012 verjährt. Entsprechend ist dieser Tatvorwurf nicht mehr gerichtsstandsrelevant.
3.2 Des Weiteren wird der Beschuldigte verdächtigt, seine Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn zu vernachlässigen.
Gemäss Art. 217 StGB macht sich strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Besteht die Unterhaltspflicht in einer Geldleistung, so ist der Ausführungsort dort, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.29 vom 24. Januar 2014 mit Hinweis).
Mit Unterhaltsvertrag vom 18. Dezember 1995 hat sich der Beschuldigte zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn verpflichtet (Verfahrensakten, Urkunde 8/1). Am 4. Februar 2015 machte C. seinen Mündigenunterhalt klageweise geltend (Verfahrensakten, Urkunde 8/4). Anlässlich der Friedensrichterverhandlung vom 24. März 2015 haben sich die Parteien einigen können, wobei sich der Beschuldigte unter anderem verpflichtet hat, seinem Sohn von Januar bis September 2015 monatlich Fr. 685.-- sowie ab 1. Oktober 2015 bis zur Beendigung des Bachelorstudiums Fr. 1'400.--, voraussichtlich bis September 2018, zu bezahlen (Verfahrensakten, Urkunde 8/5). Gemäss der Anzeigeerstatterin habe der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge nicht geleistet und ihr gemeinsame Sohn habe die Ausbildung abbrechen müssen (Verfahrensakten, Urkunde 1/3). Dies bestätigte der Sohn des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2016 (Verfahrensakten, Urkunde 2). Auf dem Zahlungsbefehl vom 8. März 2016, mit welchem der Sohn die mutmasslich ausstehenden Unterhaltsbeiträge in Betreibung gesetzt hat, hat der Beschuldigte folgende Begründung des Rechtsvorschlages angefügt: "Vollumfänglich Rechtsvorschlag/Gegenforderung. Wieder völlig neue Situation, wie damals Vergleich vor Friedensrichter zustande kam, damals Schulgeld da Schule, gleich umschrieben im Antrag!!! Ab Juli 2015 Haus, ab Oktober 2015 12'000.-- Schulschulden, Schule abgebrochen. [...]" (Verfahrensakten, Urkunde 8/11). Diese Bemerkung deutet darauf hin, dass der Beschuldigte die Unterhaltbeiträge infolge der seiner Ansicht nach veränderten Situation nicht oder nicht im gleichen Umfang als geschuldet erachtet. Den vorliegenden Akten sind weitere Schriftstücke zu entnehmen, die ausstehende Unterhaltszahlungen zum Gegenstand haben (Verfahrensakten, Urkunden 1/17, 5/1, 7, 8/9, 8/11). Zwischen den hier streitenden Parteien ist daher zu Recht unbestritten, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, der Beschuldigte könnte seine Unterhaltspflichten vernachlässigen.
Im Übrigen ist der volljährige Sohn des Beschuldigten der Gläubiger der oberwähnten Unterhaltsbeiträge, mithin ist er strafantragsberechtigt. Ein Strafantrag seitens des mutmasslich geschädigten Sohnes liegt vor (Verfahrensakten, Urkunde 3). Anderweitige prozessuale Hindernisse, die einer diesbezüglichen Strafverfolgung im Wege stehen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb das angezeigte Delikt grundsätzlich verfolgbar und gerichtsstandsrelevant ist.
3.3 Nachdem der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht mehr verfolgbar ist und in Bezug auf die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, bleibt nachfolgend zu prüfen, inwiefern die Vorwürfe hinsichtlich des Betruges sowie des Steuerbetruges bzw. der Steuerhinterziehung im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstandes zu berücksichtigen sind.
4.
4.1 Der Kanton Zürich bringt zu den übrigen Tatvorwürfen im Wesentlichen vor, es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte einen Betrug oder Steuerbetrug begangen haben soll. Der Vorwurf des Betruges nach Art. 146 StGB erweise sich angesichts der floskelhaften, nicht substantiierten und mehrdeutigen Angaben der Anzeigeerstatterin als von vornherein haltlos. Der von ihr vorgebrachte Vorwurf des Steuerbetruges könne, wenn überhaupt, als eine Steuerhinterziehung qualifiziert werden, deren Verfolgung sich nicht nach der StPO richte und vom kantonalen Steueramt zu ahnden wäre. Der Tatbestand des Betruges bzw. Steuerbetruges erweise sich als haltlos bzw. könne als sicher ausgeschlossen bezeichnet werden. Gerichtsstandsrelevant sei lediglich die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, wobei der schweizerische Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person als primärer Handlungsort gelte (act. 1, S. 5).
Der Kanton Aargau hält dem entgegen, die Strafuntersuchung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts, namentlich des Betruges, sei zuerst im Kanton Zürich angehoben worden. Die Darstellung des Kantons Zürich, wonach das von der Anzeigerin Vorgebrachte keinen Betrug darstelle und a priori nicht gerichtsstandsrelevant sei, treffe nicht zu. Die Anzeigerin habe einen Anspruch darauf, einen anfechtbaren Entscheid über die Frage zu erhalten, ob das von ihr Vorgebrachte den Straftatbestand des Betruges erfülle (act. 3, S. 1 f.).
4.2 Die Anzeigeerstatterin wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, ihr gegenüber einen Betrug begangen zu haben. Zu beachten gilt, dass nicht sämtliche Tatbestandselemente des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB für Laien ohne Weiteres verständlich sind und ein Verhalten möglicherweise als Betrug bezeichnet wird, ohne dass die vorgeworfene Handlung tatsächlich unter Art. 146 StGB subsumiert werden kann. Ausreichend konkrete Hinweise hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe die Anzeigeerstatterin betrogen, lassen sich den vorliegenden Akten keine entnehmen. Weder die Einvernahme der Anzeigeerstatterin vom 4. April 2016 noch die übrigen Ermittlungen vermochten den Vorwurf des Betruges zu konkretisieren. Entgegen der Ansicht des Kantons Aargau ist der Vorwurf des Betruges daher nicht gerichtsstandsrelevant.
4.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2016 präzisierte die Anzeigeerstatterin ihre Vorwürfe hinsichtlich der Steuerdelikte und gab an, der Beschuldigte habe in seinen Steuererklärungen Unterhaltsbeiträge an seine beiden Kinder als Abzüge deklariert, ohne diese tatsächlich geleistet zu haben. Damit würden diese etwas beinhalten, das nicht stimme und dies stelle einen Steuerbetrug dar. Zudem gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe seine Liegenschaften auf andere Leute überschrieben, und, indem er diese Liegenschaften weiter gehabt habe, habe er Steuern hinterzogen (Verfahrensakten, Urkunde 5/1, S. 8). Mit diesen Vorbringen macht die Anzeigeerstatterin sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe als Folge dieser Vorgänge geringere Einkommens- und Vermögenssteuern leisten müssen. Da diese Steuern unter die Kategorie der direkten Steuern fallen, die von Kanton und Bund erhoben werden, sind sowohl die einschlägigen kantonalen Steuergesetze als auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) zu beachten.
4.4 Den Tatbestand des Steuerbetruges gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG erfüllt, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs, etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014, E. 2.4.1 und 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 5.2). Einen Steuerbetrug nach kantonalem Recht begeht, wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht (§ 261 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1], Art. 270 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden vom 22. März 2000 [StG/NW; 521.1]). Damit stimmen § 261 Abs. 1 StG/ZH und Art. 270 Abs. 1 StG/NW inhaltlich mit Art. 186 Abs. 1 DBG überein, was auf die Steuerharmonisierung zurückzuführen ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]).
Eine Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer begeht, wer unter anderem als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG ). Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn aufgrund des Verhaltens der steuerpflichtigen Person eine Veranlagung überhaupt unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung sich als unvollständig erweist und damit ein zu geringer Steuerbetrag erhoben wird (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2013 vom 17. September 2013, E. 2.2.2). Eine Steuerhinterziehung der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern begeht, wer unter anderem als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine Einschätzung unvollständig ist (vgl. § 235 Abs. 1 StG/ZH, Art. 248 Abs. 1 Ziff. 1 StG/NW, vgl. auch Art. 56 Abs. 1 StHG ).
4.5 Der Beschuldigte hat die Unterhaltsbeiträge an seine beiden Kinder in den Jahren 2009 bis 2011 in der Höhe von je Fr. 17'160.--, im Jahr 2012 Fr. 13'585.--, im Jahr 2013 Fr. 20'735.-- und im Jahr 2014 Fr. 17'545.-- als Abzüge deklariert (Verfahrensakten, Urkunden 4/1 bis 4/6). Aus den Akten geht hervor, dass seine Kinder die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge - teilweise rückwirkend und unter anderem auf dem gerichtlichen Wege - geltend gemacht haben (Verfahrensakten, Urkunden 1/28, 1/39, 1/42, 6/4, 6/5 bis 6/8, 8/4). Die vorliegenden Schreiben und Eingaben der Kinder bzw. deren Rechtsvertreter betreffen die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von 2013 bis 2015. Somit bestehen gewisse Hinweise dafür, dass der Beschuldigte möglicherweise Abzüge deklariert hat, die er nicht bzw. nicht im vollen Umfang geleistet hat und damit eine Steuerhinterziehung begangen haben könnte.
Wie vorgängig ausgeführt, erfolgt die Unterscheidung des Steuerbetruges von der Steuerhinterziehung anhand der den Steuerbehörden eingereichten Unterlagen. Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte die in seinen persönlichen Steuererklärungen geltend gemachten Unterhaltsbeiträge mit gefälschten, verfälschten oder unwahren Urkunden im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 StG/ZH bzw. Art. 270 Abs. 1 StG/NW dokumentiert hat. Zudem sind den eingereichten Unterlagen keine konkreten Hinweise auf die von der Anzeigeerstatterin sinngemäss vorgebrachten Strohmänner zu entnehmen. Damit bestehen in Bezug auf den angezeigten Steuerbetrug keine ausreichend konkrete Hinweise, weshalb dieser Vorwurf als nicht gerichtsstandsrelevant zu erachten ist.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe seine Unterhaltspflichten vernachlässigt, konkrete Anhaltspunkte bestehen. Ebenso bestehen hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gewisse Hinweise, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängen.
5.2 Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor (vgl. Art. 217 Abs. 1 StGB ), wohingegen eine Steuerhinterziehung einen Übertretungstatbestand darstellt (vgl. Art 175 Abs. 1 DBG , § 235 Abs. 1 StG/ZH, Art. 248 Abs. 1 StG/NW; Urteil des Bundesgerichts 1B_417/2010 vom 1. April 2011, E. 5.2.1). Somit ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als das schwerwiegendere Delikt zu qualifizieren, und die vorgeworfenen Widerhandlung(en) sind von den Aargauer Behörden zu verfolgen.
6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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