Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2017.7 |
Datum: | 01.06.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). |
Schlagwörter | Gesuch; Gesuchsgegner; Papiere; Durchsuchung; Bundes; VStrR; Daten; Entsiegelung; Einfuhr; Datenträger; Fahrzeug; MWSTG; Bundesstrafgericht; Gericht; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesstrafgerichts; Papieren; Frist; Beschluss; Zollstelle; Apos;; Fahrzeuge; Schweiz; Automobilsteuer; Mehrwertsteuer; Aufzeichnungen |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 BV ;Art. 1 MWSTG ;Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 118 ZG ;Art. 128 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 24 StPO ;Art. 24 ZG ;Art. 25 ZG ;Art. 29 BV ;Art. 36 BV ;Art. 5 MWSTG ;Art. 5 StPO ;Art. 51 MWSTG ;Art. 52 MWSTG ;Art. 66 BGG ;Art. 96 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 137 IV 189; 139 IV 246; ; |
Kommentar: | Keller, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar StPO, Art. 248 StPO, 2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BE.2017.7 |
Beschluss vom 1. Juni 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Gesuchstellerin | |
gegen | ||
1. A. , 2. B. , Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) |
Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung, gegen A. eine Zollstrafuntersuchung wegen Verdachts von Widerhandlungen gegen das Zoll-, Mehrwertsteuer- und Automobilsteuergesetz durch Falsch /Nichtanmeldung bei der Einfuhr von Fahrzeugen (act. 1.3). Mit Durchsuchungsbefehl ebenfalls vom 20. Januar 2017 wurde eine Durchsuchung bei A. zur Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögenswerten verfügt (act. 1.4). Anlässlich der Durchsuchung am 31. Januar 2017, an der u.a. A. und seine Ehefrau B. anwesend waren, wurden verschiedene Papiere und Aufzeichnungen, darunter Mobiltelefone und Laptops, sichergestellt (act. 1.6). Nachdem gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben wurde, mit der Begründung, die sichergestellten Papiere und Aufzeichnungen enthielten private Sachen bzw. Sachen der Ehefrau (act. 1.5), wurden diese versiegelt (act. 1.6).
B. Mit Gesuch vom 17. Februar 2017 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend "EZV"), sie sei zu ermächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 31. Januar 2017 bei A. und B. sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen; unter Kostenfolge zu Lasten von A. und B. (act. 1).
C. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 wurden B. und Rechtsanwalt C. als Vertreter von A. aufgefordert, eine allfällige Gesuchsantwort bis zum 7. März 2017 einzureichen (act. 2).
D. Das Schreiben an B. wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Anlässlich der Retournierung wurde festgestellt, dass die Adressierung einen Tippfehler aufwies, weshalb B. vorsorglich mit Schreiben vom 21. März 2017 unter neuer Fristansetzung noch einmal aufgefordert wurde, eine allfällige Gesuchsantwort einzureichen (act. 7). Auch dieses Schreiben wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert.
E. Der Vertreter von A. ersuchte mit Schreiben vom 7. März 2017 zwecks vorgängiger Klärung des Mandatsverhältnisses um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort; die Frist wurde bis zum 17. März 2017 erstreckt (act. 3). Mit Schreiben vom 17. März 2017 ersuchte der Vertreter von A. erneut um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort und darum, die an ihn gesandten Unterlagen A. auch direkt zukommen zu lassen, dies vorsorglich für den Fall, dass seine Mandatierung anhaltend nicht möglich sein werde (act. 5). Mit Schreiben vom 21. März 2017 wurde die Frist bis zum 27. März 2017 letztmals erstreckt und erklärt, dass aufgrund des vorliegenden Vertretungsverhältnisses für das Gericht kein Anlass bestehe, A. direkt zu bedienen (act. 6). Mit Schreiben vom 27. März 2017 gab der Vertreter von A. die Niederlegung seines Mandats bekannt und bat erneut darum, die an ihn gesandten Unterlagen A. direkt zukommen zu lassen (act. 8). Das Schreiben wurde der EZV mit Schreiben vom 28. März 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der EZV und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 128 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden Widerhandlungen gegen das ZG nach diesem und dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die EZV (Art. 128 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes ( AStG ; SR 641.51) werden Widerhandlungen gegen das AStG nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die EZV (Art. 40 Abs. 2 AStG ). Gemäss Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG ; SR 641.20) ist auf die Strafverfolgung mit Ausnahme der Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 Abs. 2 , Art. 73 Abs. 1 letzter Satz sowie Art. 77 Abs. 4 das VStrR anwendbar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Hat eine zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Art. 103 Abs. 1 MWSTG für alle strafbaren Handlungen (Art. 103 Abs. 5 MWSTG ).
Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl. auch TPF BE.2015.13 vom 1. März 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).
2.
2.1 Bei Durchsuchungen in Strafverfahren nach VStrR ist dem Inhaber der "Papiere" (bzw. der zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Gegenstände) wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich zuvor über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.; TPF BE.2015.13 vom 1. März 2016 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs der Untersuchungsbehörde kennt das VStrR nicht. Die untersuchende Verwaltungsbehörde hat allerdings - gerade bei Entsiegelungsgesuchen - dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 5 Abs. 1 StPO ). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2.2 Vorliegend zur Beurteilung steht die Entsiegelung einer versiegelten grünen Dispobox, enthaltend Papiere und Datenträger , darunter Mobiltelefone und Laptops, die sich im gemeinsamen Zimmer der Gesuchsgegner befanden. Die Gesuchsgegner sind mithin Inhaber der zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Gegenstände. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob nur der Gesuchsgegner 1 oder auch die Gesuchsgegnerin 2 Einsprache gegen die Durchsuchung erhob. Mit dem Gesuchsgegner 1 erhob indes jedenfalls eine zur Einsprache legitimierte Person rechtsgültig Einsprache. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen ( TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017, E. 2).
4.
4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017, E. 3.1; je m.w.H.).
4.2 Die Gesuchstellerin verdächtigt den Gesuchsgegner 1 der Zollhinterziehung (Art. 118 Abs. 1 ZG), der Hinterziehung von Automobilsteuern (Art. 36 AStG) sowie der Hinterziehung von Mehrwertsteuern (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG; act. 1, S. 3, S. 7). Den Sachverhalt legt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch wie folgt dar (act. 1, S. 4 ff.):
Im Juli 2015 habe der Gesuchsgegner 1 bei der Zollstelle Bern einen Audi mit einem Wert von Fr. 31'823.- zur Einfuhrverzollung angemeldet. Im Rahmen von Internetrecherchen sei festgestellte worden, dass exakt dieses Fahrzeug auf einer russischen Audi Club-Internetseite im Wert von Fr. 141'536.- gehandelt worden sei (act. 1.1; act. 1.2). Im Oktober 2015 sei bei der Zollstelle Bern ein Rolls Royce mit einem Wert von Fr. 80'000.- zur Einfuhrverzollung angemeldet worden. Als Verkäuferin sei die Gesuchsgegnerin 2 und als Käufer D. aufgetreten. Gemäss Internetrecherchen sei dieses Fahrzeug zu einem Preis von Fr. 209'000.- zum Verkauf angeboten worden (act. 1.13, Register 7). Weitere Recherchen hätten ergeben, dass der Gesuchsgegner 1 bei weiteren fünf Fahrzeugimporten jeweils als Importeur, Empfänger und Spediteur aufgetreten sei. Dabei seien die Fahrzeuge unter den üblichen Marktwerten deklariert worden (act. 1.13, Register 8-12). Weiter sei festgestellt worden, dass der Gesuchsgegner 1 bei weiteren acht Fahrzeugimporten, welche bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ebenfalls unter den üblichen Marktwerten deklariert worden seien, als Verkäufer aufgetreten sei (act. 1.13, Register 1-6, Register 13-14).
An der Einvernahme vom 31. Januar 2017 habe der Gesuchsgegner 1 zu Protokoll gegeben, dass sein Schwiegervater (Vater der Gesuchsgegnerin 2) einer der grössten Garagisten in Moskau sei und er über ihn zum Audi gekommen sei. Gemäss Aussage des Gesuchsgegners 1 sei ihm sein Schwiegervater bei den Ankäufen in Russland behilflich, da er selbst wenig Russisch spreche (act. 9, S. 2, S. 23). Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner 1 durch E. (Käufer diverser Fahrzeuge) anlässlich der Einvernahme belastet worden sei. Angeblich sei für die Fahrzeuge Lamborghini Aventador (act. 11, S. 5-6, S. 19), Mercedes Benz CLA AMG (act. 11, S. 12, S. 19), Mercedes Benz S600 Guard (act. 11, S. 13-14, S. 19), Bentley Continental (act. 11, S. 15, S. 19), Rolls-Royce (act. 12, S. 9, S. 11, S. 13, S. 31), Maserati Granturismo (act. 12, S. 14, S. 16, S. 31) und Porsche Cayenne (act. 12, S. 19-20, S. 31) mehr bezahlt worden, als bei der Einfuhr deklariert worden sei. Zudem sei ausgesagt worden, dass sich die Fahrzeuge am Tag der jeweiligen Zollanmeldung bereits in der Schweiz befunden hätten, also bereits vorher durch den Gesuchsgegner 1 oder auf seine Veranlassung ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht worden seien (act. 11, S. 9, S. 13, S. 16-17, S. 19; act. 12, S. 6, S. 8, S. 11-13, S. 14, S. 17, S. 21-22, S. 31; act. 10, S. 5, S. 12).
4.3
4.3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden (Art. 7 ZG). Dazu muss, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen - d.h. der EZV mitteilen, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der EZV zugelassenen Ort befinden (Art. 24 Abs. 2 ZG) - und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der EZV bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Nach Art. 118 Abs. 1 ZG macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht.
Für die Automobilsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das AStG nichts anderes bestimmt (Art. 7 AStG). Die Einfuhr von Automobilen ins Inland unterliegt der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 AStG macht sich u.a. strafbar, wer die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet.
Für die Steuer, die der Bund als Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen erhebt (Einfuhrsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG), gilt die Zollgesetzgebung, soweit Art. 51 ff . MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Der Steuer unterliegen u.a. die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG). Nach Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG macht sich strafbar, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht.
4.3.2 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der untersuchten Tatbestände. Demzufolge besteht der Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 zahlreiche Automobile bei der Überführung in die Schweiz nicht oder unrichtig anmeldete. Dieser Sachverhalt lässt sich unter die Art. 118 Abs. 1 ZG , Art. 36 Abs. 1 Satz 1 AStG und Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG subsumieren.
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013, E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017, E. 4.1 ).
5.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, den Akten könne entnommen werden, dass der Gesuchsgegner 1 das Fahrzeug Rolls Royce (bei welchem die Gesuchsgegnerin 2 bei der Einfuhr als Verkäuferin aufgetreten sei) im Internet zum Verkauf angeboten und dabei seine Mobiltelefonnummer zur Kontaktaufnahme öffentlich hinterlegt habe (act. 13, Register 7). Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegner ihre diesbezüglichen Unterlagen auf den sichergestellten Laptops und Mobiltelefonen führen. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich unter den sichergestellten Papieren und Datenträgern in Zusammenhang mit den Fahrzeugkäufen und -verkäufen untersuchungsrelevante Informationen wie Verträge, Rechnungen, Bankbelege und E-Mailverkehr finden liessen. Die sichergestellten Papiere und Datenträger könnten Aufschluss über die Geschäfte geben. Zudem sei zu beachten, dass bei den Gesuchsgegnern lediglich die sichergestellten Papiere und Datenträger vorgefunden worden seien, andere Unterlagen seien keine vorhanden, so dass auch deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sich darunter beweisrelevante Angaben befänden (act. 1, S. 6 f.).
5.3 Dass sich unter den versiegelten Papieren und Datenträgern mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden, muss angenommen werden, insbesondere nachdem Käufe und Verkäufe betroffener Fahrzeuge offenbar auch über das Internet und Mobiltelefone der Gesuchsgegner abgewickelt wurden. Es wurde darüber hinaus weder von den Gesuchsgegnern dargetan noch ist ersichtlich, dass sich darunter Gegenstände befinden, die offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen.
6.
6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV ) im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 199), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
6.2 Anlässlich der Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger machten die Gesuchsgegner sinngemäss auch Privatgeheimnisse geltend.
Privatgeheimnisse geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen, was nichts anderes darstellt als die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ( Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 StPO N. 24 m.w.H.). Betroffene, welche die Siegelung beantragen, haben indes die prozessuale Obliegenheit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und Klassifizierung zu unterstützen; auch haben sie jene Papiere und Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017, E. 5.1).
Die Gesuchsgegner haben sich dazu im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geäussert. Mit der im Raum stehenden pauschalen Behauptung der Gesuchsgegner, dass sich unter den sichergestellten Papieren und Datenträgern private Sachen befänden, kommen sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht nach, da auch nicht ansatzweise ausgeführt wurde, welche Papiere oder Daten besonders schützenswerte Privatgeheimnisse enthalten sollen.
6.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR , die einer Durchsuchung der Papiere oder Datenträger absolut entgegenstünden, sind von den Gesuchsgegnern keine angerufen worden und auch nicht ersichtlich.
7. Nach dem Gesagten ist das Entsieglungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
8. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG , der seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist. Da dem BStKR keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden ( TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; wenn die Umstände es rechtfertigen, kann auf die Erhebung der Kosten verzichtet werden oder die Kosten können anders verteilt werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuchsgegner 1 die Gerichtskosten zu tragen. Der Gesuchsgegnerin 2 sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, nachdem nicht klar ist, ob auch sie Einsprache gegen die Durchsuchung erhob (vgl. supra E. 2.2), und sie sich im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsgegner 1 auferlegt.
Bellinzona, 2. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- A.
- B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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