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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2017.15 vom 21.11.2017

Hier finden Sie das Urteil BE.2017.15 vom 21.11.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2017.15

Der Bundesstrafgericht hat das Gesuch des Eidgenössischen Steueramt (ESTV) zur Durchsuchung und Entsiegelung von Dokumenten der D. GmbH ausgesprochen. Der Gesuchsgegner hat in seinem Gesuch die Voraussetzungen für eine Durchsuchung und Entsiegelung grundsätzlich erfüllt, aber hat sich nicht an den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeiten gehalten, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Dokumente für die Untersuchung von Straftaten. Der Gesuchsgegner hat keine Geheimnisse geltend gemacht, die dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und Verfolgung mutmasslicher Straftaten vorgehen könnten. Der Bundesstrafgericht hat das Gesuch gutheissen und den Gesuchsgegner ermächtigt, die sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner aufgezuerlegt. Die Beschwerdekammer hat in ihrem Urteil festgestellt, dass der Gesuchsgegner keine Geheimnisse geltend gemacht hat, die dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und Verfolgung mutmasslicher Straftaten vorgehen könnten.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2017.15

Datum:

21.11.2017

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Bundes; VStrR; Gesuch; Durchsuchung; Entsiegelung; MWSTG; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Steuer; Papiere; Daten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Beschluss; Verfahren; Unterlagen; Mehrwertsteuer; Entsiegelungsgesuch; Untersuchung; Bundesgericht; Sachverhalt; Apos;; Steuerforderung; Kontrolle; Urteil; Bundesgerichts; Tatverdacht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 BV ;Art. 10 BGG ;Art. 10 StPO ;Art. 103 MWSTG ;Art. 104 MWSTG ;Art. 105 MWSTG ;Art. 24 StPO ;Art. 264 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 42 MWSTG ;Art. 43 MWSTG ;Art. 66 BGG ;Art. 78 MWSTG ;Art. 9 MWSTG ;Art. 96 MWSTG ;

Referenz BGE:

108 IV 76; 137 IV 145; 139 IV 246; 143 IV 270; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2017.15

Beschluss vom 21. November 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Gesuchstellerin

gegen

A. ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend "ESTV"), führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG ; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [ VStrR ; SR 313.0]) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG ), begangen als verantwortliche Organe (Gesellschafter bzw. Geschäftsführerin) der D. GmbH. Ihnen wird vorgeworfen, in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 nicht sämtliche Einnahmen verbucht bzw. deklariert, Fragen im Rahmen einer Kontrolle nicht beantwortet und Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere sowie sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss geführt, aufbewahrt oder vorgelegt zu haben (act. 1.2).

B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. Juni 2017 gab der Direktor der ESTV den Auftrag, die Räumlichkeiten des Treuhänders bzw. der Buchhaltungsstelle der D. GmbH, A., sowie alle weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeuge, zu welchen dieser Zutritt hat, zu durchsuchen. Weiter seien Aufzeichnungen (namentlich Schriftstücke, Ton- und Bildaufzeichnungen, Datenträger etc.) zu durchsuchen, soweit keine Siegelung verlangt werde. Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Bedeutung sein können sowie Gegenstände und Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 46 VStrR unterliegen, seien zu beschlagnahmen, insbesondere Geschäftsbücher, weitere Unterlagen und Belege sowie elektronische Aufzeichnungsmedien (act. 1.2).

C. Die entsprechende Durchsuchung in den Räumlichkeiten von A. wurde am 5. Juli 2017 u.a. in Anwesenheit von A. durchgeführt (act. 1.3). Gemäss Durchsuchungsprotokoll wurden diverse Ordner, Mäppchen, Couverts und von einem Computer auf einem Stick der ESTV gesicherte Daten sichergestellt (act. 1.3; act. 1.4).

D. Mit Faxeingabe vom 5. Juli 2017 an die ESTV verlangte A. "die Versiegelung der nicht verfahrens-relevanten Akten durch die KAPO und sofortige Rückgabe 2016 und 2017 durch die ESTV" (act. 1.5).

E. Die Eingaben von A. vom 7. Juli 2017 an die ESTV und an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurden als Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2017 behandelt, worauf die Beschwerdekammer mit Beschluss BV.2017.35 vom 20. Juli 2017 mangels aktuellen praktischen Interesses nicht eintrat. Der Beschluss blieb unangefochten.

F. Am 12. Juli 2017 teilte die ESTV A. mit, dass sie sämtliche bei ihm am 5. Juli 2017 sichergestellten Daten und Unterlagen versiegelt habe (act. 1.6).

G. Mit Gesuch vom 12. Juli 2017 (Poststempel 13. Juli 2017) gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zu bewilligen (act. 1).

H. Zum Entsiegelungsgesuch nahm A. mit Gesuchsantwort vom 31. Juli 2017 Stellung mit folgenden Anträgen unter Kostenfolge zu Lasten der ESTV (act. 3):

"a) Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände betreffend der Jahre 2009-2012 und 2016/2017 nicht zu bewilligen, die bei mir in Luzern und bei der D. GmbH in Z. behändigt und sichergestellt worden sind.

b) Es sei nur die Entsiegelung und Durchsuchung der Unterlagen und Gegenstände betreffend die Jahre 2013-2015 zur Durchführung einer pendentgebliebenen ordentlichen, verfahrenskonformen und vorrangigen Revision durch die MWSt-Abt. externe Kontrolle freizugeben.

c) Es sei aufgrund dieser Kontrollbereitschaft der D. GmbH und mir das überfällige, voreilige und provisorische Strafverfahren betreffend die Jahre 2009-2015 von Ihnen einzustellen, bzw. vom SD MWSt zurückzunehmen, um gegenseitig Kosten und Schaden zu vermeiden (Kompromiss-Vorschlag/-Vergleich in gegenseitigem Einvernehmen und mit einer angemessenen Nachsteuer)."

I. Mit Gesuchsreplik vom 10. August 2017 hält die ESTV sinngemäss an ihrem Antrag fest (act. 5). Mit Gesuchsduplik vom 22. August 2017 erklärt sich A. mit der Entsiegelung unter Vorlegung eines Bedingungskatalogs einverstanden (act. 7). Die Duplik wurde der ESTV mit Schreiben vom 25. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR ). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR anwendbar. Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer obliegt die Strafverfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend richtet sich das Verfahren folglich nach dem VStrR.

Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be­stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).

2. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht frei bestimmbar. Im Entsiegelungsverfahren wird geprüft, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2016.3 vom 19. Dezember 2016, E. 1.4 m.w.H.).

Soweit der Gesuchsgegner beantragt, das dem Entsiegelungsgesuch zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren sei einzustellen, ist darauf nicht einzutreten.

Soweit sich der Gesuchsgegner in der Gesuchsduplik unter Bedingungen mit der Entsiegelung einverstanden erklärt, mithin unter Bedingungen den Rückzug seiner Einsprache erklärt, ist diese Erklärung als bedingungsfeindlich unwirksam (vgl. Hafner/Fischer, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 109 StPO N. 10).


3.

3.1 Papiere (respektive Datenträger; vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.4 ) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Berufsgeheimnisse zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR , Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Zur Einsprache ist nur der jeweilige Inhaber der Papiere legitimiert ( TPF 2016 55 E. 2.3). Dieser hat nicht nur die Papiere zu benennen, die seiner Ansicht nach der Siegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern - im Rahmen des Zumutbaren - auch die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen. Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO ). Eine solche minimale Substanziierungsobliegenheit führt nicht zur Aushöhlung des Geheimnisschutzes. Sie dient vielmehr der Vermeidung, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016, E. 3.4; kritisch dazu Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 StPO N. 43a, wonach diese "Pflicht" des Beschuldigten zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Widerspruch stehe und zugunsten dieses durch EMRK und BV gestützten Prinzips aufzulösen sei; differenzierter Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 StPO N. 35 f.).

3.2 Nachdem weder in der Faxeingabe vom 5. Juli 2017 an die ESTV (act. 1.5), noch in der Gesuchsantwort vom 31. Juli 2017 (act. 3), noch in der Eingabe vom 31. Juli 2017 betreffend "Klarstellung" an die ESTV (act. 3.5), noch in der Gesuchsduplik vom 11. August 2017 (act. 7) relevante Geheimnisse geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht werden, die nach Ansicht des Gesuchsgegners dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und Verfolgung mutmasslicher Straftaten vorgehen, ist jedenfalls im vorliegenden Entsiegelungsverfahren der Gesuchsgegner seiner prozessualen Obliegenheit nicht nachgekommen. Nach Darstellung des Gesuchsgegners habe der Untersuchungsleiter zwar zunächst den Computer des Gesuchsgegners sicherstellen wollen, worauf dieser sinngemäss Privat- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht habe (act. 3; act. 3.5; act. 7). Unstreitig ist in der Folge aber nicht der Computer als solcher, sondern sind nur Daten betreffend die D. GmbH von diesem Computer auf einen Datenträger kopiert und sichergestellt worden (act. 1.3; act. 1.4; act. 3; act. 5 S. 4; act. 7). Weil das Gesuch damit ohne Weiterungen gutzuheissen ist, kann offen gelassen werden, ob überhaupt rechtsgültig Einsprache erhoben wurde.

Der Vollständigkeit halber - zumal dem Gesuchsgegner im Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.35 vom 20. Juli 2017, E. 2.2, eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung in Aussicht gestellt wurde - sei im Folgenden zu zeigen, weshalb das Gesuch auch bei weiterer Prüfung gutzuheissen gewesen wäre.

4. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen ( TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.2 vom 4. September 2017, E. 3).

5.

5.1 Nach Art. 46 Abs. 1 VStrR können unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a), beschlagnahmt werden. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Wohnungen und andere Räume unter anderem dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden. Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR ). Ein solches Vorgehen ist auch zulässig im Rahmen von Fiskaluntersuchungen (vgl. etwa BGE 137 IV 145) unter Einschluss von solchen im Zusammenhang mit der Einziehung der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_414/2013 vom 29. April 2014). Die Durchsuchung hat grundsätzlich im Beisein der berechtigten Person zu erfolgen (Art. 49 Abs. 2 VStrR ) . Es ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.1 und E. 3.2).

Von einer Durchsuchung von Papieren wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls daran anschliessend zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.4). Sie ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird ( TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017, E. 3).

5.2

5.2.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.2 vom 4. September 2017, E. 4.1; je m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 3.1; vgl. hierzu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.5 und E. 3.6 m.w.H.).

5.2.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR ) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG). Den Sachverhalt legt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch kurz zusammengefasst wie folgt dar (act. 1 S. 2):

Aufgrund der Mehrwertsteuer-Kontrolle bei der E. AG seien vorsteuerabzugsberechtigte Aufwände in Form von Altmetalleinkäufen zu Gunsten der D. GmbH in den Jahren 2009 bis 2012 in der Höhe von Fr. 6'668'741.- exkl. MwSt. ermittelt worden. Der Vergleich der durch die D. GmbH gegenüber der ESTV deklarierten Einnahmen im gleichen Zeitraum habe Diskrepanzen im Umfang von Fr. 4'473'198.- ergeben, dies unter der Annahme, dass die E. AG die einzige Abnehmerin der D. GmbH sei. Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen den ermittelten Einnahmen der D. GmbH und den eingereichten Mehrwertsteuer-Abrechnungen sei eine Mehrwertsteuer-Kontrolle, Kontrollperiode 2009 bis 2013, bei der D. GmbH durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Charakters des Sachverhalts, prima vista Nachbelastung von über Fr. 200'000.-, als auch der vorgelegten Geschäftsunterlagen und Unklarheit über einen eventuellen zusätzlichen Fahrzeughandel habe die Kontrolle vor Ort abgebrochen werden müssen.

Im dem Entsiegelungsgesuch beigelegten Antrag auf Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen vom 29. Juni 2017 (act. 1.1) wird festgehalten, gestützt auf die bis anhin vorhandenen Unterlagen, insbesondere edierte Bankunterlagen, welche aber aufgrund des höchst bargeldintensiven Betriebs kaum Aufschlüsse gebracht hätten, hätten provisorisch die mehrwertsteuerlichen Faktoren für die Steuerperioden 2009 bis 2015 für die D. GmbH unter Anwendung der Saldosteuersatzmethode, mangels weiterer Unterlagen, ermittelt werden können. Die approximative Mehrwertsteuermehrschuld der D. GmbH könne demnach mit rund Fr. 260'000.- beziffert werden.

5.2.3 Nach Art. 96 Abs. 1 MWSTG macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert. Nach Art. 14 Abs. 2 VStrR macht sich u.a. strafbar, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe vorenthalten wird. Nach Art. 98 MWSTG macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt.

5.2.4 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Umschreibung des Sachverhalts ermöglicht eine nachvollziehbare Subsumtion unter die untersuchten Tatbestände. Ausreichende Beweismittel und Indizien, welche die Sachverhaltsdarstellung stützen, werden letztlich ebenfalls angegeben und vorgelegt, namentlich die Einkaufsstatistik der E. AG für die Jahre 2009 bis 2012 (act. 5.2) und die von der D. GmbH gegenüber der ESTV deklarierten Umsätze für die Jahre 2009 bis 2012 (act. 5.3).

In diesem Zusammenhang ist die Gesuchstellerin indes darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, die Beschwerdekammer um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung des Entsiegelungsgesuchs zu bitten, sollten die eingereichten Unterlagen für eine Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs nicht ausreichen (act. 1 S. 4). Es kann nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer sein, die Entsiegelungsgesuche der Gesuchstellerin zu begründen. Und die Gesuchstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass sie im Rahmen einer Gesuchsreplik dazu Gelegenheit erhält.

5.2.5 Nach dem Gesagten ist von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen. Ob sich dieser Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch die Sichtung der fraglichen Papiere und Daten zu ermitteln.

5.2.6 Die diesbezüglichen Einwände des Gesuchsgegners sind unbehelflich. Soweit er Verjährung geltend macht, gilt es zu erwägen, dass die Verfolgungsverjährung in der Regel frühestens im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung verjährt (Art. 105 Abs. 1 MWSTG ). Die Steuerforderung wird rechtskräftig u.a. durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG). Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (Art. 42 Abs. 1 MWSTG ). Die Ankündigung einer Kontrolle nach Art. 78 Abs. 3 MWSTG oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle führen zu einer Unterbrechung der Verjährung (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 MWSTG ). Wird die Verjährung durch die ESTV unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG ). Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach MWSTG durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies im Sinne von Art. 104 Abs. 4 MWSTG mitgeteilt worden ist (Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Vorliegend kündigte die ESTV mit Schreiben vom 2. September 2014 eine Mehrwertsteuerkontrolle für den Zeitraum 2009 bis 2013 an (act. 5.6), womit sich die neue 2-jährige Festsetzungsverjährung zu laufen begann. Am 31. August 2016 teilte die ESTV der D. GmbH sowie den beschuldigten Personen die Eröffnung des Strafverfahrens mit (act. 5.7), womit die Festsetzungsverjährung stillsteht. Mithin sind die Steuerforderungen ab 2009 nicht rechtskräftig und die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten.

Die im Übrigen vorgebrachte Gegendarstellung des Sachverhalt vermag den Tatverdacht zurzeit nicht zu entkräften. Erst die weitere Untersuchung wird zeigen können, ob sich dieser entkräften oder erhärten lässt.

5.3

5.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013, E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017, E. 5.1).

5.3.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, bei den sichergestellten und versiegelten Akten und Daten handle es sich ausnahmslos um solche, die einen Bezug zur D. GmbH hätten. Die Ordner seien entsprechend angeschrieben und enthielten tatsächlich Unterlagen mit Bezug auf die D. GmbH. Soweit es sich um lose Blätter handle, seien die Dokumente unter dem Altpapier gefunden worden (act. 1 S. 3). Unterlagen, welche aus der Zeit nach 2015 stammten seien für die Untersuchung von Bedeutung, weil diese Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder Mangelhaftigkeit der Abrechnungen der Jahre 2009 bis 2015 enthalten könnten. Ferner könnten sich darin Daten über die Identität allfälliger Auskunftspersonen und Zeugen befinden.

5.3.3 Der vom Gesuchsgegner vorgebrachte Umstand, dass die sichergestellten Daten und Dokumente nicht ausreichten, die "chaotischen Administrations Zustände" der D. GmbH seit Geschäftsbeginn von 2009 bis 2015 zu klären (act. 3), spricht nicht gegen deren Bedeutung für die Untersuchung. Aufgrund der Umstände, wo und wie die Daten und Dokumente sichergestellt wurden, liegt auf der Hand, dass diese mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sind. Es muss angenommen werden, dass sich unter den versiegelten Papieren grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden.

5.4 Die Durchsuchung erscheint angesichts des Tatvorwurfs ausserdem verhältnismässig. Mithin erweist sie sich im Grundsatz als zulässig.

6.

6.1 Nachdem sich die Durchsuchung im Grundsatz als zulässig erweist, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

6.2 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR ). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR ). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 199), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

6.3 Wie bereits festgestellt, werden vom Gesuchsgegner keine Geheimnisse geltend gemacht, die dem öffentlichen Interesse an Aufklärung und Verfolgung mutmasslicher Straftaten vorgehen könnten. Solche Geheimnisse sind auch nicht ersichtlich.

7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen. Die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

8. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 22. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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