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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2017.69
Datum:08.09.2017
Leitsatz/Stichwort:Aktenführung (Art. 100 StPO).
Schlagwörter : Medien; Quelle; Quellen; Schutz; Journalist; Akten; Korrespondenz; Recht; Recht; Journalisten; Ablage; Medienfreiheit; Person; Redaktionsgeheimnis; Verfahren; Informationen; Quellenschutz; Behörde; Verfahrens; Verfahren; Aktendossier; Beschwerdekammer; Akten; Entscheid
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 1 BV ; Art. 1 EMRK ; Art. 10 EMRK ; Art. 10 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 107 StPO ; Art. 108 StPO ; Art. 13 BV ; Art. 17 BV ; Art. 17 EMRK ; Art. 17 StPO ; Art. 172 StPO ; Art. 264 StPO ; Art. 28 StGB ; Art. 3 BV ; Art. 320 Or; Art. 35 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 7 StPO ; Art. 73 StPO ; Art. 95 StPO ;
Referenz BGE:130 I 369; 132 I 181; 137 I 209; 137 IV 280; 140 IV 108; 143 I 147; ;
Kommentar:
Stephan C. Brunner, Kommentar Bundesverfassung, Art. 17 BV, 2013
Stefan Heimgartner, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar StPO, Art. 264 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.69

Beschluss vom 8. September 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Aktenführung (Art. 100 StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013 gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).

B. Auf Beschwerde von B. wies die Beschwerdekammer die BA mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 an, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren gegen B. in die Strafakten aufzunehmen (act. 1.5). Dieser Entscheid wurde auf eine zweite Beschwerde von B. hin mit Beschluss BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 bestätigt.

C. Mit Schreiben vom 24. März 2017 ersuchte A., Journalistin bei [...], die BA, ihren gesamten E-Mail-Verkehr in dieser Sache aus den Akten zu nehmen (act. 1.2). Mit Verfügung vom 28. März 2017 ordnete die BA an, dass der gesamte, in der Strafuntersuchung ergangene E-Mail-Verkehr zwischen A. und der BA bei den Akten verbleibe (act. 1.1).

D. Mit Eingabe vom 7. April 2017 erhebt A. Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die BA sei anzuweisen, die gesamte, bisher in dieser Strafuntersuchung ergangene Korrespondenz inkl. E-Mail-Verkehr zwischen A. und der BA nicht ins Aktendossier des Strafverfahrens aufzunehmen bzw. aus dem Aktendossier zu entfernen und dies ihr schriftlich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde Stellung, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Sie erklärt, sie teile die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Vorgaben aus den Beschlüssen BB.2015.128 und BB.2016.270 bezüglich Aktenführung einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit und das darin enthaltene Redaktionsgeheimnis darstellen. Sie vertritt gleich wie die Beschwerdeführerin die Meinung, dass es zur Überprüfung, ob die Kommunikation der Behörde die Unschuldsvermutung verletzt hat, genügt, wenn die Antworten der Beschwerdegegnerin im Aktendossier abgelegt werden (act. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 ). Andere Verfahrensbeteiligte sind: a. die geschädigte Person; b. die Person, die Anzeige erstattet; c. die Zeugin oder der Zeuge; d. die Auskunftsperson; e. die oder der Sachverständige; f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 StPO). Werden Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten ( BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283). Vielmehr muss die betreffende Person glaubhaft machen, dass sie durch die betreffende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2011 vom 13. September 2011, E. 2.2.1, mit Hinweisen; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.31 vom 20. Mai 2011, E. 1.3). Unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Doktrin etwa vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 3.6, mit Hinweisen).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aufnahme ihrer Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin ins Aktendossier falle in den Schutzbereich der Medienfreiheit. Das erforderliche schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin ergebe sich somit ohne Weiteres aus dem Eingriff in die durch die Bundesverfassung und die EMRK geschützte Medienfreiheit (act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schweigt sich zur Legitimationsfrage aus.

1.2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Journalistin bei [...] Trägerin der Medienfreiheit (dazu im Einzelnen nachfolgend) und der angefochtene Entscheid betrifft ihre journalistische Tätigkeit. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid in ihren Rechten unmittelbar betroffen. Sie stellt daher eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit eine am Strafverfahren Beteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO dar. Sie hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ausreichend dargetan. Ihre Beschwerdelegitimation ist dementsprechend zu bejahen und es ist auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Journalistin, weshalb sie sich auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV , Art. 10 EMRK) und den darin enthaltenen Schutz des Redaktionsgeheimnisses (Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 EMRK ) berufen könne. Als Journalistin sei sie darauf angewiesen, unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses recherchieren zu können (act. 1 S. 5). Die Ablage von Medienanfragen im Aktendossier stelle insgesamt einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit der Beschwerdeführerin dar, da sie den Kern des Redaktionsgeheimnisses verletze und möglicherweise auch ihre Quellen gefährde (act. 1 S. 6).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteien würden mitunter Rückschlüsse auf Quellen ziehen können, wenn ihre Anfragen im Wortlaut im Aktendossier der Beschwerdegegnerin abgelegt würden. Zudem könnten sich für sie und ihre Quellen Einschränkungen der Reisemöglichkeiten, ja sogar Bedrohungen an Leib und Leben ergeben, wenn von den Recherchen beschuldigte Personen erfahren würden, die aus Ländern stammen, in denen die Pressefreiheit nicht vollumfänglich respektiert werde (act. 1 S. 5 f.). Auch jede andere Art von übel gesinnten Kreisen" würde für die Journalistin oder deren Quellen eine Gefahr darstellen, wenn sie mittels einer Akteneinsichtnahme von den journalistischen Anfragen erfahren würden (act. 1 S. 6). Die Ablage der Medienanfragen im Aktendossier müsse im konkreten Fall nicht zu konkreten Gefahren für die Journalisten oder ihre Quellen führen. Die Tatsache alleine, dass eine solche Gefährdung möglich sei, erzeuge einen chilling effect", schrecke Medienschaffende und Quellen ab und könne die Recherchen der Journalistin einschränken, weil sie nicht mehr frei mit der Bundesanwaltschaft kommunizieren könne (act. 1 S. 6).

Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK . Durch die Ablage von Medienanfragen ins Dossier würde die Behörde darüber hinaus Aussenstehenden Kenntnis von der Korrespondenz mit Medienleuten bekannt geben. Dieser Bruch der Diskretion komme einer faktischen Beschränkung des ungehinderten Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs gleich. Nach der Rechtsprechung des EGMR beeinträchtige bereits die Furcht vor potenzieller Überwachung die Rechte nach Art. 8 EMRK. Derartige Massnahmen würden nicht nur einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen. Art. 8 EMRK verlange insbesondere, dass die Betroffenen durch die Behörden über allfällige Massnahmen orientiert würden und sich mit wirksamen Mitteln dagegen wehren könnten (act. 1 S. 7). Sie habe ein Recht auf ungehinderte Ausübung ihres Berufs als Teil der grundrechtlich verankerten Wirtschaftsfreiheit, welche mit der vorliegenden Massnahme ebenfalls unrechtmässig eingeschränkt sei.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Journalist werde nicht informiert, dass und in welchem Umfang seine Anfragen im Aktendossier Eingang finden würden. Der Journalist habe somit keine Möglichkeit zu verlangen, dass sein Name und weitere Passagen seiner Anfrage, die Rückschlüsse auf seine Quellen erlauben, anonymisiert oder eingeschwärzt würden. Es bestünden damit keine wirksamen Schutzmechanismen gegen die Kompromittierung des Quellenschutzes, die mit der Ablage von Medienanfragen in Aktendossiers verbunden sei (act. 1 S. 7).

Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, der Wortlaut der Anfragen sei in der Regel" nicht notwendig um zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin durch ihre Kommunikation allenfalls die Unschuldsvermutung verletze. Ein Zuzug der Medienanfrage sei - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen nötig, wenn allenfalls die Tragweite der Antwort der Beschwerdegegnerin aus der Antwort selbst nicht ersichtlich sei. Es sei aber unverhältnismässig, den Ausnahmefall zur Regel zu machen (act. 1 S. 8).

Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe im konkreten Fall verfügt, die Anfragen der Beschwerdeführerin ins Aktendossier aufzunehmen, ohne darzutun, weshalb dies notwendig sei, um eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung im konkreten Fall zu dokumentieren. Zudem habe sie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit geben, eine allfällige Anonymisierung oder Einschwärzungen zu verlangen. Die Beschwerdeführerin recherchiert in den Bereichen der Korruption und der Geldwäscherei, an denen ein erhöhtes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Auch in dieser Hinsicht verletze das Vorgehen der Beschwerdegegnerin die Medienfreiheit (act. 1 S. 9).

2.2

2.2.1 Die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV gewährleistet die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen (Abs. 1), verbietet die Zensur (Abs. 2) und schützt das Redaktionsgeheimnis (Abs. 3).

Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 137 I 209 E. 4.2 S. 211 f.). Art. 10 EMRK räumt jedermann Anspruch auf freie Meinungsäusserung ein und schliesst die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe von Behörden ein. Art. 10 EMRK schützt die Medienfreiheit nicht ausdrücklich, sondern nur als Bestandteil der allgemeinen Mitteilungsfreiheit ( Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert , EMRK-Kommentar, 3. vollständig neu bearbeitete Aufl., Kehl am Rhein 2009, S. 349 N. 15; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, 6. Aufl., 2016, S. 386 N. 8; Franz Zeller/Regina Kiener , in Basler Kommentar Bundesverfassung, Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basel 2015, Art. 17 N. 3). Nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung entspricht der Schutz durch die Konvention grundsätzlich weitgehend demjenigen der Bundesverfassung (vgl. BGE 130 I 369 E. 2 S. 375; Zeller/ Kiener , a.a.O., Art. 17 N. 3). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Rahmen der Medienfreiheit allerdings ein Schutzniveau entwickelt, das weit über einen blossen Minimalstandard hinausgeht und damit den Schutzgehalt von Art. 17 BV erweitert ( Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 441; Zeller/ Kiener , a.a.O., Art. 17 N. 3).

Als Freiheitsrecht dient Art. 17 BV primär der Abwehr staatlicher Beschränkungen (s. Zeller/ Kiener , a.a.O., Art. 17 N. 22). Gemäss Art. 36 BV sind Einschränkungen der Medienfreiheit zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind.

In Ergänzung hierzu ist festzuhalten, dass die Grundrechte der freien Kommunikation, zu denen die Medienfreiheit gehört, nicht nur durch direkte Eingriffe wie Verbote und Sanktionen beeinträchtigt werden können. Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen dieser Grundrechte in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (auch "effet dissuasif") gesprochen. Die Ausübung der Grundrechte darf durch negative Begleiterscheinungen nicht derart beschränkt werden, dass von einer Abschreckungswirkung oder einem Einschüchterungseffekt zu sprechen ist (s. im Einzelnen BGE 143 I 147 E. 3.3 S. 153, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; s. insbesondere Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Sache Goodwin gegen Vereinigtes Königsreich vom 27. März 1996, Nr. 17488/90, Receuil CourEDH 1996-II S. 500 § 39).

Nach der Rechtsprechung des EGMR fliessen aus der Medienfreiheit in bestimmten Konstellationen zudem staatliche Schutzpflichten ( Urteil i.S. Özgür Gündem gegen Türkei vom 16. März 2000 (Nr. 23144/93, Ziff. 43 ff.; Zeller/Kiener , a.a.O., Art. 17 N. 19 f.; Müller/Schefer , a.a.O., S. 475). Danach ist der Staat bei Kenntnis und im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, Verlage und Journalisten vor Gewalttaten von Seiten Dritter zu schützen. Im beurteilten Fall waren Mitarbeiter einer türkischen Tageszeitung erschossen und Anschläge auf zahlreiche weitere verübt worden. Obwohl die Zeitung mehrmals polizeilichen Schutz angefordert hatte, waren die türkischen Behörden untätig geblieben. Nach dem EGMR verstiessen die türkischen Behörden gegen ihre Schutzpflicht aus Art. 10 EMRK.

2.2.2 U nter dem Titel der Medienfreiheit gewährleistet Art. 17 Abs. 3 BV in genereller Weise das Redaktionsgeheimnis. Das Redaktionsgeheimnis schützt die Medienschaffenden vor Offenlegung ihrer Informationsquellen und schirmt darüber hinaus die journalistische Arbeit vor staatlicher Überwachung ab ( Zeller/Kiener , a.a.O., Art. 17 N. 44). Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 181 E. 2 S. 184, mit Hinweis auf Urteil EGMR Goodwin gegen Vereinigtes Königsreich, Recueil CourEDH 1996-II S. 483). Diese Gewährleistungen erlauben den für eine demokratische Auseinandersetzung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen. Wie vorstehend ausgeführt, sind diese Garantien indes nicht absolut. Sie können nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat eingeschränkt werden.

Vom örtlichen Schutzbereich des Redaktionsgeheimnisses sind die in den Redaktionen sich befindenden inhaltlichen Informationen, die Identität von Quellen sowie Informationen über die Arbeitsweise der Redaktionen erfasst. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Räume der Redaktionen sowie andere Räumlichkeiten, die als Arbeitsplätze benutzt werden, ebenso wie mobile Arbeitsgeräte und Speichermedien, auf denen dem Redaktionsgeheimnis unterstehende Informationen gespeichert sind ( Stephan C. Brunner/Herbert Burkert , in St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 17 N. 64 unter Hinweis auf Denise Schmohl , Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 103 ff.).

2.2.3 Kernstück des Redaktionsgeheimnisses ist der Quellenschutz. Medienschaffende sind davor geschützt, ihre Quellen und die von ihnen erhaltenen Informationen gegenüber staatlichen Behörden offenlegen zu müssen ( Zeller/Kiener , a.a.O., Art. 17 N. 48). Der Quellenschutz für Medienschaffende, wird - materiell übereinstimmend - sowohl von Art. 28 a StGB als auch von Art. 172 StPO geregelt. Nach dieser Regelung dürfen gegen Journalisten, die das Zeugnis über den Inhalt und die Quellen ihrer Informationen verweigern, grundsätzlich weder Strafen noch zwangsprozessuale Massnahmen verhängt werden (Art. 28 a Abs. 1 StGB , Art. 172 Abs. 1 StPO ). Das Aussageverweigerungsrecht gilt jedoch dann ausnahmsweise nicht, wenn das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten (Art. 28 a Abs. 2 lit. a StGB, Art. 172 Abs. 2 lit. a StPO ) oder wenn ohne das Zeugnis eine der in Art. 28 a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO aufgezählten, besonders schwerwiegenden Straftaten nicht aufgeklärt oder der Täter nicht ergriffen werden kann.

Der Quellenschutz umfasst den Schutz des anonymen Autors, des anonymen Informanten und des Informationsinhalts. Der Schutz der Identität des Autors erlaubt die Geheimhaltung seines Namens und weiterer (auch bloss mittelbar) zu seiner Identifizierung führender Angaben. Neben dem Recht zur anonymen Verfasserschaft enthält Art. 28 a StGB auch den Schutz der Quelle der Information (nach Franz Zeller das eigentliche Herzstück des Redaktionsgeheimnisses" in Zeller , Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., 2013, Art. 28 a, N. 47). Das Recht zum Verschweigen der Quelle einer Information bedeutet, dass die Identität informierender Personen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt werden kann. Sodann gewährleistet Art. 28 a StGB auch Schutz vor behördlichem Zugriff auf den Inhalt der den Medien vorliegenden Informationen. Es schützt damit zum Beispiel auch die Angabe, unter welchen Umständen ein Medium zu einer bestimmten Information gekommen ist. Zum geschützten Inhalt gehört zudem das von Medienschaffenden selbst recherchierte Material (s. zum Ganzen Zeller , a.a.O., N. 45 ff.).

Die Schutzwirkung von Art. 17 Abs. 3 BV geht grundsätzlich nicht weiter als diejenige des strafrechtlichen Zeugnis- und Editionsverweigerungsrechts. Die verfassungsrechtliche Garantie des Redaktionsgeheimnisses beschränkt sich aber nicht auf das Strafrecht, sondern umfasst alle Rechtsbereiche ( Brunner/ Burkert , a.a.O., Art. 17 N. 67 unter Hinweis auf Schmohl , a.a.O., S. 115 f. und 104).

2.3

2.3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin einen Eingriff in das Redaktionsgeheimnis bzw. eine Durchbrechung des Quellenschutzes darstellt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.

2.3.2 Wenn der angefochtene Entscheid anordnet, dass die Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2015.128 vom 28. April 2016 und BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 bei den Akten verbleibt, wird damit die Beschwerdeführerin nicht gezwungen, der Beschwerdegegnerin die Identität der Verfasserschaft, ihre allfälligen Quellen oder den Inhalt der ihr vorliegenden Informationen preiszugeben. Vielmehr legte die Beschwerdeführerin selber zuvor in ihrer Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin dieser freiwillig unter dem Quellenschutz stehende Informationen offen. Was ihre Informationsquellen anbelangt, machte die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend und es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass sie jene in ihren Anfragen der Beschwerdegegnerin gegenüber offengelegt hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihren Anfragen insbesondere ihre Quellen exponiert haben sollte, hätte sie dies aus freien Stücken getan. Hat die Beschwerdeführerin selber gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ungezwungen die unter dem Quellenschutz stehenden Informationen preisgegeben, hat sie diesbezüglich ihren Schutz vor behördlichem Zugriff grundsätzlich aufgegeben. Die Ablage der Korrespondenz in den betreffenden Strafakten stellt demnach keine Durchbrechung des Quellenschutzes (als Schutz vor behördlichem Zugriff) dar. Was die gesetzliche Grundlage für angeordnete Ablage anbelangt, wird auf die betreffenden Erwägungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BB.2015.128 vom 28. April 2016 und BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 verwiesen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass die Ablage der Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin in den Strafakten per se keine behördliche Zwangsmassnahme und namentlich keine Beschlagnahme darstellt: Den von ihr stammenden Teil der Korrespondenz hat die Beschwerdeführerin aus freiem Willen und aus eigener Initiative eingereicht. Zu betonen ist weiter, dass die streitigen Unterlagen die Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Strafverfolgungsbehörde und nicht mit der beschuldigten oder dritten Person betreffen. Wird die Korrespondenz von Medienschaffenden mit einer beschuldigten Person beschlagnahmt, fällt diese nach der Rechtsprechung unter dem Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO , auch wenn sich die Unterlagen nicht im Gewahrsam (oder Sphäre) der betreffenden Medienleute als Geheimnisträger befinden (BGE 140 IV 108 S. 117 E. 6.10; a.M. Stefan Heimgartner , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 264 N. 16d). Die Frage, ob das Beschlagnahmeverbot ebenfalls gilt, wenn die journalistische Korrespondenz mit einer staatlichen Stelle geführt wurde, in deren Gewahrsam sich die Unterlagen befinden, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden (verneinend Heimgartner a.a.O.). Offenbart eine Journalistin, wie vorliegend geschehen, indes einer Strafverfolgungsbehörde freiwillig unter dem Quellenschutz stehende Informationen, käme ein auf den Quellenschutz gestütztes Beschlagnahmeverbot ohnehin nicht mehr zum Tragen.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ablage der Korrespondenz in den Strafakten nicht einer behördlichen Zwangsmassnahme entspricht, welche einer Durchbrechung des Quellenschutzes darstellt. Einen Eingriff in die Medienfreiheit ist unter dem geprüften Gesichtspunkt nicht auszumachen.

Im Übrigen braucht die Beschwerdegegnerin als Informationsquelle betreffend deren hängige Verfahren nicht wie andere anonyme Informanten vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt zu werden. Die Beantwortung einer Journalistenanfrage durch die Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich eines hängigen Verfahrens stellt sodann eine Orientierung der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 74 StPO dar (s. dazu vorgenannte Beschlüsse BB.2015.128 und BB.2016.270 ) und fusst nicht auf dem Vertrauensverhältnis zwischen Journalist und Informant. Bei den im Rahmen vom Art. 74 StPO erfolgten Antworten der Beschwerdegegnerin handelt es sich daher nicht um vertrauliche Informationen.

2.4

2.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe mit der Ablage der Medienanfragen in den Strafakten und der Möglichkeit von deren Kenntnisnahme durch den Beschuldigten nicht gerechnet.

2.4.2 Grundsätzlich musste die Beschwerdeführerin auch nach der landläufigen Anschauung des juristischen Laien davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin die Korrespondenz mit Journalisten dokumentiert (zur Dokumentationspflicht im Strafverfahren an sich s. Beschluss der Beschwerdekammer BB.2015.128 vom 28. April 2016, E. 3.4 ff.; zur Dokumentationspflicht der Behörden im Allgemeinen, wonach alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört s. Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2003 vom 22. Januar 2004, E. 2.4.1). Es war ihr bekannt, dass Mitglieder der Strafbehörden zur Geheimhaltung verpflichtet sind (Art. 73 Abs. 1 StPO ). Sie musste daher annehmen, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vertreter gerade mit Blick auf den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB ihre Orientierung der Öffentlichkeit bereits aus Eigeninteresse festhalten würden.

2.4.3 Art. 95 bis Art. 99 StPO enthalten die Bestimmung zur Beschaffung und Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren. Dabei werden auch Personen erfasst, die nicht Parteien im Strafverfahren sind ( Franz Riklin , StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 95-99, N. 3). Soweit die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar war, so ist diese umgehend darüber zu informieren (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 StPO ). Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden (Art. 95 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben Journalisten demnach auch nachträglich die Möglichkeit zu verlangen, dass ihre Namen und weitere Passagen ihrer Anfrage, die Rückschlüsse auf ihre Quellen erlauben, anonymisiert oder eingeschwärzt werden. Dass keine wirksamen Schutzmechanismen gegen die Kompromittierung des Quellenschutzes" bestehen würden, trifft demgemäss entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht zu.

2.4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen ihrer Kommunikation mit einer staatlichen Behörde beruft, sei sie vollständigkeitshalber auf Nachstehendes hingewiesen: Sollte die Beschwerdeführerin bei Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin der Auffassung gewesen sein, dass die Beantwortung von Journalistenanfragen in einem Strafverfahren lediglich eine administrative Angelegenheit darstellt, hätte sie jedenfalls mit Art. 6 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) rechnen müssen, welches mit Bezug auf administrative Aufgaben auch für die Beschwerdegegnerin gilt (s. auch die Homepage der Beschwerdegegnerin http://www.bundesanwaltschaft.ch/dokumentation/00028/index.html?lang=de; Christa Stamm-Pfister , Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel, Art. 2 BGÖ N. 12). Danach hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche nicht das Straf- sowie weitere in Art. 3 Abs. 1 BGÖ genannte Verfahren betreffen. Dabei ist gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, ein amtliches Dokument. Unter der vorstehenden Prämisse hätte demnach ihre Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin ein amtliches Dokument dargestellt. Der Zugang zu diesem wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung unter anderem Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat (Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ). Das Rückgängigmachen der Ablage im entsprechenden Dossier ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat bereits selber eine Wertung vorgenommen, was den Schutz der Privatsphäre anbelangt (zum Verhältnis zwischen BGÖ und DSG s. im Einzelnen Reto Ammann/Renate lang , in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015, Rz. 25.46 ff.).

2.5

2.5.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet bei einer Ablage ihrer Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin in den Akten und darauffolgender Kenntnisnahme ihrer Person und Quellen durch den Beschuldigten Vergeltungsmassnahmen für sich und ihre Quellen. Zudem könnten sich für sie und ihre Quellen Einschränkungen der Reisemöglichkeiten, ja sogar Bedrohungen an Leib und Leben ergeben, wenn von den Recherchen beschuldigte Personen erfahren würden, die aus Ländern stammen, in denen die Pressefreiheit nicht vollumfänglich respektiert werde (act. 1 S. 5 f.). Die Ablage der Medienanfragen im Aktendossier müsse nicht zu konkreten Gefahren für die Journalisten oder ihre Quellen führen. Die Tatsache alleine, dass eine solche Gefährdung möglich sei, erzeuge einen chilling effect", schrecke Medienschaffende und Quellen ab und könne die Recherchen der Journalistin einschränken, weil sie nicht mehr frei mit der Bundesanwaltschaft kommunizieren könne (act. 1 S. 6).

2.5.2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt ist gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Art. 35 BV verpflichtet den Staat, die tatsächliche Inanspruchnahme der grundrechtlichen Rechte und Freiheiten durch die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Daraus entstehen für den Staat verschiedene Leistungs- und Gewährleistungspflichten ( Bernhard Waldmann , Basler Kommentar Bundesverfassung, a.a.O. Art. 35 N. 37 ff.). Der Verwirklichungsauftrag von Art. 35 BV umfasst überdies die Pflicht des Staates, die grundrechtlichen Freiheiten und Rechte der Einzelnen vor Verletzungen und Gefährdungen zu schützen, die nicht von ihm, sondern von Dritten ausgehen (sog. Schutzpflichten, a.a.O., N. 40). Als Dritte gelten nicht nur Private, sondern auch Drittstaaten (a.a.O., N. 42). Damit die staatliche Schutzpflicht zum Tragen kommt, muss eine Grundrechtsbeeinträchtigung bereits vorliegen oder zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen (a.a.O., N. 43). Nach Schmohl entfaltet das Redaktionsgeheimnis infolge direkter Horizontalwirkung gemäss Art. 35 Abs. 3 BV seine Schutzwirkung auch zwischen Privaten. Die Drittwirkung bedeute nach dieser Autorin, dass Träger von Art. 17 Abs. 3 BV , die durch Private in ihren Rechten verletzt werden, den Staat um Schutz anrufen können (a.a.O., S. 104).

2.5.3 Die Parteien und unter bestimmten Voraussetzungen andere Verfahrensbeteiligte haben im Strafverfahren zwar das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ). Ist die Korrespondenz in den Akten, steht ihnen auch diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zu. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO sieht allerdings vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren darüber ausschweigt, anonymisierte sie, wie aus dem Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsicht des Beschuldigten in die Korrespondenz mit Journalisten hervorgeht, von sich aus die Namen der Beschwerdeführerin sowie der anderen Journalisten ( BB.2017.66 ). Dass die Beschwerdeführerin in ihren Anfragen ihre Informationsquellen gegenüber der Beschwerdegegnerin offengelegt hätte, macht sie, wie bereits unter supra Ziff. 2.3.2 ausgeführt, nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten hervor. Inwiefern in ihrem Fall konkret durch die Ablage ihrer Korrespondenz im Wortlaut trotz Anonymisierung, Rückschlüsse auf ihre Person und allenfalls genannte Quellen möglich wären, zeigt sie nicht auf. Die Beschwerdeführerin und die anderen Journalisten haben mit Aufnahme der Korrespondenz berechtigtes Vertrauen in die Beschwerdegegnerin gezeigt, dass diese die Geheimhaltungsinteressen der Journalisten wahren werde. Die Beschwerdegegnerin wies bereits in den Beschwerdeverfahren BB.2015.128 und BB.2016.270 auf die Geheimhaltungsinteressen der Journalisten hin. Nichts deutet daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablage der Korrespondenz in den Strafakten nicht weiter die Geheimhaltungsinteressen der Journalisten durch geeignete Einschränkungen des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten wahren werde. So wenig wie mit Aufnahme der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin, ist auch mit der Ablage der Korrespondenz in den Strafakten der von der Beschwerdeführerin gefürchtete chilling effect" begründet. Dass die Journalisten auch bei Ablage der Korrespondenz in den Strafakten nicht mehr frei, d.h. im Rahmen von Art. 74 StPO, mit der Beschwerdegegnerin kommunizieren könnten, ist nicht ersichtlich.

2.6 Mit den Beschlüssen BB.2015.128 vom 28. April 2016 und BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 wurde die rechtliche Grundlage und implizit das öffentliche Interesse für die Ablage der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit den Journalisten in den Strafakten dargelegt. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung wurde mit Blick auf die in der Folge noch zu konkretisierende Frage des Umfangs der Akteneinsicht im Grundsatz bejaht. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, besteht kein Grund, auf die vorgenannten Beschlüsse zurückzukommen. Die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehenen Möglichkeiten zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts von B. und die bisherige Konkretisierung durch die Beschwerdegegnerin erweisen sich nicht nur in abstracto, sondern auch in concreto als ausreichend, um die Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Der angefochtene Entscheid hält einer Verhältnismässigkeitsprüfung ohne weiteres stand. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 8. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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