Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2017.66 |
Datum: | 08.09.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO). |
Schlagwörter : | Journalist; Journalisten; Recht; Korrespondenz; Bundes; Akten; Akten; Beschwerdeführers; Verfahrens; Beschwerdekammer; Medienschaffende; Verfahren; Verfahrensakten; Verteidiger; Anonymisierung; Medienschaffenden; Ukraine; Entscheid; Unschuldsvermutung; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Akteneinsicht; Verletzung; Beschluss |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 1 BV ; Art. 10 StPO ; Art. 107 StPO ; Art. 108 StPO ; Art. 12 DSG ; Art. 17 BV ; Art. 17 EMRK ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 74 Or; |
Kommentar: | - |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2017.66 |
Beschluss vom 8. September 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Akteneinsicht (Art. 107 f . StPO ) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. August 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).
B. Auf Beschwerde von A. wies die Beschwerdekammer die BA mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016 an, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren gegen A. in die Strafakten aufzunehmen (act. 1.5). Dieser Entscheid wurde auf eine zweite Beschwerde von A. hin mit Beschluss BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 bestätigt.
C. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 informierte die BA den Verteidiger von A., dass sich die Geschäftsleitung der BA den Fragen im Nachgang zu den Beschlüssen der Beschwerdekammer bezüglich Aktenführung widmen werde (Verfahrensakten BA, SV.13.0943 pag. 16.100-0361). Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 ersuchte der Verteidiger um Zustellung der aktualisierten Strafverfahrensakten auf USB-Stick (pag. 16.100-0363 f.). Am 8. März 2017 wiederholte der Verteidiger sein Ersuchen (pag. 16.100-0365). Mit Schreiben vom 10. März 2017 teilte die BA dem Verteidiger mit, dass nach Aufbereitung der Akten eine elektronische Akteneinsicht innerhalb der nächsten zwei Wochen möglich sein werde (pag. 16.100-0367 f.).
Mit Schreiben vom 23. März 2017 stellte die BA dem Verteidiger einen USB-Stick mit den Verfahrensakten SV.13.0943 mit Aktenbestand per 23. März 2017 sowie ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu (pag. 16.100-0370). Mit separatem Schreiben vom 23. März 2017 stellte die Leiterin des Rechtsdienstes der BA die Korrespondenz der BA mit den Journalisten in teilanonymisierter Form zu. Sie erläuterte darin dem Verteidiger sodann die Gründe für die vorgenommene Teilanonymisierung (act. 1.0; pag. 22.002-0001 ff.). Mit an die Leiterin des Rechtsdienstes adressiertem Schreiben vom 28. März 2017 kritisierte der Verteidiger diese Anonymisierung und verlangte abschliessend die Zustellung der Korrespondenz im Original und ohne Verzug (pag. 16.100-0376).
D. Mit Eingabe vom 6. April 2017 lässt A. Beschwerde gegen das Begleitschreiben der Leiterin der Rechtsabteilung vom 23. März 2017 zur zugestellten Korrespondenz der BA mit den Journalisten bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen (act. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die BA sei anzuweisen, die gesamte, bisher in dieser Strafuntersuchung ergangene Korrespondenz zwischen ihr und den Journalisten ohne Anonymisierung in die Rubrik 22 der Strafakten abzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 6). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik ein (act. 8). Auf die Einladung zur Beschwerdeduplik hin reichte die Beschwerdegegnerin nichts ein.
Auf die Ausführung der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Akteneinsicht, d.h. Einsicht in die nicht anonymisierte Korrespondenz mit den Journalisten, implizit abgewiesen wurde (act. 1.0). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse. Für die Ablage in den Strafakten sei den Beschlüssen der Beschwerdekammer zufolge entscheidend gewesen, dass der Betroffene überprüfen können müsse, ob die Behörde im Rahmen ihrer aktiven oder reaktiven Kommunikation mit den Medienschaffenden den Grundsatz der Unschuldsvermutung beachtet habe. Der Beschwerdeführer benötige aber weder die Namen der Journalisten noch deren Fragen, die andere Fälle betreffen, um die Korrespondenz auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Behörde zu überprüfen (act. 6 S. 2 f.). Was die Beschwerdegegnerin vorbringt, betrifft die materielle Begründetheit der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid in seinem Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt und damit direkt betroffen. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anonymisierung der Namen der Journalisten im Schreiben vom 23. März 2017 damit, dass journalistische Kreise vor Risiken für Medienschaffende in der Ukraine gewarnt hätten. Sie verwies auf folgende Unterlagen zur Gefährdungslage der Medienschaffenden in der Ukraine: Bericht von Reporter ohne Grenzen, Pressemitteilung des deutschen Journalistenverbandes vom 12. Mai 2016, Rede von Alexey Tarasov an der OSZE-Konferenz vom 21. September 2015, Statistik des Comittee to Protect Journalists zur Anzahl der getöteten Journalisten und Verurteilungen und Liste des Institute of Mass Media (Ukraine) der Namen der getöteten Journalisten, NZZ-Artikel vom 13. Mai 2016 zum Fall Mirotworez" (Medienkrieg in der Ukraine: Journalisten auf der schwarzen Liste") und Artikel des Spiegels vom 20. Juli 2016 (Ukraine: Journalist bei Bombenanschlag in Kiew getötet"). Auf die Anonymisierung des Namens des Journalisten B. sei verzichtet worden, weil sich dieser nach Angaben der Beschwerdegegnerin bereits mehrfach zur betreffenden Angelegenheit geäussert habe. Weiter teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie bisher keine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die analysierten Artikel habe ausmachen können (pag. 22.002-0001).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin in der Sache zunächst aus, dass die Namen der betroffenen Journalisten sowie Fragen zu anderen Strafverfahren nicht notwendig seien, damit der Beschwerdeführer die Kommunikation der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung hin überprüfen könne (act. 6 S. 3). Sodann erklärte die Beschwerdegegnerin, dass durch die Aufnahme der Namen der Journalisten die in Art. 17 BV und Art. 10 EMRK verankerte Medienfreiheit sowie das in Art. 17 Abs. 3 BV festgeschriebene Redaktionsgeheimnis verletzt würde. Unabhängig davon, ob durch die vom Beschwerdeführer verlangte Offenlegung der Namen ein Medienschaffender in eine konkrete Gefährdungssituation gelange oder nicht, würde dadurch bereits eine unzulässige Abschreckung seitens der Medienschaffenden - ein so genannter chilling effect" - bewirkt. Es bestehe des Weiteren keine genügende gesetzliche Grundlage für die Speicherung der Namen der Medienschaffenden. Im vorliegenden Falle würde die systematische Aufnahme der Personendaten (inkl. Korrespondenz) der Medienschaffenden zu den Verfahrensakten einer Bearbeitung von Personendaten gleichkommen und verletze damit Art. 13 BV und Art. 12 Abs. 2 DSG . Art. 100 StPO reiche als gesetzliche Grundlage hierzu nicht aus. Von einer Erfassung und Ablage der Personendaten inkl. Korrespondenz in den Verfahrensakten hätten die Medienschaffenden nicht ausgehen müssen und auch nicht können (act. 6 S. 3 f.).
2.2 Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anonymisierung der Korrespondenz mit den Journalisten bringt der Beschwerdeführer in einem ersten Punkt vor, die Beschlüsse BB.2015.128 vom 28. April 2016 und BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016 würden keinen Raum hiefür bieten (act. 1 S. 22).
In einem nächsten Punkt macht er geltend, der Schutz der Journalisten stelle nur einen Vorwand dar, um seine Nachforschungen zu verhindern, ob Dritten, d.h. angeblichen Journalisten, ausserhalb des gesetzlichen Rahmens Informationen übermittelt worden seien, wie im Fall von B. geschehen, welcher mehr als ein simpler Presseagent sei (act. 1 S. 18). B. sei Mitglied des ukrainischen Parlaments, dem C. zugehörig. Der Staatsanwalt des Bundes habe dem bekannten politischen Gegner des Beschwerdeführers vertrauliche Informationen übermittelt (act. 1 S. 16).
Überdies habe sich B. nie über seine Artikel über den Beschwerdeführer besorgt gezeigt (act. 1 S. 22). Die Mehrheit der Journalisten würde ihre Artikel mit ihren Namen zeichnen (act. 1 S. 23). Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die physische Integrität der Journalisten angreifen würde (act. 1 S. 23). Im Gegenteil sei die Begründung der Beschwerdegegnerin geeignet, dessen Unschuldsvermutung in krasser Weise zu verletzen (act. 1 S. 23). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Journalisten öffentlich mit den von der Beschwerdegegnerin ausserhalb des gesetzlichen Rahmens verbreiteten Informationen brüsten, um mediale Attacken gegen den Beschwerdeführer zu führen, wenn sie sich, so wie B., in der Ukraine bedroht fühlen würden. Angesichts des gerechtfertigten umfassenden Misstrauens gegenüber dem realen Inhalt der Korrespondenz sei es wichtig, dass der Beschwerdeführer selber überprüfen könne, dass es sich tatsächlich um andere Dossiers handle. Im Übrigen hätte es die Beschwerdegegnerin vermeiden sollen, mehrere Strafverfahren in demselben Schreiben zu behandeln.
2.3 Die Parteien haben im Strafverfahren das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ). Ist die streitige Korrespondenz in den Akten, steht ihnen auch diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zu. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO sieht allerdings vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Abs. 4). Ist der Grund für die Einschränkungen weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Abs. 5).
2.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers und wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorhebt, wurde mit Beschluss BB.2015.128 vom 28. April 2016, E. 3.10 explizit darauf hingewiesen, dass mit diesem Entscheid die Frage, in welchem Umfang (gegebenenfalls unter Abdeckung der Namen der betreffenden Journalisten) dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren ist, nicht beantwortet" wurde. Dass für in der Ukraine tätigen Journalisten, insbesondere für diejenigen, welche zu politisch kontroversen Themen recherchieren, eine ernstzunehmende Gefährdungssituation existiert, steht ausser Zweifel (s. vorgenannte Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin, Verfahrensakten SV.13.0943 pag. 22.002-0053 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an dieser Tatsache vorbei. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Staat bei Kenntnis und im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, Verlage und Journalisten vor Gewalttaten von Seiten Dritter zu schützen ( Urteil i.S. Özgür Gündem gegen Türkei vom 16. März 2000 [Nr. 23144/93, Ziff. 43 ff.]; Franz Zeller/Regina Kiener , in Basler Kommentar Bundesverfassung, Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basel 2015, Art. 17 N. 19 f.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 475). In diesem Sinne fliessen aus der Medienfreiheit staatliche Schutzpflichten . Vorliegend ist zwar richtig, dass diejenigen Journalisten, deren Artikel unter deren Namen veröffentlicht wurden, sich damit grundsätzlich bereits exponiert haben. Ihre gesamte Recherchiertätigkeit haben die betreffenden Journalisten in ihren Artikeln aber nicht offen gelegt. Zu Recht geht daher die Beschwerdegegnerin auf Seiten der Journalisten von vitalen Geheimhaltungsinteressen aus, welche gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erforderlich machen. Den berechtigten Interessen der Journalisten am Schutz ihrer journalistischen Tätigkeit sowie am Persönlichkeits- und Datenschutz, trug die Beschwerdegegnerin mit der Anonymisierung der streitigen Korrespondenz Rechnung. Schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Namen der Journalisten sind demgegenüber nicht auszumachen. Der Beschwerdegegnerin ist ohne weiteres beizupflichten, dass die Namen der betroffenen Journalisten sowie Fragen zu anderen Strafverfahren nicht notwendig sind, um die Kommunikation der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verletzung der Unschuldsvermutung hin überprüfen zu können. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin nicht Journalisten, sondern sich angeblich als solche ausgebenden politischen Gegnern des Beschwerdeführers Auskunft gegeben haben könnte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist namentlich B. nicht nur als Mitglied des ukrainischen Parlaments, sondern auch als Journalist tätig (s. Verfahrensakten SV.13.0943 pag. 22.002-0063). Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen unbelegte Behauptungen dar. Selbst wenn es sich bei den Fragestellern nicht um Journalisten gehandelt haben sollte, würde dies nichts am gesetzlichen Rahmen ändern, nach welchem sich die Antworten der Beschwerdegegnerin zu richten hatten. Ob die Beschwerdegegnerin dabei die Vorgaben von Art. 74 StPO zur Orientierung der (per se anonymen) Öffentlichkeit einhielt oder nicht, kann der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der Namen der Fragesteller überprüfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Erklärung nicht nur Informationen betreffend andere Strafverfahren geschwärzt habe. Für eine Überprüfung durch das Gericht besteht kein Anlass. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgenommene Anonymisierung der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit den Journalisten nicht zu beanstanden und die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht auszumachen ist. Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin gegen die Aufnahme der Namen der Medienschaffenden in den Akten/Speicherung von deren Namen nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reza Vafadar
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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