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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2017.55
Datum:18.07.2017
Leitsatz/Stichwort:Ordnungsbusse (Art. 64 Abs. 2 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
Schlagwörter : Ordnungsbusse; Kammer; Entscheid; Fürsprecher; Verfügung; Recht; Verfahren; Einzelrichter; Hauptverhandlung; Bundesstrafgericht; Vorinstanz; Einsprache; Apos;; Vorladung; Befehl; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gericht; Begründung; Entscheide; Urteil; Parteien; Rückzug; Zustellung; Verfahrens; Verfahren; Anwältin
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 20 StPO ; Art. 205 Or; Art. 205 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 35 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 359 StPO ; Art. 36 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 384 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 6 StPO ; Art. 64 StPO ; Art. 65 StPO ; Art. 7 StGB ; Art. 8 StPO ; Art. 80 StPO ; Art. 84 StPO ; Art. 90 StPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:140 IV 202; 141 IV 269; 142 IV 158; 143 IV 40; ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2017.54 , BB.2017.55

Beschluss vom 18. Juli 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. , vertreten durch Fürsprecher B.,

2. B., Fürsprecher,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona

Gegenstand

Ordnungsbusse (Art. 64 Abs. 2 StPO );

Verfahrenshandlung der Strafkammer

(Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO )


Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 erkannte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.2):

1. A. wird der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG ; SR 514.51) schuldig gesprochen.

2. A. wird zur Bezahlung einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen.

3. Der illegal erzielte Gewinn in der Höhe von Fr. 30'000.- wird gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen.

(...)

Hiergegen erhob der Verteidiger von A. am 22. Dezember 2014 namens und im Auftrag seines Klienten Einsprache gemäss Art. 354 StPO (act. 9.3). Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 30. April 2015 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens (vgl. act. 9.4, S. 3).

B. Der Einzelrichter der Strafkammer erkannte mit Urteil vom 25. September 2015 was folgt (act. 9.4):

1. A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG .

2. A. wird mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 1'500.- bestraft. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.

3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 7'500.-. Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. (...)

5. Zulasten der C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 30'000.- festgesetzt.

(...)

Am 18. April 2016 hiess das Bundesgericht die von A. und der C. AG gegen das Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 1.3).

C. Am 20. Dezember 2016 wurde A. als beschuldigte Person durch den Einzelrichter der Strafkammer aufgefordert, persönlich an der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 zu erscheinen (TPF 3 831 001 f.). Ebenso wurde Fürsprecher B. aufgefordert, als Verteidiger von A. an der erwähnten Hauptverhandlung zu erscheinen (act. 9.9).

D. Mit Eingabe vom 1. März 2017 zog Fürsprecher B. namens und im Auftrag von A. die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 zurück und ersuchte um Abschreibung des Falles (act. 1.4). Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte der Einzelrichter Fürsprecher B. am 2. März 2017 Folgendes mit (act. 1.5):

(...) Wir nehmen den Rückzug der Einsprache von A. zur Kenntnis. Nachdem noch einige Unklarheiten bestehen, insbesondere bezüglich der beschwerten Dritten C. AG, bleiben die Vorladungen für Sie und A. vorerst aufrecht erhalten. Wie bitten Sie, A. entsprechend zu informieren.

Die Vorladungen würden aber als widerrufen gelten und das Verfahren abgeschrieben, wenn Sie uns bis Donnerstag, 2. März 2017, 16.00 Uhr, folgende unwiderrufliche Erklärung im Namen und im Auftrag von A. und der C. AG abgeben:

Ziffer 3 des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2014 ist im Rahmen des Vollzugs wie folgt zu verstehen:

Zulasten der C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 30'000.- festgesetzt. (...)

Nachdem Fürsprecher B. den Einzelrichter innerhalb der gesetzten Frist telefonisch nicht erreichen konnte, liess er ihm am Abend des 2. März 2017 eine E-Mail zugehen. Dies, weil ihm die Bedeutung der verlangten Erklärung unklar sei. Der Rückzug der Einsprache sei vor dem Abschluss der für den 3. März 2017 geplanten Parteivorträge erfolgt und mit Eingang beim Bundesstrafgericht wirksam geworden (act. 1.6).

E. Der Einzelrichter führte am 3. März 2017 in der Strafsache gegen A. eine Hauptverhandlung durch. Hierbei stellte er fest, dass auf Vorladung hin Fürsprecher B. und A. unentschuldigt nicht erschienen seien (TPF 3 920 002). Weiter erklärte er, dass der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft - welcher aufgrund des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachse - in Ziffer 3 des Dispositivs einen Fehler enthalte, welcher zu berichtigen sei. Ziffer 3 sehe gestützt auf Art. 70 StGB eine Einziehung des Gewinns von Fr. 30'000.- aus dem inkriminierten Waffenhandel vor, obwohl kein Geld beschlagnahmt worden sei. Fürsprecher B. sei daher mitgeteilt worden, dass die Vorladungen als widerrufen gelten würden und das Verfahren abgeschrieben würde, wenn er bis am 2. März 2017, 16.00 Uhr, anstelle der Einziehung des Gewinns aus dem inkriminierten Waffengeschäft einer Ersatzforderung von Fr. 30'000.- zulasten der C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft zustimmen würde. Der Einzelrichter informierte weiter, das Gericht habe von Fürsprecher B. am 2. März 2017 eine E-Mail erhalten. Diese E-Mail beinhalte nicht die Erklärung, welche das Gericht als Bedingung für einen Widerruf der Vorladungen gemacht habe. Da Fürsprecher B. keine entsprechende Erklärung abgegeben habe, hätten die Vorladungen nicht abgenommen werden können. Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO sei ein Widerruf einer Vorladung erst gültig, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden sei. Die Vorladungen für Fürsprecher B. und A. zur Hauptverhandlung seien daher nach wie vor gültig. Dies sei der Grund, warum die Hauptverhandlung vom 3. März 2017 trotz des Rückzugs der Einsprache stattfinde (TPF 3 920 003).

F. Unmittelbar vor der Entscheidverkündung vom 3. März 2017 verfügte der Einzelrichter Folgendes (TPF 3 920 004):

1. A. wird gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO bestraft mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-.

2. Der schriftlich begründete Entscheid wird nach Eintritt der Rechtskraft der zürcherischen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung disziplinarischer Massnahmen gegen Fürsprecher B. zugestellt.

3. Gegen Ziffer 1 des schriftlich begründeten Entscheids kann gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.

4. Aufgrund der Abwesenheit der Parteien wird dieser Entscheid schriftlich zugestellt.

Das Strafverfahren gegen A. betreffend erliess der Einzelrichter im Anschluss daran die Abschreibungsverfügung (TPF 3 920 005; act. 9.2).

G. Gegen die prozessleitende Verfügung vom 3. März 2017 gelangte Fürsprecher B. namens und im Auftrag von A. sowie im eigenen Namen als beschwerter Dritter mit Beschwerde vom 16. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellen die folgenden Anträge:

1. Die Verfügung vom 3. März 2017 des Einzelrichters betreffend Ordnungsbusse von Fr. 100.- und Zustellung des Entscheids nach Eintritt der Rechtskraft an die Aufsichtskommission über die Anwälte und Anwältinnen zur Prüfung disziplinarischer Massnahmen sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der schweizerischen Eidgenossenschaft.

In seiner Beschwerdeantwort vom 31. März 2017 beantragt der Einzelrichter, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren (act. 4). Die Bundesanwaltschaft liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht zur Beschwerde vernehmen.

Mit Replik vom 28. April 2017 halten Fürsprecher B. und A. an ihrer Beschwerde fest (act. 7). Die Replik wurde dem Einzelrichter und der Bundesanwaltschaft am 3. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

H. Am 30. Mai 2017 versandte die Strafkammer die schriftliche Begründung zur angefochtenen Verfügung an die Parteien (act. 9.1). Gleichzeitig wurde die schriftliche Begründung zur Abschreibungsverfügung versandt (act. 9.2).

I. Bezug nehmend auf die Zustellung der schriftlichen Begründungen gelangten Fürsprecher B. und A. mit Eingabe vom 12. Juni 2017 an die Beschwerdekammer (act. 9). Darin werden die Anträge der Beschwerde vom 16. März 2017 wie folgt ergänzt:

1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 3. März 2017 des Einzelrichters in Strafsachen betreffend Ordnungsbusse von Fr. 100.- und Zustellung des Entscheids nach Eintritt der Rechtskraft an die Aufsichtskommission über Anwälte und Anwältinnen zur Prüfung disziplinarischer Massnahmen (die «Angefochtene Verfügung») vom 3. März 2017 nichtig sei.

2. Eventualiter sei die Angefochtene Verfügung aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die Begründung zur Angefochtenen Verfügung nichtig ist.

4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Beschwerdeführer beantragten in formeller Hinsicht zudem, die Eingabe vom 12. Juni 2017 sei als Beschwerde entgegen zu nehmen, sofern die bereits hängige Beschwerde fälschlicherweise als verfrüht betrachtet werden sollte (act. 9, Rz. 2). Die Beschwerdekammer lud in der Folge die Bundesanwaltschaft und den Einzelrichter ein, ihr diesbezüglich eine allfällige Stellungnahme einzureichen (act. 10). Die Bundesanwaltschaft teilte am 19. Ju­ni 2017 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 11). Der Einzelrichter beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 12). Diese Stellungnahmen wurden den Parteien und der Vorinstanz am 26. Juni 2017 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 13). Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 liessen sich die Beschwerdeführer nochmals unaufgefordert vernehmen (act. 16), was der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz am 13. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO ; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).


2.

2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. Mit Ordnungsbusse kann auch bestraft werden, wer einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Art. 205 Abs. 4 StPO ). Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 StPO).

2.2

2.2.1 Hinsichtlich der am 3. März 2017 ergangenen und gleichentags von derVorinstanz den Parteien schriftlich zugestellten Verfügung betreffend Ordnungsbusse (act. 2.1) macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, die am 16. März 2017 eingereichte Beschwerde erweise sich als verfrüht, da zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Begründung des Entscheides noch nicht vorgelegen habe (vgl. act. 4).

2.2.2 Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet (Art. 80 Abs. 2 StPO ). Einschränkungen von der Begründungspflicht bedürfen grundsätzlich einer Grundlage im Gesetz (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV ). So brauchen zum Beispiel einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet (Art. 80 Abs. 3 StPO ). Bei der Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 64 StPO handelt es sich jedoch nicht um eine solche einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO . Letztgenannte Bestimmung betrifft im Regelfall nur Entscheide, die nicht sofort, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar sind. Nicht mehr als einfach im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO qualifiziert werden können insbesondere Entscheide, welche für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen (vgl. Stohner , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 80 StPO N. 16 ff.; Schmid , Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 80 StPO N. 5 f.). Vorliegend nicht interessierende Einschränkungen und Ausnahmen der Begründungspflicht finden sich zudem in Art. 82 , Art. 309 Abs. 3 und Art. 359 Abs. 1 StPO . Gesetzlich vorgesehene Fälle einer nachträglichen Begründung finden sich in Art. 226 Abs. 2 , Art. 260 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 2 StPO . Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO ), wobei der Tag der Zustellung selbst nicht mitzuzählen ist (Art. 90 Abs. 1 StPO ). Massgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist nach Art. 384 lit. b StPO ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zustellung des begründeten Entscheids. Ein Versand des Dispositivs ist nicht ausschlaggebend (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 S. 45, u. a. mit Hinweis auf Guidon , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 StPO N. 2). Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 396 StPO muss dies nach Guidon (a.a.O.) allerdings auf jene Fälle beschränkt bleiben, in denen die nachträgliche schriftliche Bestätigung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.

2.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Erlass einer Ordnungsbusse schriftlich zu ergehen hat und kurz zu begründen ist (siehe auch Jent , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 64 StPO N. 5). Die nachträgliche schriftliche Begründung einer verhängten und der betroffenen Partei bereits im Dispositiv zugestellten Ordnungsbusse ist in der StPO nicht vorgesehen. Dieses Vorgehen ist nur für Urteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehen (Art. 84 Abs. 2 und 4 StPO ). Insofern hat sich der Beschwerdeführer 1 zu Recht bereits nach Erhalt des Auszugs aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 (act. 2.1) veranlasst gesehen, innerhalb von zehn Tagen gegen den Ordnungsbussenbescheid Beschwerde zu erheben.

2.3

2.3.1 Die dem Beschwerdeführer 1 auferlegte Ordnungsbusse erging unter Hinweis auf Art. 205 Abs. 4 StPO (act. 2.1). Im Rahmen der schriftlichen Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 1 sei mit Vorladung vom 20. Dezember 2016 zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 aufgefordert worden (TPF 3 831 001). Diese Vorladung sei bis zum 3. März 2017 nicht widerrufen worden (act. 9.1, E. 1.1). Der Beschwerdeführer 1 sei ohne Entschuldigung nicht zur erwähnten Hauptverhandlung erschienen, weshalb er mit einer Ordnungsbusse zu belegen sei (act. 9.1, E. 1.2).

2.3.2 Hat eine Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer 1 - gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben und bleibt sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO ). In der Literatur wird diesbezüglich überwiegend die Meinung vertreten, dass der damit verbundene Rechtsverlust (siehe hierzu BGE 142 IV 158 E. 3.2 S. 160; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.3) eine Disziplinierung durch eine Ordnungsbusse nach Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO grundsätzlich ausschliesst ( Schmid , a.a.O., Art. 64 StPO N. 2 und Art. 356 StPO N. 5; Schwarzenegger , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 356 StPO N. 3; Bernasconi , Codice svizzero di procedura penale [CPP], Zürich/St. Gallen 2010, Art. 356 StPO N. 9). Dieser Ansicht folgend wäre die angefochtene Ordnungsbusse ohne Weiteres aufzuheben. Vorliegend ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 seine Einsprache gegen den Strafbefehl bereits mit Eingabe vom 1. März 2017 und damit vor der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 schriftlich zurückgezogen hat (act. 1.4), was von der Vorinstanz auch zur Kenntnis genommen wurde (act. 1.5).

2.3.3 Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl wird dadurch zum rechtskräftigen Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016, E. 2.3 m.w.H.) und das vor dem erstinstanzlichen Gericht hängige Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Verfügungen des Bundesstrafgerichts SK.2016.54 vom 3. März 2017; SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; SK.2016.23 vom 6. Juli 2016). Die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 271 f.).

2.3.4 Erwies sich das Verfahren vor der Vorinstanz nach dem Rückzug der Einsprache des Beschwerdeführers 1 gegen den Strafbefehl als gegenstandslos, so entfiel damit auch der Anlass zur Durchführung der Hauptverhandlung vom 3. März 2017. Die Annahme der Vorinstanz, der Rückzug der Einsprache sei nicht vollumfänglich erfolgt (vgl. hierzu act. 9.2, E. 1.10), findet in den Akten keine Stütze. Die Einsprache des Beschwerdeführers 1 gegen den ihn betreffenden Strafbefehl (act. 9.3) und die erfolgte Rückzugserklärung (act. 1.4) sind eindeutig.

2.3.5 Nach dem Gesagten fehlte es der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 an der Grundlage zu deren Durchführung. Davon ging auch der Beschwerdeführer 1 aus, liess er im Rahmen seiner Rückzugserklärung doch beantragen, das Verfahren sei abzuschreiben (act. 1.4). Demzufolge erweist es sich auch als unzulässig, dem Beschwerdeführer 1 für sein Nichterscheinen an der erwähnten Hauptverhandlung eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Dass die an ihn ergangene Vorladung von der Vorinstanz nicht ausdrücklich widerrufen worden ist, ändert am Gesagten nichts.

2.4 Die Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer 1 auferlegte Ordnungsbusse ist aufgrund der oben stehenden Erwägungen gutzuheissen. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2017 ist demnach aufzuheben.

3. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die von der Vorinstanz angekündigte Zustellung ihres Entscheides an die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung disziplinarischer Massnahmen gegen den Beschwerdeführer 2 richtet. Es handelt sich hier nicht um eine der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO unterliegende Verfügung oder Verfahrenshandlung (siehe für eine Übersicht z. B. Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 151 ff.). Die angefochtene Meldung stützt sich auf Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Demzufolge ist die Vorinstanz verpflichtet, der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten (zur Meldepflicht siehe das Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2016 vom 9. März 2017, E. 2.3: «la communication imposée par l'art. 15 LLCA est un devoir de l'autorité»; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF160017 vom 25. November 2016, E. 4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KG070030 vom 6. Dezember 2007, E. 4). Zuständig zur Beurteilung der Frage, ob bestimmte Vorfälle die Berufsregeln verletzen könnten ist die Aufsichtsbehörde. Sie kann nach Erhalt einer Meldung nach Art. 15 Abs. 2 BGFA zu einer eigenen Beurteilung bezüglich der disziplinarischen Relevanz der Vorgänge gelangen ( Poledna , Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 15 BGFA N. 8). Die Beschwerdekammer ist dagegen nicht zuständig, den von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer 2 gerichteten Vorwurf der möglichen Verletzung der Berufsregeln zu beurteilen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (vgl. act. 9, Rz. 36 ff.) ist bezüglich der angefochtenen Mitteilung keine Nichtigkeit anzunehmen. Der Umstand, dass es an einer Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung fehlte (siehe oben E. 2.3.4 und 2.3.5), bedeutet nicht, dass kein Verfahren mehr hängig war. Der Einzelrichter war demnach zuständig bzw. verpflichtet, die das Verfahren abschliessende Abschreibungsverfügung zu erlassen. Die angefochtene Meldung an die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwältinnen und Anwälte wurde in diesem Rahmen angekündigt. Dass diese Verfügungen bzw. die Ankündigung der Meldung im Rahmen der Hauptverhandlung und nicht im schriftlichen Verfahren ergangen sind, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.

4. Die von den beiden Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 3. März 2017 auferlegte Ordnungsbusse ist aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

5.

5.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerde im Interesse des Beschwerdeführers 1 erhoben wurde, hat dieser vollumfänglich obsiegt. Der Beschwerdeführer 2 hingegen ist mit dem Teil der Beschwerde, der in seinem Interesse erhoben wurde, vollumfänglich unterlegen. Die diesen Teil betreffende, reduzierte Gerichtsgebühr ist daher dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen. Sie ist festzusetzen auf Fr. 500.- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Die auszurichtende Entschädigung ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die A. mit Verfügung vom 3. März 2017 auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 100.- wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird Fürsprecher B. auferlegt.

4. A. ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.

Bellinzona, 18. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Fürsprecher B., (je ein Doppel für A. und für ihn persönlich)

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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