Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2016.389 |
Datum: | 04.05.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO). |
Schlagwörter | Bundes; Beschlag; Beschlagnahme; Konto; Grundbuch; Vermögenswerte; Liegenschaft; Einziehung; Grundbuchsperre; Entscheid; Ersatzforderung; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Urteil; Bundesgerichts; Kontos; Gericht; Apos;; Beschwerdekammer; Verfügungen; Verfahrens |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 10 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 197 StPO ;Art. 219 KG ;Art. 26 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 266 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 36 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 64 ZGB ;Art. 646 ZGB ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 8 StPO ;Art. 92 KG ; |
Referenz BGE: | 123 II 153; 124 IV 313; 126 I 97; 133 I 270; 134 I 83; 137 IV 122; 140 IV 57; ; |
Kommentar: | Brunner, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch, Art. 646 ZGB, 2015 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2016.389 |
Beschluss vom 4. Mai 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Yves Hofstetter, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 263 ff . StPO ); Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") führt gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten, Urkunde 01.100-0001 f.).
B. Mit Verfügung vom 29. November 2016 belegte die BA die Liegenschaft/Parzelle Grundbuchblatt Nr. 1, in Z., mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Lausanne an, im Grundbuch eine Grundbuchsperre anzumerken (act. 1.1). Gleichentags wies die BA die Bank B. an, das Konto Nr. 2, lautend auf die C. SA und das Konto Nr. 3, lautend auf A., zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben (act. 1.2).
C. Gegen die beiden Verfügungen vom 29. November 2016 liess A. am 8. Dezember 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 1):
I. L'ordonnance rendue le 29 novembre 2016 par le Ministère public de la Confédération bloquant la parcelle 1 du Registre foncier de Z., propriété de A. est annulée et le blocage est supprimé.
II. L'ordonnance rendue le 29 novembre 2016 par le Ministère public de la Confédération séquestrant les comptes no 2 au nom de C. SA et no 3 au nom de A. auprès de la banque B. est annulée et les dits comptes sont libérés et remis à la disposition de A."
D. Die Stellungnahme der BA vom 21. Dezember 2016, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde A. am 22. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 3, 5). Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 verzichtete die BA zur von A. eingereichten Replik vom 3. Januar 2017 Stellung zu nehmen (act. 6, 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.). Ein solches Interesse ist hinsichtlich eines Bankkontos, an welchem der Beschuldigte lediglich wirtschaftlich berechtigt ist, grundsätzlich zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.18 -19 vom 25. Juli 2013, E. 1.1 und BB.2012.1 vom 12. Januar 2012; Schmid , in: Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N. 2). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Wird ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden, nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157; TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1).
1.2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden die beiden Verfügungen vom 29. November 2016 betreffend Grundbuch- und Kontosperre. Die Inhaberin des von der Beschlagnahme betroffenen Kontos Nr. 2 bei der Bank B. ist die C. SA. Im Lichte der vorgängig ausgeführten Rechtsprechung wäre die C. SA beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, die Aufhebung der Kontosperre im eigenen Namen zu beantragen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend das Konto der C. SA ist daher nicht einzutreten. Hingegen lautet das von der Beschlagnahme betroffene Konto Nr. 3 bei der Bank B. auf den Beschwerdeführer, weshalb er diesbezüglich ohne Weiteres beschwerdelegitimiert ist.
1.2.3 Der Beschwerdeführer und D. sind Miteigentümer der vom Beschlag betroffenen Liegenschaft Nr. 1 in Z., wobei der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers 85/100 beträgt. Vom Beschlag ist die gesamte Liegenschaft betroffen, mithin erstreckt sich der Beschlag auch auf den Miteigentumsanteil von D. Als Miteigentümer ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 646 Abs. 3 ZGB ; Brunner/Wichtermann , Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 646 ZGB N. 21). Jedoch ist er nicht befugt, Interessen Dritter geltend zu machen. Daher ist auf seine Vorbringen hinsichtlich des Miteigentumsanteils von D. nicht einzugehen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.119 und BB.2006.127 vom 27. Februar 2007, E. 4). Entsprechend kann die Frage, ob die verfügte Grundbuchsperre auch D. hätte eröffnet werden müssen, dahingestellt bleiben.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist im vorgenannten Umfang einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f. [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angeordneten Beschlagnahmen als unverhältnismässig und verlangt deren Aufhebung (act. 1, S. 2 ff.; act. 6, S. 2 ff.).
3.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff . StPO ist eine provisorische (konservatorische) strafprozessuale Zwangsmassnahme, die zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte dient. Als solche greift sie in die verfassungsmässigen Individualrechte ein (vgl. Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV) und darf nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ) und wenn die Bedeutung der Straftat die Massnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ). Zudem wird ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ), an den am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt werden (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002, E. 3 und 4). Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom 22. September 2010, E. 3.2). Der hinreichende Tatverdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist ( TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2).
3.3 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten sieht die StPO die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO ) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten vor (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Restitutionsbeschlagnahme).
Bei der strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) handelt es sich um eine Beschlagnahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Diesfalls ist zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f . StGB wahrscheinlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB ). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB ; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Konto- oder Grundbuchsperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlagnahme, die im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46; Baumann , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 70 /71 StGB N. 69). Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr ist hierfür der ordentliche Zwangsvollstreckung zu bestreiten, ohne dass dem Staat ein Vorzugsrecht zusteht (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB ). Es handelt sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG (BGE 126 I 97 E. 3d/dd S. 110; Urteile des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015, E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1 und 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5).
Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet, die im Grundbuch angemerkt wird (Art. 266 Abs. 3 StPO). Da die Grundbuchsperre die Bewirtschaftung und Bewohnung der beschlagenen Liegenschaft nicht hindert, stellt sie keinen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Aus diesem Grund ist die Beschlagnahme auch von Dritten, wie Mit- und Gesamteigentümern zu dulden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013, E. 4.3 und 1B_323/2009 vom 20. Mai 2009, E. 2).
3.4 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; Stohner , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 81 StPO N. 9).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die beiden hier angefochtenen Verfügungen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei bis Januar 2016 auf verschiedenen Märkten als zeichnungsberechtigter Regional Director/Sales Director für die im Verfahren SV.15.0584 wegen einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies StGB beschuldigte E. SA tätig gewesen. Er sei für die Akquisition von (staatlichen) Aufträgen zur Beschaffung von Banknotendruckmaschinen sowie für die Auswahl und Betreuung der für die E. SA tätigen Berater/Intermediäre inkl. Unterzeichnung der entsprechenden Verträge auf Seiten der E. SA zuständig gewesen. Gestützt auf die durchgeführten Transaktionsanalysen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zwecks Erlangung der Aufträge über durch ihn beherrschte Gesellschaften Vermögenswerte von der E. SA angenommen und teilweise an für die Auftragsvergabe zuständigen (evtl. funktionalen) Amtsträger weitergeleitet habe. Er werde zudem verdächtig, als Zuständiger für den Abschluss von Beraterverträgen aktiv an der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen der E. SA - inkl. der Bildung von schwarzen Kassen" - beteiligt gewesen zu sein. Zudem ergehe aus der Analyse, dass er die erhaltenen Vermögenswerte teilweise auf eigene Konten zwecks möglicher Selbstbereicherung weitertransferiert oder von der E. SA stammenden Vermögenswerte über andere Berater/Intermediäre transferiert erhalten habe. Die untersuchten Handlungen beträfen primär die Märkte China, Ägypten und Marokko im Zeitraum 2005 bis 2015, und ähnliche Handlungen des Beschwerdeführers auf weiteren Märkten seien nicht ausgeschlossen. Die mögliche Gesamtdeliktssumme inkl. vom Beschwerdeführer zu verantwortende Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen der E. SA und/oder Bestechungszahlungen sowie durch ihn erhaltenen Kickback-Zahlungen betrage nach dem aktuellen Stand umgerechnet über CHF 25 Mio. Die beiden Beschlagnahmen seien im Hinblick auf eine mögliche Kostendeckung, Rückgabe an Geschädigte sowie Einziehung bzw. Ersatzforderung anzuordnen und seien verhältnismässig (act. 1.1, 1.2).
4.2 In den angefochtenen Verfügungen werden lediglich die bisherigen Ermittlungsergebnisse und die gesetzlichen Bestimmungen der Kostendeckungs-, Rückgabe-, Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme aufgeführt (act. 1.1, 1.2). Eine - zumindest rudimentäre - Begründung, weshalb die Voraussetzungen der in Frage kommenden Beschlagnahmearten in concreto erfüllt sein sollen, lässt sich den angefochtenen Verfügungen nicht entnehmen. Erst die Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 (act. 3) erlaubt es dem Gericht, die Überlegungen der Beschwerdegegnerin nachzuvollziehen, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist (E. 5.2 und 5.3 hiernach). Diese Vernehmlassung hat auch dem Beschwerdeführer ermöglicht, eine nähere Begründung der beiden Sperren zu erlangen, zu welcher er anschliessend mit Replikschrift vom 3. Januar 2017 Stellung nahm (act. 6). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt. Ihr ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
5.
5.1 Der hinreichenden Tatverdacht geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich die Verhältnismässigkeit der angeordneten Beschlagnahmen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angeordneten Grundbuchsperre im Wesentlichen aus, es sei ihr nicht bekannt, wie und wann die besagte Liegenschaft finanziert worden sei. Sie könne nicht ausschliessen, dass Hypothekarkredite aufgenommen worden und im fraglichen Tatzeitraum Amortisationen aus deliktischem Gewinn erfolgt seien. Da derzeit eine Deliktssumme zulasten des Beschwerdeführers in der Höhe von über CHF 25 Mio. untersucht werde, der Wert der Liegenschaft 10 Mio. nicht übersteige und der Beschwerdeführer die Liegenschaft in der nächsten Zeit nicht zu verkaufen gedenke, sei die Grundbuchsperre verhältnismässig. Unabhängig davon sei die Sperre auch unter dem Titel einer möglichen Ersatzforderung erfolgt, womit kein direkter Konnex des gesperrten Vermögenswertes zur Tat erforderlich sei (act. 1.1).
5.2.2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 24. November 2016 eröffnet (Verfahrensakten, Urkunde 01.100-0001 f.). Die Grundbuchsperre erging am 29. November 2016, mithin fünf Tage nach der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und wurde gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine allfällige Einziehung bzw. Ersatzforderung angeordnet. In diesem Verfahrensstadium ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung detaillierte Informationen betreffend die besagte Liegenschaft fehlten. Daher war es ihr auch nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob und durch wen allfällige Investitionen bzw. Amortisationen an der besagten Liegenschaft im Zeitraum von 2005 bis 2015 getätigt wurden. Entsprechend stösst das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die von der Grundbuchsperre betroffene Liegenschaft erst am 26. Juli 2001 erworben, ins Leere. Der Beschwerdegegnerin ist ausserdem der Wert der Liegenschaft nicht bekannt und ihre Annahme, die Liegenschaft übersteige den Wert von 10 Mio. nicht, blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Dass eine andere Massnahme als die angeordnete Grundbuchsperre zur Sicherung allfälliger Einziehung bzw. Ersatzforderung in Betracht kommt, geht weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Parteien hervor. In Anbetracht der mutmasslichen Deliktssumme von CHF 25 Mio. und der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht vor, die betroffene Liegenschaft demnächst zu veräussern, ist die angeordnete Grundbuchsperre als verhältnismässig zu werten.
5.2.3 Lediglich am Rande sei Folgendes bemerkt: Die Beschwerdegegnerin bringt vor, eine teilweise Freigabe des vom Beschlag betroffenen Miteigentumsanteils des Sohnes werde erst auf ein entsprechendes, ordentlich begründetes und substantiiertes Ersuchen seinerseits geprüft. Dabei verkennt sie, dass die Prüfung, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen (weiterhin) den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen, ihr obliegt (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO und Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 308 f.). Diese Prüfung ist nicht nur auf ein entsprechendes Gesuch des Betroffenen hin vorzunehmen (vgl. auch unten E. 5.3.4).
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 29. November 2016 angeordnete Grundbuchsperre verhältnismässig und nicht zu beanstanden ist. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
5.3
5.3.1 In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 bringt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend vor, das Konto Nr. 3 habe per Beschlagnahmedatum Vermögenswerte im Umfang von gesamthaft CHF 1'837'993.00 aufgewiesen. Es werde derzeit eine Deliktssumme von umgerechnet über CHF 25 Mio. untersucht und der gesperrte Betrag vermöge - auch zusammen mit den übrigen Beschlagnahmen - die untersuchte Deliktssumme nicht annähernd zu decken (act. 3, S. 2).
5.3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde in Bezug auf die Sperre des Kontos Nr. 3 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf das betroffene Konto werde seine Altersrente ausbezahlt, die gemäss Art. 92 und Art. 94 SchKG unpfändbar sei, und seine Familie sei zur Bestreitung ihrer Lebenskosten auf das Konto angewiesen. Zudem geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Konten der E. SA ebenfalls gesperrt worden seien und diese seien ausreichend. Eine Sperre seines Kontos sei daher nicht notwendig (act. 1).
5.3.3 Die Strafbehörde hat bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Art. 268 Abs. 2 StPO ). Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG nicht pfändbar sind, sind von der Beschlagnahme ausgenommen (Art. 268 Abs. 3 StPO ). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung lediglich im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2015 vom 19. März 2015, E. 4 und 1B_177/2012 vom 28. August 2012, E. 2.2). Dass auf das besagte Konto bei der Bank B. in regelmässigen Abständen Renten der AHV zugunsten des Beschwerdeführers einbezahlt werden, geht aus den vorliegenden Akten klar hervor und wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (Verfahrensakten, Urkunde 07.102). Aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die Kontensperre zwecks Einziehung bzw. Ersatzforderung verfügt wurde (act. 3, S. 3). Demnach wurde die hier zu beurteilende Kontosperre nicht im Hinblick auf eine Kostendeckungsbeschlagnahme verfügt, weshalb Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Die von der AHV legal erworbenen Gelder könnten allenfalls als Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 StGB eingezogen werden (vgl. Baumann , a.a.O., Art. 70 /71 StGB N. 69 und oben E. 3.3). Nach dem Gesagten geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.
5.3.4 Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge beträgt die mögliche Deliktssumme ca. Fr. 25 Mio. und wird hinsichtlich strafrechtlicher Verantwortlichkeit direkt dem Beschwerdeführer angelastet. Ob gegenüber anderen Beschuldigten, insbesondere im Strafverfahren gegen die E. SA weitere Kontosperren ergingen, ist vorliegend nicht relevant. Per Beschlagnahmedatum wies das Konto des Beschwerdeführers Vermögenswerte im Umfang von gesamthaft CHF 1'837'993.00 auf. Dass der Beschwerdeführer über weiteren Vermögenswerte in der Schweiz oder im Ausland verfügt, ist weder den vorliegenden Akten noch den Eingaben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Unter diesen Umständen hält die angeordnete Kontosperre vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Wie bereits vorgängig ausgeführt, befindet sich die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer im Anfangsstadium. Sollte die Höhe der möglichen Deliktssumme im weiteren Verlauf der Untersuchung eine Reduktion erfahren, ist die angeordnete Zwangsmassnahme - unter der Berücksichtigung der übrigen bereits angeordneten Beschlagnahmen - auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen.
6. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist insbesondere durch Berücksichtigung der in E. 4.2 erwähnten Gehörsverletzung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; vgl. ferner die Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] TPF 2008 172 E. 6 und 7).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Yves Hofstetter
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
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