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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2016.280
Datum:04.01.2017
Leitsatz/Stichwort:Einschränkung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Verfahren; Person; Beschwerdef?hrerin; Verfahren; Gefahr; Personen; Beschuldigt; Beschuldigte; Verfahrens; Amtliche; Informierung; Beschwerdekammer; Untersuchung; Verteidigung; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Partei; Bundesstrafgerichts; Geh?r; Kommentar; Entscheid; Interesse; Unterlassen; F?lschlicherweise; Beschuldigten; Hinweis; Verf?gung; Beantragt
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 107 StPO ; Art. 108 StPO ; Art. 11 StGB ; Art. 11 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 14 StPO ; Art. 149 StPO ; Art. 152 StPO ; Art. 168 StPO ; Art. 18 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 20 StPO ; Art. 27 StPO ; Art. 270 StPO ; Art. 279 StPO ; Art. 279 or; Art. 30 StGB ; Art. 37 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:139 IV 265; ;
Kommentar zugewiesen:
WOHLERS, Kommentar StPO, Art. 149 StPO, 2014
H.Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 108 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.280

Beschluss vom 4. Januar 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Noa Bacchetta,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einschränkung des rechtlichen Gehörs

(Art. 108 StPO)


Sachverhalt:

A. A. brachte am 10. Juni 2015 bei der Fachstelle für Frauenhandel und Frauen­mi­gra­tion in Zürich sowie anschliessend bei der Stadtpolizei Zürich und später bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zur Anzeige, von einer international agierenden kriminellen Organisation unter Beteiligung von B. und C. insbesondere in Frankfurt und Zürich eingesperrt, vergewaltigt und der Prostitution zugeführt worden zu sein. Weiter gab sie an, mehrfach Zeugin bei Tötungsdelikten gewesen zu sein (vgl. SV.15.1211, pag. 05-00-0001 ff.).

Am 18. September 2015 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen B. und C. wegen krimineller Organisation (Art. 260 ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB), vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB ), Menschenhandel (Art. 182 StGB ), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) sowie Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 1 und Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG ) und ordnete in diesem Zusammenhang diverse Überwachungs- und Ermittlungsmassnahmen zur Abklärung bzw. Verifizierung des rechtserheblichen Sachverhalts an (SV.15.1211, pag. 01-00-0001 sowie Rubrik 09).

B. Nachdem im Rahmen der Ermittlungen keine Hinweise gefunden wurden, dass die von A. gemachten Anschuldigungen den Tatsachen entsprechen, eröffnete die BA am 26. November 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB sowie wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB (SV.15.1605, pag. 01-01-0001). Gleichentags wurde A. festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt (SV.15.1605, pag. 06-01-0001 ff.).

C. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 beantragte der amtliche Verteidiger von A. der BA, die Informierung der von A. belasteten Personen über das gegen sie geführte Strafverfahren sei zu unterlassen, da sie mit einer ernsthaften Vergeltungsaktion rechnen müsse und an Leib und Leben gefährdet sei (SV.15.1605, pag. 19-00-0001 f.).

D. Am 24. Juni 2016 verfügte die BA diesbezüglich Folgendes (act. 1.2):

1. Der Antrag betreffend Nicht-Informierung der von A. fälschlicherweise beschuldigten Personen wird sowohl für die Strafuntersuchung SV.15.1211 als auch für die Strafuntersuchung SV.15.1605 abgelehnt.

2. Nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung werden die von A. fälschlicherweise beschuldigten Personen (B. und C.) in Anwendung von Art. 118 Abs. 4 StPO sowie die von Überwachungsmassnahmen betroffenen Personen in Anwendung von Art. 279 Abs. 1 StPO ordnungsgemäss informiert und es wird ihnen die Möglichkeit gegeben, sich gemäss ihrer Stellung an der entsprechenden Strafuntersuchung (SV.15.1211 und/oder SV.15.1605) zu beteiligen.

E. Dagegen erhob A. am 7. Juli 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der vorgenannten Verfügung. Die BA sei anzuweisen, die Informierung von B. und C. über die beiden Strafverfahren zu unterlassen; eventualiter sei die BA anzuweisen, die Informierung von B. und C. über die beiden Strafverfahren bis frühestens zehn Tage nach Haftentlassung von A. zu unterlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 verzichtete die BA mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist beschuldigte Person und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO ) im Rahmen der Strafuntersuchung SV.15.1605. Im Rahmen der Strafuntersuchung SV.15.1211 nahm sie formell die Stellung des Opfers ein, welchem u. a. gestützt auf Art. 117 StPO besondere Rechte (darunter das Recht auf Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 ff . StPO ) zustehen. Sie ist durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin, B. und C. über die Strafverfahren zu informieren, in beiden Parteirollen in ihren Rechten betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da die von ihr beantragte Schutzmassnahme nicht verfügt wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei davon auszugehen oder es könne zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihr Leben nach Informierung der von ihr belasteten Personen ernsthaft in Gefahr sein werde, weshalb die Informierung von B. und C. zu unterlassen oder zumindest bis zu einem günstigen Zeitpunkt aufzuschieben sei (act. 1).

2.1 Die Parteien haben gemäss Art. 107 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO ). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör allerdings einschränken, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung geeignete Schutz-massnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, die beschuldigte Person könnte sich durch die Mitwirkung im Verfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen. Die Verfahrensleitung kann dazu namentlich die Akteneinsicht einschränken (Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO). Überwachten beschuldigten Personen und überwachten Drittpersonen gemäss Art. 270 lit. b StPO ist spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art oder Dauer der Überwachung mitzuteilen (Art. 279 Abs. 1 StPO ). Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn dies zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist (Art. 279 Abs. 2 lit. b StPO).

Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben nach Art. 149 Abs. 1 StPO ist etwa anzunehmen, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehörigen nach Art. 168 Abs. 1 -3 StPO ausgesprochen wurden, bereits entsprechende Angriffe erfolgten oder solche angesichts des Milieus, in dem sich die betreffende Person bewegt, ernsthaft zu befürchten sind. Ein anderer schwerer Nachteil kann namentlich drohen, wenn jemand eine erhebliche Vermögensschädigung - z. B. die Sprengung seines Ferienhauses - gewärtigen muss. Erforderlich sind ernst zu nehmende Anzeichen einer konkreten Gefährdung (BGE 139 IV 265 E. 4.2 S. 268 m.w.H.; Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 [nachfolgend «Kommentar StPO»], Art. 108 StPO N. 6). Die Gefährdungssituation muss bestimmten Anforderungen genügen: Nicht ausreichend sind rein subjektive Bedrohungsängste sowie der nicht näher substantiierte und konkretisierte Hinweis auf in gewissen Kreisen nicht unübliche Repressionen ( Wohlers, Kommentar StPO, Art. 149 StPO N. 9; Wehrenberg , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 149 StPO N. 12; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 836). Überwiegende private Interessen im Sinne von Art. 279 Abs. 2 StPO sind vor allem dann betroffen, wenn die Mitteilung Dritte einer ernsten Gefahr aussetzen würde ( Hansjakob, Kommentar StPO, Art. 279 StPO N. 21).

2.2 Zusammenfassend bedarf es zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs, im Sinne des Unterlassens oder der Aufschiebung der Informierung von B. und C. über die Strafverfahren, somit sowohl gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b , Art. 149 Abs. 1 und Art. 279 Abs. 2 lit. b StPO einer ernsten, konkreten Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin.

2.3 Die Beschwerdeführerin hat mehrmals zu Protokoll gegeben, dass sie B. und C. fälschlicherweise beschuldigt habe und diese die ihnen von ihr vorgeworfenen Taten nicht begangen hätten (SV.15.1605, pag. 13-00-0003 ff., 13-00-0018 ff., 13-00-0028 ff., 13-00-0034 ff.). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Beschwerdegegnerin aus, sie glaube, sie wäre in Gefahr, wenn B. und C. über das Verfahren informiert würden, da die brasilianische Mentalität ganz anders sei als die schweizerische. Sie nähmen es nicht leicht, wenn man ihnen etwas zuleide tue. Die Gesetze seien zudem sehr schwach und viele Leute nähmen die Dinge selbst in die Hand. Sie wisse nicht, wie B. oder C. reagieren werden; B. könnte ihr vergeben oder so wütend werden, dass er sie töten würde. Sie habe Angst (SV.15.1605, pag. 13-00-0036, Z. 17-35).

2.4 Dass es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführerin (teilweise) um taktische Geständnisse handeln könnte (act. 1, S. 3), ist anhand der Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehbar. Aus den Akten gehen keine objektiven, konkreten Hinweise auf eine ernsthafte Gefahr hervor. Die nicht substantiierten, rein subjektiven, spekulativen Bedrohungsängste der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf eine in Brasilien typischerweise zu erwartende gewaltsame Reaktion der fälschlicherweise beschuldigten Personen, reichen angesichts der zitierten Rechtsprechung nicht für die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Art. 108 , 149 und 279 StPO aus, welche eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs von B. und C. rechtfertigen könnte.

2.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

3.1 Auch wenn die amtliche Verteidigung - wie im vorliegenden Fall - im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1 in fine). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO ) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat sinngemäss ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestellt (act. 1, S. 2 i.V.m. act. 1.1; vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2015 vom 19. März 2015, E. 5.3). Anhand des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde jedoch als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen.

3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 5. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Noa Bacchetta

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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