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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2016.4 vom 29.04.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2016.4 vom 29.04.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2016.4

Der Bundesstrafgericht hat das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten A und B, die wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen angeklagt wurden, eingestellt. Der Einzelrichter hat festgestellt, dass die Strafverfügungen vom 24. November 2015 in Rechtskraft geraten sind und dem Eidgenössischen Finanzdepartement obliegen. Die Beschuldigten werden jeweils eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 auferlegt. Es gibt keine Entschädigung zugesprochen, da die Bundesanwaltschaft und das EFD nicht in den Rückzugserklärungen der Beschuldigten erwähnt haben. Die Beschwerde kann beim Bundesgericht eingelegt werden (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts muss offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2016.4

Datum:

29.04.2016

Leitsatz/Stichwort:

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG). Einstellung des Verfahrens.

Schlagwörter

Bundes; Recht; Beschuldigte; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschuldigten; Beurteilung; Gericht; VStrR; Verfügung; Rechtsanwältin; Catherine; Weisser; Begehren; Parteien; Eidgenössische; FINMA; Rückzug; Kammer; Einzelrichter; Bundesstrafgerichts; Mitbeschuldigte; Verfügung; Finanzdepartement; Rechtsanwalt; Bezahlung; Mitbeschuldigten; FINMAG; Bundesanwalt

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.4

Verfügung vom 29. April 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi

Parteien

1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst

2. Eidgenössisches Finanzdepartement , Generalsekretariat EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrik Häberlin

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt
Christian Eggenberger

Gegenstand

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Einstellung des Verfahrens


Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 23. März 2011 und vom 4. April 2012 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: "FINMA") beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend: "EFD") Strafanzeige wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen die Art. 46 und Art. 49 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG ; SR 952.0) sowie gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) gegen die Verantwortlichen der C. AG und der D. AG (EFD pag. 010 0001-0020; 011 0001-0068).

B. Mit Eröffnungsmitteilungen vom 19. November 2013 gab der untersuchende Beamte A. und B. (nachfolgend: "die (Mit-) Beschuldigten"; "der Beschuldigte A."; "die Beschuldigte B.") bekannt, dass das EFD gestützt auf die Strafanzeige der FINMA eine Untersuchung wegen Verdachts der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen eröffnet habe und er als untersuchender Beamter eingesetzt worden sei (EFD pag. 020 0001 f.). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 zeigte Rechtsanwältin Catherine Weisser dem EFD an, von beiden Beschuldigten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (EFD pag. 020 0003).

C. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 schloss der untersuchende Beamte das Untersuchungsverfahren und überwies die Akten dem Leiter Strafrechtsdienst zum Entscheid (EFD pag. 040 0002 f.). Dieser sprach die Beschuldigte B. mit Strafbescheid vom 14. August 2015 der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig und verurteilte sie zur Bezahlung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten (EFD pag. 091 0001 ff.). Der Beschuldigte A. wurde mit Strafbescheid vom gleichen Tag ebenfalls der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'100.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (EFD pag. 090 0001 ff.). Hiergegen erhob Rechtsanwältin Catherine Weisser am 15. September 2015 für die Beschuldigten jeweils separat Einsprache (EFD pag. 091 0017 ff.; 090 0017 ff.).

D. Daraufhin erliess das EFD am 24. November 2015 Strafverfügungen gegen beide Beschuldigte, mit welchen die Strafbescheide vom 14. August 2015 im Schuld- und im Strafpunkt jeweils bestätigt wurden (TPF pag. 7 100 039 ff.; 7 100 009 ff.). Rechtsanwältin Catherine Weisser verlangte am 27. November 2015 für beide Beschuldigten die gerichtliche Beurteilung durch das Bundesstrafgericht (TPF pag. 7 100 005 ff.), woraufhin das EFD die Akten am 11. Dezember 2015 an die Bundesanwaltschaft überwies (TPF pag. 7 100 003 f.). Mit Sendung vom 19. Januar 2016 gelangten die Begehren um gerichtliche Beurteilung zur Strafkammer des Bundesstrafgerichts (als Einzelgericht; TPF pag. 7 100 001).

E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 setzte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes den Parteien Frist zur Einreichung und Begründung allfälliger Beweisanträge und stellte fest, dass die Beschuldigten bis anhin gemeinsam von Frau Rechtsanwältin Catherine Weisser vertreten worden waren. Er forderte Rechtsanwältin Catherine Weisser auf, zur Möglichkeit eines allfälligen, sich aus der Doppelvertretung der Beschuldigten ergebenden Interessenkonfliktes Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob sie an der gleichzeitigen Verteidigung beider Beschuldigter festhalten werde (TPF pag. 7 300 001).

F. Das EFD teilte mit Schreiben vom 29. Januar 2016 mit, auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten (TPF pag. 7 511 001). Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 nahm Rechtsanwältin Catherine Weisser zur Frage eines allfälligen Interessenkonfliktes Stellung (TPF pag. 7 522 001 ff.).

G. Am 25. Februar 2016 verfügte der Einzelrichter im Nebenverfahren SN.2016.3 was folgt (TPF pag. 7 950 010):

1. Rechtsanwältin Catherine Weisser wird von der gleichzeitigen Vertretung der beiden beschuldigten Personen A. und B. ausgeschlossen und aufgefordert, das Gericht über das weitere Schicksal der Mandate zu orientieren.

2. [...]

3. Die Kostenliquidation erfolgt mit dem Endentscheid."

H. Hierauf teilte Rechtsanwältin Catherine Weisser dem Gericht mit Schreiben vom 24. März 2016 mit, fortan weder den Beschuldigten A., noch die Beschuldigte B. zu vertreten (TPF pag. 7 522 005). Gleichentags zeigte Rechtsanwalt Eggenberger an, mit der Wahrung der Interessen der Beschuldigten B. betraut worden zu sein und legte eine entsprechende Vollmacht ins Recht (TPF pag. 7 522 006 f.). Mit Eingabe vom 29. März 2016 brachte Rechtsanwalt Häberlin dem Gericht unter Beibringung einer entsprechenden Vollmacht den Abschluss eines Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten A. zur Kenntnis (TPF pag. 7 521 001 ff.).

I. Mit Verfügungen vom 29. März 2016 (TPF pag. 7 300 003) sowie vom 30. März 2016 (TPF pag. 7 300 005) nahm und gab das Gericht Kenntnis von der Mandatierung der Rechtsvertreter durch die Mitbeschuldigten und setzte ihnen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen. Mit Schreiben vom 11. April 2016 zog Rechtsanwalt Häberlin das Begehren des Beschuldigten A. um gerichtliche Beurteilung zurück und retournierte die in elektronischer Form erhaltenen Akten (TPF pag. 7 521 004 f.). Innert erstreckter Frist zog Rechtsanwalt Eggenberger das Begehren der Beschuldigten B. mit Eingabe vom 27. April 2016 ebenfalls zurück und beantragte die Abschreibung der Angelegenheit (TPF pag. 7 552 009).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Zuständigkeit

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG , ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG .

1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR; SR 313.0), wobei der Beschuldigte, der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung selbstständige Parteien im Verfahren bilden (Art. 74 Abs. 1 VStrR ).

1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das BankG zum Gegenstand, das zu den Finanzmarkterlassen zählt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG ). Nachdem fristgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügungen die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

1.4 Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73 -80 VStrR (Art. 81 VStrR ); subsidiär sind die Bestimmungen der Bundesstrafprozessordnung heranzuziehen (Art. 82 VStrR ). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (Hauri , Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Hauri , a.a.O., S. 149 f.).

2. Einstellung des Verfahrens

2.1 Solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist, kann der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen. In diesem Fall wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 2 und 3 VStrR ).

2.2 Vorliegend zogen beide Mitbeschuldigte ihr Begehren um gerichtliche Beurteilung der Verwaltungsstrafsache während der noch laufenden Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen zurück. Der erklärte Rückzug erweist sich somit für beide als wirksam. Indes hat er nicht die Abschreibung der Angelegenheit vom Geschäftsverzeichnis (als gegenstandslos) zur Folge, sondern es hat gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen. Die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens infolge Rückzugs des entsprechenden Begehrens zieht die Feststellung nach sich, dass die gegen die Mitbeschuldigten gerichteten Strafverfügungen vom 24. November 2015 mit Datum dieser Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

2.3 Der Vollzug rechtskräftiger Strafverfügungen, die weder auf Freiheitsstrafen noch auf freiheitsentziehende Massnahmen lauten, obliegt laut Art. 90 Abs. 1 VStrR der beteiligten Verwaltung. Der Beschuldigte A. wurde mit Strafverfügung vom 24. November 2015 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 1'100.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (TPF pag. 7 100 038). Die Beschuldigte B. wurde mit Strafverfügung vom gleichen Datum zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 700.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (TPF pag. 7 100 070). Der Vollzug der erwähnten Strafverfügungen fällt somit in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartementes.

3. Kosten und Entschädigungen

3.1 Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich für den Fall des Rückzugs des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung nach Art. 78 Abs. 4 VStrR . Ihre Bemessung richtet sich nach Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 73 Abs. 3 lit. b StBOG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR . Demnach sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens jenen Parteien aufzuerlegen, welche den Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung erklären. Der Tarifrahmen beträgt für Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (als Einzelgericht) CHF 200.00 bis CHF 50'000.00.

3.2 Die Rechtsvertreter der Mitbeschuldigten haben in ihren jeweiligen Rückzugserklärungen vom 11. April 2016 resp. vom 27. April 2016 keine Anträge zur Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Da ihre Eingaben im Zweck ergingen, einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Einzelrichters zu erwirken (in diesem Sinne sind die Retournierung der Verfahrensakten und der Antrag auf Abschreibung zu verstehen), ist von einem konkludenten Verzicht auf Anträge zum Kostenpunkt auszugehen. Das Einholen einer Stellungnahme erübrigt sich damit.

3.3 Ausgangspunkt der Kostenbemessung bildet der Umstand, dass die Mitbeschuldigten A. und B. ihren Rückzug in einem verhältnismässig frühen Stadium des gerichtlichen Verfahrens erklärt haben. Das Gericht hatte weder über Beweisanträge zu entscheiden bzw. solche abzunehmen, noch hatte es eine Hauptverhandlung durchzuführen. Bedeutung und Schwierigkeit der Sache erweisen sich weiter als gering. Immerhin gilt es zu beachten, dass durch die Verfügung vom 25. Februar 2016 betreffend den Ausschluss von Rechtsanwältin Catherine Weisser prozessualer Aufwand entstanden ist.

In Würdigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, den Mitbeschuldigten A. und B. eine Gerichtsgebühr von jeweils CHF 400.00 (Kleinspesenpauschale inbegriffen) aufzuerlegen.

3.4 Die Mitbeschuldigten haben schliesslich keine Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt, weshalb eine solche auch nicht zu sprechen ist. Dem Bund wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungsbereich obsiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Gründe für eine Ausnahme hiervon sind weder die Bundesanwaltschaft noch das EFD betreffend ersichtlich, weshalb diesen ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Der Einzelrichter verfügt:

I. A.

1. Das Verfahren gegen A. wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass die Strafverfügung des EFD vom 24. November 2015 betreffend A. in Rechtskraft erwachsen ist und der Vollzug dem Eidgenössischen Finanzdepartement obliegt.

3. A. wird eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

II. B.

1. Das Verfahren gegen B. wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass die Strafverfügung des EFD vom 24. November 2015 betreffend B. in Rechtskraft erwachsen ist und der Vollzug dem Eidgenössischen Finanzdepartement obliegt.

3. B. wird eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

III.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber


Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 29. April 2016

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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