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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2016.38
Datum:05.10.2016
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), mehrfache versuchte Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfaches Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m.31 Abs. 2 SVG), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG), Erwerb und Besitz einer Waffe (Teleskop-Schlagstock) als kroatischer Staatsangehöriger (Art. 4 Abs. 1 Bst. d, Art. 7, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 12 aWV [gültig bis am 14.03.2014]) und Tragen einer Waffe (Schlagstock) ohne Waffentragbewilligung (Art. 4 Abs. 1 Bst. d, Art. 27, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 48 WV), Grobe Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen; Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5, Art. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV).
Schlagwörter : Privatkl?gerschaft; Bundes; Beschwerde; Mehrfache; Kammer; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Waffe; Begr?ndet; Partei; Parteien; Mehrfachen; Amtlich; Schriftlich; Geldf?lschung; Verteidigung; Verletzung; Beschwerdekammer; Mehrfaches; Ger?gt; Amtliche; Verfahrens; Vorsitz; Bundesanwaltschaft
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 SVG ; Art. 100 BGG ; Art. 146 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 240 StGB ; Art. 242 StGB ; Art. 249 StGB ; Art. 27 SVG ; Art. 31 SVG ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 69 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 90 SVG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.38

Urteil vom 5. Oktober 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz

Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli , Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

Bundesanwaltschaft ,

vertreten durch Staatsanwältin des Bundes

Manuela Graber,

und

als Privatklägerschaften:

1. A.

2. B.

3. C.

4. D.

5. E.

6. F.

7. G.

8. H.

9. I.

10. J.

11. K.

12. L.

13. M.

14. N.

15. O.

16. P.

17. Q.

18. R.

19. S.

20. T.

21. U.

22. V.

23. W.

24. X.

25. Y.

gegen

Z. , amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan Schmidli,

Gegenstand

Mehrfache Geldfälschung, mehrfache versuchte Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfaches Fahren unter Drogeneinfluss, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Erwerb und Besitz einer Waffe als kroatischer Staatsangehöriger und Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung, grobe Verletzung von Verkehrsregeln


Die Strafkammer erkennt:

1. Z. wird schuldig gesprochen:

· der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB ), teilweise versucht (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) und teilweise in besonders leichten Fällen begangen (Art. 240 Abs. 2 StGB );

· des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB);

· des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB );

· des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG );

· der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG);

· des Tragens einer Waffe ohne Waffenbewilligung (33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d , Art. 27 WG , Art. 48 WV ).

2. Z. wird freigesprochen vom Vorwurf:

· des mehrfachen Fahrens unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m Art. 31 Abs. 2 SVG );

· des Erwerbs und Besitzes einer Waffe (Teleskop-Schlagstock) als kroatischer Staatsangehöriger (Art. 4 Abs. 1 lit. d , Art. 7 , Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 12 aWV [gültig bis am 14.03.2014]).

3. Z. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon sechs Monate zu vollziehen sind (unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 11 Tagen) und die restlichen 18 Monate bei einer Probzeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben werden.

4. Das von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmte Falschgeld wird eingezogen und bei der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat Falschgeld, aufbewahrt (Art. 69 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB ).

5. Die bei Z. sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

6. Von den Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in Höhe von total Fr. 13'500.-- (Gebühr des Vorverfahrens: Fr. 7'200.--, Auslagen des Vorverfahrens: Fr. 2'300.--, Gerichtsgebühr: Fr. 4'000.--) werden Z. Fr. 10'000.-- zur Bezahlung auferlegt.

Die Gerichtsgebühr erhöht sich im Falle einer schriftlichen Begründung um Fr. 1'000.--.

7. Fürsprecher Stephan Schmidli wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 19'000.-- (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

Z. hat der Eidgenossenschaft hierfür in der Höhe von Fr. 15'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

8. Die Zivilklagen werden gutgeheissen. Z. wird zu Folgenden Zahlungen verpflichtet:

1. Fr. 1'200.-- an die Privatklägerschaft 1;

2. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 2;

3. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 3;

4. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 4;

5. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 5;

6. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 6;

7. Fr. 200.-- an die Privatklägerschaft 7;

8. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 8;

9. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 9;

10. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 10;

11. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 11;

12. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 12;

13. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 13;

14. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 14;

15. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 15;

16. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 16;

17. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 17;

18. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 18;

19. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 19;

20. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 20;

21. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 21;

22. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 22;

23. Fr. 200.-- an die Privatklägerschaft 23;

24. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 24;

25. Fr. 200.-- an die Privatklägerschaft 25.

9. Für den Vollzug dieses Urteils wird der Kanton Bern zuständig erklärt.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen Parteien zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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