Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2016.36 |
Datum: | 21.09.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Umwandlung einer verwaltungsrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB). |
Schlagwörter | Busse; Bundesstrafgericht; Ersatzfreiheitsstrafe; Umwandlung; Bescheid; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Verfahren; Kammer; Einzelrichter; Bundesanwaltschaft; Akten; Betreibung; VStrR; Gericht; Entscheid; Eidgenössische; FINMAG; Parteien; Finanzdepartement; Vollzug; Deutschland; Zahlung; Finanzmarktgesetze; Widerhandlung; Sanktion; Verfahrens |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 106 StGB ;Art. 115 KG ;Art. 3 StGB ;Art. 35 StGB ;Art. 36 StGB ;Art. 363 StPO ;Art. 364 StPO ;Art. 365 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 141 IV 396; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2016.36 |
Verfügung vom 21. September 2016 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | 1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lucienne Fauquex, Leiterin Rechtsdienst, 2. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD , vertreten durch Karin Schmid, Stv. Leiterin Strafrechtsdienst, | |
gegen | ||
A., | ||
Gegenstand | Umwandlung einer verwaltungsrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB ) |
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements:
1. Die gegen A. mit Strafbescheid des EFD vom 12. August 2015 ausgefällte Busse von Fr. 360.- sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen umzuwandeln.
2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.
3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.
4. Das EFD sei als Zentralstelle für den Vollzug über den Eintritt der Rechtskraft des Umwandlungsurteils zu informieren.
Die Bundesanwaltschaft stellt keinen Antrag.
A. stellt keinen Antrag.
Sachverhalt:
A. Mit Strafbescheid vom 12. August 2015 wurde A. vom Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen ( BankG ; SR 952.0), begangen vom 26. März 2007 bis zum 23. Februar 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 30.-, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 360.- verurteilt. Bezüglich aktueller finanzieller Situation des Beschuldigten hielt das EFD fest, dass nichts aktenkundig sei. Es ging daher bei der Festsetzung des Tagessatzes nach Art. 34 StGB so vor, dass es den im Jahr 2015 geltenden Bruttomindestlohn in Deutschland gemäss § 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) zum Ausgangspunkt nahm, die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Abzug brachte und daraus abgeleitet für A. ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1'015.-, entsprechend Fr. 1'062.-, errechnete (pag. 1 100 009 ff.; ...-014).
A. holte den eingeschrieben versandten Strafbescheid bei der Post nicht ab (pag. 1 100 017), obwohl er Kenntnis vom laufenden Verwaltungsstrafverfahren hatte (Rz. 4 des Strafbescheids und pag. 1 100 019 f.). Der Strafbescheid gilt somit als zugestellt.
B. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 forderte das EFD A. zur Zahlung der Busse und der Verfahrenskosten bis 20. November 2015 auf. Dieses Schreiben wurde A. am 27. Oktober 2015 zugestellt (pag. 1 100 021 ff.).
C. Nachdem bis 15. Dezember 2015 keine Zahlung eingegangen war, verschickte das EFD eine Mahnung mit der Aufforderung, die Zahlung bis 29. Dezember 2015 vorzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist behielt sich das EFD betreibungsrechtliche Massnahmen und die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vor (pag. 1 100 024 f.). A. holte das Schreiben bei der Post nicht ab (1 100 026). Die Zahlung ist bis heute ausgeblieben.
D. Am 21. Juli 2016 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1 100 003). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 27. Juli 2016 an das hiesige Gericht weiter (pag. 1 100 001).
E. Der Präsident der Strafkammer teilte das Dossier dem Einzelrichter zu (pag. 1 160 001). Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte dieser sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie Strafregisterauszüge von A. ein (pag. 1 221 001 ff.; 1 300 001; 1 511 001 ff.).
F. Mit Verfügung vom 2. August 2016 teilte der Einzelrichter den Parteien mit, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig gab er der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen (mittels Verfügungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisterauszug etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen und/oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1 280 001 f.).
G. Nachdem die Zustellung der gerichtlichen Akten an A. auf eingeschriebenem postalischem Weg erfolglos war (nicht abgeholt; pag. 1 521 001), wurden die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellungnahme an ihn mit dem Hinweis, Stillschweigen werde als Verzicht gewertet, am 30. August 2016 mit A-Post erneut zugestellt, und A. damit über das gegen ihn laufende Umwandlungsverfahren in Kenntnis gesetzt (pag. 1 280 003 f.).
H. Weder die Bundesanwaltschaft und das EFD noch A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.