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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2016.36 vom 21.09.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2016.36 vom 21.09.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2016.36

Der Bundesstrafgericht hat das Gesuch um Umwandlung der mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. August 2015 gegen A. ausgefällten Busse von Fr. 360.- in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen abgewiesen, da die Schuld von A. nicht a priori uneinbringlich ist und das EFD keine Kenntnis von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen von A. hatte. Es wird keine Kosten aufgezehrt, es gibt keine Entschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2016.36

Datum:

21.09.2016

Leitsatz/Stichwort:

Umwandlung einer verwaltungsrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB).

Schlagwörter

Busse; Bundesstrafgericht; Ersatzfreiheitsstrafe; Umwandlung; Bescheid; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Verfahren; Kammer; Einzelrichter; Bundesanwaltschaft; Akten; Betreibung; VStrR; Gericht; Entscheid; Eidgenössische; FINMAG; Parteien; Finanzdepartement; Vollzug; Deutschland; Zahlung; Finanzmarktgesetze; Widerhandlung; Sanktion; Verfahrens

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 106 StGB ;Art. 115 KG ;Art. 3 StGB ;Art. 35 StGB ;Art. 36 StGB ;Art. 363 StPO ;Art. 364 StPO ;Art. 365 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Referenz BGE:

141 IV 396; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.36

Verfügung vom 21. September 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lucienne Fauquex, Leiterin Rechtsdienst,

2. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD , vertreten durch Karin Schmid, Stv. Leiterin Strafrechtsdienst,

gegen

A.,

Gegenstand

Umwandlung einer verwaltungsrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB )


Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements:

1. Die gegen A. mit Strafbescheid des EFD vom 12. August 2015 ausgefällte Busse von Fr. 360.- sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen umzuwandeln.

2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.

3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.

4. Das EFD sei als Zentralstelle für den Vollzug über den Eintritt der Rechtskraft des Umwandlungsurteils zu informieren.

Die Bundesanwaltschaft stellt keinen Antrag.

A. stellt keinen Antrag.

Sachverhalt:

A. Mit Strafbescheid vom 12. August 2015 wurde A. vom Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen ( BankG ; SR 952.0), begangen vom 26. März 2007 bis zum 23. Februar 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 30.-, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 360.- verurteilt. Bezüglich aktueller finanzieller Situation des Beschuldigten hielt das EFD fest, dass nichts aktenkundig sei. Es ging daher bei der Festsetzung des Tagessatzes nach Art. 34 StGB so vor, dass es den im Jahr 2015 geltenden Bruttomindestlohn in Deutschland gemäss § 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) zum Ausgangspunkt nahm, die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Abzug brachte und daraus abgeleitet für A. ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1'015.-, entsprechend Fr. 1'062.-, errechnete (pag. 1 100 009 ff.; ...-014).

A. holte den eingeschrieben versandten Strafbescheid bei der Post nicht ab (pag. 1 100 017), obwohl er Kenntnis vom laufenden Verwaltungsstrafverfahren hatte (Rz. 4 des Strafbescheids und pag. 1 100 019 f.). Der Strafbescheid gilt somit als zugestellt.

B. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 forderte das EFD A. zur Zahlung der Busse und der Verfahrenskosten bis 20. November 2015 auf. Dieses Schreiben wurde A. am 27. Oktober 2015 zugestellt (pag. 1 100 021 ff.).

C. Nachdem bis 15. Dezember 2015 keine Zahlung eingegangen war, verschickte das EFD eine Mahnung mit der Aufforderung, die Zahlung bis 29. Dezember 2015 vorzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist behielt sich das EFD betreibungsrechtliche Massnahmen und die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vor (pag. 1 100 024 f.). A. holte das Schreiben bei der Post nicht ab (1 100 026). Die Zahlung ist bis heute ausgeblieben.

D. Am 21. Juli 2016 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1 100 003). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 27. Juli 2016 an das hiesige Gericht weiter (pag. 1 100 001).

E. Der Präsident der Strafkammer teilte das Dossier dem Einzelrichter zu (pag. 1 160 001). Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte dieser sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie Strafregisterauszüge von A. ein (pag. 1 221 001 ff.; 1 300 001; 1 511 001 ff.).

F. Mit Verfügung vom 2. August 2016 teilte der Einzelrichter den Parteien mit, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig gab er der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen (mittels Verfügungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisterauszug etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen und/oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1 280 001 f.).

G. Nachdem die Zustellung der gerichtlichen Akten an A. auf eingeschriebenem postalischem Weg erfolglos war (nicht abgeholt; pag. 1 521 001), wurden die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellungnahme an ihn mit dem Hinweis, Stillschweigen werde als Verzicht gewertet, am 30. August 2016 mit A-Post erneut zugestellt, und A. damit über das gegen ihn laufende Umwandlungsverfahren in Kenntnis gesetzt (pag. 1 280 003 f.).

H. Weder die Bundesanwaltschaft und das EFD noch A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen unter anderem auch das BankG gehört (Art. 1 FINMAG ). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids eine Widerhandlung gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bildet. Hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG ). Das Bundesstrafgericht ist daher sachlich zuständig.

1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist bei Widerhandlungen gegen die Be-stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73 -81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR).

1.3 Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein selbstständiger nachträglicher richterlicher Entscheid gemäss Art. 363 ff . StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.

1.4 Es steht ein Gesuch um Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zur Beurteilung. Das Verfahren mündet somit zwar in einem materiellen Befund über eine strafrechtliche Sanktion. Nicht zur Disposition steht jedoch die Erkenntnis über Schuld und Unschuld als deren Abbild sich die gegebenenfalls zu modifizierende Sanktion präsentiert. Weil sich der Entscheid dem sog. formalen Urteilsbegriff entzieht, hat er als Beschluss bzw. - da er vom Einzelrichter getroffen wird - als Verfügung zu ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO ; BGE 141 IV 396 ff.; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. Dezember 2015, E. 1.4 m.w.H.).

2.

2.1 Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Ist letzteres nicht der Fall, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

2.2 Von der Betreibung darf abgesehen werden, wenn ein Pfändungsverlustschein (Art. 115 , 149 SchKG ) vorliegt oder die Betreibung offenkundig aussichtslos ist (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. Dezember 2015, E. 2.1 lit. a). Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der Fälle von Art. 35 Abs. 2 StGB (bei Bussen i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB ) zunächst die Betreibung der Geldstrafe oder Busse zu versuchen, denn es soll grundsätzlich die Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde. ( Dolge , Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 36 StGB N. 10; Heimgartner , Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 StGB N. 44).

2.3 Das EFD macht geltend, A. habe seinen Wohnsitz in Deutschland. Unter Bezugnahme auf Hauri , Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27, hält es dafür, dass bei einer verurteilten Person, die ihren Wohnsitz im Ausland habe, die Busse ohne weiteres als uneinbringlich gelte.

Dieser Auffassung kann in dieser generellen Formulierung nicht gefolgt werden. Gemäss § 48 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) kann Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. Die Vollstreckung ist zulässig, sofern ein rechtskräftiges vollstreckbares Erkenntnis vorliegt (§ 49 Abs. 1 IRG). Die Vollstreckung der Geldsanktion ist unter anderem im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zulässig, wenn die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden Entscheidung massgeblichen Kurswert nicht erreicht (§ 86 Abs. 1 i.V.m. 87b Abs. 3 Ziff. 2 IRG). Die zwangsweise Durchsetzung der vorliegenden Busse von Fr. 360.- in Deutschland ist somit nicht per se unmöglich, dürfte aber letztlich im Ermessen der deutschen Behörden liegen. Zudem könnte auch eine Ausschreibung der Sanktion zum Vollzug in der Schweiz in Betracht gezogen werden.

Daraus ergibt sich, dass die Schuld einer in Deutschland wohnhaften Person nicht a priori uneinbringlich ist, wenn diese nicht bezahlt.

2.4 Das EFD hatte bei der Urteilsfällung keine Kenntnis von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen von A. und hat im Strafbescheid eine ermessensweise Einkommensberechnung vorgenommen. Aufgrund dieses Vorgehens sind dem EFD nicht bloss die Einkommens- sondern auch die Vermögensverhältnisse von A. völlig unbekannt. Als A. die Busse von Fr. 360.- trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlte, hat ihm das EFD den Betreibungsweg zwar angedroht, diesen jedoch nie beschritten.

Vorliegend hätte das EFD vor der Gesuchseinreichung bei den zuständigen deutschen Behörden zumindest versuchen sollen, die finanziellen Verhältnisse (Verfügungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisterauszüge etc.) von A. abzuklären. Bei diesem Stand des Verfahrens kann nicht gesagt werden, dass A. nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen und/oder die Busse uneinbringlich sei.

2.5 Das führt im Ergebnis dazu, dass dem Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe im jetzigen Zeitpunkt nicht zu entsprechen ist.

3. Beim Unterliegen einer staatlichen Partei sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen.

4. Die obsiegende Partei hatte keinen Aufwand, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.


Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Gesuch um Umwandlung der mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. August 2015 gegen A. ausgefällten Busse von Fr. 360. - in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

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