Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2016.28 |
Datum: | 19.08.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). |
Schlagwörter | Bundes; Urteil; Verfahren; Beschuldigte; Heroin; BetmG; Anklage; Gericht; Drogen; Schweiz; Recht; Bundesstrafgericht; Apos;; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Anklageschrift; Betäubungsmittel; Beschuldigten; Bundesstrafgerichts; Freiheitsstrafe; Kosovo; Hauptverhandlung; Heroingemisch; Parteien; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Sanktion |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 2 BV ;Art. 3 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 326 StPO ;Art. 358 StPO ;Art. 36 StPO ;Art. 360 StPO ;Art. 361 StPO ;Art. 362 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 4 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 448 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StGB ;Art. 6 EMRK ; |
Referenz BGE: | 109 IV 143; 119 IV 180; 121 IV 198; 124 IV 286; 132 IV 132; 132 IV 89; 133 IV 324; 134 IV 17; 134 IV 1; 136 IV 55; 137 IV 33; 137 IV 57; 138 IV 100; 138 IV 120; ; |
Kommentar: | Ackermann, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 49 StPO, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2016.28 |
Urteil vom 19. August 2016 | |||
Besetzung | Bundesstrafrichter Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Miriam Forni und Emanuel Hochstrasser Gerichtsschreiber David Heeb | ||
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes, | ||
gegen | |||
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz, | |||
Gegenstand | Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (abgekürztes Verfahren) |
Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Weitere wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 1 pag. 1.0.1). Am 30. Juni 2008 dehnte sie das Verfahren auf A. aus (BA pag. 1.0.2).
B. A. reiste am 2. Juli 2008 aus der Schweiz Richtung Kosovo aus und wurde am 13. September 2008 von seiner damaligen Wohngemeinde amtlich abgemeldet (BA pag. 5.1.61, -74). Die Bundesanwaltschaft schrieb ihn deshalb national und international (Europa) zur Verhaftung aus (BA pag. 6.1.1 ff.). Gemäss einer Mitteilung der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) vom 26. März 2009, hielt sich A. im Kosovo auf und konnte als kosovarischer Staatsbürger nicht verhaftet bzw. an die Schweiz ausgeliefert werden (BA pag. 6.1.9 ff.). Die Bundesanwaltschaft trennte deshalb das gegen A. geführte Verfahren von demjenigen gegen B. zunächst ab (BA pag. 1.0.3 f.) und stellte es kurz darauf mit Verfügung vom 23. Juni 2010 vorläufig ein (BA pag. 22.0.1 ff.).
C. Am 17. Oktober 2015 wurde A. in Morina Kukës/Albanien angehalten und in Auslieferungshaft genommen (BA pag. 6.1.28 ff.). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 nahm die Bundesanwaltschaft die gegen den Genannten geführte Strafuntersuchung wieder an die Hand (BA pag. 1.0.5). Am 17. November 2015 wurde A. durch die Bundeskriminalpolizei in die Schweiz überführt und gleichentags bei seiner Einreise am Flughafen Zürich festgenommen (BA pag. 6.1.86 f.). Da es sich aufgrund der drohenden Sanktion von mehr als einem Jahr um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelte, A. jedoch anlässlich der Hafteinvernahme trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmte, bestellte die Bundesanwaltschaft am 17. November 2015 einen amtlichen Verteidiger in der Person von Fürsprecher Philipp Kunz. A. erklärte sich damit einverstanden (BA pag. 16.1.2 f.).
D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 18. November 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern gegenüber A. am 20. November 2015 die Untersuchungshaft an (BA pag. 6.1.96 ff., -104 ff.). Mit Gesuch vom 8. März 2016 liess A. über seinen Verteidiger um die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug ersuchen, was ihm das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. März 2016 bewilligte (BA pag. 6.1.147 f., -149 f.). Am 7. April 2016 wurde A. in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt (BA pag. 6.1.175 f.). Dieser dauert an.
E. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 8. Februar 2016 liess A. um die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff . StPO ersuchen (BA pag. 4.0.1 f.). In Bewilligung seines Antrags verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Februar 2016 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (BA pag. 4.0.5).
F. Am 25. Mai 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft A. die Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (vgl. nachfolgende E. 1.1) und setzte ihm gestützt auf Art. 360 Abs. 2 StPO Frist zur Zustimmung oder Ablehnung (BA pag. 4.0.6 ff., -9 ff.).
Mit Datum vom 31. Mai 2016 unterzeichnete A. eigenhändig die Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren, womit er der Anklageschrift mit Urteilsdispositiv vom 25. Mai 2016 in der ihm von der Bundesanwaltschaft unterbreiteten Fassung zustimmte sowie den Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln erklärte (BA pag. 4.0.18 f.).
G. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO übermittelte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, wobei sie in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO die Zuständigkeit in der Besetzung durch drei Richter für gegeben erachtet.
H. Der Präsident der Strafkammer verfügte am 13. Juni 2016 über die Zusammensetzung des Spruchkörpers, welche den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde. Die Verfahrensleitung erhob in der Folge einen schweizerischen Strafregisterauszug sowie einen Auszug aus dem KPIS ( Kosovo Police Information System") betreffend A. und holte Führungsberichte der beiden Haftanstalten ein. Am 20. Juni 2016 versandte sie die Vorladungen zur Hauptverhandlung an die Parteien.
I. Nach einer ersten Prüfung der Anklageschrift durch das Gericht wurde diese aufgrund einiger weniger Unzulänglichkeiten im Anklagesachverhalt und im Urteilsvorschlag zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückgeschickt. Diese reichte am 9. August 2016 eine entsprechend bereinigte Fassung ein, datierend vom 8. August 2016 (TPF pag. 30.110.001 ff.). Am selben Tag erklärte der Verteidiger von A. auf Instruktion seines Klienten hin die unwiderrufliche schriftliche Zustimmung sowie den Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln (TPF pag. 30.110.012). Dass die Erklärung in seinem Namen und auf seine Instruktion hin erfolgt sei, bestätigte A. anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 30.930.001 ff.).
J. Die Hauptverhandlung fand am 19. August 2016 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.
Die Strafkammer erwägt:
1.
1.1 Die Bundesanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 9. August 2016 (Eingang: 10. August 2016) im Strafverfahren gegen A. folgende (gegenüber der Version vom 25. Mai 2016 leicht modifizierte; vgl. oben, Lit. I.) Anklageschrift, datiert vom 8. August 2016, im abgekürzten Verfahren bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein:
"[omissis]