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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2016.28 vom 19.08.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2016.28 vom 19.08.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2016.28


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2016.28

Datum:

19.08.2016

Leitsatz/Stichwort:

Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).

Schlagwörter

Bundes; Urteil; Verfahren; Beschuldigte; Heroin; BetmG; Anklage; Gericht; Drogen; Schweiz; Recht; Bundesstrafgericht; Apos;; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Anklageschrift; Betäubungsmittel; Beschuldigten; Bundesstrafgerichts; Freiheitsstrafe; Kosovo; Hauptverhandlung; Heroingemisch; Parteien; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Sanktion

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 2 BV ;Art. 3 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 326 StPO ;Art. 358 StPO ;Art. 36 StPO ;Art. 360 StPO ;Art. 361 StPO ;Art. 362 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 4 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 448 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StGB ;Art. 6 EMRK ;

Referenz BGE:

109 IV 143; 119 IV 180; 121 IV 198; 124 IV 286; 132 IV 132; 132 IV 89; 133 IV 324; 134 IV 17; 134 IV 1; 136 IV 55; 137 IV 33; 137 IV 57; 138 IV 100; 138 IV 120; ;

Kommentar:

Ackermann, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 49 StPO, 2013

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.28

Urteil vom 19. August 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Miriam Forni und Emanuel Hochstrasser

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz,

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (abgekürztes Verfahren)


Prozessgeschichte:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Weitere wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 1 pag. 1.0.1). Am 30. Juni 2008 dehnte sie das Verfahren auf A. aus (BA pag. 1.0.2).

B. A. reiste am 2. Juli 2008 aus der Schweiz Richtung Kosovo aus und wurde am 13. September 2008 von seiner damaligen Wohngemeinde amtlich abgemeldet (BA pag. 5.1.61, -74). Die Bundesanwaltschaft schrieb ihn deshalb national und international (Europa) zur Verhaftung aus (BA pag. 6.1.1 ff.). Gemäss einer Mitteilung der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) vom 26. März 2009, hielt sich A. im Kosovo auf und konnte als kosovarischer Staatsbürger nicht verhaftet bzw. an die Schweiz ausgeliefert werden (BA pag. 6.1.9 ff.). Die Bundesanwaltschaft trennte deshalb das gegen A. geführte Verfahren von demjenigen gegen B. zunächst ab (BA pag. 1.0.3 f.) und stellte es kurz darauf mit Verfügung vom 23. Juni 2010 vorläufig ein (BA pag. 22.0.1 ff.).

C. Am 17. Oktober 2015 wurde A. in Morina Kukës/Albanien angehalten und in Auslieferungshaft genommen (BA pag. 6.1.28 ff.). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 nahm die Bundesanwaltschaft die gegen den Genannten geführte Strafuntersuchung wieder an die Hand (BA pag. 1.0.5). Am 17. November 2015 wurde A. durch die Bundeskriminalpolizei in die Schweiz überführt und gleichentags bei seiner Einreise am Flughafen Zürich festgenommen (BA pag. 6.1.86 f.). Da es sich aufgrund der drohenden Sanktion von mehr als einem Jahr um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelte, A. jedoch anlässlich der Hafteinvernahme trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmte, bestellte die Bundesanwaltschaft am 17. November 2015 einen amtlichen Verteidiger in der Person von Fürsprecher Philipp Kunz. A. erklärte sich damit einverstanden (BA pag. 16.1.2 f.).

D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 18. November 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern gegenüber A. am 20. November 2015 die Untersuchungshaft an (BA pag. 6.1.96 ff., -104 ff.). Mit Gesuch vom 8. März 2016 liess A. über seinen Verteidiger um die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug ersuchen, was ihm das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. März 2016 bewilligte (BA pag. 6.1.147 f., -149 f.). Am 7. April 2016 wurde A. in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt (BA pag. 6.1.175 f.). Dieser dauert an.

E. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 8. Februar 2016 liess A. um die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff . StPO ersuchen (BA pag. 4.0.1 f.). In Bewilligung seines Antrags verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Februar 2016 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (BA pag. 4.0.5).

F. Am 25. Mai 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft A. die Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (vgl. nachfolgende E. 1.1) und setzte ihm gestützt auf Art. 360 Abs. 2 StPO Frist zur Zustimmung oder Ablehnung (BA pag. 4.0.6 ff., -9 ff.).

Mit Datum vom 31. Mai 2016 unterzeichnete A. eigenhändig die Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren, womit er der Anklageschrift mit Urteilsdispositiv vom 25. Mai 2016 in der ihm von der Bundesanwaltschaft unterbreiteten Fassung zustimmte sowie den Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln erklärte (BA pag. 4.0.18 f.).

G. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO übermittelte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, wobei sie in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO die Zuständigkeit in der Besetzung durch drei Richter für gegeben erachtet.

H. Der Präsident der Strafkammer verfügte am 13. Juni 2016 über die Zusammensetzung des Spruchkörpers, welche den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde. Die Verfahrensleitung erhob in der Folge einen schweizerischen Strafregisterauszug sowie einen Auszug aus dem KPIS ( Kosovo Police Information System") betreffend A. und holte Führungsberichte der beiden Haftanstalten ein. Am 20. Juni 2016 versandte sie die Vorladungen zur Hauptverhandlung an die Parteien.

I. Nach einer ersten Prüfung der Anklageschrift durch das Gericht wurde diese aufgrund einiger weniger Unzulänglichkeiten im Anklagesachverhalt und im Urteilsvorschlag zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückgeschickt. Diese reichte am 9. August 2016 eine entsprechend bereinigte Fassung ein, datierend vom 8. August 2016 (TPF pag. 30.110.001 ff.). Am selben Tag erklärte der Verteidiger von A. auf Instruktion seines Klienten hin die unwiderrufliche schriftliche Zustimmung sowie den Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln (TPF pag. 30.110.012). Dass die Erklärung in seinem Namen und auf seine Instruktion hin erfolgt sei, bestätigte A. anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 30.930.001 ff.).

J. Die Hauptverhandlung fand am 19. August 2016 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.

Die Strafkammer erwägt:

1.

1.1 Die Bundesanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 9. August 2016 (Eingang: 10. August 2016) im Strafverfahren gegen A. folgende (gegenüber der Version vom 25. Mai 2016 leicht modifizierte; vgl. oben, Lit. I.) Anklageschrift, datiert vom 8. August 2016, im abgekürzten Verfahren bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein:

"[omissis]

1. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO )

A. und B. haben anfangs 2008 im Kosovo zusammen rund acht Kilogramm Heroingemisch gekauft und den Transport dieser Drogen in die Schweiz organisiert. A. liess das erwähnte Heroin in ein Versteck in einem Personenwagen einbauen. Geplant war, dass diese Drogenlieferung in die Schweiz eingeführt und hier verkauft wird. Der Drogentransport mit dem Personenwagen wurde durch C. durchgeführt. A. und B. kontrollierten den Drogentransport per SMS und gelangten auf getrennten Wegen in die Schweiz, wo sie auf das Eintreffen der Drogen warteten. C. wurde am 18. Mai 2008 nach seiner Einreise in die Schweiz am Grenzübergang in Diepoldsau/SG kontrolliert und anschliessend verhaftet, wobei die von ihm im Auftrag von B. und A. transportierten Drogen sichergestellt wurden. B. wurde mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. März 2011 ( SK.2010.23 ) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. A. war unbekannten Aufenthalts und wurde deshalb durch die Bundesanwaltschaft (BA) national und international (Europa) zur Verhaftung ausgeschrieben. In der Folge wurde das Verfahren gegen A. mit Verfügung der BA vom 23. Juni 2010 vorläufig eingestellt. Am 17. Oktober 2015 wurde A. in Morina Kukës/Albanien angehalten und in Auslieferungshaft genommen. Am 17. November 2015 wurde er durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) in die Schweiz überführt und gleichentags im Flughafen Zürich festgenommen.

1.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Bst. b , c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und b BetmG )

A., vgt., werden folgende strafbare Handlungen zur Last gelegt:

unbefugte Einfuhr, Beförderung sowie Anstalten treffen zum Erlangen / evtl. zum Besitz und zur Veräusserung von 7,845 kg Heroingemisch (Reinheitsgehalt: 35 - 37 %), vorsätzlich, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen, mittäterschaftlich mit B. und mit Unterstützung von C. in der Zeit von Januar 2008 bis am 18. Mai 2008 im Raum Basel/Aargau und anderswo,

wobei er zusammen mit B. die Beförderung bzw. die Einfuhr einer Heroinlieferung im Mehrkilogrammbereich (7,845 kg Heroingemisch, Reinheitsgrad: 35 - 37 %) vom Kosovo in die Schweiz geplant, mitorganisiert, unterstützt und durch den Kurier C. ausführen liess und Anstalten zum Erlangen bzw. zum Besitz und zur Veräusserung dieser Heroinlieferung traf,

indem

1.1.1 Einfuhr und Beförderung von 7,845 kg Heroingemisch

- er im Raum Basel, wo er damals wohnte, zusammen mit B., der damals im Raum Aargau wohnte, plante, rund 8 kg Heroin vom Kosovo in die Schweiz einzuführen, das ihm und B. gehörte, wobei er und B. bezüglich der Organisation des Transports und der geplanten Einfuhr der Lieferung des Heroingemischs von 7,845 kg mit Reinheitsgrad von 35 - 37 % gleichwertige Partner waren;

- er und B. dieses Heroingemisch im Umfang von 7,845 kg von einem Lieferanten, mit dem sie beide im Kosovo verhandelten, bezogen;

- er und B. für dieses Heroingemisch im Umfang von 7,845 kg je ca. Euro 40'000.00 bezahlten;

- er mit B. vereinbarte, dass B. den Kurier, C., während des Transports der erwähnten Heroinlieferung telefonisch überwachen sollte;

- er B. zu diesem Zweck eine SIM-Karte mit der gespeicherten Rufnummer von C. übergab, die B. ausschliesslich zur Überwachung des Transports der erwähnten Heroinlieferung in die Schweiz benutzte;

- er ungefähr im Januar 2008 im Raum Aargau das spätere Drogentransportfahrzeug, einen Citroën Picasso, grau, von B. abkaufte;

- er C. in einer Disco im Kosovo fragte, ob er einen Drogentransport ausführen würde und ihm pro transportiertes Kilogramm Heroin CHF 2'000.00 anbot und C. sich aufgrund seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber A. bereit erklärte, einen Drogentransport durchzuführen;

- er C. riet, den Citroën Picasso auf seine Mutter oder seinen Vater einzulösen;

- er sich mit C. im Kosovo nahe der Grenze zu Mazedonien traf, wo C. den Citroën Picasso übernahm und damit nach Mazedonien fuhr, um den Herointransport zu starten;

- er C. anlässlich der Übergabe des Citroën Picasso sagte, wie er in die Schweiz zurückfahren solle;

- er C. im Zusammenhang mit dem erwähnten Herointransport eine mazedonische SIM-Karte übergab;

- er C. die Anweisung gab, ihm und B. während des Transports der erwähnten Heroinlieferung per SMS zu melden, wann er eine Grenze überquert habe und anstelle der Länder einen Namen mit dem Anfangsbuchstaben des jeweiligen Landes zu schreiben;

1.1.2 Anstalten treffen zum Erlangen / evtl. zum Besitz und zur Veräusserung von 7,845 kg Heroingemisch

- er mit C. vereinbarte, dass er sich nach der Einreise mit der erwähnten Heroinlieferung bei ihm melden würde, was dieser nicht mehr machen konnte, nachdem das mit illegalen Betäubungsmitteln beladene Fahrzeug Citroën Picasso, grau, am 18. Mai 2008, 05.15 Uhr, in Diepoldsau/SG angehalten und C. verhaftet wurde, wobei 16 in braunes Papier eingewickelte gepresste Platten Heroingemisch à je ca. 500 g, die für A. und B. bestimmt waren, sichergestellt wurden.

[omissis]

6. Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f StPO i.V.m. Art. 360 Abs. 1 Bst. b und g StPO )

Es wird dem Gericht beantragt, Folgendes zum Urteil zu erheben:

6.1. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG .

6.2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

6.3. Von der Freiheitsstrafe wird der Vollzug von 24 Monaten bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Auslieferungs- und Untersuchungshaft im Umfang von 174 Tagen sowie die bereits im vorzeitigen Strafvollzug verbüsste Strafdauer von 134 Tagen werden auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

6.4. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt.

6.5. Die Verfahrenskosten betragen

CHF 14'250.00 Gebühr Vorverfahren

CHF 17'218.00 Auslagen Vorverfahren

CHF 3'000.00 Gerichtsgebühr

CHF 34'468.00 Total

und werden A. auferlegt.

6.6. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche (notwendige) Verteidigung von A. mit CHF 12'725.85 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür in vollem Umfang Ersatz zu leisten.

[omissis]"

1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht wurde mit A. (nachfolgend: Beschuldigter) eine Einvernahme durchgeführt. Die von den Parteien beantragten Sanktionen und weiteren Anträge blieben unverändert.

2. Prozessuales

2.1 Aufgrund der Übergangsbestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2006 (StPO; SR 312.0), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, unterliegt das Verfahren den neurechtlichen Verfahrensregeln (Art. 448 ff . StPO).

2.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete das Verfahren wegen Verdachts von Betäubungsmitteldelikten, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB ). Auch wenn das Verfahren mit Bezug auf den die Bundeszuständigkeit begründenden Tatbestand des Art. 260 ter StGB nicht weitergeführt und insoweit keine Anklage erhoben wurde, ist das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der vorliegenden Anklage zuständig (BGE 132 IV 89 , E. 2 S. 93 ff.; vgl. auch SK.2010.23 vom 16. März 2011, E. 1.3 und 1.4, betreffend den rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B.).

3. Abgekürztes Verfahren

3.1 Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, und die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. a -c StPO ).

Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO ).

3.2 Rechtmässigkeit des abgekürzten Verfahrens

3.2.1 Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die Bedingungen zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens sowie die Formalien gemäss Art. 358 - 360 StPO eingehalten und den Parteien die ihnen zustehenden Rechte gewährt worden sind (vgl. Greiner/Jaggi , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 362 StPO N. 5).

3.2.2 Vorliegend hat der Beschuldigte von sich aus sowie fristgerecht um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersucht (vgl. oben, Lit. E.) und ist vollumfänglich geständig (vgl. insbesondere Einvernahme vom 1. Februar 2016, BA pag. 13.1.98 ff., sowie Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung, TPF pag. 30.930.001 ff.). Zivilforderungen wurden keine gestellt. Die formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens sind damit erfüllt. Die beantragte Sanktion liegt unter dem gesetzlich vorgesehenen Maximum von fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 358 Abs. 2 StPO ). Die Anklageschrift enthält die vom Gesetz verlangten Inhalte (Art. 360 Abs. 1 StPO ). Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Anklageschrift am 8. August 2016 gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO eröffnet, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob der Anklageschrift zugestimmt oder diese abgelehnt werde. Der Verteidiger erklärte hierauf auf ausdrückliche Instruktion des Beschuldigten vollumfänglich seine Zustimmung. Letzterer bestätigte dies anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. oben, Lit. I.).

3.3 Angebracht-Sein des abgekürzten Verfahrens

3.3.1 Zunächst ist zu bemerken, dass die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen als schwerwiegend zu bezeichnen sind, insbesondere in Berücksichtigung der Art des Deliktsvorwurfs sowie der qualifizierten Begehungsweise.

3.3.2 Dennoch erscheint der - auf Antrag des Beschuldigten - erfolgte Entscheid der Bundesanwaltschaft zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens als angebracht, dies insbesondere mit Blick auf die Verfahrensökonomie und dabei in Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verfahren während über fünf Jahren vorläufig eingestellt werden musste (vgl. oben, Lit. B.). Der Mitbeschuldigte B. ist bereits seit 2011 rechtskräftig verurteilt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.23 vom 16. März 2011). Wenngleich der Beschuldigte in der Einvernahme vom 8. Januar 2016 noch bestritt, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben (vgl. BA pag. 13.1.79, Z. 12), ist ihm sein vollumfängliches Geständnis anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2016 sowie der Schlusseinvernahme vom 8. März 2016 (BA pag. 13.1.100 ff., -109 Z. 18 ff.) zugute zu halten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint das abgekürzte Verfahren angebracht und ermöglicht eine rasche Beurteilung des inhaftierten Beschuldigten (Art. 29 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK ).

3.4 Übereinstimmung der Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten

3.4.1 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten wurden in der Zeit von Januar 2008 bis am 18. Mai 2008 begangen und damit vor Inkrafttreten der revidierten Fassung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121), in Kraft seit dem 1. Juli 2011.

Dem Beschuldigten wird unter anderem Anstaltentreffen zur Erlangung, evtl. zum Besitz und zur Veräusserung vorgeworfen (Anklageschrift, Ziff. 1.1). Nach neuem Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Dies führt im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tatverschulden Rechnung zu tragen war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteilt ein unter altem Recht begangenes Anstaltentreffen daher nach altem Recht, da das neue Recht - trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes - nicht milder ist (BGE 138 IV 100 E. 3.2). Da vorliegend jedoch aus Konkurrenzgründen (Subsidiarität bzw. Konsumtion) kein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens erfolgt (vgl. nachfolgende E. 3.4.2.4), hat die lex mitior"-Regel vorliegend keine Relevanz, weshalb, wie im Urteilsvorschlag beantragt, neues Recht angewendet werden kann.

3.4.2

3.4.2.1 Die angeklagten Sachverhalte wurden im Vorverfahren umfassend untersucht. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe vor Gericht anerkannt; diese Erklärung stimmt mit der Aktenlage überein (Art. 361 Abs. 2 StPO ).

3.4.2.2 Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr strafbar, das heisst sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Abs. 1 lit. a - f BetmG etwa das unbefugte Herstellen, Lagern, Befördern, Einführen, Veräussern, Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder auf andere Weise Erlangen von Betäubungsmitteln. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit ( Albrecht , Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 BetmG N. 175; BGE 137 IV 33 E. 2.1.3 letzter Abschnitt; Urteil Bundesgericht 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 10.4.3). Die Erwerbshandlungen (z.B. Kauf) stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (z.B. Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität ( Albrecht , a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175). Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Es ist vielmehr auf die Menge abzustellen, welche sich durch die verschiedenen Handlungsstufen hindurchgezogen hat ( TPF 2006 221 E. 2.2.2). Sind alle eingeklagten Tathandlungen, die sich auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, erwiesen, hat der Schuldspruch (lediglich) für die letzte vollendete Tathandlung innerhalb der Handlungskette zu erfolgen, denn diese unterstützt den vom Gesetzgeber verpönten Drogenhandel unmittelbar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.10 vom 26. August 2011, E. 2.1).

Ebenfalls in einem Verhältnis der unechten Konkurrenz (Konsumtion) stehen die nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshandlungen im Vergleich zu den Tathandlungen gemäss der Literae a - f des Art. 19 Abs. 1 BetmG ( Albrecht , a.a.O., Art. 19 BetmG N. 178). Wo das Gesetz zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen neben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, wie im Bereich der Drogendelikte, so dass verschiedene Entwicklungsstufen desselben deliktischen Angriffs vorliegen, geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbestand im späteren Vollendungstatbestand auf. Dies ist der Fall, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen sowie als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen wahrgenommen werden (Urteil Bundesgericht 6B_778/2009 vom 7. Januar 2010, E.2.5). Eingeklagte Auslandtaten müssen nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen lassen; die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4 BetmG sind bei einer solchen Konstellation nicht zu prüfen ( TPF 2006 221 E. 2.2.2).

Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (qualifizierte Gefährdung). Diese Formulierung im revidierten Gesetzestext lehnt sich eng an die Umschreibung des mengenmässig schweren Falles des bisher geltenden Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG an. Die zum neuen Recht entwickelte Rechtsprechung stellt in Fortführung der bisherigen Praxis - ungeachtet des veränderten Gesetzes-wortlauts - für die Qualifikation in der Regel nach wie vor ausschliesslich auf die zur Diskussion stehende Betäubungsmittelmenge ab (z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015, E. 1.5, 2C_901/2014 vom 27. Januar 2015, E. 4.2, 6B_632/2014 vom 27. Oktober 2014, E. 1.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.34 vom 13. Mai 2015, E. 3.7.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Massgeblich ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101 f.). Art. 19 Abs. 2 BetmG erwähnt auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) als schweren Fall. Diesbezüglich findet der im allgemeinen Strafrecht gebräuchliche Begriff der Bande auch im Betäubungsmittelgesetz Anwendung, wonach es des Zusammenschlusses mindestens (bzw. auch nur) zweier Personen bedarf ( BGE 124 IV 286 E. 2 a S. 293, 124 IV 86 E. 2b S. 88 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2007 vom 11. April 2008, E. 1.1, 6S.204/2005 vom 24. September 2005, E. 2.1). Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.).

3.4.2.3 Eine summarische Prüfung der Verfahrensakten ergibt, dass die Anklage mit selbigen sowie mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO ).

Ihre aktenmässige Grundlage finden die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen hauptsächlich im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 12. August 2009 (BA pag. 5.1.60 ff.) und der darin verarbeiteten Polizeiberichte, so dem forensischen Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 2. Juni 2008 (BA pag. B-18.1.2.105 ff.), dem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. Juni 2008 (BA pag. B-18.1.2.114 ff.) sowie dem Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 17. Dezember 2008 (BA pag. B-18.1.2.157 ff.).

3.4.2.4 Gestützt auf obige Ausführungen zum Rechtlichen (E. 3.4.2.2) erscheint die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Einfuhr) gemäss Urteilsvorschlag vom 8. August 2016 richtig. Die ebenfalls angeklagten Tathandlungen der Beförderung sowie des Anstaltentreffens zur Erlangung gehen in diesem Schuldspruch auf. Ob nebst der - vorliegend aufgrund der Menge - qualifizierten Gefährdung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ) auch eine bandenmässige Begehung vorliegt, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Auch diesbezüglich ist der Urteilsvorschlag vom 8. August 2016 richtig. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem den Mitbeschuldigten B. in diesem Punkt betreffenden Urteil des Bundesstrafgerichts (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.23 vom 11. März 2011, E. II. 5.9).

3.5 Angemessenheit der beantragten Sanktionen

3.5.1 Die von den Parteien beantragten Sanktionen haben den gesetzlichen Strafzumessungsbestimmungen zu entsprechen und mithin als angemessen zu erscheinen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO ). In dieser Hinsicht überprüft das Gericht, ob die beantragte Strafe in Anwendung der gesetzlichen Strafzumessungsregeln als schuldangemessen erscheint. Anders als im ordentlichen Verfahren hat das Gericht diesbezüglich aber keine extensive Prüfung vorzunehmen (vgl. auch Greiner/Jaggi , a.a.O., Art. 362 StPO N. 2). Die Parteien haben anlässlich der Hauptverhandlung auf die Angemessenheit der von ihnen beantragten Strafe geschlossen.

3.5.2

3.5.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB ). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4).

Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens­relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu (BGE 132 IV 132 , nicht publizierte E. 7.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. IV.1.3; SK.2006.26 vom 11. Dezember 2008, E. IV.2.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009, E. 8.3.2).

3.5.2.2 Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen worden. Der schwere (qualifizierte) Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG ). Der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe liegt demnach zwischen einem Jahr und zwanzig Jahren.

3.5.2.3 a) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB ; sog. retrospektive Konkurrenz).

b) Das Bezirksstatthalteramt Liestal sprach den Beschuldigten mit Strafmandat vom 4. Juni 2008 der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG , begangen am 15. Dezember 2007, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 aSVG , begangen am 19. April 2006, sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 1 und 2 aSVG , begangen am 18. November 2005, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Urteil blieb unangefochten und ist rechtskräftig (TPF pag. 30.221.005). Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Delikte vor dieser früheren Verurteilung begangen, sodass in dieser Hinsicht gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB an sich eine Zusatzstrafe in Frage kommt. Allerdings ist für die vorliegend zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Straftat zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Voraussetzung der gleichartigen Strafen ist folglich nicht erfüllt, kommt es doch für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe wie gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf die effektiv verwirkte Strafe, nicht auf die abstrakte Strafdrohung an (BGE 138 IV 120 E. 5.2; vgl. auch Ackermann , Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StPO N. 174). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Eine Freiheitsstrafe kann demnach nicht als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe ausgesprochen werden (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010, E. 10.2.5b). Mit dem vorliegenden Urteil ist daher nicht eine Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 4. Juni 2008, sondern eine selbständige Strafe zu fällen.

3.5.3 Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt.

Folgende Elemente sind für das Gericht massgeblich:

a) Das Verschulden des Beschuldigten wiegt schwer. Er hat eine, den relevanten Grenzwert um ein Vielfaches übersteigende Menge Heroingemisch - total 7,845 kg bzw. (bei Annahme eines Mindestreinheitsgehalts von 35%) 2,745 kg reines Heroin - in die Schweiz eingeführt. Bei der Strafzumessung ins Gewicht fällt auch seine Beteiligung an der Beförderung sowie beim Anstaltentreffen zur Erlangung der Drogen. Der Beschuldigte hat dadurch einen Beitrag dazu geleistet, dass eine erhebliche Menge Betäubungsmittel in der Schweiz hätte entgegengenommen und verkauft werden können. Angesichts des damaligen Marktwerts von ca. Fr. 30'000.-- pro Kilogramm Heroingemisch im Engroshandel hätte ein Umsatz von nahezu einer viertel Million Franken erzielt werden können (BA pag. 5.1.106). Der direkte Vorsatz des Beschuldigten bezüglich der vollendeten Einfuhr von Heroingemisch begründet auf Grund der Gefährdung vieler Menschen ein schweres Verschulden. Da die massgebliche Drogenmenge den Grenzwert für den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad des Heroins an Bedeutung und sind der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des Verschuldens verstärkt einzubeziehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb einer Struktur mitmachte, welche einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies und durch persönliche und familiäre Beziehungen verstärkt war. Der Beschuldigte spielte darin durch seine Vorbereitungshandlungen hinsichtlich des Kaufs des Heroins zusammen mit B., der Rekrutierung und Anweisung des Kuriers sowie der Übergabe des Transportfahrzeugs an denselben, der Übergabe einer SIM-Karte an B. zur telefonischen Überwachung des Kuriers, und seiner Aufgabe, die Drogen vom Kurier in der Schweiz entgegenzunehmen, eine gewichtige Rolle (vgl. dazu Anklageschrift, Ziff. 1.1.1 und 1.1.2, sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.23 vom 16. März 2011 im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B., E. II. 5., insbesondere 5.3, und E. IV. 2.1). Er war zudem zusammen mit B. am Tatentschluss beteiligt. Diese Umstände wirken straferhöhend.

Das erst spät erfolgte Geständnis des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Beide Haftanstalten (Regionalgefängnis Bern, Justizvollzugsanstalt Solothurn) haben dem Beschuldigten einen sehr guten Führungsbericht ausgestellt (TPF pag. 30.881.003 und 30.881.011 f.). Diese wirken sich neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5).

b) In Würdigung des Vorstehenden erachtet das Gericht die beantragte Strafe als mit den materiell-rechtlichen Strafzumessungskriterien im Einklang stehend und daher dem Verschulden angemessen.

c) Die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs sind angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe gerade noch erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB ). Wie soeben dargelegt (oben, E. 3.5.3b), erachtet das Gericht die Freiheitsstrafe von 3 Jahren für schuldangemessen und damit - auch wenn im Grenzbereich für den teilbedingten Strafvollzug liegend - im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für vertretbar (BGE 134 IV 17 E. 3.6, S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2008 vom 28. Dezember 2008, E. 2.1). Der Beschuldigte ist seit Begehung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten bzw. seit seiner Verurteilung am 4. Juni 2008 auf Schweizer Gebiet nicht mehr straffällig geworden. Im Kosovo ist er gemäss Auszug aus dem KPIS ( Kosovo Police Information System") wegen verschiedener Vorfälle, darunter eine angebliche schwere Körperverletzung, zwar verzeichnet, jedoch liegen, soweit ersichtlich, keine rechtskräftigen Urteile vor (TPF pag. 30.221.006 ff.), weshalb diese Vorfälle unberücksichtigt zu bleiben haben. Insgesamt kann daher von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Das Gericht erachtet einen zu vollziehenden Teil von 12 Monaten als dem Verschulden entsprechend, so dass der bedingt aufgeschobene Teil wie gemäss Urteilsvorschlag auf 24 Monate festzusetzen ist (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB , Art. 47 StGB; BGE 134 IV 1 E. 5.6 ). Die vorgeschlagene Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

d) In Berücksichtigung aller Faktoren erscheinen die Sanktionen gemäss Urteilsvorschlag der Parteien dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Dies auch im Vergleich zu der für den Mitbeschuldigten B. ausgesprochenen Sanktion von 6 Jahren, der für mehrere Drogendelikte, darunter das vorliegend beurteilte, sowie ein weiteres Delikt verurteilt wurde (Urteil SK.2010.23 vom 16. März 2011).

e) Der Beschuldigte war 31 Tage in Auslieferungshaft (17. Oktober 2015 bis 16. November 2015; BA pag. 6.1.29 ff.) und 143 Tage in Untersuchungshaft (17. November 2015 bis 7. April 2016; BA pag. 6.1.54, -86 f., -96 ff., -109 ff., -134 ff., -142 ff.). Seit dem 8. April 2016 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 6.1.149 f., -170 ff.). Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 174 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB ). Dasselbe gilt für den vorzeitigen Strafvollzug, welcher zwingend und uneingeschränkt als Strafvollstreckung anzuerkennen ist ( Mettler/Spichtin , Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 51 StGB N. 28 mit Hinweisen; Trechsel/Affolter-Eijsten , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 51 StGB N. 5 mit Hinweisen). Die hierbei verbüsste Strafdauer von 134 Tagen (8. April 2016 bis 19. August 2016) ist damit ebenfalls anzurechnen.

3.6 Nach dem Gesagten kann der Urteilsvorschlag der Parteien gemäss angepasster Anklageschrift vom 8. August 2016 zum Urteil erhoben werden.

4. Für den Vollzug dieses Urteils ist der Kanton St. Gallen zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).

5. Das Gericht entscheidet frei über die weiteren Folgen, wie Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO ; Perrin , Commentaire Romand, CPP, Basel 2011, Art. 362 CP N. 14).

Die bezifferten Gebühren für das Vorverfahren von Total Fr. 14'250.-- sind gerechtfertigt. Die Arztkosten von insgesamt Fr. 445.20, welche zu den Haftkosten zählen (Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR ; vgl. Griesser , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 18.3.1, sowie SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, E. 3), wurden zu Recht nicht auferlegt. Die Auslagen für Überwachungsmassnahmen in der auf den Beschuldigten entfallenden Höhe von Fr. 13'530.-- sind ausgewiesen und waren für die Ermittlungen erforderlich (Art. 9 Abs. 1 BStKR ). Die Übersetzerkosten gemäss den Positionen 22. und 27. des Kostenverzeichnisses (BA pag. 20.0.1 ff.) betreffen die Übersetzung des Haftbefehls bzw. des damit zusammenhängenden Ersuchens der Bundesanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, sowie die Übersetzung von Auslieferungsakten (BA pag. 19.2.1 ff., 20.1.48, -61 f.). Diese gehören damit zu den Verfahrenskosten und sind auferlegbar (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO ; BGE 133 IV 324 E. 5 [zum früheren Recht, Art. 172 Abs. 1 Satz 1 aBStP ]). Die dem Beschuldigten auferlegbaren Auslagen aus dem Vorverfahren belaufen sich folglich insgesamt auf Fr. 17'218.--. Total gehen damit aus dem Vorverfahren Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 31'468.-- zu Lasten des Beschuldigten. Für das Gerichtsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zu erheben (Art. 7 lit. a BStKR ). Die gerichtlichen Dolmetscherkosten sind nicht auferlegbar. Dem Beschuldigten sind infolge Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO ).

6. Fürsprecher Kunz reichte seine bereinigte Honorarnote mit Schreiben vom 9. August 2016 ein (TPF pag. 30.721.001 ff.). Das geforderte Honorar von Fr. 13'716.11 erscheint angemessen und die verrechneten Stundenansätze entsprechen den praxisüblichen, von der Strafkammer gewährten Beträgen (Fr. 230.-- für Arbeitszeit, Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Die Entschädigung ist daher dem amtlichen Verteidiger in der geforderten Höhe zuzusprechen.

Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen (notwendigen) Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO ; Botschaft StPO, BBl 1006, 1180 f., Ruckstuhl , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 23).

7. Mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen dieses Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO ). Der Beschuldigte wurde sowohl mit der Anklageschrift als auch in der Hauptverhandlung auf diese eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit hingewiesen.

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG .

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren .

3. Von der Freiheitsstrafe wird der Vollzug von 24 Monaten bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Auslieferungs- und Untersuchungshaft im Umfang von 174 Tagen sowie die bereits im vorzeitigen Strafvollzug verbüsste Strafdauer von 134 Tagen werden auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet .

4. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt.

5. Die Verfahrenskosten betragen

Fr. 14'250.-- Gebühr Vorverfahren

Fr. 17'218.-- Auslagen Vorverfahren

Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 34'468.-- Total

und werden A. auferlegt.

6. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 13'716.11 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür in vollem Umfang Ersatz zu leisten.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet.

Den Parteien wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber


Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Dispositiv)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO ).

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