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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2016.22 vom 21.06.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2016.22 vom 21.06.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2016.22

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2016 die Strafanklage gegen den Bürger B. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung für die Dauer von sechs Monaten abgeschüttelt. Die Parteien haben ihre Privatklägerin A. zurückgezogen und ihr Strafantrag zurückgestellt. Der Bundesstrafgericht hat auch entschieden, dass das Strafverfahren gegen B. eingestellt wird, da die Rückzugsvereinbarung der Privatklägerin A. nicht mehr gültig ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2016.22

Datum:

21.06.2016

Leitsatz/Stichwort:

Erwerben und Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB), mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfache Widerhandlungen (Besitz, Konsum, Anstalten treffen und Verkauf) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19a BetmG), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB); mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies Ziff. 1 StGB)

Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO), Einstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO)

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Kammer; Anklage; Bundesanwaltschaft; Privatklägerin; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Parteien; Anklageschrift; Bundesstrafgerichtes; Anträge; Tätlichkeiten; Missbrauch; Vereinbarung; Sistierung; Verfahrenskosten; Entschädigung; Entscheid; Tribunal; Beschimpfung; Hausfriedensbruch; Sachbeschädigung; Verfügungen; Fernmeldeanlage; Einstellung; Verfahrens; Rückzug

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 17 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 179 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 24 StGB ;Art. 242 StGB ;Art. 28 StGB ;Art. 29 StGB ;Art. 3 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 33 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 427 StPO ;Art. 43 StPO ;Art. 55 StGB ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.22

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.53 )

Beschluss vom 21. Juni 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli,

Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber,

und als Privatklägerschaft:

A., unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dreifuss,

et al.

gegen

B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger,

et al.

Gegenstand

Erwerben und Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB ), mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB ), mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19 a BetmG ), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB ), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB ), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB ), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB ), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB ), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB ), mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB)

Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO )

Einstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO )


In Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft (sowie diverse Privatklägerschaften) am 3. Dezember 2015 gegen B. wegen eingangs erwähnten Delikten und gegen C. wegen weiteren, teilweise zusammenhängenden Delikten Anklage erhoben hat ( SK.2015.53 pag. 10.100.1 ff.);

- B. am 15. April 2016 folgende Vereinbarung mit der Privatklägerin A. einreichte ( SK.2015.53 pag. 10.588.3 ff.):

1. B. entschuldigt sich in aller Form bei A. für die zur Anzeige gebrachten Vorfälle vom 11. und 12. September 2013, 25. November 2013, 25. Februar 2014, 20. und 23. September 2014 sowie 5. Oktober 2014 (vgI. Ziff. 1.2.5.1, 1.2.5.2, 1.2.5.3, 1.2.6, 1.2.7, 1.2.8, 1.2.9, 1.2.10.1, 1.2.10.2, 1.2.10.3, 1.2.12 der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 im Verfahren SK.2015.53 des Bundesstrafgerichtes).

2. B. anerkennt, A. aus den Vorfällen gemäss Ziffer 1 hiervor eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu schulden. B. verpflichtet sich, den Betrag von CHF 1'000.00 innert 60 Tagen seit gerichtlicher Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung zu bezahlen.

3. A. zieht ihre Privatklage im Straf- und Zivilpunkt sowie sämtliche gestellten Strafanträge im Verfahren SK.2015.53 des Bundesstrafgerichtes gegen B. zurück.

4. A. beantragt dem Bundesstrafgericht die Sistierung des Strafverfahrens bezgl. den Ziff. 1.2.5.1, 1.2.5.2, 1.2.5.3, 1.2.6 sowie 1.2.7 der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 im Verfahren SK.2015.53 des Bundesstrafgerichtes nach Art. 55a StGB wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung für die Dauer von sechs Monaten. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn A. ihre Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft. Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.

5. Die Parteien beantragen die Einstellung des Strafverfahrens gegen B. aufgrund der zurückgezogenen Strafanträge durch A. bezgl. den Ziff. 1.2.8, 1.2.9, 1.2.10.1, 1.2.10.2 sowie 1.2.12 der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 im Verfahren SK.2015.53 des Bundesstrafgerichtes.

6. Im Übrigen erklärt A. ihr Desinteresse an der Bestrafung von B. wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss den Ziff. 1.2.11.1, 1.2.11.2 und 1.2.11.3 der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 im Verfahren SK.2015.53 des Bundesstrafgerichtes.

7. B. übernimmt die entstandenen Verfahrenskosten sowie, vorbehältlich von Schuldsprüchen und des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, die Parteikosten von A..

8. Die Parteien beantragen beim Bundesstrafgericht im Verfahren SK.2015.53 die Genehmigung dieser Vereinbarung."

- die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete ( SK.2015.53 pag. 10.510.3);

- A. mit Eingabe vom 26. Mai 2016 diese Vereinbarung und somit ihre Strafanträge sowie ihr Sistierungsersuchen widerrief ( SK.2015.53 pag. 10.588.8);

- ein zurückgezogener Strafantrag nicht nochmals gestellt werden kann (Art. 33 Abs. 2 StGB ) und der Rückzug der entsprechenden Strafanträge somit definitiv ist;

- das Ersuchen um Sistierung des Strafverfahrens i.S.v. Art. 55 a StGB indes ohne Weiteres widerrufen werden kann (vgl. Art. 55 a Abs. 2 StGB );

- das Verfahren betreffend die Antragsdelikte gemäss Ziff. 1.2.6 (mehrfache Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB ), Ziff. 1.2.8 (Beschimpfung, Art. 177 StGB ), Ziff. 1.2.9 (mehrfacher Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB ), Ziff. 1.2.10.1-2 (mehrfache Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB ) und Ziff. 1.2.12 (mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Art. 179 septies StGB) der Anklageschrift infolge Rückzugs des Strafantrags vom Hauptverfahren SK.2015.53 abzutrennen (Art. 30 StGB ), unter der Geschäftsnummer SK.2016.22 zu führen und einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO );

- über die weiteren Anklagepunkte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen des Verfahrens SK.2015.53 zu entscheiden sein wird;

- B. trotz (teilweiser) Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten zu tragen hat, zumal er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Art. 426 Abs. 2 StPO ) und er sich zudem mit der Privatklägerin über eine Kostentragung geeinigt hat (vgl. Art. 427 Abs. 4 StPO );

- über die Höhe der Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens SK.2015.53 entschieden wird;

- über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Rechtsanwalt Martin Dreifuss (vgl. pag. 15.2.15), im Rahmen des Urteils im Verfahren SK.2015.53 zu entscheiden sein wird;

- das Gesuch der Privatklägerin um Parteientschädigung nach Art. 433 StPO abzuweisen ist, zumal diese bereits unentgeltlich vertreten ist und ihr somit keine derartigen Kosten entstanden sein können;


beschliesst die Strafkammer:

1. Das Strafverfahren SK.2015.53 wird getrennt und in Bezug auf die Anklagepunkte Ziff. 1.2.6 (mehrfache Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB ), 1.2.8 (Beschimpfung, Art. 177 StGB ), 1.2.9 (mehrfacher Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB ), 1.2.10.1-2 (mehrfache Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB ) und 1.2.12 (mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Art. 179 septies StGB) unter der Verfahrensnummer SK.2016.22 geführt.

2. Das Strafverfahren SK.2016.22 gegen B. wird infolge Rückzugs der entsprechenden Strafanträge durch A. eingestellt.

3. Über die Verfahrenskosten und die Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatklägerin wird im Rahmen des Verfahrens SK.2015.53 entschieden.

4. Das Gesuch der Privatklägerin A. um Entschädigung nach Art. 433 StPO wird abgewiesen.

5. Dieser Entscheid wird den Parteien des Verfahrens SK.2016.22 mitgeteilt. Dem im Verfahren SK.2015.53 Mitbeschuldigten C. wird eine Kopie des Entscheides zur Kenntnis zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber


Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 22. Juni 2016

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