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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2016.13 vom 20.09.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2016.13 vom 20.09.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2016.13


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2016.13

Datum:

20.09.2016

Leitsatz/Stichwort:

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Schlagwörter

Urkunde; Apos;; Bundes; Beschuldigte; Urkunden; Versicherung; Betrug; Farbklecks; Verfahren; Täter; Gericht; Person; Schrift; Urkundenfälschung; Betrieb; Verteidigung; Konto; Verfahrens; Verfahren; Beschuldigten; Tatsache; Daten; Höhe; Anklage; Über; Schaden; Bundesanwaltschaft

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 Or;Art. 100 BGG ;Art. 110 StGB ;Art. 122 StPO ;Art. 123 StPO ;Art. 124 StPO ;Art. 126 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 317 StGB ;Art. 34 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 OR ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StGB ;Art. 6 OR ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 73 StGB ;Art. 81 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 958 OR ;Art. 97 BGG ;

Referenz BGE:

100 IV 180; 113 IV 77; 117 IV 139; 118 IV 38; 119 IV 129; 119 IV 28; 122 IV 197; 122 IV 246; 123 IV 17; 125 IV 124; 125 IV 17; 128 IV 193; 131 IV 125; 134 IV 1; 135 IV 7; 136 IV 55; 138 IV 130; 76 IV 96; ;

Kommentar:

Cramer, Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 146 StGB, 2013

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.13

Urteil vom 20. September 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichter in

Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

Bundesanwaltschaft ,

vertreten durch Staatsanwalt des Bundes

Vincens Nold

und als Privatklägerin:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA,

vertreten durch Rechtsanwältin Rebeca Villa

gegen

A.,

amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,

Gegenstand

Betrug, versuchter Betrug, Urkundenfälschung im Amt


Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Die Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB , des versuchten gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB .

2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 , 44 und 47 StGB ).

Die erstandene Polizeihaft von einem Tag sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB ).

3. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Privatklägerin sei eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu stellen (Art. 71 i.V.m. 73 StGB ).

4. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf Bank B. AG, Kontonummer 1,
Iautend auf A., und Bank B. AG, Kontonummer 2, Iautend auf A., sei gemäss Art. 71 i.V.m. 73 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten.

5. Fürsprecher Lukas Bürge sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO ).

A. sei zu verpflichten, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO ).

6. Die Verfahrenskosten bestehend aus Fr. 7'500.-- Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 213.85 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren und Fr. 1'000.-- Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren zuzüglich Kosten des Gerichts für das Hauptverfahren seien A. aufzuerlegen (Art. 422 ff . StPO ).

Anträge der Privatklägerin:

1. Die Beschuldigte sei des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ), des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) sowie der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägern Schadenersatz in der Höhe von Fr. 237'139.40, zuzüglich Verzugszins von 5% seit Strafanzeige vom 13. März 2014, zu bezahlen.

3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 2'616.55 gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 29. Februar 2016 seien der Privatklägerin zuzusprechen. Die Privatklägerin erklärt sich bereit, im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB den ihr vergüteten Teil ihrer Zivilforderung an den Staat abzutreten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten beziehungsweise des Staats.

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu erklären wegen Betrugs, mehrfach begangen, teilweise Versuchs dazu, sowie Urkundenfälschung im Amt, begangen in der Zeit von Juni 2013 bis Februar 2014 in Bern z.N. SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt).

2. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von einem Tag. Der Vollzug sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und es sei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen.

3. A. sei zu verurteilen, der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) einen Betrag von Fr. 237'139.40 zuzüglich Zins von 5 Prozent seit wann rechtens, zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. Auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten.

4. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die bereits eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

6. Über die beschlagnahmten Vermögenswerte sei von Amtes wegen zu verfügen.

7. AIIfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Sachverhalt und Prozessgeschichte:

A. Am 12. März 2014 sprach A. bei der Kantonspolizei Solothurn vor und meldete, sie habe Gelder ihrer Arbeitgeberin, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) in Höhe von ca. Fr. 100'000.-- veruntreut, indem sie in den Computersystemen der SUVA ungerechtfertigte sog. Minus-Nachtragsrechnungen erfasst und die Zahlungen auf ihr Privatkonto umgeleitet habe. Auf diese Selbstanzeige hin erstattete die Kantonspolizei Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (5.0.12 f.).

B. Die kantonale Staatsanwaltschaft übermittelte am 9. April 2014 die Akten zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft (2.0.1 ff.), welche am 14. März 2014 ein Verfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB ) eröffnete (1.1.1). Am 29. Juni 2015 dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand des Betrugs aus (1.1.2).

C. Am 29. Februar 2016 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim hiesigen Gericht wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Amt (TPF 9.100.1 ff.). Die Parteien stellten auf entsprechende Einladung hin keine Beweisanträge. Von Amtes wegen wurden seitens des Gerichts über die Beschuldigte Straf- und Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen eingeholt (TPF 9.300.1; 9.510.1; 9.521.1; 9.561.1).

D. Am 29. August 2016 bzw. anlässlich der Hauptverhandlung kündigte das Gericht den Parteien nach dem Grundsatz iura novit curia an, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB bzw. der Falschbeurkundung im Amt i.S.v. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu prüfen (TPF 9.480.1/2; 9.920.2).

E. Die Hauptverhandlung fand am 20. September 2016 am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt.

F. Auf die weitere Darstellung des Sachverhaltes wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen sein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Strafverfolgung von Beamten

A. arbeitete im tatrelevanten Zeitraum als Prämiensachbearbeiterin bei der SUVA, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (Art. 1 Abs. 1 des Organisationsreglements der SUVA; SR 832.207), und damit als Beamtin i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.497/2000 vom 12. Dezember 2001, E. 3a; 12.1.41 f.).

Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 15 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes; VG, SR 170.32). Diese Ermächtigung liegt vor (1.2.6 f.).

2. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB )

2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Betrug stellt mit anderen Worten die mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorgenommene arglistige Irreführung oder arglistige Benutzung eines Irrtums dar, die den Irrenden dazu bringt, sich oder einen andern am Vermögen zu schädigen. Die Deliktsstruktur des Betruges verlangt einen Fünfschritt, wobei jeweils das zeitlich vorangehende Element das nachfolgende verursachen muss, und zwar in folgender zeitlicher Reihenfolge: arglistige Täuschung (Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen), Irrtum des Getäuschten, Vermögensdisposition des Getäuschten, Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten, Bereicherung des Täters oder eines Dritten. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf alle fünf Elemente, sondern auch auf ihren Zusammenhang beziehen (vgl. z.B. Trechsel/Crameri , in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 1 ff.).

2.2 A. wird im Allgemeinen vorgeworfen, zwischen Juni 2013 bis Februar 2014 als Arbeitnehmerin bzw. Beamtin der SUVA diese an deren Sitz in Bern mehrfach wissentlich und willentlich betrogen zu haben in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Sie habe in den Computersystemen der SUVA zugunsten einer selbst geschaffenen (fiktiven) sowie zugunsten von 25 real existierenden Versicherungsnehmern zahlreiche ungerechtfertigte sog. Minus-Nachtragsrechnungen (Korrekturabrechnungen zugunsten der Versicherungsnehmer) im Betrag von total Fr. 270'411.80 erfasst. Dabei habe sie die Kontoangaben der entsprechenden Betriebe in den Computersystemen manipuliert, indem sie ihre eigenen Kontoangaben eingab (Privatkonto bei der Bank B. AG; IBAN: 3). Total sei so ein Gesamtbetrag von Fr. 237'139.40 auf dieses Privatkonto eingegangen. Der restliche Betrag von Fr. 33'272.40 sei Firmenkonten existierender Versicherungsnehmer gutgeschrieben worden, da A. die Kontodaten in den Computersystemen der SUVA zu spät mutiert haben soll.

Im Einzelnen soll sie wie folgt vorgegangen sein:

2.2.1 Was die fiktive Gesellschaft betrifft (Anklage, Ziff. 1.1.1), so habe sie in den Computersystemen der SUVA - SAP, Unternehmenssoftware; WEG, Geschäftsverwaltungssystem der SUVA bis April 2015, EEV: Elektronische Eingangspost-Verarbeitung zur Archivierung der Eingangs- und Ausgangspost der SUVA im sog. EEV-Dossier - in einem ersten Schritt unter der von ihr erfundenen Firma Farbklecks GmbH" eine Versicherungsnehmerin generiert. Danach habe sie aufgrund einer Basislohnsumme von Fr. 173'000.-- Prämienrechnungen erfasst und die Lohnsumme sodann reduziert, wodurch in den Betriebssystemen der SUVA Korrekturabrechnungen (Minus-Nachtragsrechnungen) zu Gunsten der Farbklecks GmbH generiert worden seien. Vor Auslösung der insgesamt fünf Gutschriften an die Farbklecks GmbH durch Mitarbeitende der Finanzabteilung der SUVA habe sie jeweils ihre eigenen Kontoangaben eingefügt, sodass die entsprechenden Gutschriften in Höhe von total Fr. 26'167.70 auf ihr Privatkonto bei der Bank B. AG überwiesen worden seien. Nach Zahlungseingang habe sie in den Betriebssystemen ihr Konto wieder gelöscht.

2.2.2 Weiter habe sie bei 25 real existierenden Versicherungsnehmern der SUVA (Anklage, Ziff. 1.1.2) neue, tiefere Lohnsummen in den Computersystemen der SUVA eingegeben und die entsprechenden Minus-Nachtragsrechnungen in den Computersystemen abgespeichert. Zu Gunsten der entsprechenden Betriebe seien so mittels 36 Transaktionen Prämienrückzahlungen von total Fr. 210'971.70 generiert worden (vgl. 13.1.606 f.), welche im automatisierten Verarbeitungsprozess der SUVA auf eine Sammelliste gelangten. Nachdem die Freigabe für die Rückzahlung durch die vorgesetzte Stelle erteilt worden war, habe sie die Kontoverbindung für die Auszahlung der Gutschrift mutiert und ihr Privatkonto bei der Bank B. AG aktiviert, damit die Gutschriften zugunsten dieses Kontos von A. ausbezahlt wurden. Zudem habe sie die postalische Anschrift für die Prämienrückerstattung vorübergehend abgeändert, damit die Angaben der Begünstigten und die postalische Anschrift übereinstimmten.

2.2.3 Schliesslich habe sie in sieben Fällen (Anklage, Ziff. 1.1.3) - nachdem sie im Übrigen wie oben beschrieben vorgegangen sein soll - in den Computersystemen der SUVA die Kontoverbindungen und Adressen zu spät mutiert bzw. zu spät durch ihre privaten Angaben ersetzt, sodass die Zahlungen auf die jeweiligen Konten der versicherten Betriebe erfolgten. Zu deren Gunsten sollen auf diese Art und Weise insgesamt Fr. 33'272.40 überwiesen worden sein.

2.3 Die Beschuldigte hat die Vorwürfe anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Juli 2015 sowie der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt (13.1.594 ff.; TPF 9.930.3 f.). Ihr Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis.

2.4 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 7 E. 5.1). Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt ( BGE 122 IV 246 E. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe ( manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte ( BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften ( machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe ( manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen ( mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ( BGE 122 IV 197 E. 3d, m.H.).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde ( BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a, je mit Hinweisen). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit ( Cassani , Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStR 117/1999 S. 163; zum Ganzen BGE 135 IV 7 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.4.1 Die Beschuldigte spiegelte mit der Erfassung der Farbklecks GmbH (Anklage, Ziff. 1.1.1) in den Computersystemen der SUVA die Existenz einer in Wahrheit nicht existierenden Versicherungsnehmerin vor. Sie inszenierte diese Täuschung geradezu, indem sie unechte bzw. inhaltlich falsche Urkunden herstellte (vgl. infra, E. 3 ). Sie ging planmässig und systematisch vor, zumal sie genau wusste, wie ein neuer Betrieb zu erfassen und Minus-Nachtragsrechnungen zu generieren waren. So gehörte es gemäss Stellenbeschrieb zu ihrem Aufgabenbereich, sämtliche Dokumente, die für die Neuerfassung von Versicherungsnehmern notwendig waren, zu erstellen und Versicherungsprämien infolge von Änderungen der Lohnsumme anzupassen (vgl. 12.1.41 f.). Indem sie davon ausgehen konnte, dass ihre Erfindungen und Vorkehren SUVA-intern nicht überprüft würden, wenn sie die auszubezahlenden Beträge im vierstelligen Bereich hielt (13.1.602), nutzte sie das besondere Vertrauensverhältnis zu ihrer Arbeitgeberin aus. Ihre Machenschaften waren somit ohne weiteres geeignet, Mitarbeitende der Finanzabteilung der SUVA über die Existenz der Farbklecks GmbH bzw. deren ungerechtfertigte Ansprüche in arglistiger Weise irrezuführen.

2.4.2 Bei der zweiten und dritten Vorgehensweise erfolgte die Täuschung nicht mittels Erstellung eines gesamten fiktiven Versicherungsdossiers, sondern mittels Erfassen vermeintlich tieferen Lohnsummen, als die ursprünglich angegebene, durch Generierung ungerechtfertigter Minus-Nachtragsrechnungen und (provisorischer) Abänderung von Kontoangaben sowie postalischer Anschrift nach Freigabe der entsprechenden Beträge zugunsten der Beschuldigten. Damit sollten im automatisierten Verarbeitungsprozess die Beträge der Minus-Nachtragsrechnungen auf ihr eigenes Konto überwiesen werden. A. manipulierte somit mittels Falschangaben die entsprechenden Computersysteme der SUVA.

Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind falsche Angaben nur dann arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde ( supra, E. 2.4 ). Dies trifft vorliegend zu. Im automatisierten Verarbeitungsprozess der SUVA gelangten die Minus-Nachtragsrechnungen auf eine Sammelliste, welche von Mitarbeitenden der Finanzabteilung freigegeben wurde. Bei den fraglichen Gutschriften handelte es sich um ein Massengeschäft im Kleinkundensegment (vgl. 12.1.10). Die Überprüfung auf Rechtfertigung und Plausibilität jeder einzelnen Rückzahlung durch die Finanzabteilung war dieser nicht zumutbar. Besonders im Bereich kleinerer Beträge ist es zweckmässig, lediglich Stichproben durchzuführen. A. war sich dessen bewusst; sie wusste, dass Rückerstattungen seitens der vorgesetzten Finanzabteilung in aller Regel erst ab einem Betrag von Fr. 10'000.-- überprüft würden. Diesen Umstand nutzte sie gezielt aus. Eine Opfermitverantwortung fällt demnach ausser Betracht; auch in Bezug auf die zweite und dritte Vorgehensweise erfolgte die Täuschung somit arglistig.

2.5 Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 38 ). Getäuscht werden kann auch ein Mensch, der aufgrund von Computerdaten eine Entscheidung trifft ( Trechsel/Crameri , a.a.O., Art. 146 N 14).

Vorliegend ist erstellt, dass die fraglichen Prämienrückzahlungen freigegeben und ausgelöst wurden, obwohl die Farbklecks GmbH eine fiktive Versicherungsnehmerin war bzw. die anderen versicherten Betriebe keinen Anspruch auf die Rückzahlungen hatten. Die für die Freigabe und Auslösung der Gutschriften verantwortlichen Personen der Finanzabteilung (C., D., E., F., G., H., I.) befanden sich somit in einem Irrtum, als sie für die SUVA die Zahlungen tätigten.

2.6 Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen. Als Vermögen gelten alle geldwerten Güter, die einer (juristischen oder natürlichen) Person von Rechts wegen, d.h. unter dem Schutz der Rechtsordnung zustehen (juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff; BGE 117 IV 139 ). Die Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen und kann auch zum Schaden eines Dritten erfolgen, sofern Verfügungsmacht vorliegt ( Trechsel/Crameri , a.a.O., Art. 146 N 15, 17 f, m.H.).

In casu wurde durch die Freigabe und Auszahlung der entsprechenden Beträge auf das Konto der Beschuldigten bzw. auf Konten von versicherten Betrieben (Anklage, Ziff. 1.1.3) über Vermögen der SUVA verfügt (total Fr. 270'411.80). Die verfügenden Mitarbeiter der SUVA waren hiezu berechtigt. Eine Vermögensdisposition im Sinne des Gesetzes liegt somit vor.

2.7 Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Unter Schaden ist zunächst der konkrete positive Schaden zu verstehen. Das Bundesgericht hat des Weiteren auch eine vorübergehende Schädigung als relevant angesehen, so z.B. dann, wenn jemand rückzahlungswillig und rückzahlungsfähig ist, aber dennoch den Gläubiger über seine wirtschaftliche Situation täuscht und im Fall wahrer Angaben keine Vermögensverfügung erfolgt wäre. Späterer Ersatz schliesst den Betrug nicht aus (vgl. BGE 76 IV 96 f., 82 IV 90 , 84 IV 14 , 102 IV 88 f., 105 IV 104 ).

In casu wurde durch die Auszahlung der ungerechtfertigten Prämienrückzahlungen zweifelsfrei in das Vermögen der SUVA eingegriffen. Das trifft nicht nur auf die Fälle zu, in denen die Gelder auf das Privatkonto der Beschuldigten gelangten, sondern auch dort, wo die Transaktionen versicherten, existierenden Betrieben gutgeschrieben wurden. Zumindest eine vorübergehende Schädigung ist gegeben; auf die Möglichkeit einer Rückforderung etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR ) oder die Rückzahlungswilligkeit der einzelnen Betriebe kommt es nicht an. Spiegelbildlich zur Entreicherung der SUVA waren die Beschuldigte und die jeweiligen Betriebe zumindest vorübergehend bereichert.

Lediglich in einem Fall (Anklage, Ziff. 1.2) trat kein Vermögensschaden ein. Die Kontrollorgane der SUVA bemerkten die durch die Beschuldigte vorgenommene Manipulation und annullierten die Transaktion, so dass es nicht zur Auszahlung von Fr. 4'716.90 kam (B7.201.2.10 ff.; 13.1.600 f.).

2.8 Am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht von A. bestehen nach ihrem Eingeständnis keine Zweifel. A. handelte wissentlich und willentlich um sich persönlich zu bereichern.

2.9 Damit ist in Bezug auf den Betrug, mehrfach und in einem Fall versucht begangen (Anklage, Ziff. 1.1.1-3; 1.2), der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt.

2.10 Zu prüfen ist der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB ). Das Gericht hat diesbezüglich einen Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO ) angebracht (vgl. supra, lit. D ). Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 S. 133).

A. hat zwischen dem 7. Juni 2013 und dem 19. Februar 2014 - mithin während knapp neun Monaten - die SUVA bzw. die Mitarbeitenden der Finanzabteilung in regelmässigen Abständen insgesamt 41-mal betrogen. Sie entwickelte eine bestimmte Methode und ging planmässig vor. A. hat sich dadurch in Höhe von Fr. 237'139.40 bereichert. Sie hat sich somit durch ein strafbares Verhalten von einiger Intensität ein regelmässiges (Zusatz-)Einkommen von ca. Fr. 26'000.-- monatlich verschafft, welches sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes bzw. zur Deckung von offener Schulden verwendete. Diese Schulden hätte sie mittels des damals erzielten Einkommens bei der SUVA nicht begleichen können. Sie war zudem bereit, eine Vielzahl von Betrugshandlungen zu begehen. Vergleicht man die Höhe der damals offenen Schulden (ca. Fr. 100'000.--) mit den einzelnen Beträgen, welche widerrechtlich auf das Konto der Beschuldigten flossen, so ist unschwer festzustellen, dass es für die Begleichung der Schulden mehrerer einzelner Tathandlungen bedurft hatte und die Beschuldigte wusste, dass es mehrerer Transaktionen bedurfte. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist somit gegeben.

2.11 Die angeklagte versuchte Betrugsbegehung (Anklage, Ziff. 1.2) geht in der gewerbsmässigen Begehung auf bzw. wird hiervon konsumiert.

3. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB )

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt (Urkundenfälschung im engeren Sinn). Nach Abs. 2 dieser Strafbestimmung macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Falschbeurkundung).

3.1.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, wie auch jener gemäss Art. 317 StGB , schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Abgesehen von Zeichen gelten als Urkunden deshalb nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB ; vgl. BGE 131 IV 125 E. 4.1 mit Hinweis auf 117 IV 286 E. 6b). Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern stehen der Schriftform gleich. Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken. Neben den Tatsachen selbst kommen auch Indizien in Betracht, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen, und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder die Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a). Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, andererseits lässt sie sich aber auch aus Sinn oder Natur des Schriftstücks ableiten. Ebenso beurteilt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung, ob und inwieweit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa). Ein Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in Bezug auf andere nicht.

3.1.3 Fälschen im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezeichnet das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, die eine Identitätstäuschung enthält; sie stammt nicht von jener Person, welche durch Unterschrift als Aussteller bezeichnet oder die durch die Umstände als Aussteller vermutet wird. Echte Urkunden stammen demgegenüber wirklich von der Person, welche in ihr als Aussteller ersichtlich ist (vgl. Boog , Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 2 f.).

Anders als die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft die Falschbeurkundung i.S.v. Abs. 2 der Strafbestimmung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff . OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt ( BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1).

3.1.4 Art. 317 StGB stellt sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsache geeignet und/oder bestimmt ist (BGE 100 IV 180 E. 3a). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt. Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich ( Boog , a.a.O., Art. 317 N 18 f.).

3.2 A. handelte in der Eigenschaft als Beamtin (vgl. supra, E. 1 ). In persönlicher Hinsicht ist Art. 317 Ziff. 1 StGB somit anwendbar.

3.3 Im Allgemeinen wird A. vorgeworfen, vom 5. bis 7. Juni 2013 in den Computersystemen der SUVA ein SUVA-übliches, aber fiktives Betriebsdossier für Versicherungsnehmer für die nicht existierende Farbklecks GmbH angelegt und falsche Schrifturkunden generiert zu haben (Anklage, Ziff. 1.3).

Die mutmasslich falschen Urkunden bzw. Printscreens davon liegen bei den Akten (B.7.201.2.82 ff.; vgl. infra, E. 3.5 ). Die Beschuldigte hat eingestanden, diese hergestellt bzw. in den Computersystemen der SUVA erfasst zu haben (13.1.592 ff.; TPF 9.561.2 ff.).

3.4 Eingeklagt ist formell Urkundenfälschung im engeren Sinn (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) und zwar bezüglich aller Dokumente (vgl. Überschrift der entsprechenden Anklageziffer). Allerdings wird im Sachverhalt auch die Falschbeurkundung" umschrieben, was eine Subsumption des Sachverhaltes unter Abs. 2 der Strafbestimmung ermöglicht. Das Gericht hat anlässlich der Hauptverhandlung einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht (TPF 9.920.2).

3.5 Im Einzelnen wird der Beschuldigten Urkundenfälschung in Bezug auf folgende Schriftstücke bzw. Datensätze vorgeworfen :

a. Bestätigungsschreiben der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Versicherungsabschluss (B.7.201.2.85);

b. Verfügung der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Klassenzuteilung und Prämiensätze (B.7.201.2.87);

c. Lohnerklärung der SUVA (B.7.201.2.83);

d. Versicherungsausweis Berufsunfallversicherung bei der SUVA" (B.7.201.2.90);

e. Versicherungsausweis Nichtberufsunfallversicherung bei der SUVA" (B.7.201.2.93);

f. Checkliste der SUVA für die telefonische Neuerfassung (B.7.201.2.99);

g. Betriebsbeschreibung der SUVA betreffend Farbklecks GmbH (B.7.201.2.95);

h. Elektronisches Dossier der Farbklecks GmbH (B.7.201.2.82/84/89/ 92/94/98).

3.5.1 Mit den ersten beiden Schriftstücken - Bestätigungsschreiben der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Versicherungsabschluss und Verfügung der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Klassenzuteilung und Prämiensätze ( supra, E. 3.5 lit. a und b) - sollten der fiktiven Farbklecks GmbH der Versicherungsabschluss mit der SUVA sowie die Klassenzugehörigkeit und die Prämiensätze bestätigt werden. A. verwendete sowohl für das Bestätigungsschreiben als auch für die Verfügung bei der Unterzeichnung neben ihrem eigenen Namen auch denjenigen von C. (Teamleiter), ohne dass sich dieser hiermit einverstanden erklärte bzw. dieser von diesen Schreiben Kenntnis gehabt hätte. Diese Schriftstücke enthalten insofern eine Identitätstäuschung; sie geben vor, auch aus der Feder vom Teamleiter C. zu stammen. Weiter sind sie zweifelsfrei bestimmt und geeignet, das nicht bestehende Versicherungsverhältnis der Farbklecks GmbH mit der SUVA, mithin eine rechtlich erhebliche Tatsache, vorzuspielen. Es handelt sich somit um unechte Urkunden. A. hat zugegeben, diese Urkunden bewusst im Hinblick auf die Vorspiegelung eines Versicherungsverhältnisses zwischen der SUVA und der Farbklecks GmbH hergestellt zu haben.

Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt und es hat in Bezug auf diese beiden Dokumente eine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ) zu erfolgen.

3.5.2 Was die übrigen Schriften - Lohnerklärung, Versicherungsausweise, Checkliste für die telefonische Neuerfassung, Betriebsbeschreibung ( supra, E. 3.5 lit. c - g) - betrifft, so enthalten diese im Gegensatz zu den vorerwähnten Urkunden keine Identitätstäuschung, d.h. sie enthalten keinen Hinweis auf eine andere Person als Aussteller. Es handelt sich hierbei vielmehr um standardisierte Formulare der SUVA, die A. zwecks Erfassung der Farbklecks GmbH mit fiktiven Angaben ausgefüllt und stellvertretend für die SUVA unterzeichnet bzw. mit ihrem Kürzel visiert hat. Sie stammen mithin von A. bzw. von der SUVA, als deren Stellvertreterin sie handelte - es gehörte zu ihrem Aufgabenbereich neue Versicherungsnehmer zu erfassen und die entsprechenden Dokumente auszustellen (vgl. 12.1.41).

Bei Stellvertretungsverhältnissen gilt nach überwiegender Auffassung eine Urkunde nur dann als unecht, wenn der Täter in der betreffenden Institution tätig, zur Abgabe der Erklärung indes nicht zuständig bzw. nicht ermächtigt ist, er die Erklärung mithin rechtlich nicht abgeben kann. In diesem Fall wird im Rechtsverkehr die Erklärung der vertretenen Person, d.h. der juristischen Person oder Behörde, als Ausstellerin zugerechnet. So entsteht bei der Abgabe einer Erklärung im Namen einer juristischen Person von nicht zeichnungsberechtigten Angestellten eine unechte Urkunde (BGE 123 IV 17 , 19, E. 2b, Pra 1998, Nr. 10, 60 f.). Umgekehrt - und diese Konstellation liegt in casu gerade vor - wird die Erklärung der Organisation zugerechnet und ist die Urkunde mithin echt, wenn der an sich zuständige Mitarbeiter lediglich in Überschreitung seiner im Innenverhältnis bestehenden Befugnis handelt, er die Erklärung zwar abgeben kann, aber nicht abgeben darf. Die Urkunde ist insofern aber jedenfalls unwahr (zum Ganzen Boog , a.a.O., Art. 251 N 15 f., mit Hinweisen). Dementsprechend handelt es sich bei den oben erwähnten Schriften nicht um unechte Urkunden. Sie sind echt, indes inhaltlich unwahr - die Farbklecks GmbH existierte nicht. Es stellt sich somit die Frage, ob diesen Schriften erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und ob sie zum Beweis bestimmt und geeignet waren.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen Dokumenten, die von Beamten erstellt werden, nicht per se aufgrund der Beamtenstellung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, sondern dies folgt aufgrund des jeweiligen geschäftsinternen, reglementierten und standardisierten Ablaufs (BGE 131 IV 125 S. 132). Vorliegend hatte die Beschuldigte die Aufgabe und die Kompetenz, alle Betriebe ordnungsgemäss zu erfassen. Hiezu musste sie gemäss einem standardisierten SUVA-internen Prozess zur Neuerfassung von Versicherungsnehmern eine Reihe von vordefinierten Dokumenten ausstellen. In einem ersten Schritt hatte sie die zukünftigen Versicherungsnehmer telefonisch zu kontaktieren und eine entsprechende Checkliste für die telefonische Neuerfassung auszufüllen. In dieser Checkliste gab sie bereits eine (fiktive) provisorische Lohnsumme der Farbklecks GmbH sowie ihre eigenen Kontoangaben bei der Bank B. AG für die späteren Prämienrückzahlungen an. Sodann hatte sie eine Betriebsbeschreibung vorzunehmen, welche Grundlage für die Festsetzung der gemäss Reglement anzuwendenden Prämiensätze bildete. Nach vorgenommener Festsetzung des Prämiensatzes oblag ihr die Pflicht, den entsprechenden Versicherungsausweis auszustellen. Die Lohnerklärungen dienten neben dem festgesetzten Prämiensatz als Grundlage der Prämienrechnungen, resp. allfälliger Rückerstattungen. Sämtliche diese Schriftstücke waren notwendig, um die Unterstellung, die Prämiensätze, die Lohnsummen sowie die Kontakt- und Bankdaten der Farbklecks GmbH zu belegen; sie waren mithin bestimmt und geeignet, die darin enthaltenen Angaben zu untermauern bzw. zu beweisen. Nicht nur die versicherten Betriebe, sondern auch die SUVA als Versicherer, durften darauf vertrauen, dass die Beschuldigte die erforderlichen Prüfungen und Abklärungen vorgenommen und die in den Dokumenten festgehaltenen Angaben wahrheitsgemäss wiedergegeben und erfasst hatte. Den von A. erfassten Urkunden kommt somit eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu.

A. hat zugegeben, die vorgenannten Urkunden zwecks Begründung des Versicherungsverhältnisses zwischen der SUVA und der fiktiven Farbklecks GmbH vorsätzlich falsch erfasst zu haben. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Falschbeurkundung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ) sind demnach erfüllt; es hat diesbezüglich eine Verurteilung zu erfolgen.

3.5.3 Schliesslich wird A. in Bezug auf das elektronische Dossier der Farbklecks GmbH vorgeworfen, Metadaten gefälscht zu haben (vgl. supra, E. 3.5 lit. h). Metadaten oder Metainformationen sind Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten, aber nicht diese Daten selbst. Bei den durch Metadaten beschriebenen Daten handelt es sich oft um grössere Datensammlungen wie Dokumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien. So werden auch Angaben von Eigenschaften eines einzelnen Objektes (beispielsweise Personenname") als dessen Metadaten bezeichnet. Typische Metadaten zu einem Buch sind beispielsweise der Name des Autors, die Auflage, das Erscheinungsjahr, der Verlag und die ISBN. Zu den Metadaten einer Computerdatei gehören unter anderem der Dateiname, die Zugriffsrechte und das Datum der letzten Änderung (Quelle: Wikipedia).

Bei den Akten liegen Printscreens des Kundendossiers der SUVA-internen Software EEV. Dieses Programm archiviert die Eingangs- und Ausgangspost der SUVA. Ersichtlich sind insbesondere Datum und Titel der oben erwähnten Urkunden, die A. zwecks Erfassung der fiktiven Farbklecks GmbH erstellt hat.

Aufzeichnungen auf Datenträgern sind Schriften in Bezug auf die Urkundendelikte gleichgestellt (Art. 110 Abs. 4 StGB ). Eine unechte Computerurkunde liegt dabei vor, wenn diejenige Person, welche die Dateneingabe oder -registrierung veranlasst hat, nicht mit derjenigen identisch ist, die vorab gegen aussen als Aussteller und somit als Garant für ihre Richtigkeit in Erscheinung tritt. Beim Missbrauch einer vorhandenen Berechtigung zum Zugriff auf die Datenverarbeitungsanlage durch einen berechtigten bzw. zuständigen Sachbearbeiter wird - und das ist vorliegend der Fall - die Computerurkunde demgegenüber als echt angesehen ( Boog , a.a.O., Art. 251 N 172/178, mit Hinweisen). Der Missbrauch bewirkt in diesem Fall immerhin eine Registrierung falscher Daten (Datenlüge").

Diese von A. bewirkte Datenlüge geht gezwungenermassen mit der Abspeicherung der oben erwähnten Schrifturkunden einher. Sie ist analog der dort angestellten Erwägungen ebenfalls als Falschbeurkundung im Amt zu bestrafen.

3.6 Zusammenfassend ist A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB zu verurteilen.

4. Strafzumessung

4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat - d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist - und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.).

Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB ). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB ). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

4.2 Die schwerste Tat stellt der gewerbsmässige Betrug dar, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagesätzen bestraft wird (für Urkundenfälschung im Amt ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als Strafe vorgesehen). Aufgrund des Asperationsprinzips erhöht sich der obere Strafrahmen folglich auf 15 Jahre Freiheitsstrafe.

4.3 Für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist somit vom gewerbsmässigen Betrug auszugehen.

4.3.1 Tatkomponente: In objektiver Hinsicht wiegt die Tat in erster Linie aufgrund der hohen Schadenssumme schwer. Die Beschuldigte schädigte die SUVA in einem Zeitraum von rund neun Monaten um fast eine Viertelmillion Franken. Wären die Machenschaften von A. durch die SUVA nicht aufgedeckt worden, so wäre der Deliktsbetrag noch weitaus höher ausgefallen. Ihre Handlungen waren von langer Hand geplant, erfolgten gezielt und mit erheblicher krimineller Energie. Sie war erfinderisch bis hin zur Erfassung einer fiktiven Gesellschaft. Die Tatsache, dass sie die Vertrauensposition als Beamtin der SUVA ausnützte und so ihre Arbeitgeberin hinterging und schädigte, wirkt sich weiter erschwerend aus.

Im Rahmen der subjektiven Tatschwere handelte sie ausschliesslich in persönlicher Bereicherungsabsicht. Allerdings war sie offenbar finanziell unter starkem Druck und wurde von einzelnen Gläubigern übermässig bedrängt. Namentlich sollen ihr exorbitant hohe Rechnungen eines Tierarztes für die Behandlungen ihrer zahlreichen Katzen zu schaffen gemacht haben. Weiter soll sie hohe Schulden bei ihrem ehemaligen Vermieter, welcher für eine Renovation der Wohnung Schadenersatz einforderte, gehabt haben. Diese persönlichen Umstände können die kriminellen Handlungen zwar nicht rechtfertigen. Sie sind aber in ganz geringem Ausmass zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden der Beschuldigten schwer.

4.3.2 Täterkomponente: Die Beschuldigte ist Schweizerin und heute 45 jährig. Sie ist unverheiratet, lebt jedoch eigenen Angaben zufolge seit rund einem Jahr in einer festen Beziehung. Im tatrelevanten Zeitraum arbeitete sie bei der SUVA. Nach der fristlosen Entlassung infolge Aufdeckung ihrer Machenschaften soll sie zwischenzeitlich eine Stelle bei der Invalidenbehörde Bern gefunden haben, welche sie indes aufgrund einer länger andauernden Krankheit in der Probezeit wieder verloren habe. Derzeit sei sie auf Stellensuche. Sie beziehe weder Gelder der Arbeitslosenversicherung noch der Sozialhilfe, sondern würde von der Unterstützung durch Familie und Freunde leben (TPF 9.930.1 f.). Gegen die Beschuldigte sind zahlreiche Betreibungen in Höhe von total rund Fr. 90'000.-- hängig (TPF 9.261.3-5; 9/10). Steuerdaten liegen keine zuverlässigen vor; die Veranlagungen erfolgten in den Steuerjahren 2013 und 2014 nach Ermessen (TPF 9.261.14-23).

Im geringen Masse sind bei der Strafzumessung zu Lasten der Beschuldigten die beiden zehn resp. sechs Jahre zurückliegenden Vorstrafen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern bzw. Sachbeschädigung zu berücksichtigen (TPF 9.221.2-4).

Entlastend ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie sich nach der fristlosen Entlassung selbst auf den Polizeiposten begab, ihre Verfehlungen zur Anzeige brachte und ihre Reue bekundete, was sie auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederum glaubhaft getan hat (TPF 9.930.4). Sie hat zudem bei der Tataufklärung erheblich mitgeholfen und ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Überdies hat sie die Bereitschaft bekundet, der SUVA Ersatz für den Schaden zu leisten. Schliesslich ist ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine gewisse Strafempfindlichkeit zuzugestehen. Im Übrigen lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten weder entlastende noch belastende Momente entnehmen.

4.3.3 In Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren ist die schuldangemessene Sanktion für den gewerbsmässigen Betrug auf 16 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

4.3.4 Die Begehung mehrerer Straftaten hat eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zur Folge (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Vorliegend sind die Urkundenfälschungen im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB ) straferhöhend zu berücksichtigen. Eine wesentliche Straferhöhung ist indessen nicht vorzunehmen, zumal die beiden Strafen in einem Konnex stehen bzw. die Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung des Betruges anzusehen ist und in gewissem Sinne zwangsläufig mit diesem einhergeht.

4.3.5 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. Gesamthaft betrachtet ergibt sich somit eine schuldangemessene Sanktion von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist hierauf anzurechnen.

4.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB ). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit entscheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die gleiche Bedeutung beizumessen ist (BGE a.a.O.; 118 IV 97 E. 2b). Bei der Gewichtung des Rückfallrisikos ist der Strafaufschub als Regel vorzusehen, der im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang hat (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei der verhängten Strafe gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, die Beschuldigte werde sich zukünftig dauernd wohl verhalten. Sie ist familiär und gesellschaftlich - zumindest eigenen Angaben zufolge - integriert. Ein Rückfallrisiko der Beschuldigten ist nicht imminent. Die Strafe ist entsprechend bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren zu beschränken (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB ).

4.5 Von der Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit ist abzusehen. Die Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie sich zwischenzeitlich mit Bezug auf die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten an eine Freundin gewandt hat, welche ihr Unterstützung leiste und ihr helfen werde, insbesondere die finanzielle Seite ihres Lebens wieder in den Griff zu bekommen. Was den gesundheitlichen Aspekt anbelangt, hat die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben bereits professionelle Hilfe gesucht und in Anspruch genommen. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes wird ebenfalls dazu beitragen können, dass sie zukünftig besser in der Lage sein wird, auch administrative und finanzielle Angelegenheiten zu meistern.

5. Verfahrenskosten

5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO ). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR .

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ).

5.2 Die Bundesanwaltschaft macht Verfahrenskosten von total Fr. 8'713.85 geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus einer Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 7'500.--, Auslagen von Fr. 213.85 sowie einer Gebühr für die Hauptverhandlung von Fr. 1'000.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstanden.

5.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. 7 lit. a BStKR mit Fr. 2'000.-- festzusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti etc. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR ). Da auf Verlangen der Bundesanwaltschaft das Urteil schriftlich begründet werden musste (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO ), wird die volle Gerichtsgebühr fällig.

5.4 Die Beschuldigte hat somit total Fr. 10'713.85 an Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu bezahlen.

6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

6.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO .

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1).

6.2 Das vorliegende Verfahren stellte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit festzusetzen.

6.3 Fürsprecher Lukas Bürge wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Mai 2014 zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten bestellt (16.1.11 f.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO ).

6.4 Fürsprecher Lukas Bürge macht gemäss Kostennote vom 18. September 2016 (TPF 9.721.1 ff.) eine Entschädigung von Fr. 16'422.70 (inkl. Hauptverhandlung, nachprozessualer Aufwand und MwSt.) geltend, basierend auf 34 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 260.-- sowie auf 15 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--. Zudem stellt er den Aufwand einer Praktikantin in Rechnung (15 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 100.--; 10 Stunden Reisezeit à Fr. 75.--).

Der Stundenansatz des Anwaltes ist auf Fr. 230.-- zu reduzieren, zumal es sich um einen Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich handelte. Anzupassen sind weiter die (vorsorglich) verrechneten Leistungen vom 19. und 20. September 2016. Nach Aussagen des Verteidigers hat die einstündige Besprechung mit der Beschuldigten vom 19. September 2016 nicht stattgefunden. Stattdessen habe er sich mit ihr während der gemeinsamen Zugfahrt nach Bellinzona unterredet. Die Reisezeit ist somit im Umfang von einer Stunde als Arbeitsaufwand zu vergüten. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 15'105.10 festzusetzen. Sie ist durch den Bund zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO ).

6.5 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Bestimmung findet vorliegend Anwendung.

7. Zivilklage

7.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO ). Darüber entscheidet das Gericht (Art. 124 Abs. 1 StPO ) mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO ). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch spätestens an der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO ). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR ).

7.2 Die Privatklägerin - die SUVA - hat ihre Zivilklage rechtsgenügend beziffert und begründet (TPF 9.561.2 ff.). Sie macht Fr. 237'139.40 an Schadenersatz geltend. Die Forderung entspricht dem Betrag, welcher der Beschuldigten aufgrund ihrer strafbaren Handlungen auf ihr Konto bei der Bank B. AG ausbezahlt wurde. Die Beschuldigte hat diese Forderung ihrerseits anerkannt (TPF 9.930.4). Sie ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 237'139.40 zzgl. Zins von 5% seit Einreichung der Strafanzeige (13. März 2014) zu bezahlen.

8. Beschlagnahme

8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO ).

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB ).

Eingezogene Vermögenswerte werden dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes zugesprochen, falls der durch ein Verbrechen oder ein Vergehen herbeigeführte Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB ). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB ).

8.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Verwendung der einzuziehenden Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten erfüllt. Insbesondere hat die Privatklägerin ihren Anspruch an den Staat abgetreten (TPF 9.561.4). Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 sind somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB der Privatklägerin zuzusprechen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ) und der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB ) schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag.

Der Vollzug der Strafe wird bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen (Art. 42 und 44 StGB ).

3. A. werden an Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt:

Fr. 7'713.85 Gebühr und Auslagen für das Vorverfahren

Fr. 1'000.00 Gebühr für das Hauptverfahren

Fr. 2'000.00 Gerichtsgebühr inkl. Auslagen

Fr. 10'713.85 Total

4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 237'139.40 (zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2014) zu bezahlen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO ).

5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 werden der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB ).

6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 15'105.10 entschädigt.

A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO ).

Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt . Der dispensierten Privatklägerschaft wurde das Urteilsdispositiv per Gerichtsurkunde zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 25. Oktober 2016

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