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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2015.53 vom 17.08.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2015.53 vom 17.08.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2015.53


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2015.53

Datum:

17.08.2016

Leitsatz/Stichwort:

Erwerben und Lagern falschen GeIdes (Art. 244 StGB); mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB); mehrfache Widerhandlungen (Besitz, Konsum, Anstalten treffen und Verkauf) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19a BetmG); Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB); mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB); Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).

Schlagwörter

Falschgeld; Bundes; Marihuana; Verfahren; Anklage; Apos;; Beschuldigte; Betäubungsmittel; Verfahrens; Umlauf; Geldes; Verfahren; Täter; Gericht; Verkauf; Polizei; Person; Recht; Urteil; Amtshandlung; Kokain; Anstalten; Über; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Verfahrenskosten; Einvernahme; Umlaufsetzen; Besitz

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 12 StGB ;Art. 122 StPO ;Art. 123 StGB ;Art. 123 StPO ;Art. 124 StPO ;Art. 126 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 147 StPO ;Art. 18 OR ;Art. 180 StGB ;Art. 21 StGB ;Art. 24 StGB ;Art. 240 StGB ;Art. 242 StGB ;Art. 244 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 28 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 29 StGB ;Art. 3 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 343 ZPO ;Art. 366 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 OR ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StGB ;Art. 55 StGB ;

Referenz BGE:

103 IV 186; 115 IV 26; 117 IV 313; 119 IV 269; 120 IV 265; 122 IV 103; 123 IV 9; 127 IV 115; 128 IV 193; 130 IV 54; 133 IV 158; 133 IV 97; 134 IV 1; 134 IV 60; 136 IV 55; 85 IV 142; ;

Kommentar:

Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 425 StPO, 2013

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.53

Urteil vom 17. August 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz

Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey

Franciolli , Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

Bundesanwaltschaft ,

vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber,

und als Privatklägerschaften:

1. B.,

2. C., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dreifuss ,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger,

Gegenstand

Erwerben und Lagern falschen Geldes, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfache Widerhandlungen (Besitz, Anstalten treffen, Verkauf, Konsum) gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen


Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

- des Erwerbens und Lagerns falschen GeIdes (Art. 244 StGB );

- des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB);

- der mehrfachen Widerhandlungen (Besitz, Konsum, Anstalten treffen und Verkauf) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19 a BetmG );

- der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB );

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB );

- der Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB );

- der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB );

- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB ).

2. A. sei, im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen (Art. 27 , 40 , 47 und 49 StGB ).

Die Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 31 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3. A. sei zudem zu einer Busse in Höhe von CHF 1'000.00 zu verurteilen (Art. 42 Abs. 4 , 106 StGB ); bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Die mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 29. September 2009 teilbedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 26 Monaten sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Die Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 412 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB ).

5. Die mit Urteil des Gesichtskreises VIII Bern-Laupen vom 25. Mai 2010 bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 60 Tagen sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären (Art. 46 Abs. 1 StGB ).

6. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).

7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2010 bei A. in Z. sichergestellte und am 29. Mai 2015 beschlagnahmte gerollte Banknote à Fr. 20.-- mit Kokain (Ass. Nr. ...) sei einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB ) und das Kokain zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB ).

8. Die anlässlich der Anhaltung von A. - so Fr. 170.-- am 27. Oktober 2014, Fr. 190.-- am 19. Januar 2015 und Fr. 420.-- am 6. Februar 2015 - insgesamt Fr. 780.-- sichergestellten und am 29. Mai 2015 beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB ).

9. Fürsprecher Thomas Wenger, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO ).

A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO ).

10. Von den entstandenen Gebühren von Fr. 12'000.-- seien A. 40%, ausmachend Fr. 4'800.--, sowie Auslagen von Fr. 6'566.-- (gemäss Kostenverzeichnis), zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Kosten des Gerichts für das Hauptverfahren aufzuerlegen (Art. 422 ff . StPO).

11. Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

12. Das Urteil sei nach Rechtskraft an die zuständigen Migrationsdienste zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen zuzustellen (Art. 82 VZAE ).

Anträge der Verteidigung:

A.

1. Es sei festzustellen, dass das Strafverfahren gegen A. gestützt auf den Beschluss des Bundesstrafgerichtes ( SK.2016.22 vom 21. Juni 2016) in folgenden Punkten gemäss Anklageschrift eingestellt wurde: 1.2.6, 1.2.8, 1.2.9, 1.2.10.1, 1.2.10.2, 1.2.12.

2. Das Verfahren gegen A. sei gestützt auf Art. 55 a StGB in folgenden Punkten provisorisch einzustellen: 1.2.5.1, 1.2.5.2, 1.2.5.3, 1.2.7.

B.

1. Der Beschuldigte sei in folgenden Punkten gemäss Anklageschrift freizusprechen:

- 1.2.1: Erwerb und Lagern falschen Geldes;

- 1.2.2 (1.2.2.1, 1.2.2.2, 1.2.2.3, 1.2.2.4, 1.2.2.5): Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes;

- 1.2.10.3: Sachbeschädigung;

- 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.2.3.3: Verkauf respektive Anstalten treffen zum Verkauf von Marihuana;

- 1.2.3.3: Besitz von Marihuana.

2. 4/5 der Gerichtskosten seien auszuscheiden zu Lasten des Staates.

3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von 4/5 für die Freisprüche als amtIiches Honorar für die Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen.

C.

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen in folgenden Punkten gemäss Anklageschrift:

- 1.2.3.1 wegen Besitzes von 14.2 g Marihuana brutto sowie 2.9 g Kokain brutto sowie wegen Konsums von Kokain und Marihuana;

- 1.2.3.2 wegen Besitzes von 21.7 g Marihuana;

- 1.2.3.3 wegen Konsums von Marihuana;

- 1.2.4 wegen Hinderung einer Amtshandlung;

- 1.2.11.1-1.2.11.3 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.

und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

- zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, getilgt durch die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 20.10.2014 und 31.3.2016;

- zu einer Busse von Fr. 1'000.--;

- zur Bezahlung von 1/5 der Gerichtskosten.

D.

Im Weiteren sei das Honorar für die amtliche Verteidigung in der Hohe von 1/5 der eingereichten Kostennote bezüglich der ausgefäIIten Schuldsprüche festzulegen.

E.

1. Das bei A. beschlagnahmte Bargeld von Fr. 800.-- sei ihm herauszugeben, eventualiter mit der von ihm zu bezahlenden Busse zu verrechnen.

2. Auf den Widerruf der Urteile vom 29. September 2009 und 25. Mai 2010 sei zu verzichten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

F.

1. Die Zivilklage von B. sei gutzuheissen und A. zu verurteilen, B. Fr. 3'024.-- auszurichten.

2. Die Vereinbarung zwischen A. und C. sei gerichtlich zu genehmigen und die Zivilklage von C. sei als gegenstandslos abzuschreiben.

Sachverhalt und Prozessgeschichte:

A. Nachdem in verschiedenen Kantonen (namentlich Bern, Solothurn und Aargau) ähnlich gefälschte Hunderternoten in Schweizerfranken aus dem Verkehr gezogen werden konnten, eröffnete die Bundesanwaltschaft am 28. Mai 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff . BStP gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldfälschung (Art. 240 StGB ), des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB ) sowie des Erwerbens und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 StGB).

B. Am 13. August 2010 dehnte sie dieses Strafverfahren betreffend die Tatbestände in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB ) und Erwerben und Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB ) auf A. aus (1.0.1/3). Am 17. August 2010 dehnte sie es auch auf den Mitbeschuldigten D. aus, welcher zudem der Geldfälschung (Art. 240 StGB ) verdächtigt wurde (1.0.4).

C. Die ehemalige Konkubinatspartnerin von A., C., erstattete gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 8. April, am 22. September und am 6. Oktober 2014 Strafanzeigen wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (14.2.2.2. ff./25 ff./44 f.). Am 2. April 2015 übermittelte die Berner Staatsanwaltschaft die Akten dieser Strafuntersuchung (Dossier-Nummer BJS 14 8235) nach Absprache der Bundesanwaltschaft (14.2.2.1).

D. Mit Verfügung vom 14. April 2015 zog die Bundesanwaltschaft dieses Verfahren an sich. Gleichzeitig vereinigte sie auf entsprechendes Ersuchen hin ein weiteres im Kanton Bern gegen A. geführtes Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung (Dossier-Nummer BM 14 50882; 2.0.51 f.). Schliesslich vereinigte sie mit Verfügung vom 29. Mai 2015 ein weiteres Strafverfahren der Berner Staatsanwaltschaft (Dossier-Nummer BM 15 19493) gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (2.0.55 f.).

E. Am 3. Dezember 2015 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. und D. Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF 10.100.001 ff.).

F. Am 15. April 2016 zog die Privatklägerin C. ihre Strafanzeige betreffend die von ihr angezeigten Antragsdelikte (Tätlichkeiten, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage) zurück. Diesbezüglich stellte das Gericht das Strafverfahren mit - unterdessen rechtskräftigem - Beschluss SK.2016.22 vom 21. Juni 2016 ein (TPF 10.950.1 ff.) .

G. Am 15. August 2016 erfolgte in Bern im Amthaus eine vorgezogene Konfrontationseinvernahme der Privatklägerin C. mit A. betreffend mutmassliche Körperverletzungen und Drohung (TPF 10.930.1 ff.). Die Hauptverhandlung fand sodann am 16. und 17. August am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt.

H. Auf die weitere Sachverhaltsschilderung wird, soweit nötig, in den Erwägungen einzugehen sein.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Der Mitbeschuldigte und zusammen mit A. vorgeladene D. blieb der Hauptverhandlung vom 16. August 2016 fern. In der Folge trennte das Gericht das Verfahren und führte die Verhandlung nur in Bezug auf A. weiter (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll, TPF 10.920.1 ff.). D. wurde erneut vorgeladen (Art. 366 Abs. 1 StPO ). Das Verfahren gegen ihn wird unter der Geschäftsnummer SK.2016.38 weitergeführt.

1.2 Anlässlich der vorgezogenen Konfrontationseinvernahme der Privatklägerin C. und A. vom 15. August 2016 in Bern reichten diese eine gemeinsame Vereinbarung ein (TPF 10.588.10 ff.). Darin beantragten sie die Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55 a Abs. 1 StGB in Bezug auf die Vorwürfe mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB ) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB ). Mit Beschluss SK.2016.39 vom 17. August 2016 folgte das Gericht diesem Antrag. Das derzeit sistierte Verfahren wird unter jener Geschäftsnummer weitergeführt.

1.3 Im Rahmen der Vorfragen kündigte die Bundesanwaltschaft an, den Widerruf der Urteile des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 29. September 2009 und vom 25. Mai 2010 zu beantragen (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll, TPF 10.920.2, Strafregisterauszug, TPF 10.222.3 ff.). Das Gericht beschloss - insbesondere mangels Kenntnis der entsprechenden Strafakten -, über einen allfälligen Widerruf zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll, TPF 10.920.4).

2. Erwerben und Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB )

2.1 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) falsche oder verfälschte Banknoten erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Lagern umfasst das Vorrätig halten des Falschgeldes mit der Absicht, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen ( Lentjes Meili/Keller , Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 244 StGB N 12). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht, das Geld als echt oder unverfälscht in Umlauf zu setzen, erforderlich ( Lentjes Meili/Keller , a.a.O., Art. 244 StGB N 14). Da Art. 244 StGB ein Dauerdelikt darstellt, ist es nicht notwendig, dass der Täter von Beginn weg um die fehlende Echtheit des Geldes wusste. Er handelt tatbestandsmässig, wenn er das Falschgeld behält, obwohl er von dessen Falschheit Kenntnis erlangt hat ( Lentjes Meili/Keller , a.a.O., Art. 244 StGB N 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2007 vom 13. Juli 2007, E. 4). Die zusätzliche erforderliche Absicht des In-Umlaufbringens besteht darin, dass der Täter zumindest in Kauf nimmt oder aber direkt anstrebt, dass die Falsifikate in Verkehr gebracht bzw. von irgendjemandem als echt verwendet werden. Es genügt also eine Eventualabsicht ( Lentjes Meili/Keller , a.a.O., Art. 244 StGB N 16).

2.2 A. wird vorgeworfen, zwischen dem 12. Mai 2010 und ungefähr Ende Mai 2010 an seinem damaligen Wohnsitz in Z. im Wissen um deren Unechtheit mindestens 33 Falschgeldnoten à Fr. 1'000.-- und eine unbestimmte Anzahl Falschgeldnoten à Fr. 100.-- im Gesamtwert von Fr. 45'000.-- von D. entgegengenommen zu haben. Dabei soll er D. im Gegenzug eine Zahlung von Fr. 15'000.-- echten Geldes in Aussicht gestellt haben, die er indessen nie leistete.

Er habe das Falschgeld während einem Monat bei sich zuhause aufbewahrt und ungefähr Ende Juni 2010 28 falsche Tausendernoten und 22 falsche Hunderternoten (mithin somit total Fr. 30'200.--) zusammen mit seinem Reisepass in einem verschlossenen Plastiksack an E. zur versteckten Aufbewahrung übergeben (zum Ganzen Anklage, Ziff. 1.2.1).

2.3 A. hat eingestanden, von D. Falschgeld entgegengenommen und es zunächst bei sich zu Hause aufbewahrt und später an E. zur Aufbewahrung übergeben zu haben. Dabei gab er zu, um die Unechtheit des Geldes gewusst zu haben (13.1.32; 13.1.68; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.8). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, dass die in der Anklage geschilderten Mengenangaben zwar zutreffen würden; er habe das Geld indessen nicht gezählt (Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9). Weiter sei keine Gegenleistung vorgesehen gewesen. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gegenüber D. gehandelt, da dieser wegen einem Streit mit dessen Freundin und aus Angst, dass diese die Polizei verständigen würde, das Falschgeld nicht mehr bei sich selbst habe aufbewahren wollen (1.3.1.39; 6.1.22, Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9/10).

Auch E. bestätigte anlässlich ihrer Befragung als Beschuldigte vom 3. August 2010, dass sie von A. einen Plastiksack mit einem dicken Bündel Falschgeld zur Aufbewahrung erhalten habe. An den exakten Nominalwert konnte sie sich nicht erinnern (13.4.4).

2.4 Somit ist erstellt, dass A. von D. erhaltenes Falschgeld zunächst bei sich selbst und später bei E. gelagert hat. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Fraglich ist einzig die Menge des Falschgeldes. Zugunsten von A. ist davon auszugehen, dass es (lediglich) Fr. 30'200.-- waren, d.h. der Betrag, der bei E. tatsächlich sichergestellt und beschlagnahmt werden konnte, zuzüglich der von A. weitergegebenen Beträge in Höhe von Fr. 1'200.-- (vgl. infra, E. 3).

In subjektiver Hinsicht bestehen zunächst am Vorsatz keine Zweifel. A. hat eigenen Angaben zufolge von Anfang an gewusst, dass es sich beim Geld von D. um Falsifikate handelte; er hat sich bereit erklärt, diese für ihn aufzubewahren. Die zusätzlich erforderliche (Eventual-)Absicht des In-Umlaufbringens ergibt sich einer­seits aus den Schuldsprüchen unter infra, E. 3.4 und 3.5, sowie andererseits aus der Weitergabe der Falsifikate an E.. A. hat demnach zumindest in Kauf genommen, dass die Falsifikate in Verkehr gebracht bzw. von F., G. und E. als echt verwendet würden. Die subjektiven Tatbestandselemente sind somit ebenfalls erfüllt.

2.5 Nach dem Gesagten hat ein Schuldspruch wegen Lagerns falschen Geldes zu erfolgen.

2.6 Indessen hat A. stets bestritten, D. für das Falschgeld etwas bezahlt oder in Aussicht gestellt zu haben. Dieser Vorwurf gründet einzig auf den Aussagen von D. (13.2.18/19/183). Angesichts der finanziellen Lage von A. und der doch minderwertigen Qualität des Falschgeldes ist äusserst zweifelhaft, ob die Version von D. stimmt und A. dafür tatsächlich Fr. 15'000.-- zu bezahlen bereit war. Weitere Indizien, die für einen Kauf sprechen würden, sind den Akten keine zu entnehmen. In dubio pro reo ist A. ist vom Vorwurf des Erwerbens von Falschgeld somit freizusprechen.

3. Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB )

3.1

3.1.1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 242 Abs. 1 StGB ).

Unter in Umlaufsetzen ist die Weitergabe (d.h. Gewahrsamsaufgabe zugunsten einer anderen Person) des Falschgeldes an eine andere Person zu verstehen. Nicht entscheidend ist für die Strafbarkeit, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt ( Lentjes Meili/Keller , a.a.O. Art. 242 StGB N 10).

3.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 IV 9 ) ist die in Art. 240 ff . StGB nicht geregelte Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten nur dann von Art. 242 StGB erfasst, wenn sie als Beteiligung (Mittäterschaft oder Teilnahme) an der von einem andern, nicht notwendigerweise vom Übernehmer, begangenen Straftat des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes Geld qualifiziert werden kann, wobei der andere diese Straftat zumindest versucht haben muss. Die Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten ist mithin nicht schon als solche, sondern nur als Beteiligungshandlung unter dem Gesichtspunkt von Art. 242 StGB relevant. Die Übergabe von Falschgeld an den Eingeweihten kann allein nach den Grundsätzen betreffend die Beteiligung (Mittäterschaft oder Teilnahme) an der Straftat eines andern gemäss Art. 242 StGB bestraft werden. Erste Voraussetzung hiefür ist demnach (unter Vorbehalt des Versuchs der Anstiftung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB ), dass der Erwerber des Falschgeldes oder eine andere Person es als echtes Geld in Umlauf gesetzt oder dies zumindest versucht hat. Wenn dies aus irgendwelchen Gründen nicht geschieht, dann ist die Übergabe des Falschgeldes an den Eingeweihten keine Beteiligungshandlung an einer Straftat im Sinne von Art. 242 StGB und sie kann daher nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden.

3.2 Ziff. 1.2.2.1 der Anklage (Bezahlung von Kokain mit Falschgeld)

3.2.1 A. wird vorgeworfen, im Frühjahr 2010 an einem nicht näher genannten Ort Kokain bei einer unbekannten Person mit einer von D. erhaltenen falschen Tausendernote bezahlt zu haben.

3.2.2 In Bezug auf die Umschreibung der Tathandlung ist dieser Anklagepunkt ungenügend. Weder der Ort, die genauere Zeit noch der Empfänger des Falschgeldes sind namentlich genannt, was dem Anklageprinzip nicht gerecht wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 , Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ). Zudem stützt sich die Anklage lediglich auf eine Aussage von D. vom 3. April 2013; A. selbst streitet den Vorwurf ab (13.2.139; 13.1.68 f.; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9). Nach dem Gesagten ist A. von diesem Vorwurf freizusprechen.

3.3 Ziff. 1.2.2.2 der Anklage (Bezahlung einer Taxifahrt mit Falschgeld)

3.3.1 A. wird weiter vorgeworfen, am 27. Juni 2010, um ca. 08:30 Uhr, in einem Taxi bei der Bar "Plan B" in Z. veranlasst zu haben, dass eine weibliche und eine männliche Person zwei Fahrten mit von D. erhaltenem Falschgeld bezahlten.

3.3.2 A. streitet diesen Vorwurf ebenfalls ab (13.1.69 f.; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9). Die Anklage stützt sich auf eine Befragung des Taxifahrers H. durch die Kantonspolizei Bern vom 30. Juli 2010. Die Polizei legte ihm eine Fotodokumentation von verschiedenen verdächtigten Personen vor, auf welcher dieser A. erkannt haben will. Er sagte aus, dass A. einer weiblichen Person eine falsche Hunderternote übergeben habe, mit welcher diese dann die Taxifahrt bezahlt haben soll (12.2.1 ff.).

3.3.3 Eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Taxifahrer fand nicht statt, zumal Letzterer von der Bundesanwaltschaft später nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bezüglich der Beweise, die in Verletzung von Art. 147 f . StPO erhoben worden sind, statuiert die StPO ein Verwertungsverbot, indem diese nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO ). Somit können die Aussagen von H. nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden. A. ist von diesem Vorwurf entsprechend freizusprechen.

3.4 Ziff. 1.2.2.3 der Anklage (Übergabe von Falschgeld an F.)

3.4.1 A. wird zudem vorgeworfen, ungefähr im April/Mai 2010 und am 16. Juli 2010 F. in einer Bar in der Rathausgasse in Bern gefälschte Banknoten zum Nominalwert von insgesamt Fr. 1'200.-- verkauft zu haben; diese soll die Noten ihrerseits in Umlauf gesetzt bzw. dies zumindest versucht haben.

3.4.2 A. hat eingestanden, F. Falschgeld übergeben zu haben; sie habe dazumal Geldprobleme gehabt, weshalb er ihr habe aushelfen wollen (6.1.22; 13.1.25/32/39/45; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9). Auch F. hat zugegeben, aus Geldnot A. um Geld gebeten zu haben. Dieser habe ihr einmal Fr. 400.-- und einmal Fr. 800.-- an Falschgeld übergeben, welches sie im Wissen um die Unechtheit auch einsetzte (Befragung vom 16./17. Juli 2010; 12.3.3/9). Bei einer späteren Zeugeneinvernahme vom 2. Juni 2014 wollte sie sich an diese Aussagen zwar nicht mehr erinnern und gab nunmehr an, nur einmal Fr. 800.-- erhalten zu haben. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um echtes Geld handeln würde, welches A. ihr aus einem Darlehen schuldete (12.3.17 ff.). Diese Aussage ist indessen unglaubwürdig. Die Fälschungen sind zumindest auf den zweiten Blick ohne weiteres erkennbar, sind diese doch eher minderer Qualität. Zudem war F. eigenen Angaben zufolge anfangs 2010 rund drei Monate arbeitslos und hatte kein Geld (12.3.1/9). In dieser Lage dürfte sie A. kaum ein Darlehen in Höhe von Fr. 800.-- gewährt haben.

3.4.3 F. wurde per Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland am 2. September 2010 verurteilt wegen In-Umlaufsetzens falschen Geldes, begangen am 16. Juni 2010. In diesem Zusammenhang wurden acht falsche Hunderternoten, welche sie zugegebenermassen von A. erhalten hat, eingezogen (23.1.1).

3.4.4 Wie erwähnt kann die Übergabe von Falschgeld an den Eingeweihten nur nach den Grundsätzen betreffend die Beteiligung (Mittäterschaft oder Teilnahme) an der Straftat eines andern gemäss Art. 242 StGB bestraft werden ( supra, E. 3.1.2 ). Nach der Rechtsprechung (BGE 120 IV 265 S. 271 f., m.H.) ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde.

3.4.5 Hätte A. das Falschgeld F. nicht übergeben, so hätte dieses über Letztere nicht in den Umlauf gesetzt werden können. Die Handlung von A. war insofern eine conditio sine qua non für die Taten von F.. A. hat sich somit in massgeblicher Weise an der Ausführung eines Deliktes einer anderen Person beteiligt, so dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Weiter wusste A. bzw. musste er zumindest damit rechnen, dass F. die Absicht hatte, das Falschgeld in Umlauf zu setzen. So war ihm die Geldnot von F. bekannt; gerade deshalb übergab er ihr das Falschgeld. Durch die Übergabe des Falschgeldes an die bösgläubige F. hat sich A. somit als Mittäter an deren Taten (In-Umlaufsetzen von Fr. 800.-- falschen Geldes) beteiligt. A. hat sich entsprechend ebenfalls des In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Fr. 800.--) schuldig gemacht.

3.5 Ziff. 1.2.2.4 der Anklage (Übergabe von Falschgeld an G.)

3.5.1 A. wird weiter vorgeworfen, im Juli 2010 in Biel und Bern G. Falschgeld zu einem Nominalwert von ca. Fr. 400.-- bis 700.-- übergeben zu haben. Dieses Falschgeld soll G. am 15. Juli 2010 in Biel in der Mustang Bar zum Kauf von Marihuana eingesetzt haben; am 16. Juli soll er damit im Pickwick in Bern zudem zwei Biere bezahlt und eine falsche Hundertnote umgetauscht haben. Anschliessend soll G. zwei weitere Biere im Rest. Kleine Schanze in Bern und "möglicherweise" noch eine weitere Konsumation mit Falschgeld bezahlt haben.

3.5.2 A. hat den Anklagesachverhalt eingestanden. Er habe von D. erhaltenes Falschgeld zum Nominalwert von ca. Fr. 400.-- bis 700.-- an G. weitergegeben. Bei den jeweiligen Käufen von G. sei er indes nicht direkt dabei gewesen; dieser habe das alleine gemacht. Für ihn sei die Qualität des Falschgeldes zu schlecht gewesen, um es selbst in den Umlauf zu setzen (13.1.25/32/39/45/70 f.; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9 ).

3.5.3 Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Februar 2011 ein Strafverfahren gegen G. wegen In-Umlaufsetzens falschen Geldes eröffnet bzw. das bereits laufende auf diesen ausgedehnt. Aufgrund des klaren Sachverhaltes war gegen ihn der Erlass eines Strafbefehls geplant. Da später der Aufenthaltsort von G. nicht mehr bestimmt werden konnte, liegt per dato (noch) kein Strafbefehl vor (vgl. 3.0.16 f.).

3.5.4 Aufgrund der Aussagen von A., wonach er G. Falschgeld übergeben und er Kenntnis von dessen Einkäufen gehabt habe, ist davon auszugehen, dass von A. gelagertes Falschgeld in Höhe von mindestens Fr. 400.-- via G. tatsächlich in den Umlauf gelangte. Durch die Übergabe des Falschgeldes an G. hat sich A. somit in wesentlicher Art und Weise an dessen Taten beteiligt, d.h. ohne die Übergabe an G. wäre dieses Falschgeld nicht in den Umlauf gelangt. Dabei wusste A. bzw. er musste zumindest damit rechnen, dass G. das Geld in Umlauf bringen würde. A. steht somit als Mittäter da; er ist des In-Umlaufsetzens falschen Geldes (mindestens Fr. 400.--) schuldig zu sprechen.

3.6 Ziff. 1.2.2.5 der Anklage (Übergabe von Falschgeld an unbestimmbare Dritte)

3.6.1 Schliesslich soll A. ab Frühjahr 2010 bis 3. August 2010 an jeweils nicht mehr genau zu eruierenden Tagen im Raum Bern an nicht näher bestimmbare Dritte Falschgeld übergeben haben.

3.6.2 Die A. vorgeworfenen Taten sind namentlich in Bezug auf Ort, Datum, Menge des Falschgeldes und Empfänger zu vage bzw. gar nicht umschrieben, was dem Anklageprinzip offensichtlich nicht genügt (vgl. Art. 9 Abs. 1 , Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ). A. ist von diesem Vorwurf somit freizusprechen.

4. Mehrfache Widerhandlungen (Besitz, Anstalten-Treffen zum Verkauf, Verkauf, Konsum) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 a Ziff. 1 BetmG )

4.1

4.1.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951, Stand 1. Oktober 2013 ( BetmG ; SR 812.121), wird (u.a.) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert (lit. c), Betäubungsmittel unbefugt besitzt (lit. d) oder zu einer Widerhandlung hiezu Anstalten trifft (lit. g).

Veräusserung meint in Anlehnung an Art. 184 OR die vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Gewahrsams an Drogen gegen Bezahlung des Kaufpreises ( Hug-Beeli , Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 428).

Bezüglich Besitz ist nicht der zivilrechtliche Besitz i.S.v. Art. 919 ZGB , sondern der strafrechtliche Begriff des Gewahrsams gemeint, d.h. massgebend sind die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, sie auch auszuüben. Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat (BGE 119 IV 269 ).

Die Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens erfasst den Versuch (im Sinne von Art. 21 ff . StGB ) sowie gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Handlungsweisen. Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand noch nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG können nur gegeben sein, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert. Der Anwendungsbereich des Tatbestandes ist auf Fälle beschränkt, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung erkennen lässt (BGE 117 IV 313 E. 1a/d; Hug-Beeli , a.a.O., Art. 19 N 797; Fingerhuth/Tschurr , Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 19 N 95 f.).

4.1.2 Gemäss Art. 19 a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht. Nach Ziff. 2 kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

4.2 Ziff. 1.2.3.1 der Anklage (Polizeikontrolle vom 27. Oktober 2014)

4.2.1 A. wird vorgeworfen, am 27. Oktober 2014 auf der Kleinen Schanze in Bern mehreren unbekannten Personen eine unbekannte Menge Marihuana für total Fr. 170.-- verkauft zu haben. Weiter soll er Anstalten zum Verkauf von weiteren 14.2 g Marihuana getroffen und 21.7 g Marihuana sowie 2.9 g Kokain besessen haben. Er soll zudem eine unbestimmte Menge Marihuana und Kokain konsumiert haben.

4.2.2 Gemäss Anzeigerapport der Berner Kantonspolizei (14.2.3.3 ff.) rannte der Beschuldigte - welcher der Kantonspolizei Bern wegen Drogendelikten bereits einschlägig bekannt gewesen sein soll - am 27. Oktober 2014 in Bern vor einer Polizeipatrouille davon. Auf der Flucht soll der Beschuldigte auf der Kleinen Schanze über ein Geländer gestiegen und ein paar Meter in die Tiefe auf das Dach eines unterhalb parkierten Personenwagens gestürzt sein. Nach dem Aufprall habe sich A. über die Strasse geschleppt und einen Plastiksack über den Zaun in den Garten einer Liegenschaft geworfen. A. wurde daraufhin festgenommen und hospitalisiert. Im später aufgefundenen Plastiksack befanden sich zwei kleine Minigrips mit Marihuana (2.4 g und 2 g), ein Minigrip mit Marihuana (9.8 g), ein Minigrip mit Kokain (2.9 g) sowie Bargeld (Fr. 170.--) (14.2.3.9).

4.2.3 A. hat eingestanden, dass der Plastiksack mit den sichergestellten Betäubungsmitteln und dem Bargeld ihm gehöre. Er stritt indessen ab, dass das Geld deliktischer Herkunft sei und er die weiteren Drogen habe verkaufen wollen. Er habe die Drogen für sich zum Eigenkonsum gekauft (14.2.3.11/12; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.10).

4.2.4 Was den Verkauf betrifft, so genügt die Anklageschrift dem Anklageprinzip nicht (vgl. Art. 9 Abs. 1 , Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ). Es wird weder ein Käufer, der Ort noch die Zeit der mutmasslichen Drogengeschäfte umschrieben. Es kann deshalb keineswegs als erstellt erachtet werden, dass A. Betäubungsmittel veräussert hat. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass sich Bargeld in dem Plastiksack befand, kann nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag aus von A. abgeschlossenen Drogengeschäften herrührt. Es hat betreffend Verkauf von Betäubungsmitteln ein Freispruch zu erfolgen.

Erstellt ist demgegenüber der Besitz von Betäubungsmitteln. A. hat zugegeben, dass die sichergestellten Betäubungsmittel ihm gehört haben. Hingegen wird in der Anklageschrift geschildert, A. habe 21.7 g Marihuana besessen, was offensichtlich nicht zutreffend kann, da durch die Kantonspolizei Bern total nur 14.2 g Marihuana (und 2.9 g Kokain) sichergestellt wurden (14.2.3.4). Im Rahmen dieser Mengen ist A. somit des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen.

In Bezug auf das Anstalten-Treffen ist wie erwähnt das äussere Erscheinungsbild massgebend. Im sichergestellten Plastiksack befanden sich diverse ungebrauchte, leere Minigrips sowie bereits in Minigrips abgefüllte Mengen Marihuana und Kokain (siehe Fotodokumentation, 14.2.3.9). Diese Abpackungsweise deutet klar auf einen geplanten Verkauf dieser Betäubungsmittel hin. A. selbst konnte bzw. wollte keine näheren Angaben dazu machen, weshalb die Betäubungsmittel derart abgepackt waren (vgl. Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.10). Hinzu kommt, dass A. an einem Ort angehalten wurde, wo notorisch mit Drogen gehandelt wird (Kleine Schanze in Bern). A. ist somit des Anstalten-Treffens zum Verkauf von 14.2 g Marihuana und 2.9 g Kokain schuldig zu sprechen.

Was den Konsum betrifft, so wurde am 27. Oktober 2014 zwar kein Drogenschnelltest angeordnet. A. hat aber eingestanden, Marihuana und Kokain konsumiert zu haben (14.2.3.3 ff./8 f./11 f./; 13.1.72). Es hat somit ein Schuldspruch wegen Konsums von Betäubungsmitteln zu erfolgen.

4.3 Ziff. 1.2.3.2 der Anklage (Polizeikontrolle vom 19. Januar 2015)

4.3.1 A. wird weiter vorgeworfen, am 19. Januar 2015, um 18 Uhr, ebenfalls auf der Kleinen Schanze in Bern mehreren unbekannten Personen Marihuana im Wert von Fr. 190.-- verkauft und Anstalten zum Verkauf von weiteren 21.7 g Marihuana getroffen zu haben. Vorgeworfen wird ihm auch der Besitz dieser Drogen. Weiter soll er eine unbestimmte Menge an Kokain zu einem unbestimmten Zeitpunkt konsumiert haben.

4.3.2 Auf Verdachtsmeldung eines Passanten, der Beschuldigte würde auf der Kleinen Schanze in Bern mit Drogen handeln, wurde A. am 19. Januar 2015 dort durch die Kantonspolizei angehalten. In der Nähe des Beschuldigten in einem Abfluss einer Dachrinne stellte die Polizei in der Folge einen Plastiksack mit 21.7 g Marihuana (brutto), Fr. 190.-- in bar und zahlreichen leeren Minigrips sicher (vgl. Anzeigerapport vom 23. Januar 2015; 14.2.4.1 ff./4). Ein angeordneter Drogenschnelltest fiel positiv auf Kokain aus (14.2.4.8).

4.3.3 A. gab zu, dass die sichergestellten Betäubungsmittel ihm gehören würden. Das Geld würde indes nicht aus Drogengeschäften stammen (14.2.4.3 ff.; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.10).

4.3.4 Der Sachverhalt ist rechtlich analog zu beurteilen wie in Anklagepunkt Ziff. 1.2.3.1 ( supra, E. 4.2 ; Polizeikontrolle vom 27. Oktober 2014). A. hat sich demnach des Besitzes von Betäubungsmitteln (21.7 g Marihuana), des Anstalten-Treffens zum Verkauf von 21.7 g Marihuana sowie des Konsums von Betäubungsmitteln (Kokain) schuldig gemacht.

4.4 Ziff. 1.2.3.3 der Anklage (Polizeikontrolle vom 6. Februar 2015)

4.4.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Februar 2015 wiederum auf der Kleinen Schanze in Bern mehreren Personen Marihuana im Wert von Fr. 420.-- verkauft, Anstalten zum Verkauf von weiteren 8 g Marihuana (4 Minigrips à je ca. 2 g) getroffen, diese Menge Marihuana besessen und eine unbestimmte Menge Marihuana konsumiert zu haben.

4.4.2 Am 6. Februar 2015 wurden A. und I. auf der Kleinen Schanze in Bern von der Kantonspolizei angehalten und kontrolliert. In der Nähe des Beschuldigten konnte vor einer öffentlichen Toilette am Boden ein Plastiksack mit vier Minigrips Marihuana (total 8 g) und Bargeld (Fr. 420.--) sichergestellt werden (vgl. Anzeigerapport vom 24. April 2015; 14.2.5.3 ff.).

4.4.3 Anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2015 durch die Berner Kantonspolizei gab I. an, dass A. ihm bei Erblicken der Polizei den sichergestellten Plastiksack in die Hosentasche gesteckt habe; beim Gang zum Polizeifahrzeug habe er den Plastiksack dann vor der Toilette unbemerkt fallen lassen. Zudem gab er an, bereits mehrmals (zwei- oder dreimal) für jeweils Fr. 10.-- Marihuana bei A. erworben zu haben, so insbesondere am 27. Oktober 2010 im Bankgässchen in Bern (14.2.5.6 ff.). Am 6. Oktober 2015 bestätigte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. seine damaligen Aussagen in Bezug auf die Geschehnisse anlässlich der Polizeikontrolle (12.4.3 ff.). Indessen revidierte er seine Aussagen insofern als er aussagte, das Marihuana jeweils geschenkt erhalten zu haben (12.4.5).

A. gab seinerseits auf Vorhalt zu, I. den fraglichen Plastiksack zugesteckt zu haben. Auch den Konsum von Marihuana gestand er ein (13.1.73; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.10). Er stritt indes ab, I. jemals Drogen verkauft zu haben; vielmehr habe er ihm diese jeweils geschenkt (13.1.74, Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.10).

4.4.4 Erstellt ist somit, dass A. 8 g Marihuana, abgepackt in vier Minigrips à 2 g, besass und Marihuana konsumierte. In Bezug auf den Besitz von Betäubungsmitteln, das Anstalten-Treffen zum Verkauf von 8 g Marihuana sowie den Konsum von Marihuana ist der Sachverhalt rechtlich wiederum analog zu beurteilen wie der Anklagepunkt Ziff. 1.2.3.1 ( supra, E. 4.2 ; Polizeikontrolle vom 27. Oktober 2014). Diesbezüglich hat ein Schuldspruch zu erfolgen.

4.4.5 Was den Verkauf betrifft, so ist im Unterschied zu den vorgängigen Anklagepunkten ein Käufer der Drogen namentlich genannt (I.). Dieser gab anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2015 an, regelmässig Marihuana zu konsumieren und monatlich Fr. 50.-- hierfür auszugeben; dabei würde er das Marihuana meist auf der Kleinen Schanze erwerben (14.2.5.7). Dort wurden I. und A. just zusammen angehalten, wobei A. bereits Anstalten zum Verkauf von Marihuana getroffen hatte. Die beiden verband keine besondere Freundschaft oder Bekanntschaft. Aufgrund dieser äusseren Umstände muss die spätere Aussage von I., wonach A. ihm das Marihuana jeweils geschenkt haben soll, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. A. ist somit zudem des Verkaufs von Marihuana im geringfügigen Bereich schuldig zu sprechen.

5. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB )

5.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB ).

Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten ( Heimgartner , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 285 N 3).

Eine sog. Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten liegt. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen ( Heimgartner , a.a.O., Vor Art. 285 N 9 f.).

In objektiver Hinsicht hindert der Täter im Sinne von Art. 286 StGB , wenn er ohne Anwendung von Gewalt eine Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2 S. 187). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung der Amtsperson verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 m.w.H.). In Bezug auf die Art der bereiteten Hindernisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Gesetzestext keinerlei Einschränkung (BGE 85 IV 142 E. 2 S. 143).

Die Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung und strafloser Selbstbegünstigung ist danach vorzunehmen, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreift oder aber einer solchen nur zuvorkommt. So bleibt nach Art. 286 StGB straflos, wer die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit einer Überprüfungs- oder Festnahmeabsicht entgegenstellt. Wenn der Täter hingegen in eine Amtshandlung eingreift, die sich bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung (vgl. BGE 133 IV 97 E. 6.2; 85 IV 142 ).

In subjektiver Hinsicht muss die Hinderung einer Amtshandlung vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Zunächst muss dem Täter bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, wobei wiederum Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss also um das mögliche Vorliegen einer zulässigen Amtshandlung wissen ( Heimgartner , a.a.O., Art. 286 N 15 m.w.H.).

5.2 A. wird zusammengefasst vorgeworfen, am 27. Oktober 2014, um 18:30 Uhr, unterhalb der Kleinen Schanze in Bern sich einer unmittelbar bevorstehenden Personenkontrolle durch die Kantonspolizei Bern entzogen zu haben, indem er nach Erblicken des Polizeifahrzeuges trotz mehrmaligen Zurufs "Stopp Polizei" davongerannt sei. Bei der Milchbar (Rest. Kleine Schanze) sei er zu Boden gestürzt, worauf es zu einem Handgemenge mit einem der beteiligten Polizeibeamten gekommen sei. A. habe erneut flüchten und über das Geländer der Europapromenade steigen können, wo es ihm, obschon ihn einer der beteiligten Polizeibeamten am Arm festgehalten haben soll, angeblich gelang, sich loszureissen, woraufhin er einige Meter in die Tiefe gestürzt und auf dem Dach des Autos von B. gelandet sei (Anklage, Ziff. 1.2.4).

5.3 A. hat den Sachverhalt eingestanden (13.1.74 f.). A. war sich bewusst, dass die Polizei ihn kontrollieren wollte (Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.10). Auch eine straflose Selbstbegünstigung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr vor, zumal die Amtshandlung durch den Zuruf "Stopp Polizei" hinreichend konkret war. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind daher erfüllt. A. ist der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

6. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB )

6.1 Wer eine fremde Sache beschädigt, macht sich nach Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB ) vorliegt. Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen wird; Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b). Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB ); Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB ).

6.2 A. wird vorgeworfen, am 27. Oktober 2014 auf der Kleinen Schanze auf der Flucht von der Polizei (vgl. supra, E. 5.2 ) durch seinen Sturz vom Geländer der Europapromenade in Bern auf das Dach des Autos von B. einen Sachschaden an dessen Fahrzeug in Höhe von Fr. 3'024.-- verursacht zu haben (Anklage, Ziff. 1.2.10.3).

6.3 In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt zwar erstellt (14.2.3.3; 14.2.4.11 ff.; 13.1.78). A. sagte indes aus, auf der Flucht vor der Polizei ungewollt auf das Fahrzeugdach gestützt zu sein (Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.11). Dies deckt sich mit dem entsprechenden Polizeirapport, wonach A. sich aus dem Griff eines Polizisten losgerissen haben soll, worauf er einige Meter in die Tiefe gestürzt sein soll (14.2.3.5). Somit fehlt es offensichtlich am Vorsatz der Sachbeschädigung. A. ist von diesem Vorwurf freizusprechen.

7. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB )

7.1 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292 StGB ).

Bei Art. 292 StGB handelt es sich um eine Blankettstrafdrohung. Als solche um-schreibt die Strafnorm den Inhalt des Unrechts, das bestraft werden soll, nicht selbst, sondern verweist schlicht auf die übrige Rechtsordnung. Die strafbare Handlung wird erst durch die staatliche Verfügung umschrieben, die unter Hinweis auf Art. 292 StGB erlassen wurde.

7.2 A. wird vorgeworfen, am 20. September und 5. Oktober 2014 trotz richterlich verfügtem und ihm bekanntem Kontakt- und Annäherungsverbot die Wohnung von C. in Biel betreten bzw. aufgesucht zu haben (Anklage, Ziff. 1.2.11.1 und 3) sowie am 23. September 2014 trotz richterlich verfügtem und ihm bekanntem Kontakt- und Annäherungsverbot C. mehrmals telefonisch kontaktiert zu haben (Anklage, Ziff. 1.2.11.2)

7.3 Mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Zivilabteilung, vom 10. September 2014 über vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit wurde A. aus der gemeinsamen Wohnung in Biel ausgewiesen. Es wurde ihm insbesondere verboten, sich seiner Ex-Partnerin C. zu nähern oder telefonisch mit ihr Kontakt aufzunehmen. Im Falle der Widerhandlung war A. eine Busse bis Fr. 10'000.-- angedroht (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB ). Die Mass­nah­men dauerten 30 Tage, d.h. bis zum 11. Oktober 2014 (14.2.2.27 ff.).

7.4 A. hat die angeklagte Missachtung des richterlich ausgesprochenen Kontakt- und Annäherungsverbots eingestanden. Er habe von Ende August 2014 bis zum 20. September 2014 in der Wohnung von C. gewohnt (14.2.2.77) und ihr mehrmals telefoniert (Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.11). Somit hat sich A. des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB ) schuldig gemacht.

8. Strafzumessung

8.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat - d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist - und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.).

Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB ). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB ). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

8.2 Der Beschuldigte ist mitunter des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 StGB ), des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB ) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG ) schuldig zu sprechen. Bei diesen Delikten ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen. Aufgrund des Asperationsprinzips erhöht sich der Strafrahmen folglich auf 4½ Jahre Freiheitsstrafe.

Die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) ist mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen. Beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB ) sowie beim Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19 a Ziff. 1 BetmG ) ist ausschliesslich Busse vorgesehen.

8.3 Für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist von Art. 244 Abs. 1 StGB (Lagern falschen Geldes) auszugehen.

8.3.1 Tatkomponente: Der Beschuldigte lagerte eine beträchtliche Menge Falschgeld (mindestens Fr. 30'200.--) und hat dieses teilweise über eingeweihte Dritte in Umlauf gebracht. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest versucht hätte - wären die Machenschaften von den Strafverfolgungsbehörden nicht frühzeitig gestoppt worden - die gesamte Menge an Falschgeld abzusetzen. Somit hat er die Sicherheit im Rechtsverkehr in erheblichem Masse gefährdet und Vermögensschaden anderer in Kauf genommen. Diese Vorgehensweise lässt auf eine nicht mehr geringe kriminelle Energie schliessen. Als Tatmotiv kann einzig Bereicherungsabsicht angenommen werden. Gesamthaft betrachtet, ist das Verhalten des Beschuldigten als in nicht mehr geringem Masse verwerflich zu bezeichnen.

8.3.2 Täterkomponente: Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangerhöriger und lebt seit 1994 in der Schweiz (Niederlassungsbewilligung C). Er ist geschieden und Vater zweier Kinder (von verschiedenen Müttern) im Alter von 17 und vier Jahren. Um die beiden Kinder kümmert er sich regelmässig, wenn auch nicht finanziell. A. war früher Koch. Nach seinem Unfall infolge des Sturzes auf das Dach des Fahrzeuges von B. (vgl. supra, E. 5.2) war er nur noch 50% arbeitsfähig und fand keine Arbeitsstelle mehr. Momentan ist er arbeitslos. Erst kürzlich hat er ein Sozialprogramm zur Reintegration in die Arbeitswelt abgeschlossen. Er lebt eigenen Angaben zufolge von der Sozialhilfe, welche ihn mit rund Fr. 2'000.-- monatlich unterstützt. Nach Abzug von Miete und Krankenkasse würden ihm monatlich rund Fr. 850.-- verbleiben. Gegen den Beschuldigten liegen diverse offene Verlustscheine vor (TPF 10.262.3 ff.). Die Steuerunterlagen 2013 und 2014 weisen kein steuerbares Einkommen und Vermögen aus (TPF 10.262.6 ff.).

8.3.3 Zu Lasten des Beschuldigten sind bei der Strafzumessung die insgesamt zehn Vortaten zu berücksichtigen, welcher sich A. seit dem 12. Januar 1998 bis zum 31. März 2016 - mithin auch während laufender Strafuntersuchung - in regelmässigen Abständen schuldig gemacht hat (vornehmlich im Bereich der Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetzgebung; TPF 10.222.3 ff.). Die Handlungen rechtfertigende persönliche Umstände sind nicht ersichtlich. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden; es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Kriterium bei der Verschuldensbemessung (Art. 47 Abs. 2 StGB ). Weitere Lebensumstände wie Alter oder Gesundheitszustand bilden keinen Anlass für eine Berücksichtigung im Strafmass.

8.3.4 In Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren wäre die schuldangemessene Sanktion für das Lagern falschen Geldes auf neun Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

8.4

8.4.1 Die Begehung mehrerer Straftaten hat eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zur Folge (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Vorliegend sind die Verurteilungen wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz, Anstalten-Treffen zum Verkauf und Verkauf von Betäubungsmitteln) straferhöhend zu berücksichtigen.

Diese weiteren Straftaten führen nur zu einer leichten Straferhöhung. So steht das in Umlaufsetzen des falschen Geldes zum einen in einem Sachverhaltskomplex mit dem Lagern des Falschgeldes; das Lagern war quasi Vorbereitungshandlung zur Absetzung des Falschgeldes. Zum anderen wurden im Verhältnis zur Menge des gelagerten Geldes (Fr. 30'200.--) nur geringfügige Mengen effektiv in Umlauf gesetzt (Fr. 1'200.--). Auch die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bewegen sich eher im geringfügigen Bereich (Besitz von 43.9 g Marihuana und 2.9 g Kokain; Anstalten-Treffen zum Verkauf dieser Mengen Betäubungsmittel und Verkauf von rund 2 g Marihuana) und vermögen die Einsatzstrafe nicht massgeblich zu erhöhen.

Der Beschuldigte wäre zur Vermeidung dieser Taten ohne weiteres in der Lage gewesen. Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind auch bezüglich dieser Tatbestände nicht ersichtlich. Die Einsatzstrafe ist somit in Berücksichtigung der für jede Tat massgeblichen Strafzumessungsfaktoren leicht zu erhöhen.

8.4.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB ).

Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 23. Februar 2016, zu zehn Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe ist demnach als Gesamtstrafe in Zusatz zu dieser Vorstrafe festzulegen. In Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ist die schuldangemessene Sanktion gesamthaft auf 12 Monate anzusetzen, d.h. 11 Monate und 20 Ta­ge in Zusatz zur Vorstrafe vom 31. März 2016.

8.5 Schuldangemessen für die Hinderung einer Amtshandlung ist eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe wird angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse von A. auf Fr. 30.-- festgesetzt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5/6).

Für den Betäubungsmittelkonsum (Art. 19 a Ziff. 1 BetmG ) und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB ) ist die schuldangemessene Sanktion Busse in Höhe von Fr. 300.--.

8.6 Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter keine weiteren Straftaten begangen hat ( Trechsel/Affolter-Eijstein , in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24 und 25). Vorliegend ist die Verjährungsfrist was die schwersten Taten - die Falschgelddelikte - betrifft fast gänzlich verstrichen. Dies ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen.

8.7

8.7.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses Beschleunigungsgebot gebietet den Behörden, das Strafverfahren von dem Augenblick an, in dem der Beschuldigte über den auf ihm lastenden Verdacht in Kenntnis gesetzt ist, ohne vermeidbare Verzögerung durchzuführen und möglichst zügig zu einem Abschluss zu bringen, um ihn nicht unnötigerweise verfahrensbedingten Ängsten auszusetzen (BGE 133 IV 158 E. 6). Dabei handelt es sich um eine an die Strafverfolgungsbehörde gestellte (An-)Forderung, die sich vom mildernden Umstand der verhältnismässig langen Zeit nach Art. 48 lit. e StGB unterscheidet. Über die Rechtsfolgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist separat zu entscheiden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebotes Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. So führt die Verletzung dieses Grundsatzes in den meisten Fällen zu einer Strafreduktion, bisweilen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe, oder auch zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 m.H.). Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Diese Umstände gebieten im Allgemeinen eine Gesamtbetrachtung, die insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes, der Komplexität des Sachverhaltes, der dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, dem Verhalten des Beschuldigten und demjenigen der zuständigen Behörden Rechnung trägt; finden sich keine Phasen gravierender Untätigkeit, so kommt es auf die Gesamtdauer des Verfahrens an (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 m.H.; Pra 2005 Nr. 10).

8.7.2 In casu wurde das Strafverfahren gegen A. in Bezug auf die Falschgelddelikte am 18. Juli 2010 durch das Untersuchungsrichteramt III, Bern Mittelland, eröffnet. Bereits am 25. August 2010 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren (1.0.2/3). Am 3. Dezember 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage (TPF 10.100.1 ff. ). Das Vorverfahren dauerte somit rund 5 ½ Jahre. Die gesamte Verfahrensdauer von Kenntnis der Untersuchung bis Eröffnung des Urteils beträgt etwas mehr als sechs Jahre.

8.7.3 Diese Verfahrensdauer ist insgesamt übermässig lang. Der Beschuldigte hatte diese nicht zu verantworten und auch die Komplexität des Anklagesachverhaltes vermag diese nicht zu rechtfertigen. Über die Gründe, weshalb die Bundeanwaltschaft rund 5 ½ Jahre benötigte, um Anklage zu erheben, kann nur spekuliert werden. Fest steht, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt ist (vgl. BGE 122 IV 103 E. I/4, wo das Bundesgericht bereits eine Dauer von fünf Jahren als Verletzung des Beschleunigungsgebotes erachtete). Es ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren für den Beschuldigten zu einer wesentlichen Belastung führte, dieses aber nicht derart gravierende Wirkung hatte, dass ein Verzicht auf Bestrafung oder gar eine Verfahrenseinstellung in Betracht zu ziehen wäre. Der übermässig langen Verfahrensdauer ist aber mit einer Strafminderung Rechnung zu tragen.

8.8 In Anbetracht der Verjährungsnähe und der Verfahrensdauer ist die Freiheitsstrafe auf acht Monate, die Geldstrafe auf 10 Tagessätze und die Busse auf Fr. 200.-- zu reduzieren.

Auf die Freiheitsstrafe ist die vom 17. bis 22. Juli 2010 sowie vom 3. bis 27. August 2010 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 30 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB ).

8.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB ). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit entscheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die gleiche Bedeutung beizumessen ist (BGE a.a.O.; 118 IV 97 E. 2b). Bei der Gewichtung des Rückfallrisikos ist der Strafaufschub als Regel vorzusehen, der im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang hat (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei der verhängten Strafe nicht mehr gegeben. Der Beschuldigte wurde am 29. September 2009 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, davon 13 Monate bedingt vollziehbar, bestraft. Besonders günstige Umstände, welche den Aufschub der Strafe dennoch zulässig machen würden, sind nicht ersichtlich. Auch in subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten aufgrund der insgesamt zehn Vorstrafen keine günstige Prognose ausgestellt werden. Dass sich der Beschuldigte zukünftig dauernd wohl verhalten wird, ist zwar zu erhoffen, indes äusserst zweifelhaft. Es besteht mit anderen Worten ein imminentes Rückfallrisiko des Beschuldigten, weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist.

Mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton Bern beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).

9. Beschlagnahmen

9.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO ).

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB ). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB ).

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB ).

9.2 Die Bundesanwaltschaft stellte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2010 bei A., Dorfstrasse 121, 3473 Z., eine gerollte Banknote à Fr. 20.-- mit Kokain sicher und beschlagnahmte diese am 29. Mai 2015 (8.1.1 ff./18 f.; Ass. Nr. ...).

Das Kokain ist in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zu vernichten; das sichergestellte Geld mit den Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 267 Abs. 3 StPO ).

9.3 Weiter wurden anlässlich der verschiedenen polizeilichen Anhaltungen von A. auf der Kleinen Schanze in Bern insgesamt Fr. 780.-- sichergestellt (Fr. 170.-- am 27. Oktober 2014, Fr. 190.-- am 19. Januar 2015 und Fr. 420.-- am 6. Februar 2015) und am 29. Mai 2015 beschlagnahmt (8.1.1 ff./18 f.).

Diese Vermögenswerte stammen zumindest nicht nachweislich aus Straftaten (vgl. supra, E. 4.2 ff.), weshalb sie nicht eingezogen werden können (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB ). Indessen sind sie ebenfalls mit den Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 267 Abs. 3 StPO ).

10. Verfahrenskosten

10.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO ). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR .

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ).

10.2 Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2013 vom 10. September 2013, E. 2.2). Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO ). Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.2 m.H.).

10.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Verfahrenskosten von total Fr. 11'366.-- geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus Auslagen von Fr. 6'566.-- und einer Gebühr von Fr. 4'800.--.

Die Gebühr ist nicht zu beanstanden. Indessen können von den geltend gemachten Auslagen nur die Kosten für das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern in Höhe von Fr. 1'766.-- berücksichtigt werden. Die übrigen geltend gemachten Positionen wie Gefangenentransport und Untersuchungshaft sind nicht zu den Auslagen zu zählen (24.1.19). Die Kosten für das Vorverfahren belaufen sich gesamthaft somit auf Fr. 6'566.--.

10.4 In casu bestanden verschiedene Anklagekomplexe (Falschgeld, Betäubungsmitteldelikte und von C. zur Anklage gebrachte Delikte). In Bezug auf keine dieser Komplexe erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung oder -sistierung. Angesichts dieser Umstände ist eine exakte prozent- bzw. anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten nicht möglich. Es kann mit anderen Worten nicht gesagt werden, der Beschuldigte werde in Bezug auf ¾ der Vorwürfe freigesprochen und im Übrigen für schuldig befunden, weshalb er ¼ der Verfahrenskosten zu tragen habe. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte derzeit nur über Sozialhilfeleistungen verfügt. Die Resozialisierung des kostenpflichtigen Beschuldigten soll nicht bereits dadurch gefährdet werden, dass ihm allzu hohe Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 N 4). Unter all diesen Umständen sind dem Beschuldigten ex aequo et bono für das Vorverfahren Fr. 2'000.-- an Gebühren und Auslagen aufzuerlegen.

10.5 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. 7 lit. a BStKR mit Fr. 5'000.-- festzusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti etc. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR ). Da auf Verlangen der Verteidigung das Urteil schriftlich begründet werden musste (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO ), wird die volle Gerichtsgebühr fällig.

10.6 Der Beschuldigte hat somit total Fr. 7'000.-- an Verfahrenskosten zu bezahlen.

11. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

11.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO .

11.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1).

11.3 Das vorliegende Verfahren stellte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit festzusetzen.

11.4 Fürsprecher Thomas Wenger wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. August 2010 rückwirkend auf den 16. August 2010 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (16.1.20 f.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO ).

11.5 Fürsprecher Thomas Wenger macht gemäss Kostennote eine Entschädigung von Fr. 20'799.10 (inkl. Hauptverhandlung, nachprozessualer Aufwand und MWSt) geltend, basierend auf 84 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Arbeits- und Reiseaufwand, die Auslagen sowie die geltend gemachten Ansätze sind nicht zu beanstanden.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers beträgt somit Fr. 20'799.10. Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO ).

11.6 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Infolge reduzierter Kostenauflage (teilweiser Freispruch bzw. Einstellung und Sistierung) hat der Beschuldigte dem Bund die Kosten der amtlichen Verteidigung im reduzierten Umfang von Fr. 12'500.-- zurückzubezahlen, sobald die genannte Bedingung eingetreten ist.

12. Zivilklage

12.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO ). Darüber entscheidet das Gericht (Art. 124 Abs. 1 StPO ) mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO ). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch spätestens an der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO ). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR ).

12.2 Die Zivilklage von B. gründet auf der angeklagten Sachbeschädigung von A. an dessen Fahrzeug. Von diesem Vorwurf wurde A. freigesprochen ( supra, E. 6). Die Frage einer haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit einer allenfalls fahrlässigen Sachbeschädigung kann nicht abschliessend geklärt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe die Fahrzeugversicherung von B. den Schaden bereits gedeckt hat und die Forderung an die Versicherung abgetreten wurde. Die Zivilklage wird somit auf den Zivilweg verwiesen. Indessen wird davon Vormerk genommen, dass A. die Forderung von B. in Höhe von Fr. 3'024.-- anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt hat (Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.11 ).


Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen:

· des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 StGB ),

· des mehrfachen (Anklageschrift Ziff. 1.2.2.3/4) in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB ),

· der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 a BetmG ; Besitz, Anstalten treffen zum Verkauf sowie Konsum [Marihuana und Kokain] i.S.v. Ziff. 1.2.3.1/2/3 der Anklageschrift; Verkauf von Marihuana i.S.v. Ziff. 1.2.3.3 der Anklageschrift),

· der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ),

· des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB ).

Im Übrigen wird A. freigesprochen.

2. A. wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2016 bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft), einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 200.--.

3. Die von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB ).

4. Die bei A. sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 800.-- werden mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 267 Abs. 3 StPO ).

5. Von den Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in Höhe von total Fr. 11'566.-- (Gebühr des Vorverfahrens: Fr. 4'800.--, Auslagen des Vorverfahrens: Fr. 1'766.--, Gerichtsgebühr: Fr. 5'000.--) werden A. Fr. 7'000.-- zur Bezahlung auferlegt.

6. Fürsprecher Thomas Wenger wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 20'799.10 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür in der Höhe von Fr. 12'500.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7. Die Zivilklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. Es wird von deren Anerkennung durch A. Vormerk genommen.

8. Für den Vollzug dieses Urteils wird der Kanton Bern zuständig erklärt.

Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft und A. wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den Privatklägern wurde es per Gerichtsurkunde zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Dem Privatkläger B. wird eine auszugsweise Ausfertigung zugestellt (Rubrum, E. 6 und 12, Dispositiv). Der Privatklägerin C. wird eine Kopie (Einschreiben) zugestellt.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 29. September 2016

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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