Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2015.42 |
Datum: | 15.01.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Fälschung amtlicher Wertzeichen in Mittäterschaft (Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie mehrfache versuchte Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). |
Schlagwörter : | Brief; Briefmarke; Briefmarken; Bundes; Wertzeichen; Beschuldigte; Bundesanwaltschaft; Stempel; Anklage; Apos;; Beschuldigten; Fälschung; Gericht; Gutachten; Verfahren; Urteil; Befehl; Lentjes; Meili/Keller; Schweiz; Gummi; Recht; Schweizer; Verfahren; Tatbestand; Gummierung; Stempels; Verwendung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 1 StPO ; Art. 10 StPO ; Art. 100 BGG ; Art. 14 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 245 StGB ; Art. 249 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 263 StPO ; Art. 269 StPO ; Art. 28 ZGB ; Art. 30 StGB ; Art. 32 StPO ; Art. 325 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 33 StPO ; Art. 339 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 353 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 355 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 41 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 47 OR ; Art. 6 StGB ; Art. 81 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 9 StPO ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 II 210; 126 I 19; 126 III 161; 131 IV 104; 132 II 117; 133 IV 235; 138 IV 197; 139 IV 199; 140 IV 82; ; |
Kommentar: | Brehm, Berner Obligationenrecht, Art. 41 -61 OR; Art. 49 OR, 2013 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2015.42 |
Urteil vom 15. Januar 2016 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch | |
und als Privatklägerschaft : B. AG, vertreten durch C., gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. Christine Hehli Hidber | ||
Gegenstand | Mehrfache Fälschung amtlicher Wertzeichen in Mittäterschaft sowie mehrfache versuchte Fälschung amtlicher Wertzeichen |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. September 2015 (Verfahrensnummer: SV.15.0164-GMA) zu verurteilen und zu bestrafen.
Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei wegen mehrfacher Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB ) sowie versuchter Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 230.00, entsprechend Fr. 20'700.00, zu bestrafen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren.
3. A. sei mit einer Busse von Fr. 3'000.00 zu bestrafen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen festzusetzen.
4. Die bei A. sichergestellten und beschlagnahmten 2'982 CH-Briefmarken A-Post ohne Gummierung (pos. 01-04; 06-14; 16 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 6. April 2015; 500 CH-Briefmarken A-Post ohne Gummierung gemäss Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015; 3 CH-Briefmarken 90 Rappen (pos. 10 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 6. April 2015 ), 49 CH-Briefmarken 50 Rappen ohne Gummierung (pos. 15 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 6. April 2015) seien einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 249 i.V.m. Art. 69 StGB). Mit dem Vollzug sei die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, zu beauftragen.
5. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr. 9'100.00 (Gebühren des Vorverfahrens Fr. 800.00, Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 8'300.00) seien A. aufzuerlegen.
6. Die sichergestellten und beschlagnahmten Dokumente (pos. 19-24 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 6. April 2015) seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.
7. Nach Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG ).
8. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Privatklägerin beantragt die Bestrafung des Beschuldigten.
Anträge der Verteidigung:
1. Es sei der Strafbefehl SV.2015.0164-GMA der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 15. September 2015 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
3. Es seien dem Beschuldigten die widerrechtlich anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten und anschliessend widerrechtlich beschlagnahmten Briefmarken, sowie die freiwillig vom Beschuldigten edierten Briefmarken zum Frankaturwert im Umfang von Fr. 3'509.20 gemäss eingereichter Abrechnung zu erstatten.
4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Staates bzw. zulasten der Privatklägerin.
6. Eventualiter seien die Kosten für die Gutachten vom 5. August 2015, vom 12. November 2015 und vom 23. November 2015 von der Privatklägerin bzw. vom Staat zu tragen.
7. Subeventualiter seien die Kosten für das Gutachten vom 5. August 2015, vom 12. NoÂvember 2015 und vom 23. November 2015 in dem Umfange von der Privatklägerschaft bzw. vom Staat zu tragen, als sie ohnehin notorisch bekannte Tatsachen betrafen bzw. auf mangelhafter Instruktion und mangelhafter Ausführung des Gutachtensauftrags beruhen.
Prozessgeschichte:
A. Am 23. Januar 2015 erstattete die B. AG bei der Kantonspolizei Schwyz Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen (pag. 05-00-0001, ...-0003). Es bestand der Verdacht, dass eine unbekannte Täterschaft auf der Internetauktionsplattform www.d.ch unter dem Benutzernamen "E." Briefmarken angeboten habe, welche bereits verwendet worden seien. Der Verkäufer habe jeweils angegeben, dass die Briefmarken bereits auf Antwortkarten aufgeklebt gewesen seien und aus einer Werbeaktion stammen würden. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 10. Februar 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB (pag. 02-01-0001). Am 17. Februar 2015 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren (pag. 02-01-0002). Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen im Sinne von Art. 245 StGB gegen Unbekannt (pag. 01-01-0001). Im Rahmen der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft beim Schweizer Online Anbieter D. AG eine Beweismittelbeschlagnahme durch. Die Untersuchungen ergaben, dass A. den Benutzername "E." gebraucht habe (pag. 07-01-005 f.). Am 24. Februar 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf A. aus (pag. 01-01-0002).
B. Am 6. April 2015 wurde am Wohnort von A. eine Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 08-01.0001, ...-0005). Es wurden zahlreiche Gegenstände sichergestellt, wobei die beweisrelevanten Postbriefmarken und Dokumente (E-Mailverkehr, Bankunterlagen) von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden (pag. 08-01-006, ...-008; pag. 08-01-0042, ...-0044). Am 5. August 2015 reichte die Universität Lausanne (Institut de police scientifique) der Bundesanwaltschaft das in deren Auftrag erstellte wissenschaftliche Gutachten betreffend die kriminaltechnische Untersuchung der beschlagnahmten Briefmarken ein (pag. 11-01-0006, ...-0020).
C. Am 15. September 2015 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen mehrfacher Fälschung amtlicher Wertzeichen in Mittäterschaft (Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB ) sowie mehrfacher versuchter Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 230.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3'000.- (pag. 03-00-0001, ...-0005). A. erhob hierauf am 24. September 2015 form- und fristgerecht Einsprache und liess der Bundesanwaltschaft eine Begründung zukommen (TPF pag. 2-100-008, ...-026).
D. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies am 5. Oktober 2015 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ) mit dem Hinweis, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten.
E. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen (Auszug aus dem schweizerischen, deutschen und österreichischen Strafregister, Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung) und zwei ergänzende Gutachten von der Universität Lausanne (Institut de police scientifique) vom 12. und 23. November 2015 betreffend die kriminaltechnische Untersuchung der beschlagnahmten Briefmarken ein (TPF pag. 2-221-001, ...
-008; TPF pag. 2-261-001, ...-006); TPF pag. 2-285-001; TPF pag. 2-661-002, ...-014).
F. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf Beweisanträge (TPF pag. 2-510-003). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hiess der Einzelrichter die Beweisanträge der Verteidigung teilweise gut (TPF pag. 2-280-001 f.).
G. Am 15. Januar 2016 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.920-001,...-013). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. A. sowie dem Vertreter der B. AG wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wurde es zugestellt.
H. Am 21. Januar 2016 verlangte die Bundesanwaltschaft sowie der Vertreter der Privatklägerin gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2-510-004; TPF pag. 2-561-001).
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter erwägt:
b) Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO betrifft die Gültigkeit der Anklage und damit die in Art. 325 StPO sowie Art. 326 StPO aufgestellten Anforderungen an die Anklageschrift ( Hauri/Venetz, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 StPO N. 12). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Sodann hat die Anklage grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind ( Stephenson/Zalunardo-Walser, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 StPO N. 4). Bei der Überprüfung der Anklage ist gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO als positive Prozessvoraussetzung zu prüfen, ob das angeklagte Verhalten überhaupt strafbar ist und ob ein genügender, die Anklage rechtfertigender Tatverdacht vorliegt ( Stephenson/
Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 329 StPO N. 4a). Es handelt sich hier lediglich um eine äusserst summarische Prüfung der Prozessvoraussetzungen ( Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 329 StPO N. 4a). Keineswegs kann es darum gehen, das Vorhandensein eines rechtsgenüglichen Tatverdachts zu prüfen oder ausschweifende rechtliche Abklärungen vorzunehmen. Es ist nicht Aufgabe der Vorprüfung zu untersuchen, ob die Beweislage zu einer Verurteilung ausreiche ( Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 329 StPO N. 4a).
c) Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Februar 2015 die Strafuntersuchung wegen einer Strafanzeige der Privatklägerin vom 23. Januar 2015 (pag. 05-00-0001, ...-003). Der Strafanzeige ist folgendes zu entnehmen: "Es besteht der Verdacht, dass eine unbekannte Täterschaft unter dem Namen "E." Briefmarken anbietet, welche bereits verwendet wurden." (...). "Der Verkäufer gibt auf D. an, dass die Briefmarken bereits auf Antwortkarten aufgeklebt waren und aus einer Werbeaktion stammen würden" (pag 05-00-0002). Im Rahmen der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft beim Online-Anbieter D. AG eine Beweismittelbeschlagnahme durch. Die Untersuchungen ergaben, dass A. den Benutzername "E." gebraucht habe (pag. 07-01-005 f.). Am 24. Februar 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf A. aus. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei A. beschlagnahmte sie zahlreiche Briefmarken und Unterlagen. Die Faktenlage hatte somit bei Eröffnung der Voruntersuchung die Qualität eines hinreichenden Tatverdachts, das heisst einer minimalen Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist (vgl. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. Zürich 2006, S. 104 ff.). Laut Anklage besteht der Tatverdacht, dass der Beschuldigte vom 18. Januar 2013 bis 23. Februar 2015 an seinem Domizil in Z. gebrauchte und entwertete Briefmarken wieder verwendet habe (TPF pag. 2-100-003). Dasselbe habe er mit 2'951 verfälschten Briefmarken vorgehabt. Ob das tatsächlich der Fall war, entscheidet sich auf Grund der Würdigung der erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift genannten Indizien. Der Tatverdacht ist damit mit der hinreichenden Klarheit geschildert. Die Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sind erfüllt. Ein Verfahrenshindernis für das Hauptverfahren ist daher nicht anzunehmen. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens ist daher abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird vom Vorwurf der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB ) sowie mehrfachen versuchten Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB ) freigesprochen.
2. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss den Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 3. Juni 2015 sowie 16. Juli 2015 werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. zurückgegeben.
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 12'500.00 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00; Auslagen von Fr. 1'400.00) werden von der Eidgenossenschaft getragen.
4.
4.1 Die Eidgenossenschaft hat A. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 15'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4.2 Das Entschädigungsbegehren bezüglich kontaminierter Briefmarken wird abgewiesen.
4.3 Das Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Dr. Christine Hehli Hidber (Verteidigerin von A.)
- Herrn C. (Vertreter der B. AG)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Amt für Migration des Kantons Schwyz (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE )
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 15. Februar 2016
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