Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2015.41 |
Datum: | 23.11.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Politischer Nachrichtendienst (Art. 272 StGB), versuchte Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 320 StGB) und Entschädigung der amtlichen Verteidigung |
Schlagwörter | Beschuldigte; Richt; Daten; Beschuldigten; Bundes; Apos;; Gutachten; Gericht; Richtendienst; Staat; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Schweiz; SI-LAN; Entschädigung; Informationen; Täter; Handlung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Kopie; Datenträger; Interesse; Organisation; Tatbestand; Richtendienste |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 110 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 19 StGB ;Art. 19 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 23 StGB ;Art. 26 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 27 StGB ;Art. 272 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 32 StGB ;Art. 320 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 5 StGB ;Art. 6 StGB ;Art. 9 BGG ;Art. 9 StGB ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 101 IV 177; 108 IV 41; 114 IV 44; 131 IV 104; 136 IV 55; 82 IV 158; ; |
Kommentar: | Schweizer, Vest, Trechsel, Pieth, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 272 StGB, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2015.41 |
Urteil vom 23. November 2016 und Entscheid vom 5. Juli 2017 Strafkammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács | |
Parteien | BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, | |
gegen | ||
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt John Dell'Oro, | ||
Gegenstand | Politischer Nachrichtendienst, versuchte Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urteil vom 23. November 2016); Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Entscheid vom 5. Juli 2017) |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- des qualifizierten politischen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 272 Ziff. 2 StGB;
- der versuchten Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 320 StGB .
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen. Diese sei gegebenenfalls, im Ermessen des Gerichts, der Schuldfähigkeit des A. anzupassen (Art. 27 , 40 , 47 , 49 StGB evtl. i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB).
3. Die Untersuchungshaft von 41 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift seien einzuziehen (Art. 69 StGB ) und in den Akten zu belassen oder zu vernichten.
5. Von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 63'782.65 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Kosten des Gerichts für das Hauptverfahren) seien A. Kosten in der Höhe von Fr. 55'417.70 aufzuerlegen.
6. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A. zu befinden.
A. sei gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).
Anträge der Verteidigung (sinngemäss) :
1. A. sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Eventualiter: A. sei wegen versuchter Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw. politischen Nachrichtendienstes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten zu verurteilen, unter Anordnung einer ambulanten Behandlung in Italien.
3. Die anlässlich der Hausdurchsuchung seines Privatdomizils beschlagnahmten Gegenstände (Anklageschrift S. 6 bis 8) seien A. zurückzugeben.
4. Die gesamten Verfahrenskosten seien vom Bund zu tragen.
5. Dem Verteidiger von A. sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Kostennote und vorherigen Rechnungen einzureichen, ebenso für eventuelle Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 429 ff . StPO .
Prozessgeschichte:
A. Am 25. Mai 2012 erstattete der Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls und möglichem Weiterverkauf von klassifizierten Daten des NDB (pag. BA 05-000-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (pag. BA 01-001-0001), nahm diesen fest (pag. BA 06-001-0004 ff.) und führte an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung durch (pag. BA 08-101-0001 ff.). Der NDB konstituierte sich in der Folge als Privatkläger (pag. BA 15-001-0006 f.).
B. Am 5. Juni 2012 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend: EJPD) auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten nach Art. 66 Abs. 1 StBOG wegen Verdachts des politischen Nachrichtendienstes und eventuell des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (pag. BA 01-002-0004 f.).
C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 stellte der Beschuldigte Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens (pag. BA 04-000-0001 f.), welchem die Bundesanwaltschaft entsprach (pag. BA 04-000-0003). Nachdem dieses Verfahren scheiterte, wurde das ordentliche Verfahren wieder aufgenommen (pag. BA. 04-000-0012 f.).
D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 1. Oktober 2015 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen politischem Nachrichtendienst (Art. 272 StGB ) und versuchter Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Sie erachtete gemäss Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO die Zuständigkeit des Kollegialgerichts als gegeben (TPF pag. 6-100-001 ff.).
E. Am 5. Oktober 2015 lud das Gericht den Beschuldigten, die Bundesanwaltschaft und den NDB ein, Beweisanträge zu stellen und sich fakultativ zur Parteistellung des NDB zu äussern (TPF pag. 6-280-001 f.). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 zog sich der NBD als Privatkläger aus dem Verfahren zurück; er nahm ausdrücklich keine Stellung dazu, ob die Konstituierung zumindest im Strafpunkt zulässig wäre (TPF pag. 6-661-002). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Beweisanträge (TPF pag. 6-510-001). Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 30. November 2015 gestellten Beweisanträge (TPF pag. 6-520-003 ff.) wurden grösstenteils abgewiesen; die Verfahrensleitung entsprach den Anträgen, B. und Dr. C. als Zeugen zu befragen und die Geschäftsprüfungsdelegation der Bundesversammlung zu ersuchen, dem Bundesstrafgericht den vollständigen Inspektionsbericht "Informatiksicherheit im Nachrichtendienst des Bundes" vom 3. Juli 2013 in Kopie einzureichen (TPF pag. 6-280-003 f.). Mit Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen gab die Geschäftsprüfungsdelegation dem Begehren nicht statt (TPF pag. 6-291-001 f.). Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 auf die Befragung von Dr. C. als Zeuge; an der Einvernahme von B. hielt er fest.
F. Am 15. Januar 2016 nahm das Gericht in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und des Verteidigers des Beschuldigten in Bern eine vorgezogene Beweiserhebung vor. Es prüfte mittels Stichproben, ob die streitgegenständlichen Daten den in der Anklage geltend gemachten Inhalt bzw. Charakter aufweisen (TPF pag. 6-300-004). In diesem Zusammenhang wurde D., IT-Spezialist BKP, als Zeuge befragt [Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 2-7].
G. Mit Schreiben vom 7. März 2016 reichte der Beschuldigte dem Gericht ein ihn betreffendes psychiatrisches Gutachten vom 29. Januar 2016 samt einem Arztzeugnis vom 25. Januar 2016 und einem persönlichkeitsdiagnostischen Bericht ein (TPF pag. 6-520-008 ff.). Dieses Parteigutachten divergiert hinsichtlich der anamnestisch erhobenen Daten, der Diagnose und der Schlussfolgerung erheblich vom bereits erstellten amtlichen psychiatrischen Gutachten vom 10. April 2013 (pag. BA 11-001-0013 ff.). Auf Grund dessen erachtete es das Gericht als zwingend, die Differenzen durch eine Oberbegutachtung klären zu lassen und die bereits angesetzte Hauptverhandlung zu verschieben. Das Gericht beauftragte unter Einbezug der Parteien am 24. März 2016 Dr. E. mit einer psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (TPF pag. 6-292-001 ff.; pag. 6-280-005). Das von Dr. E. am 26. September 2016 eingereichte psychiatrische Obergutachten (TPF pag. 6-292-016 ff.) sowie das Parteigutachten wurden zu den Akten genommen. Im Weitern holte das Gericht von Amtes wegen den aktuellen italienischen und den Schweizerischen Strafregisterauszug des Beschuldigten ein (TPF pag. 6-220-002 ff.).
H. Die Hauptverhandlung fand am 23. November 2016 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.
I. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 verlangte der Beschuldigte eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 6-520-063).
J. Am 30. November 2016 reichte Rechtsanwalt John Dell'Oro die Kostennote für die amtliche Verteidigung ein (TPF 6-720-17 ff.). Am 5. Juli 2017 fällte das Gericht den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziff. 8).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO ). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen des dreizehnten und achtzehnten Titels des StGB betreffend politischer Nachrichtendienst und Verletzung des Amtsgeheimnisses, sofern sie sich gegen den Bund, die Behörden des Bundes richten (politischer Nachrichtendienst) bzw. sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes (Verletzung des Amtsgeheimnisses) verübt worden sind (Art. 23 Abs. 1 lit. h und j StPO ). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist demnach zu bejahen.
1.2 Ermächtigung
Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Art. 272 StGB umschreibt ein politisches Delikt. Die Einholung einer Ermächtigung ist daher zwingend. Der diesbezügliche Entscheid obliegt dem EJPD (Art. 3 lit. a OV-EJPD, SR 172.213.1). Am 31. Mai 2012 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Erteilung der Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten (BA pag. 01-002-0001-3); diese wurde vom EJPD am 5. Juni 2012 erteilt (BA pag. 01-002-0004-8).
2. Qualifizierter politischer Nachrichtendienst; versuchte Verletzung des Amtsgeheimnisses
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in seiner Funktion als Informatiker beim NDB im April/Mai 2012 unerlaubterweise 159 Dateien mit einer Datenmenge von rund 507.1 GB an geheimen, klassifizierten und besonders schützenswerten Daten und virtuellen Festplatten aus dem Sicherheitssystem (SI-LAN) des NDB auf externe Datenträger kopiert zu haben. Anschliessend habe er diese entwendet und aus den Räumlichkeiten des NDB an sein damaliges Domizil in Z. verbracht. Die entwendeten Daten habe er an interessierte ausländische Parteien oder Organisationen weitergeben resp. verkaufen wollen. Dadurch habe er sich des qualifizierten politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 Ziff. 1 und 2 StGB ) und des Versuchs zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V. Art. 320 StGB ) schuldig gemacht (TPF pag. 6-100-001 ff.).
2.2 Qualifizierter politischer Nachrichtendienst (Art. 272 StGB )
2.2.1 Im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer anderen Organisation des Auslands zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 272 Ziff. 2 StGB).
Der objektive Tatbestand des politischen Nachrichtendienstes setzt zunächst voraus, dass es sich beim Angriffsobjekt um politische Nachrichten handelt, soweit sie nicht offenkundige Tatsachen betreffen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Nachrichten auf Geheimnisse beziehen ( Husmann , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 272 StGB N. 6; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, § 76 1.1). Es genügt demnach, dass die Meldungen Tatsachen betreffen, die nicht allgemein bekannt sind. Gegenstand des Nachrichtendienstes können sogar Tatsachen sein, die einer örtlich begrenzten Öffentlichkeit bekannt sind, von Aussenstehenden, insbesondere von fremden Staaten, jedoch nur durch einen besonderen Erkundungs- und Meldedienst zu erfahren sind ( BGE 101 IV 177 E. I.2 ). Politisch im Sinne des Tatbestandes sind Nachrichten, bei denen es sich um Informationen über die allgemeine politische Lage, Parteien, Stimmung in der Bevölkerung, Absichten der Regierung, Beziehungen zu ausländischen Staaten etc. handelt. Politisch sind mithin alle Nachrichten, die sich mit staatlichen Dingen, mit öffentlichen Angelegenheiten befassen, sei es in Übereinstimmung mit herrschenden Anschauungen und Einrichtungen oder nicht, oder alles, was der fremde Staat als politisch bedeutsam über Schweizer, Einwohner der Schweiz oder schweizerische Verbände in Erfahrung zu bringen versucht ( Husmann, a.a.O., Art. 272 StGB N. 9).
Die Tathandlung besteht u.a. im Betreiben des Dienstes, so die Beschaffung, Auswertung, Verarbeitung und Übermittlung von Nachrichten (vgl. BGE 101 IV 177 E. I.2). Der Begriff des Betreibens umfasst demnach sowohl die Auskundschaftung (Spionage) wie die Weitergabe (Verrat) einer Nachricht ( Husmann, a.a.O., Art. 272 StGB N. 20). Adressat des Nachrichtendienstes ist primär ein fremder Staat, auch supernationale Gemeinschaften kommen in Frage. Weiter sind ausländische politische Parteien und Organisationen des Auslandes - worunter eine Mehrheit von Personen verstanden wird, die gemeinsam ein bestimmtes politisches Ziel verfolgen (BGE 82 IV 158 E. 4a; 80 IV 71 E. 4b) - mögliche tatbestandsmässige Adressaten. Eine lose Vereinigung derselben genügt ( Husmann, a.a.O., Art. 272 StGB N. 16). Der Nachrichtendienst hat im Interesse eines fremden Staates oder einer anderen gesetzlichen Destination zu erfolgen. Damit wird bloss die Zielrichtung angegeben; ob die Nachricht angefordert wurde, nützlich ist oder überhaupt an den Adressat gelangt, ist unerheblich ( Husmann, a.a.O., Art. 272 StGB N. 17 ; Corboz , Les infractions en droit suisse, Volume I, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 272 StGB N. 11). Die Wendung "im Interesse" bedeutet folglich gerade nicht, dass ein Auftrag einer tatbestandsmässigen Organisation bzw. eines Staates erforderlich ist. Unter Art. 272 StGB fallen auch Handlungen, die der Täter spontan, aus eigener Motivation begeht (BGE 82 IV 158 E. 4; Corboz , a.a.O., Art. 272 StGB N. 10). Ein Täter, der von sich aus aktiv wird - sei es aus ideologischen oder materiellen Gründen, sei es aus Rache dem früheren Arbeitgeber gegenüber - ist strafrechtlich nicht zu privilegieren. Solche Aktivitäten sind genau wie von fremden Staaten beauftragte geheimdienstliche Tätigkeiten geeignet, die Interessen der Eidgenossenschaft wie auch den Schutz von Einzelpersonen zu gefährden (vgl. Husmann, a.a.O., Art. 272 StGB N. 24). Es genügt somit, dass Nachrichten für einen fremden Staat etc. bestimmt sind ( Trechsel/Vest , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 272 -274 StGB N. 7; BGE 82 IV 158 E. 4).
Die Tathandlung hat zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen zu erfolgen. Der Begriff zum Nachteil zeigt auch hier wiederum nur die Zielrichtung; dies bedeutet, dass sich die Tathandlung gegen die Schweiz (Bund oder Kanton) oder ein anderes im Gesetz aufgeführtes Handlungsobjekt richtet. Es wird weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden, noch eine konkrete Gefährdung verlangt. Beim Tatbestand des politischen Nachrichtendienstes handelt es sich mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt ( Husmann, a.a.O., Art. 272 StGB N. 25; Corboz . a.a.O., Art. 272 StGB N. 14; Donatsch/Wohlers , a.a.O., § 76 1.4; BGE 82 IV 158 E. 4a). Verboten sind alle Handlungen bzw. Einrichtungen, welche die Gefahr eines Informationsflusses im oben genannten Sinne mit sich führen. Dabei wird die Tat bereits mit jeder Handlung vollendet, die sich irgendwie in die Kette der Handlungen einreihen lässt, welche gesamthaft das Einrichten oder Betreiben des Nachrichtendienstes ausmachen, also auch durch ein Verhalten, das unter dem Gesichtspunkte des angestrebten Enderfolges bloss Vorbereitung, Versuch, Anstiftung oder Beihilfe wäre (BGE 101 IV 177 E. I.2; 82 IV 158 E. 4).
2.2.2 Ob ein qualifizierter, ein sogenannt schwerer Fall im Sinne von Art. 272 Ziff. 2 StGB vorliegt, hängt ausschliesslich von der objektiven Schwere des Falles ab: von der objektiven Gefahr, die der Täter schafft ( Husmann, a.a.O., Art. 272 StGB N. 31; vgl. BGE 108 IV 41 E. 2f, s.a. Regeste Ziff. 2). Das Gesetz nennt exemplarisch ( insbesondere) Handlungen, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. Wie aber der schwere Fall im Rahmen von Art. 272 Ziff. 2 StGB in objektiver Weise zu ermitteln ist, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es handelt sich insoweit um einen offenen Rechtsbegriff. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich unter anderem die Perfektion der technischen Einrichtung und taktischen Tarnung, aber auch die bedenkenlose Ausnützung ahnungsloser Vorgesetzter und Mitarbeiter erschwerend aus ( Trechsel/Pieth , a.a.O., Art. 272 StGB N. 7; vgl. BGE 101 IV 177 E. II.3 d). Gemäss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist ein schwerer Fall nur zu bejahen, wenn Gesamtinteressen der Schweiz betroffen sind ( TPF 2006 304 ).
2.2.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss politische Nachrichten beschaffen mit dem Willen, diese einem fremden Staat, einer Partei oder einer anderen Organisation des Auslandes zu übermitteln. Er muss ferner die Eignung dieser Handlungen zur Benachteiligung eines der gesetzlichen Handlungsobjekte kennen und sie in seinen Willensentschluss aufnehmen ( Donatsch/Wohlers, a.a.O., § 76 2; Husmann, a.a.O., Art. 272 StGB N. 28). Massgebend ist weiter die Zielrichtung des Handelnden: einen fremden Staat oder weitere im Gesetz vorgesehene Empfänger zu begünstigen und den schweizerischen Staat oder andere Betroffene zu benachteiligen oder zu gefährden ( Husmann, a.a.O., Art. 272 StGB N. 29).
2.2.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in seiner Funktion als Informatiker - Fachspezialist LINUX und Datenbankspezialist - beim NDB im April und Mai 2012 mit dem ihm zur Verfügung gestellten SI-LAN PC über die beiden Benutzerkonten "1" und " 2" ab den Systemen des NDB G. Dateien und virtuelle Festplatten von SI-LAN Servern unerlaubterweise auf zwei externe Festplatten kopiert. Danach habe er diese zu sich nach Hause verbracht ( 3 [200 GB, 76 Dateien] und 4 [307.1 GB, 83 Dateien]). Unter den Dateien seien allgemeine sensitive Daten des NDB gewesen, welche nicht nur als vertraulich, sondern auch als geheim klassifiziert gewesen seien. So insbesondere detaillierte Informationen über die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten, Daten zu geheimdienstlichen Operationen, Daten zu Beschaffungen, Informationen zu Quellenführungen sowie sämtliche Postfächer und Mailserver der internen und externen Kommunikation, beinhaltend den gesamten Mailverkehr aller Mitarbeitenden des NDB. Mit Hilfe seiner Root-Administrator-Kenndaten habe er die beiden SI-LAN Server MS-Exchange und Domänen-Kontroller exportiert und auf zwei Datenträgern (externe Festplatten) zu sich nach Hause verbracht. Damit er die Daten von anderen unbemerkt habe kopieren können, habe er zunächst eine 1:1 Kopie in einem von ihm - in der dafür notwendigen G.-Software - eingerichteten Ordner erstellt, allen anderen Administratoren den Zugriff darauf entzogen und dann den Kopiervorgang der virtuellen Maschine auf externe Festplatten vorgenommen. Die entwendeten Daten habe er an interessierte ausländische Stellen (ausländische Parteien oder Organisationen) verkaufen wollen. Hierzu habe er ein Offertschreiben in englischer Sprache verfasst, welches er auf dem an seinem Privatdomizil sichergestellten und beschlagnahmten PC Mini-Tower No Name erstellt, geöffnet und ausgedruckt habe. Weiter habe er sich am 15. Mai 2012 bei einem Bankangestellten bei der F. AG über die Modalitäten zur Eröffnung eines Nummernkontos erkundigt und anlässlich des Beratungsgesprächs mitgeteilt, er erwarte eine Überweisung von Fr. 100'000.- bis Fr. 1'000'000.-. Dieses Geld würde aus einem bevorstehenden Datenverkauf stammen (TPF pag. 6-100-001 ff.)
2.2.5 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er anerkennt zusammengefasst jedoch, beim NDB als Informatiker angestellt gewesen zu sein und, grundsätzlich auch, Daten weggenommen bzw. Daten im Büro vom SI-LAN kopiert zu haben, d.h. von den virtuellen Maschinen Kopien zuerst auf seinen lokalen Rechner im Büro erstellt und dann auf eine externe Festplatte verschoben zu haben. Das habe er getan, weil er die Mails seines Chefs und von dessen Vorgänger habe anschauen wollen. Er habe im Betrieb ein Mobbing-Problem gehabt; er habe insbesondere den Mailverkehr zwischen einigen Mitarbeitern überprüfen wollen, da er am Arbeitsplatz Probleme gehabt habe, und er habe wissen wollen, was man über ihn schreibe. Zu Beginn der Untersuchung bejahte er, beim Kopiervorgang ein Vorgehen gewählt zu haben, um den Kopiervorgang nicht sichtbar werden zu lassen; später verneinte er dies. Er bestritt, die Absicht gehabt zu haben, die kopierten Daten irgendjemandem zugänglich zu machen. Ein Angebotsschreiben habe er nie verfasst. Warum er sich auf der Bank nach der Eröffnung eines Nummernkontos erkundigt habe, wisse er nicht mehr so genau. Es könne sein, dass er einfach habe wissen wollen, wie man legal ein Nummernkonto eröffnen könne. Später sagte er aus, das Nummernkonto bei der Bank habe er für seine Schwägerin eröffnen wollen (zum Ganzen: pag. BA 13-001-0003/4, 13/14, 31, 33, 34, 35, 45/46/47 und 49). Der Beschuldigte gesteht mithin zusammenfassend, die Daten kopiert und sie auf externen Datenträgern nach Hause verbracht zu haben. Hingegen bestreitet er, die Absicht gehabt zu haben, die Daten an Dritte zu verkaufen, und Vorbereitungen für eine solche Weitergabe getroffen zu haben.
2.2.6 Aufgrund der Akten und der Befragungsprotokolle wird Folgendes als beweismässig erstellt erachtet:
2.2.6.1 Der Beschuldigte betrat u.a. am 12. Mai 2012 um 08.35 Uhr, am 14. Mai 2012 um 06.34 Uhr, am 15. Mai 2012 um 06.03 Uhr und am 16. Mai 2012 um 10.09 Uhr das Gebäude des NDB (pag. BA 07-001-0012). Er loggte sich am 12. Mai 2012 um 08.41 Uhr 23 Sekunden und um 08.52 Uhr 00 Sekunden, am 15. Mai 2012 um 11.56 Uhr 08 Sekunden und am 16. Mai 2012 um 11.08 Uhr 20 Sekunden beim Computer seines Arbeitsplatzes ein. Am 12. Mai 2012 um 08.52 Uhr 14 Sekunden, am 14. Mai 2012 um 10.30 Uhr 35 Sekunden, am 15. Mai 2012 um 11.57 Uhr 40 Sekunden und am 16. Mai 2012 um 11.09 Uhr 41 Sekunden loggte er sich aus. Dies ist der Auswertung des G.-Log zu entnehmen. Dabei handelt es sich um ein Überprotokoll, welches die Zugriffe von Administratoren auf den Server, aber auch das Erstellen von virtuellen Servern aufzeichnet (pag. BA 07-001-0036-38).
Mittels der Software H., welche Schnittstellen wie USB, CD Rom etc. überwacht und steuert, wird ein Log generiert, welches alle Zugriffe auf die Schnittstellen aufzeichnet. Die Protokolldatei erfasst sämtliche Kopiervorgänge mit Computern im NDB-internen Sicherheitsnetzwerk (SI-LAN) auf externe Datenträger. Als extern gelten alle Datenträger, die zusätzlich zur internen System-Festplatte an einen Computer angeschlossen werden, sowohl an interne als auch an externe Schnittstellen des Gerätes. Jede kopierte Datei erzeugt einen Eintrag, der Informationen betr. Zeitpunkt, Dateiname und -pfad, Benutzer, Computer und Zieldatenträger enthält (vgl. u.a. Zeugeneinvernahme D. [Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 2]; pag. BA 10-000-0023, 0038/39). Der Protokolldatei kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bei allen Kopiervorgängen total neun verschiedene externe Datenträger als Speicherziel verwendet hat. Weiter ist erstellt, dass sämtliche protokollierten Kopiervorgänge vom Beschuldigten an seinem Arbeitsplatz mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten SI-LAN PC durchgeführt wurden. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2012 total 23'419 Einträge (Dateien) generiert hat, d.h., 23'419 Dateien wurden kopiert. Von diesen Dateien wurden 22'877 gefunden. Die Auswertung nach Zieldatenträger ergab, dass verschiedene (aus Sicht der Protokoll-Applikation SI-LAN) externe Datenträger als Speicherziel verwendet wurden (vgl. pag. BA 10-000-0020-23/24, 26 unten, 40/41).
2.2.6.2 Von den neun als Zieldatenträger verwendeten Festplatten und USB Memory-Sticks konnten sechs sichergestellt werden, vier am Privatdomizil (zwei externe Festplatten und zwei USB Memory-Sticks, externe, portable Speichermedien mit USB-Anschluss) und zwei im Büro (zwei interne Festplatten, eingebaut in die Arbeitsstation "5" [pag. BA 10-0000-0026]; vgl. zur Sicherstellung der Geräte und Datenträger insb. pag. BA 10-000-0020-22). Die Gesamtkapazität der auf zwei externe Festplatten kopierten Daten, welche am Wohnort vorgefunden wurden, war wesentlich grösser als jene, welche auf die beiden im SI-LAN PC eingebauten Festplatten kopiert worden sind (pag. BA 10-000-0041).
Bei den am Wohnort des Beschuldigten aufgefundenen kopierten Daten handelt es sich um G. Dateien, virtuelle Festplatten von SI-LAN Servern ( MS-Exchange und Domänen-Kontroller). Gemäss H.-Protokoll gab es dabei 37 Kopiervorgänge mit besonders sensitiven Daten. Kopiert wurde der über SI-LAN abgewickelte Mailverkehr der Mitarbeiter des NDB (pag. BA 10-000-0041, HV-Protokoll S. 3/4). Alle vom Beschuldigten kopierten Daten befanden sich - wie vorstehend ausgeführt - im SI-LAN. Das SI-LAN ist das geschützte, interne Netzwerk des NDB. Die Mitarbeiter des NDB wickeln den Mailverkehr samt Anhängen, welcher nicht von anderen Personen eingesehen werden darf, über das SI-LAN ab; das heisst, dass die sensitiven Dokumente im SI-LAN umhergereicht bzw. elektronisch verschoben werden. Im MS-Exchange Server, welcher kopiert wurde, sind die einzelnen Postfächer der Mitarbeiter ersichtlich (Zeugeneinvernahme D., Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 4).
2.2.6.3 Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die im G.log Protokoll registrierten Abläufe insofern abänderte, als die anderen Administratoren die durch ihn gemachten Kopiervorgänge nicht nachvollziehen konnten. Er erstellte im G. einen neuen Ordner mit dem Namen I., verweigerte allen anderen Administratoren den Zugang zu diesem Ordner und kopierte (klonte) auf diesen Ordner (I.) Dateien, resp. virtuelle Maschinen aus dem SI-LAN. Am Schluss löschte er die Klone und auch den durch ihn erstellten Ordner (EV-Protokoll D., Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 2-3, pag. BA 07-001-0035-38, 10-000-0041, 12-002-0010-12, 16, 13-001-0045/46).
2.2.6.4 Es steht fest, dass einzelne Mails bzw. Anhänge als vertraulich oder geheim klassifiziert waren. So handelte es sich bei den vom Beschuldigten kopierten Daten u.a. um Mailverkehr über Lösegeldforderungen bei Entführungen. Es gibt weiter mehr als 5'000 Dokumente zu den Atomverhandlungen mit dem Iran; ebenso liegen 5'000 Dokumente zum Stichwort ISIS" vor. Es sind die Codes der einzelnen Agenten sowie deren Klarnamen sichtbar. Es kann erschlossen werden, für welches Land ein bestimmter Agent im Einsatz steht, welche Kontakte zu diesem Land bestehen etc. Es gibt Dokumente mit konkreten Warnungen, die von ausländischen Nachrichtendiensten stammen. Sodann finden sich Berichte des NDB zu den Tageslagen, die allesamt als geheim klassifiziert sind (Zeugeneinvernahme D., Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 6-7).
2.2.6.5 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten wurden zwei Druckerzeugnisse (Angebotsschreiben) in je einem C5 Couvert sichergestellt (pag. BA 10-000-0013, HD Protokoll Pos. 01.07.0020 siehe pag. BA 08-101-0008). Eine textuelle Recherche (Schlüsselwort "gorups") ergab die Fundstelle dieses Wortes, so die "C:pagefile.sys" des Asservates "01.07.003" (PC Mini-Tower "No Name" [3 Disks]), welcher am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt wurde (pag. BA 10-000-0020/30). Die Datei "C:pagefile.sys" dient Microsoft-Betriebssystemen zur Auslagerung von Teilen des Arbeitsspeichers. Die Fundstelle stellt kein Dokument, sondern ein Artefakt dar, welches im konkreten Zusammenhang mit dem Drucken eines Dokuments entstanden ist. Dieses Schreiben wurde aus dem Programm Notepad mit dem Font "Lucida Console" gedruckt, welches mit dem vorgefundenen Papier übereinstimmt. Entweder wurde das Dokument mit dem Editor auf dem Computer "01.07.003" (PC Mini-Tower "No Name" [3 Disks]) erstellt und gedruckt, ohne dieses abzuspeichern, oder der Brief wurde mit einem andern Computer erstellt, der im Rahmen der Hausdurchsuchungen nicht sichergestellt werden konnte. Einwandfrei erstellt ist im Zusammenhang mit diesem Schreiben, dass dieses auf dem Computer "01.07.003" des Beschuldigten geöffnet und gedruckt worden ist (pag. BA 10-000-0030/31; Zeugeneinvernahme D., Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 2/3), und dass der Ausdruck bei ihm, an seinem Domizil, beschlagnahmt worden ist.
Das Angebotsschreiben ist in englischer Sprache verfasst. Nebst der Nennung aller Namen der Mitarbeiter des NDB werden weiter u.a. die Beschreibungen von deren Jobs, die Organisation und die Telefonnummern der "Task Forces" angeboten und, für noch mehr Geld, der Mailverkehr der internen Kommunikation. Schliesslich werden für einen noch höheren Preis die Passwörter der User für alle Server angeboten (pag. BA 13-001-0007). Beweismässig ist nicht nur erstellt, dass der Beschuldigte der Verfasser dieses Schreibens ist und es selbst ausgedruckt haben muss, sondern damit auch dessen Inhalt, wonach der Beschuldigte die Daten zum Verkauf anbieten wollte. Aus dem Umstand, dass das Schreiben in englischer Sprache verfasst ist, muss weiter geschlossen werden, dass das Angebot zumindest auch für ausländische Adressaten vorgesehen war. Auf Grund der Passage, dass der Beschuldigte bei Desinteresse des Empfängers other lands who want these things" finden würde, muss ausserdem der Schluss gezogen werden, dass das Schreiben in erster Linie an Staaten gerichtet war.
2.2.6.6 J., Bankangestellter der F. AG in Y., wurde am 8. Juni 2012 von der Bundeskriminalpolizei in Anwesenheit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten als Zeuge einvernommen. Er führte u.a. zusammengefasst aus, den Beschuldigten einmal gesehen zu haben. Das Schalterteam habe ihn zu ihm weitervermittelt, und er habe ihn dann im Sitzungszimmer empfangen und gefragt, ob er, wie ihm, J., angekündigt worden war, ein Nummernkonto eröffnen möchte. Das habe der Beschuldigte bejaht. Auf Nachfrage, weshalb er ein Nummernkonto eröffnen möchte, habe ihm dieser erklärt, er wolle nicht, dass jemand wisse, wer der Inhaber des Kontos sei. Er erwarte eine Überweisung von zwischen Fr. 100'000 und Fr. 1 Mio. Er arbeite beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: VBS) als Informatiker und liefere gegen Geld Daten. Dies mache er nicht im Auftrag seines Vorgesetzten. Um was für Daten es sich handle, habe ihm der Beschuldigte nicht gesagt, auch nicht, wer die Drittperson sei, welche ihn im Auftrag von anderen Leuten kontaktiert haben soll. Auf entsprechende Frage habe der Beschuldigte verneint, bereits Daten weitergeleitet zu haben. Auf Hinweise, dass es sich beim Verkauf von Daten um eine strafbare Handlung handeln könnte, habe der Beschuldigte ausgeführt, er habe selber ein ungutes Gefühl, dies sei der Grund, weshalb er ein Nummernkonto möchte. Er, J., habe ihm dann geraten, mit seinem Chef zu besprechen, worauf sich der Beschuldigte bedankt und in Aussicht gestellt habe, den Rat zu befolgen. Zur Eröffnung eines Nummernkontos sei es nicht gekommen. Aufgrund von Vorlagen von Fotos identifizierte der Zeuge den Beschuldigten als diejenige Person, welche bei ihm ein Nummernkonto habe eröffnen wollen. Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten, in welcher Sprache die Unterhaltung stattgefunden habe, wies der Zeuge darauf hin, dass diese in Hochdeutsch geführt worden sei, der Beschuldigte habe mit Akzent gesprochen, ein abgehacktes Hochdeutsch, weshalb er immer wieder habe nachfragen müssen. Weiter bejahte er auf Frage des Verteidigers hin, es sei ihm wie ein "mystery-shopping" oder ein Testkauf vorgekommen, der Beschuldigte habe ihm ja offen eine bevorstehende Straftat mitgeteilt (zum Ganzen: pag. BA 12-001-0003-10).
J. ist in keiner Weise in das vorliegende Strafverfahren involviert. Er hat am Ausgang des Verfahrens kein eigenes Interesse, seine allgemeine Glaubwürdigkeit ist ohne weiteres zu bejahen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist festzuhalten, dass er kongruent und ohne Widersprüche ausgesagt hat. Er hat nicht nur bezüglich der Identifikation des Beschuldigten genaue Angaben machen können, aufgrund welcher äusseren Merkmale er ihn erkannt habe. Er schilderte auch den Ablauf des Gesprächs in sich geschlossen und erinnerte sich an Details, die nicht zum Kerngeschehen gehören, wie z.B. daran, dass der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs ein Glas Wasser getrunken und ein Biscuit gegessen habe. Ebenso erinnerte er sich an den Blick des Beschuldigten, welcher seiner Wahrnehmung nach dessen zurückhaltende Art widerspiegelte.