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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2016.75 vom 23.05.2016

Hier finden Sie das Urteil RR.2016.75 vom 23.05.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2016.75

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten angefochten und die Entscheidung des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Juni 2015, bei der er nach Feststellung seiner finanziellen Mittel zur Zahlung eines einstweiligen Ehegattenunterhalts monatlich EUR 1'603.07 verpflichtet worden war, beginnend ab dem 29. Januar 2015 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren des Bezirksgerichts Innsbruck, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft St. Gallen und des Untersuchungsamtes Altstätten subsumiert und argumentiert, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt, da Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer daher abgewiesen und ihn mit der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2016.75

Datum:

23.05.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Entscheid; Beschwerde; Unterhalts; Sachverhalt; Staat; Verfahren; Innsbruck; Verfahren; Beschwerdekammer; Behörde; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Sachen; Rechtshilfeersuchen; Sachverhalts; Bezirksgericht; Gallen; Verfügung; Bezirksgerichts; Apos;; Verfahrensakten; Einvernahme; Bundesstrafgerichts; Herausgabe; Vorliegen; Schweiz

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 217 StGB ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

106 IV 36; 123 II 134; 129 II 97; 135 IV 212; 139 II 451; 140 IV 123; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.75

Entscheid vom 23. Mai 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt gegen den im Kanton St. Gallen wohnhaften A. ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. A. sei mit einstwilliger Verfügung des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Juni 2015 verpflichtet worden, seiner Ehefrau B. ab 29. Januar 2015 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren 33 C 9/15z des Bezirksgerichts Innsbruck monatlich EUR 1'603.07 Ehegattenunterhalt zu bezahlen. A. wird vorgeworfen, diese Zahlungen bis heute nicht oder nur unzureichend geleistet zu haben (Verfahrensakten Urk. 1/3).

In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Februar 2016 an die Schweiz und ersuchte um Einvernahme von A. (Verfahrensakten Urk. 1/3).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, trat mit Verfügung vom 7. März 2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein und führte am 23. März 2016 die Einvernahme A.s als Beschuldigter durch (Verfahrensakten Urk. 2 und 3).

C. Mit Schlussverfügung vom 29. März 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an die österreichischen Behörden (Verfahrensakten Urk. 4).

Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 29. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck sei nicht stattzugeben. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act. 1 S. 2).

D. Auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ). Die Beschwerde vom 29. April 2016 gegen die Schlussverfügung vom 29. März 2016 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG ).

Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme wie im vorliegenden Fall in einer in der Schweiz durchgeführten Einvernahme der im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Person und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, bejaht die Beschwerdekammer die Beschwer­delegitimation des Betroffenen ohne Weiteres ( TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 2.2 mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Da hier der Beschwerde schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG, Art. 80 l Abs. 1 IRSG ), erweist sich das betreffende Gesuch (act. 1 S. 2) zum Vornherein als hinfällig (zuletzt: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.254 vom 19. Dezember 2013, E. 3).

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es fehle an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit. Das ihm von den österreichischen Behörden vorgeworfene Verhalten lasse sich nicht unter Art. 217 Abs. 1 StGB subsumieren, da er nicht über die Mittel für die Unterhaltsleistung verfüge (vgl. act. 1).

5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

5.3 Dem Ersuchen ist - wie bereits eingangs unter lit. A ausgeführt - folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer sei mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Juni 2015 zur Zahlung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes von monatlich EUR 1'603.07 verpflichtet worden, beginnend ab dem 29. Januar 2015 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren des Bezirksgerichts Innsbruck. Dieser Unterhaltsverpflichtung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Durch sein zahlungsunwilliges Verhalten habe der Beschwerdeführer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gröblich verletzt (Verfahrensakten Urk. 1/3).

5.4 Der soeben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 1). Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

5.5 Die Beschwerdegegnerin subsumiert den Sachverhaltsvorwurf unter Art. 217 Abs. 1 StGB (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten"). Demnach wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Rechtskräftige (auch ausländische) Zivilurteile über Unterhalts- und Unterstützungspflichten sind für den Strafrichter verbindlich. Dies gilt auch für zivilrechtliche Vorentscheide ( Bosshard , in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, N. 20 zu Art. 217, mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.8; BGE 106 IV 36 E. 1). Der Beschwerdeführer ist - wie supra unter Ziff. 5.3 erwähnt - vom Bezirksgericht Innsbruck nach Feststellung dessen finanzieller Mittel mittels Verfügung vom 29. Juni 2015 zur Zahlung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes von monatlich EUR 1'603.07 verpflichtet worden, beginnend ab dem 29. Januar 2015 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren des Bezirksgerichts Innsbruck. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer - gestützt auf die verbindliche Sachverhaltsdarstellung - nicht nachgekommen, weshalb der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB subsumiert werden kann. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen, wonach er am Existenzminimum lebe und nicht über die Mittel verfüge, um den Unterhaltszahlungen nachzukommen bzw. er in der Vergangenheit seiner Ehefrau mehrfach Geld geliehen habe, welches er nicht zurückerhalten habe, weshalb diese Gelder an die Unterhaltsansprüche der Ehefrau anzurechnen seien, handelt es sich um im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegenbehauptungen über die Tat- und Schuldfragen des ausländischen Verfahrens. Diese Einwendungen hat der Beschwerdeführer vielmehr im österreichischen Strafverfahren vorzubringen.

Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

6. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorliegen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR ). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ernst Michael Lang

- Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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