Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2016.64 |
Datum: | 10.08.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Bundes; Rechtshilfe; Verfahren; Frist; Entscheid; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Bundesstrafgericht; Recht; Beschwerdekammer; Brasilien; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Unterlagen; Behörde; Konto; Herausgabe; Bankunterlagen; Verfügung; Rechtshilfeersuchen; Verfahrens; RV-BRA; Bundesgericht; Person; Verfahrens; Behörden; Rechtshilfeverfahren; ührt |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 22 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 3 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 44 VwVG ;Art. 5 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 126 II 258; 129 II 268; 130 II 14; 130 II 217; 132 II 81; 135 IV 212; 140 IV 123; ; |
Kommentar: | Waldmann, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 30 VwVG, 2016 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2016.64 |
Entscheid vom 10. August 2016 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. Corp., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. und haben diesbezüglich bereits im Jahr 2014 verschiedene Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (vgl. hierzu act. 10.1 und 10.3). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Strafbehörden Einsichtnahme in die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahren, namentlich in die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersuchung SV.14.0404 (act. 10.3, 09/2014). Diese wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Untersuchung richtet sich hauptsächlich gegen das ehemalige Kadermitglied der Unternehmung B. namens C. und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015). Im Rahmen eines weiteren Ersuchens vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Behörden u. a. die Herausgabe von Unterlagen betreffend sich in der Schweiz befindende, dem Beschuldigten D. zuzurechnende Bankkonten sowie Informationen zur Herkunft von Geldern, mit welchen diese Konten alimentiert worden sind (act. 10.3, 10/2014).
B. Der erwähnte C. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behörden u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung E. Bestechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der Unternehmung B. an Unternehmen der Gruppe E. entgegengenommen zu haben (vgl. RR.2015.235 , act. 9.1, S. 2). Die öffentliche Berichterstattung zu dieser Bestechungsaffäre löste nebst anderem in der Schweiz zahlreiche Geldwäschereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind (vgl. RR.2015.235 , act. 9.1, S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die E. an Direktoren der Unternehmung B. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit verbundenen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.15.0775, welche sich u. a. gegen die E. SA und gegen weitere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe E. richtet (vgl. RR.2015.235 , act. 9.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a. auch bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen (vgl. RR.2015.235 , act. 9, S. 5).
Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige brasilianische Behörde, mit welchem sie beantragt, es seien verschiedene Personen (darunter C. und D.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden Fragenkatalogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren ( RR.2015.235 , act. 9.1). Zumindest einem dieser Fragenkataloge liegen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, namentlich Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto bei der Bank F. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- sowie Belastungsanzeigen ( RR.2015.235 , act. 1.2).
C. Mit Entscheid RR.2015.235 vom 19. Januar 2016 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von der A. Corp. hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Sie stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war, und wies die Bundesanwaltschaft an, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei.
D. Gestützt darauf verfügte die Bundesanwaltschaft am 27. Januar 2016 Folgendes (act. 10.4):
1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.
2. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 19. Januar 2016 angeordnete materielle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. Corp. wird im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.
3. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen:
· Das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen
· Die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.235
· Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2016 ( RR.2015.235 )
· Die Bankunterlagen der Bank F. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. Corp.
4. Der A. Corp. wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen der Bank F., Konto Nr. 1 lautend auf A. Corp., Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80 c IRSG abzugeben.
Dieser Verfügung legte sie einen Datenträger mit den relevanten Unterlagen bei (act. 10.4, S. 4). Am 3. Februar 2016 stellte die A. Corp. ein Ausstandsgesuch gegen die beiden das Rechtshilfeverfahren leitenden Staatsanwälte des Bundes ( RR.2016.34 , act. 1). Dieses wurde mit Entscheid RR.2016.34 vom 27. April 2016 abgewiesen. Am 18. Februar 2016 gelangte A. Corp. an die Bundesanwaltschaft und beantragte u. a. die Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum abschliessenden Entscheid betreffend Ausstand, eventualiter die Erstreckung der mit Verfügung vom 17. Februar 2016 anberaumten Frist, und den Beizug weiterer an die Schweiz gerichteter Rechtshilfeersuchen aus Brasilien (act. 10.5).
Am 29. Februar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende partielle Schlussverfügung (act. 1.1):
1. Der Antrag auf Beizug weiterer brasilianischer Rechtshilfeersuchen und zur Neuansetzung bzw. Verlängerung der Frist zur Stellungnahme wird abgewiesen.
2. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen vollumfänglich entsprochen.
3. Die Unterlagen der Kontobeziehung Bank F. Konto Nr. 1, lautend auf A. Corp., werden an die ersuchende Behörde herausgegeben.
4. (...)
Diese Verfügung wurde dem Vertreter der A. Corp. am 3. März 2016 eröffnet (act. 1.2).
E. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 4. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Eintretensverfügung vom 27. Januar 2016 sowie der partiellen Schlussverfügung vom 29. Februar 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). In ihrer Eingangsanzeige vom 5. April 2016 hielt die Beschwerdekammer fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die angefochtene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasilianischen Behörden herausgegeben worden seien (act. 2). Den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag, es sei den brasilianischen Behörden bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Verwendung bereits herausgegebener Unterlagen zu untersagen, wies der Instruktionsrichter mit Zwischenentscheid vom 5. April 2016 ab (act. 4).
Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 11).
In ihrer Replik vom 20. Juni 2016 hält die A. Corp. an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 16). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 24. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ( SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG ).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80 h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9 a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein auf sie lautendes Konto zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Durch die Abweisung ihres Gesuchs um Fristerstreckung bzw. durch Nichtgewährung einer sog. Notfrist habe es die Beschwerdegegnerin ihr verunmöglicht, sich vorgängig zur Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen zu äussern (act. 1, S. 12). Insbesondere aber habe sie die Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Ausstand verlangt. Mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 VwVG habe sie diesbezüglich auf die aufschiebende Wirkung vertrauen dürfen (act. 1, S. 12).
4.2
4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in Art. 80 b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff . VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen ( Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 472; siehe auch Heimgartner/Niggli , Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80 b IRSG N. 1).
4.2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2014 60 E. 3.4 S. 64 f.).
Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist es ohne Weiteres vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine Frist gesetzt wird ( Kiener/Rütsche/Kuhn , Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 657). Behördlich angesetzte Fristen müssen angemessen, das heisst so bemessen sein, dass eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts effektiv möglich ist. Einerseits ist bei der Festlegung der Fristen der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen Rechnung zu tragen, ebenso wie dem Aktenumfang, andererseits müssen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung berücksichtigt werden ( Waldmann/Bickel , Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30 VwVG N. 48 m.w.H.; siehe auch BGE 2C_289/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.1 m.w.H.). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG ).
4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2016 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt eben dieser Verfügung gewährt, um sich zur Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen zu äussern (act. 10.4). Die Verfügung ging direkt an den vorher schon mandatierten Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher mit der Angelegenheit vertraut war, so dass diesbezüglich keine Einarbeitungszeit erforderlich war. Gegenstand und Grund des dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu Grunde liegenden Ersuchens der brasilianischen Behörden waren der Beschwerdeführerin bereits aus dem Beschwerdeverfahren RR.2015.235 bekannt. Thema des entsprechenden Beschwerdeverfahrens war zudem auch schon der generelle sachliche Zusammenhang zwischen den fraglichen Bankunterlagen und der in Brasilien geführten Strafuntersuchung (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.235 vom 19. Januar 2016, E. 5.3). Die die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen umfassen zudem exakt 392 Seiten, wovon es sich bei 65 Seiten um Kontoeröffnungsunterlagen handelt. Der Rest besteht mehrheitlich aus Zahlungsanweisungen, Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen und Kontoauszügen. Die Unterlagen sind demzufolge nicht so umfangreich, wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben glauben machen will. Mit Blick auf das Gebot der raschen Erledigung gemäss Art. 17 a IRSG erscheint die angesetzte Frist von 20 Tagen daher als angemessen. Dies umso mehr als es auch im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin sein sollte, dass die nachträgliche Prüfung der materiellen Voraussetzungen der bereits erfolgten Herausgabe gewisser Beweismittel angesichts des fortschreitenden Verfahrens in Brasilien so rasch als möglich erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zudem bereits von Beginn weg mitgeteilt, dass die angesetzte Frist nicht verlängert werde. Sie hat bei der Beschwerdeführerin somit kein begründetes Vertrauen darauf erweckt, es könne eine Fristerstreckung gewährt werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie die Ansetzung einer weiteren Frist bzw. deren Erstreckung abgelehnt hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2). Da spielt es auch keine Rolle mehr, dass der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2016 (act. 10.5) keine zureichenden Gründe entnommen werden können, welche zu einer Erstreckung der Frist hätten führen sollen.
4.4 Beim von der Beschwerdeführerin angestrengten Ausstandsverfahren handelt es sich offensichtlich nicht um ein Beschwerdeverfahren im Sinne der Art. 44 ff . VwVG (vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.1, wo von einer «procédure en soi» die Rede ist). Art. 55 VwVG findet auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die keine Beschwerde im Sinne von Art. 44 ff . VwVG darstellen, keine Anwendung ( Kiener , Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 VwVG N. 5). Dementsprechend durfte die Beschwerdeführerin durch ihr Ausstandsbegehren auch nicht auf eine Sistierung des Rechtshilfeverfahrens gestützt auf Art. 55 Abs. 1 VwVG vertrauen. Im Übrigen hemmt der Suspensiveffekt lediglich die Wirkungen eines mit Beschwerde angefochtenen Zwischenentscheides und wirkt sich somit nur auf den angefochtenen Entscheid selbst, nicht aber auf das ganze Verfahren aus (siehe hierzu Baumberger , Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2006, Fn 248 zu N. 225).
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sich eine Gehörsverletzung zuschulden lassen kommen, erweist sich ihre Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit der angefochtenen Verfügung beabsichtigte Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA und Art. 2 IRSG zu verweigern. So verstosse das Strafverfahren in Brasilien gegen eine Reihe von Menschenrechten (act. 1, S. 4 ff.) und sei überdies politisch motiviert (act. 1, S. 9 f.).
5.2
5.2.1 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6). In älteren Urteilen hält das Bundesgericht begründend fest, es rechtfertige sich nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich auf Art. 2 IRSG berufen zu können. Diese könnten aus ihrer konkreten Situation heraus keine schützenswerten Interessen geltend machen, um sich auf eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.).
5.2.2 Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2007 vom 13. August 2007 (siehe dort E. 2.1) vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern (siehe hierzu bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.254 vom 20. Januar 2016, E. 6.3; RR.2013.77 vom 29. Mai 2013, E. 3.2; RR.2012.272 vom 29. Mai 2013, E. 2.2), zumal das Bundesgericht selbst in der Folge hierzu festhielt, es habe die Rüge der Beschwerde führenden juristischen Person, das ausländische Verfahren sei politisch motiviert, lediglich im Rahmen der Prüfung der Begründung des Rechtshilfeersuchens und damit nur indirekt berücksichtigt (siehe hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1C_61/2016 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 1C_505/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 2.2.1).
5.2.3 Unter Bezugnahme auf die oben erwähnten Überlegungen des Bundesgerichts (siehe E. 5.2.1) kam die Beschwerdekammer in einem neueren Entscheid jedoch zum Schluss, dass sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vorgesehen).
5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie selber ist auch nicht beschuldigte Person im in Brasilien geführten Strafverfahren. Aus dieser Situation heraus kann sie sich nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen, die sich aus den von ihr angerufenen Bestimmungen ergeben (Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [ UNO-Pakt II ; SR 0.103.2], Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II ). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Rechtshilfe verletze vorliegend Art. 2 IRSG , ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
5.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich der von ihr geltend gemachten Menschenrechte auch auf den Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA. Dieser Bestimmung zufolge könne die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im UNO-Pakt II, festgehalten sind. Diese Norm enthalte keine Beschränkung der Legitimation für deren Anrufung. Zudem gehe sie als völkerrechtliche Norm dem Landesrecht vor (act. 1, S. 12). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es wäre widersinnig, die vorliegende Rechtshilfe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu verweigern, wenn sie bei Fehlen gerade dieser Norm im Staatsvertrag zu gewähren wäre. Eine solche Verweigerung widerspräche dem Vertragszweck, welcher eine Vereinfachung, Beschleunigung, ja überhaupt eine Verbesserung des Rechtshilfeverkehrs zwischen der Schweiz und Brasilien anstrebt (siehe Botschaft vom 28. Februar 2007 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2007 S. 2025 ), und insbesondere auch dem Günstigkeitsprinzip (siehe hierzu oben E. 1.2). Im Übrigen steht aber Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA selbst vorliegend der Rechtshilfeleistung nicht entgegen, da sich die Antwort auf die Frage, ob der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den in Art. 3 RV-BRA aufgezählten Fällen abzulehnen hat, in jedem Einzelfall aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe hierbei an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere an den Artikeln 1 a, 2 und 3 IRSG (siehe Botschaft, BBl 2007 S. 2031 ). Andernorts beruft sich der Bundesrat in der Botschaft hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA ausdrücklich auf die oben zitierte Rechtsprechung, wonach sich nur ein Angeklagter - wenn er sich im Hoheitsgebiet eines ersuchenden Staates befindet und wenn die erwähnten Garantien nachweislich verletzt wurden - auf eine Verletzung des UNO-Pakts II berufen könne ( BBl 2007 S. 2032 , mit Hinweis auf BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271). Daraus folgt, dass auch gemäss Rechtsprechung die Beschwerdeführerin sich nicht auf sie selber nicht betreffende Mängel im brasilianischen Strafverfahren bzw. sich in diesem Fall nicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA berufen kann (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.194 vom 7. März 2011, E. 3.3).
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist (unter Berücksichtigung der Kosten für den Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen) auf Fr. 5'000.- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 6; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michele Rusca
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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