Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2016.75 |
Datum: | 27.12.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). |
Schlagwörter | Verfahren; Verfahrens; Beschwerdekammer; Verfahrensakten; Syrien; Untersuchungshaft; Flucht; Verfahren; Entscheid; Beschluss; Organisation; Fluchtgefahr; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Haftgr; Tatverdacht; Verhältnis; Stephan; Unterstützung; Bundesstrafgerichts; Zwangsmassnahmen; Rechtsanwalt; Buchli; Beschwerdeverfahren; Entscheide; Person; Dschihad; Zeugin |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 13 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 197 StPO ;Art. 22 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BH.2016.5 + BP.2016.75 |
Beschluss vom 27. Dezember 2016 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A. , zurzeit im Regionalgefängnis Z., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Kantonales Zwangsmassnahmengericht, Vorinstanz | ||
Gegenstand | Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO) Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ) |
Sachverhalt:
A. Am 12. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) und Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung Al-Qaida" und Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen ( SR 122). In der Folge wurde dieses Strafverfahren auf weitere in diesem Zusammenhang Mitbeschuldigte ausgedehnt (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001 f.).
B. Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden führen ebenfalls ein Strafverfahren gegen A. wegen Betruges etc. In diesem Zusammenhang wurde A. am 16. Februar 2016 festgenommen und im Anschluss in Untersuchungshaft versetzt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.2 vom 27. Juni 2016, lit. B.; Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0003 ff.).
C. Mit Haftverlängerungsgesuch beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend ZMG BE") vom 10. Mai 2016 beantragte die BA die Anordnung der Untersuchungshaft gegen A. für drei weitere Monate. In der Folge verlängerte das ZMG BE mit Entscheid vom 20. Mai 2016 die Untersuchungshaft gegen A. bis zum 15. August 2016 (Verfahrensakten BA, pag. 06-01-0016 ff.; 06-01-0027 ff.). Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BH.2016.2 vom 27. Juni 2016 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
D. Am 9. August 2016 stellte die BA erneut ein Haftverlängerungsgesuch beim ZMG BE. Sie beantragte die Anordnung der Untersuchungshaft gegen A. für weitere drei Monate. Zudem ersuchte sie um Beschränkung der Einsicht von A. in die Haftakten. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 lehnte das ZMG BE die Einsichtnahme in das ausländische Einvernahmeprotokoll im Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens ab und verfügte bei anderen Dokumenten die Abdeckung jener Passagen, die auf die Identität eines bestimmten Zeugen hinwiesen (Verfahrensakten BA pag. 06-01-089 ff.). Mit Entscheid vom 17. August 2016 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft gegen A. bis zum 15. November 2016 (Verfahrensakten BA pag. 06-01-0092 ff.).
Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 30. August 2016 an die Beschwerdekammer. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides des ZMG BE und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragte A. ausserdem die Gewährung der Einsicht in sämtliche Haftakten. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens ( BH.2016.3 , act. 1 und 5). Mit Zwischenentscheid vom 20. September 2016 beschloss die Beschwerdekammer, dass dem Beschwerdeentscheid nur diejenigen Akten zugrunde zu legen seien, die der Vertreter von A. einsehen könne ( BH.2016.3 , act. 8). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. ab, ebenso den Antrag auf weitergehenden Aktenbeizug und weitergehende Akteneinsicht ( BH.2016.3 , act. 22). Die Beschwerdekammer wies ferner mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 das Ausstandsgesuch ab, soweit es sich nicht als gegenstandslos erwies ( BB.2016.349 , act. 11).
A. erhob gegen den Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Oktober 2016 ( BH.2016.3 ) Beschwerde beim Bundesgericht.
E. Am 9. November 2016 stellte die BA abermals beim ZMG BE ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft von A. um weitere drei Monate (Verfahrensakten ZMG BE). Mit Entscheid vom 23. November 2016 verlängerte das ZMG BE die gegen A. angeordnete Untersuchungshaft bis zum 15. Februar 2017 (act. 1.1).
F. Das Bundesgericht wies mit Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 die gegen den Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Oktober 2016 ( BH.2016.3 ) erhobene Beschwerde ab.
G. Gegen den Entscheid des ZMG BE vom 23. November 2016 erhob A. bei der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Entscheides des ZMG BE vom 23. November 2016 und die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1 S. 2).
H. Während das ZMG BE auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (act. 4), beantragt die BA mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. beantragt in seiner Replik vom 20. Dezember 2016 die Gutheissung der Beschwerde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 , Art. 65 Abs. 1 und 3 StBOG ).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).
2.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch eines besonderen Haftgrundes wie der Kollusionsgefahr.
2.3 Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB sowie des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Qaida" und Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (nachfolgend IS-Gesetz") kann auf die Erwägungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BH.2016.2 vom 27. Juni 2016 (E. 2.2. - 2.4) und BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016 (E. 4.2 - 4.4) verwiesen werden.
2.4 Der vorliegend relevante Tatverdacht ist nach wie vor Folgender: Der Beschwerdeführer soll nach Syrien gereist sein, sich dort dem IS oder einer verwandten Organisation angeschlossen und sich an Kampfhandlungen beteiligt haben. Zudem soll er im Zeitraum von 2012 bis zu seiner Verhaftung im Raum Winterthur mehrere Personen mit salafistisch-extremistischem Gedankengut indoktriniert sowie für den bewaffneten Dschihad auf Seiten der terroristischen Organisation IS oder einer verwandten Organisation im syrisch-irakischen Kriegsgebiet rekrutiert haben (Verfahrensakten BA pag. 06-01-0075).
2.5 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 die Annahme des dringenden Tatverdachtes der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Widerhandlung gegen das IS-Gesetz durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 4. Oktober 2016 nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 3.7).
2.6 Seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren sind folgende weitere belastende Elemente hinzugekommen:
Zunächst hat eine Auswertung von Chat-Applikationen der beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträger und Daten stattgefunden. Dem entsprechenden Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 1. November 2016 kann entnommen werden, dass die Ermittler davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe zumindest in der Zeit um den Winter 2014 bis Ende Winter bzw. Frühjahr 2015 Kontakt zu B. und C. gehalten, während sich diese auf dem Gebiet des Islamischen Staates" in Syrien befanden und für diesen im Kampfeinsatz gestanden hätten. Der Beschwerdeführer erkundigte sich in einem dieser Chats nach den wichtigsten Infos", wenn er mit Frau und Kindern komme. Er fragte nach den Standards betreffend Haus, Heizung, Warmwasser, Modalitäten betreffend Arbeit, zu wählende Ortschaft, die Möglichkeit eines Studiums, ob man die Sprache lernen könne und welche Schwestern es gäbe (Verfahrensakten BA, pag. 10-01-0347 ff.). Mit den Tonaufnahmen konfrontiert, bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2016, dass es sich hierbei um Gespräche mit B. und C. gehandelt habe. Beide hätten sich während der Gespräche in Syrien befunden. Der Beschwerdeführer räumte auch ein, die Absicht gehegt zu haben, sich mit seiner Familie in Syrien, im Gebiet des IS, niederzulassen. Er habe dort aber nicht kämpfen, sondern einfach leben wollen (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0552). D., mit der der Beschwerdeführer von Herbst/Winter 2014 bis Sommer 2015 ein intimes Verhältnis gepflegt haben soll, ist am 3. November 2016 rechtshilfeweise in Deutschland als Zeugin einvernommen worden. Dabei sagte sie aus, der Beschwerdeführer sei der Auffassung gewesen, dass man nach Syrien gehen müsse, um dort zu kämpfen. Er habe nicht nur den inneren Dschihad gutgeheissen, sondern auch den kämpferischen. Der Beschwerdeführer habe in den kämpferischen Dschihad gewollt und er habe die Aktionen des Islamischen Staates" befürwortet. Er sei der Gründer der Kampfsportschule E." gewesen. Ob die Personen, die bei E." trainiert hätten, für einen Kampf in Syrien vorbereitet worden seien, wisse sie nicht. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls versucht, D. zu radikalisieren, und sie dazu zu überreden, mit ihm nach Syrien zu reisen. Sie vermute, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Camp in Syrien dem Zweck gedient habe, sich auf das Leben in Syrien vorzubereiten. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ihr gegenüber je geäussert habe, im Dschihad gekämpft zu haben oder solche Pläne für die Zukunft zu haben, antworte D.: Ja, weil er davon fest überzeugt ist" (Verfahrensakten BA, pag. 18-01-0247 ff.). Die von D. geäusserten Belastungen - nämlich, dass der Beschwerdeführer eine radikale Auffassung des Islam vertreten, sich dem IS angeschlossen habe und gewillt gewesen sei, nach Syrien in den Kampf zu ziehen -, sind konkreter Natur und belasten den Beschwerdeführer. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Aussagen von D. als reine Lügen abtut, weil sie sich im Schlechten getrennt hätten (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0557). Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren eine eingehende Überprüfung der Glaubwürdigkeit der belastenden Zeugenaussagen vorzunehmen.
Belastende Elemente lassen sich auch den Aussagen einer weiteren rechtshilfeweise am 3. November 2016 durch die deutschen Behörden einvernommenen Zeugin, nämlich der Ehefrau von B., F., entnehmen. Diese sagte aus, im Fitnessstudio E." habe es eine öffentliche und eine muslimische Gruppe von Mitgliedern gegeben. Die muslimische Gruppe habe für den IS trainiert. Falls sich jemand für die muslimische Gruppe interessiert habe, sei dieser solange überredet worden, bis er fest daran geglaubt habe. Ihr Mann habe Kontakte gehabt, um die Leute in Syrien zu vermitteln. Die Leute seien nach Syrien gereist, um zu kämpfen. Daneben habe es aber auch solche gegeben, die humanitäre Hilfe geleistet hätten. Beim Gründer des E." habe es sich um einen bärtigen, ca. 1.72 m grossen Mann mit dunkler Haut gehandelt, dem Vater eines Mädchens namens G. Dieser Mann habe ihren Ehemann dazu überredet, bei der muslimischen Gruppe teilzunehmen. Er habe ihn in negativer Weise beeinflusst. Er habe gewollt, dass ihr Mann seine Familie verlasse und nur noch nach dem Koran lebe. Die beiden Männer hätten sich in Deutsch unterhalten (Verfahrensakten BA, pag. 18-01-01-0267 ff.). Die Beschreibung des mutmasslichen Gründers des E." spricht dafür, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt haben könnte (vgl. dazu das Bildmaterial in Verfahrensakten BA, pag. 06-01-007). Jedenfalls bestritt der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Vorwurfs nicht, der beschriebene Mann zu sein, sondern er bestritt generell, dass er den E." gegründet habe, um Leute nach Syrien zu schicken (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0558).
Nichts zur weiteren Verdichtung des Tatverdachts beitragen können die Ausführungen einer weiteren rechtshilfeweise am 3. November 2016 einvernommenen Zeugin, H., mit der der Beschwerdeführer für kurze Zeit, nämlich von Herbst bis Ende Dezember 2015, befreundet gewesen sei. Diese sagte zwar aus, der Beschwerdeführer sei streng gläubig gewesen. Sie habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass er ein Befürworter des IS oder der Al-Qaida sei. Er habe ihr nie gesagt, dass er nach Syrien auswandern wolle. Sie glaube auch nicht, dass er den Dschihad gut fände. Allerdings habe er dies ihr gegenüber weder abgelehnt noch beteuert. Er habe ihr nie davon erzählt, im Krisengebiet humanitäre Hilfe leisten zu wollen. Der Beschwerdeführer sei sehr körperbezogen gewesen und habe in einem Fitnessstudio trainiert. Welche Funktion er bei E." inne gehabt habe, wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass B. dort trainiert habe (Verfahrensakten BA, pag. 18-01-01-0292 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirken sich die Aussagen von H. aber auch nicht entlastend aus. Bei genauerer Betrachtung des Protokolls eines WhatsApp-Chats zwischen H. und dem Beschwerdeführer vom 14. September 2015 muss gegenteils wohl eher davon ausgegangen werden, dass die Zeugin mit Bezug auf IS-Tätigkeiten des Beschwerdeführers besser informiert war als sie dies zugeben wollte. So ist dem Protokoll zu entnehmen, dass H. vom Beschwerdeführer dazu auffordert wurde, sämtliche Bilder zu löschen, da dies als Beweismaterial gegen ihn verwendet werden könnte. Auch geht aus einem weiteren Chat vom gleichen Tag hervor, wie der Beschwerdeführer H. mitteilt, man gehe davon aus, dass er in seiner E.-Schule Leute ausgebildet hätte, um dorthin" zu gehen. Das gäbe Riesenprobleme (Verfahrensakten BA 18-01-01-0316 ff.). Noch schwerer belastet den Beschwerdeführer (und relativiert die Aussagen von H.) ein Chat vom gleichen Datum (Verfahrensakten BA, pag. 18-01-01-0319), worin er sich rühmt, die Leute dazu gebracht zu haben, dass sie gegangen seien.
Zusammenfassend sind mit den Aussagen der Zeuginnen D. und F. sowie der Auswertung der Chat-Applikationen zusätzliche belastende Anhaltspunkte hinzugekommen, womit bezüglich des oben beschriebenen Tatverdachts eine weitere Verdichtung desselben gegeben ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die Untersuchungshaft wie bisher auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, neu jedoch auch auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Verfahrensakten ZMG BE). Demgegenüber hat die Vorinstanz lediglich das Vorliegen der Kollusionsgefahr geprüft und bejaht.
3.2 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren und der Sicherung eines allfälligen unbedingten Strafvollzugs. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2014 vom 2. April 2014, E. 4.1 m.w.H.).
3.3 Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist dem Tatvorwurf der Unterstützung der verbotenen Gruppierung "IS" wie folgt Rechnung zu tragen: Zunächst ist die Unterstützung des verbotenen IS eine schwere Straftat, so dass bei einer Verurteilung mit einer hohen Strafe zu rechnen wäre. Dies erhöht die Fluchtmotivation. Ausgehend vom Verdacht der Unterstützung des IS in Syrien ergibt sich ausserdem schon aus dem Tatvorwurf an sich eine entsprechende Fluchtbereitschaft: Es bietet sich für den Beschwerdeführer geradezu an, sich nach Syrien abzusetzen. So hat er denn auch entsprechende Kontakte in Syrien, aber auch in Deutschland, die ihm ein Absetzen ins Ausland ohne Weiteres ermöglichen. Dass dabei die familiären Verhältnisse in der Schweiz - insbesondere seine vierjährige Tochter, seine Ehefrau und seine Eltern - für den Beschwerdeführer kein Fluchthindernis darstellen, ist offenkundig. Hinderten ihn die familiären Bindungen doch schon nicht am Camp-Aufenthalt im Jahre 2013 in Syrien. Damit bestehen konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, der Beschwerdeführer werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen.
Ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wie vorliegend zu bejahen, erübrigt es sich Ausführungen zum Vorliegen der Kollusionsgefahr.
4. Gegenwärtig droht noch keine Überhaft (vgl. dazu die auch beim heutigen Verfahrensstand zutreffenden Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BH.2016.3 , E. 6), weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft das Verhältnismässigkeitsprinzip noch wahrt.
5. Die Untersuchungshaft ist aufgrund des oben Ausgeführten wegen dringendem Tatverdacht, bestehender Fluchtgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
7. Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ( BP.2016.75 act. 1, S. 2). Da die Voraussetzungen von Art. 132 StPO erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden . Rechtsanwalt Stephan A. Buchli ist entsprechend für den Beschwerdeführer und das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Eine Honorarnote wurde mit der Beschwerde eingereicht (act. 1.2). Zudem wurde mit der Replik ein zusätzlicher Aufwand von einer halben Stunde geltend gemacht (act. 6 S. 2). Die Honorarnote (zuzüglich der geltend gemachten halben Stunde gemäss act. 6) bilden die Grundlage zur Bemessung der Entschädigung (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Der geltend gemachte Aufwand erscheint notwendig und angemessen. Die Entschädigung ist antragsgemäss auf insgesamt Fr. 1'733.25 (inkl. MWST) festzusetzen (Art. 21 Abs. 2 BStKR; Art. 12 Abs. 2 BStKR ). Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i. V. m. 21 Abs. 3 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
4. Das Honorar für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 1'733.25 (inkl. MwSt.) festgesetzt und ist Rechtsanwalt Stephan A. Buchli durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Bellinzona, 27. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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