E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2016.361 vom 19.12.2016

Hier finden Sie das Urteil BB.2016.361 vom 19.12.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2016.361

Der Bundesstrafgericht Basel-Stadt hat den Strafbefehl gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (A) für schuldig erklärte Urkundenfälschung und versuchten Erpressung verurteilt. Die Beschwerdekammer hat sich auf die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens beschränkt, ohne eine Gerichtsentscheidung zu fällen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat das Gesuch gegen den Strafbefehl zurückgezogen und das Gutachten von Prof. Dr. B. erhalten, das die Urkundenfälschung bestätigt. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft hat jedoch nicht das Gutachten in Kopie herausgegeben. Die Beschwerdekammer erkennt an, dass sie keine Gerichtsgebühr erhoben hat und den Strafbefehl als erledigt abgeschrieben betrachtet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2016.361

Datum:

19.12.2016

Leitsatz/Stichwort:

Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).

Schlagwörter

Gesuch; Staatsanwaltschaft; Sicherheitsdirektion; Gericht; Gutachten; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Basel-Landschaft; Kanton; Gesuchs; Tribunal; Basel-Stadt; Befehl; Gerichts; Kopie; Gutachtens; Akten; Zivilrechtsverwaltung; Gesuchsgegnerin; Aktenbeizug; Einsprache; Kantons; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Antrag; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiber; Rechtsmittel; énal

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 194 StPO ;Art. 423 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.361

Beschluss vom 19. Dezember 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

Staatsanwaltschaft DES KANTONS BASEL-STADT,

Gesuchstellerin

gegen

Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Zivilrechtsverwaltung,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend Staatsanwaltschaft") mit Strafbefehl vom 14. Juli 2016 A. der Urkundenfälschung im Amt sowie der versuchten Erpressung für schuldig erklärte und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestrafte (act. 1.1);

- A. gegen diesen Strafbefehl Einsprache beim Strafgericht Basel-Stadt (nachfolgend Strafgericht") erhob (act.1);

- die zuständige Einzelrichterin des Strafgerichts mit Verfügung vom 19. August 2016 die Staatsanwaltschaft aufforderte, beim Kanton Basel-Landschaft ein von Prof. Dr. B. erstelltes Gutachten einzuholen (act.1.2);

- die Staatsanwaltschaft am 26. August 2016 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Sicherheitsdirektion") gelangte und um Herausgabe einer Kopie des genannten Gutachtens ersuchte (act.1.3);

- mit Schreiben vom 5. September 2016 die Sicherheitsdirektion die Herausgabe des Gutachtens mit Verweis auf überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen verweigerte (act. 1.4);

- die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 6. September 2016 und Schreiben vom 30. September 2016 an ihrem Aktenbeizugsgesuch festhielt und die Sicherheitsdirektion aufforderte, ihr bis 7. Oktober 2016 eine Kopie des Gutachtens zukommen zu lassen (act. 1.5 und 1.7);

- mangels Reaktion die Staatsanwaltschaft mit Gesuch vom 12. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Hauptantrag, es sei die Sicherheitsdirektion anzuweisen, ihr das erwähnte Gutachten in Kopie herauszugeben (act. 1);

- die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vom 28. Oktober 2016 in der Hauptsache beantragte, das Gesuch sei abzuweisen (act. 4);

- die Gesuchstellerin mit Replik vom 24. November 2016 an ihrem Antrag festhielt (act. 6);

- die Gesuchgegnerin mit Duplik vom 7. Dezember 2016 an ihrem Antrag festhielt und einen Auszug (mit Abdeckungen) aus dem erwähnten Gutachten einreichte (act. 8);

- die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 mitteilte, dass A. seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen habe, weshalb das Gesuch gegenstandslos geworden sei (act. 10).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bundesstrafgericht Konflikte bezüglich des Beizugs von Akten zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet (Art. 194 Abs. 3 StPO );

- zufolge Rückzugs des Gesuchs das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben ist;

- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


und erkennt:

1. Das Gesuchverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Zivilrechtsverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.