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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2015.23 vom 24.09.2015

Hier finden Sie das Urteil SK.2015.23 vom 24.09.2015 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2015.23


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2015.23

Datum:

24.09.2015

Leitsatz/Stichwort:

Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital ohne Bewilligung (Art. 148 Abs. 1 lit. a aKAG)

Schlagwörter

Beschuldigte; Verwaltung; Apos;; Verwaltungsrat; Beschuldigten; Gesellschaft; Geschäft; Verfahren; FINMA; Recht; Bewilligung; Verwaltungsrats; SICAF; VStrR; Schweiz; Ehemann; Einkommen; Finanz; Börse; London; Verfahrens; Verfügung; Verfahren; Kapital; Geldstrafe; Täter; Gericht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 DBG ;Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 106 StGB ;Art. 11 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 16 ZGB ;Art. 2 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 38 StGB ;Art. 389 StGB ;Art. 4 StGB ;Art. 417 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 48 StGB ;Art. 716 OR ;Art. 717 OR ;Art. 718 OR ;Art. 727 OR ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;Art. 97 StGB ;Art. 98 StGB ;

Referenz BGE:

113 II 52; 122 III 195; 129 IV 6; 131 IV 83; 134 IV 132; 134 IV 60; 135 IV 188; 136 IV 1; 136 IV 55; 140 IV 147; 98 IV 293; 99 IV 57; ;

Kommentar:

Schweizer, Flachsmann, Stratenwerth, Hug, Weder, Zürich , Art. 12 StGB, 2013

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.23

Urteil vom 24. September 2015
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,

2. Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Strafrechtsdienst,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha M. Duff

Gegenstand

Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital ohne Bewilligung


Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements:

1. A. sei schuldig zu sprechen der Ausübung einer Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 24. April 2008.

2. A. sei zu verurteilen:

a. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 240, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren;

b. zu einer Verbindungsbusse von Fr. 8'400;

c. zur Tragung der Verfahrenskosten, beinhaltend die Verfahrenskosten des EFD in der Höhe von insgesamt Fr. 4'220 sowie die Kosten der Anklageführung unter Einschluss der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für die Vertreter des EFD gemäss gerichtlichen Pauschalen.

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.

Anträge der Verteidigung:

1. Die Strafverfügung vom 17. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei die Einsprecherin schuldig zu sprechen der fahrlässigen Ausübung einer Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 178 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 148 Abs. 2 KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 24. April 2008 , und es sei eine Busse von höchstens Fr. 2'500 aufzuerlegen.

3. Subeventualiter sei die Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 der Strafverfügung vom 17. April 2015 zu verurteilen:

a. zu einer Geldstrafe von höchstens 100 Tagessätzen à maximal Fr. 125, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren;

b. zu einer Verbindungsbusse von höchstens Fr. 2'500;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - auch für das vorinstanzliche Verfahren - zulasten der Vorinstanz.

Prozessgeschichte

A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA unter anderem fest, dass die B. AG mit Sitz in Zug ohne Bewilligung eine kollektive Kapitalanlage im Sinne einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) betreibt und damit gegen das Kollektivanlagegesetz (KAG; SR 951.31) verstösst, worauf sie als Folge davon die Liquidation der Firma anordnete. Die B. AG focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 liess sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer Vereinbarung zukommen, worin die Beschwerde gegen die Verfügung der FINMA vom 9. Februar 2009 zurückgezogen wird. Mit Entscheid vom 19. Januar 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab (EFD pag. 010 0018).

B. Gestützt auf die Anzeige der FINMA vom 21. März 2011 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement EFD am 5. Dezember 2013 gegen A. sowie zwei weitere Personen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Betrieb einer lnvestmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (Akten EFD Nr. 442.4-009 pag. 010 0023).

C. Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 beantragte der Rechtsvertreter der Beschuldigten die Einstellung der Untersuchung (EFD pag. 081 0019). Er führt u.a. aus, die B. AG habe während der Jahre 2007 und 2008 versucht, sich an der Berner Börse kotieren zu lassen, da sie durch diese Kotierung nicht mehr dem KAG unterstellt gewesen wäre (EFD pag. 081 0017).

D. Am 13. November 2014 erliess das EFD einen Strafbescheid. Die Beschuldigte wurde der Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, begangen in der Zeit von 1. Januar 2008 bis 24. April 2008, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 240.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 8'400.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (EFD pag. 092 0001 ff.).

E. Die Beschuldigte liess fristgerecht Einsprache erheben. Ihr Rechtsvertreter reichte u.a. sieben nicht unterschriebene Rechnungen ein, welche die Beschuldigte für erbrachte Dienstleistungen an die betreffenden Gesellschaften gestellt hatte (EFD pag. 100 0061 ff.). Als Absenderin war auf drei Rechnungen A., London" aufgeführt (EFD pag. 100 0064-0066).

F. Nach weiteren Abklärungen über öffentlich zugängliche Quellen (Internet, Handelsregister), bei der news aktuell (Schweiz) AG und beim Grundbuchamt von London (EFD pag. 041 0001 ff.; pag. 042 0001 ff.; pag. 041 0094 ff.) bestätigte das EFD mit Strafverfügung vom 17. April 2015 den bereits im Strafbescheid vom 13. November 2014 ausgesprochenen Entscheid (EFD pag. 100 0069 ff.).

G. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten verlangte mit Eingabe vom 28. April 2015 die gerichtliche Beurteilung. Er stellte die eingangs erwähnten Anträge (EFD pag. 100 0092 f.).

H. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 überwies das EFD die Sache in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 11 100 001). Am 28. Mai 2015 ging das Dossier beim Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ein.

I. Auf Einladung des Einzelrichters liessen sich das EFD und der Verteidiger vorab zur Frage der Verjährung vernehmen (TPF pag. 11 300 002; pag. 11 511 003-006; pag. 11 521 004-009). Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 entschied der Einzelrichter über den Beweisantrag der Verteidigung (TPF pag. 11 280 001).

J. Am 16. September 2015 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie der Beschuldigten und ihres Verteidigers statt. Die Bundesanwaltschaft war nicht vertreten (TPF pag. 11 920 001).


Der Einzelrichter erwägt:

1. Zuständigkeit und Verfahren

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG .

1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [ VStrR ; SR 313.0]), wobei der Beschuldigte, der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung selbstständige Parteien im Verfahren bilden (Art. 74 VStrR).

1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Kollektivanlagengesetz, das zu den Finanzmarkterlassen zählt, zum Gegenstand. Nachdem fristgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügung gerichtliche Beurteilung verlangt wurde, ist das Bundesstrafgericht zuständig (Art. 72 VStrR).

1.4 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73 -80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Bundesstrafprozessordnung heranzuziehen (Art. 82 VStrR ). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (Hauri , Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Hauri , a.a.O., S. 149 f.).

1.5 Im Verwaltungsstrafprozess müssen die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Fachbehörde nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 VStrR). Im konkreten Fall hat die Bundesanwaltschaft den Verzicht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung erklärt.

2. Anwendbares Recht

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 ( StGB ; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung ( Riklin , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auflage, Zürich 2007, § 8 N 5; Popp/Berkemeier , in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 2 StGB N 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).

2.2 Am 1. Januar 2007 trat das KAG in Kraft und löste das bis dahin gültige Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz, AFG) ab. Nach AFG war die Bildung einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) noch nicht bewilligungspflichtig. Die Frage der Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit der B. AG als SICAF stellt sich deshalb erst ab dem Inkrafttreten des KAG per 1. Januar 2007.

2.3 Art. 157 KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung enthielt Bestimmungen zum Übergang zwischen AFG und KAG. Demzufolge hatten sich insbesondere SICAF innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des KAG am 1. Januar 2007 bei der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu melden (Abs. 1). Sie mussten innert eines Jahres ab Inkrafttreten den Anforderungen des KAG genügen und ein Gesuch um Bewilligung stellen (Abs. 2).

2.4 Gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wurde mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung als SICAF tätig war. Bei fahrlässiger Begehung betrug die Strafe Busse bis zu Fr. 250'000 (Abs. 2).

2.5 Ab 1. Januar 2009 wurde dieser Tatbestand ersetzt durch Art. 44 FINMAG , der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt (Abs. 1). Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu Fr. 250'000 (Abs. 2).

2.6 Da das neue Recht nicht das mildere ist, ist der vorliegende Fall nach dem KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu beurteilen.


3. Sachverhalt

3.1 B. AG

3.1.1 Im November 2005 kaufte der US-Amerikaner C. die Aktien der im Handelsregister des Kantons Zug eingetragenen D. AG und wandelte diese in eine lnvestmentgesellschaft um. Der neue Zweck umfasste u.a. den Erwerb, die dauernde Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen im Speziellen an schweizerischen Unternehmungen aller Art, insbesondere solche im Immobiliensektor. Die entsprechende Statutenänderung wurde am 5. Dezember 2005 ins Handelsregister eingetragen. Mit gleichem Datum wurden E. als Präsident, F. als Mitglied und C. als Delegierter des Verwaltungsrats der D. AG eingetragen (FINMA-Akten 51/2008/00690 pag A01 010-11). Am 4. September 2006 wurde die Gesellschaft in die B. AG umfirmiert. Im November 2006 erwarb die Firma die erste Beteiligung (EFD pag. 020 0019-0020).

3.1.2 Gemäss Artikel 18 der Statuten der B. AG war der Verwaltungsrat mit der Führung der Geschäfte betraut (FINMA pag. A01 079). Nach Art. 25 der Statuten war er berechtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung der Gesellschaft nach Massgabe eines Organisationsreglements an eines oder mehrere seiner Mitglieder zu übertragen. Gemäss den vorliegenden Akten wurde ein solches Organisationsreglement nicht erlassen.

3.1.3 An der a.o. Generalversammlung vom 25. Juli 2007 (FINMA pag. A01 011-020) wurden neue Bestimmungen in die Statuten der B. AG aufgenommen, u.a. die Art. 35 und 36 (FINMA pag. A01 015-018). Der neue Art. 35 legte die Pflicht des Verwaltungsrats fest, für einen etwaigen Vermögensverwalter ein detailliertes Anlagereglement zu erstellen. Art. 36 legte die Grundsätze für das Anlagereglement und die bei Beteiligungserwerben zwingend zu befolgenden Richtlinien fest. So wurde in Ziffer 1 von Art. 36 der Gesellschaft vorgegeben, in zumindest zwei aber nicht mehr als acht verschiedenen Unternehmen Kernbeteiligungen mit einem Anlagehorizont von 1-5 Jahren und einer jährlichen Renditeerwartung von mindestens 10% einzugehen (FINMA pag. A01 073).

3.1.4 Am 6. September 2007 gaben E. und F. ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekannt. Somit hatte die Firma keine in der Schweiz wohnhafte Person mehr im Verwaltungsrat (Art. 718 Abs. 4 OR ). An einer a.o. Generalversammlung vom 21. November 2007 beschloss die B. AG eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals um Fr. 5'969'035.26 (EFD pag. 040 0002). Zudem wurden drei neue Mitglieder in den Verwaltungsrat gewählt. G. übernahm das Präsidium, die Beschuldigte und H. wurden zu Verwaltungsräten bestimmt. C. trat zurück (Einträge in das Handelsregister des Kantons Zug vom 10. Dezember 2007; EFD pag. 020 0021). Die Bestimmung von Art. 718 Abs. 4 OR war somit wieder eingehalten.

Im Anschluss an die a.o. Generalversammlung vom 21. November 2007 fand eine Sitzung des Verwaltungsrats der B. AG statt, an der neben dem neuen Präsidenten des Verwaltungsrats auch die Beschuldigte als neu gewählte Verwaltungsrätin teilnahm (EFD pag. 040 0002). Im Zusammenhang mit dem Feststellungsbeschluss betreffend die Kapitalerhöhung sowie der Statutenänderung legte der Verwaltungsratspräsident u.a. die Statuten der Gesellschaft sowie einen Anlageberatungs- und Verwaltungsvertrag vor, den die B. AG am 1. September 2007 mit der I. Ltd. mit Sitz auf den British Islands abgeschlossen hatte (EFD pag. 040 0001-0006, Beilage 14 zum UB-Bericht).

3.1.5 Auf den 24. Januar 2008 lud Verwaltungsratsapräsident G. zu einer a.o. Generalversammlung ein (TPF pag. 11 925 001). Am 18. Januar 2008 erteilte ihm die Beschuldigte Vollmacht zur Wahl der Revisionsstelle, nachdem ihr die administrative Mitarbeiterin J. am 15. Januar 2008 mitgeteilt hatte, dass ihre Anwesenheit anlässlich der a.o. Generalversammlung nicht notwendig sei (TPF pag. 11 925 002-003). An der a.o. Generalversammlung vom 24. Januar 2008 trat G. aus dem Verwaltungsrat aus. Die Beschuldigte war nicht anwesend.

3.1.6 Die Beschuldigte wurde von der a.o. Generalversammlung vom 4. April 2008 zur Präsidentin des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien gewählt (EFD pag. 031 0001-0003). Gemäss eigenen Angaben wurden ihr Fr. 20'000 pro Verwaltungsratssitzung in Aussicht gestellt, wobei maximal sechs Sitzungen pro Jahr vorgesehen gewesen seien (Protokoll der Befragung vom 7. Mai 2008, S. 5 [Beilage 2 zum Bericht der Untersuchungsbeauftragten]). Gemäss Plädoyer des Verteidigers soll die Beschuldigte allerdings nie etwas erhalten haben (TPF pag. 11 925 027).

3.2 Geschäftstätigkeit

3.2.1 Die Geschäftstätigkeit der B. AG erschöpfte sich im Kaufen und Halten von Beteiligungen (FINMA pag. C00 010). Zu keinem Zeitpunkt übte sie eine operative Tätigkeit aus. Auf der Website der B. AG bezeichnete sich die Firma als lnvestmentvehikel einer Marktnische vergleichbar mit einem Hedgefonds." Präzisierend wurde ausgeführt: Die B. AG strebt den Aufbau eines international diversifizierten Portfolios aus alternativen Investments in Sektoren an, die zu bestimmten Zeiten besonders vielversprechend erscheinen. Das Unternehmen verfolgt eine aggressive lnvestitionspolitik in Anlagen mit hohem Wachstumspotenzial mit kurz- und mittelfristigem Ausstieg" (FINMA pag. A01 139, 147, 151, 153).

3.2.2 Gemäss den Angaben auf der Website der Deutschen Börse AG wurden die Aktien der B. AG seit dem 22. Januar 2007 am Open Market der Frankfurter Börse gehandelt (FINMA pag. A01 111). Der Verweis auf die Möglichkeit eines Aktienkaufs am Open Market auf der Website der B. AG enthielt keinerlei Hinweise, wonach die Aktien der B. AG nur bestimmten Anlegern zugänglich gewesen wären. Gemäss eigenen Angaben verfügte die B. AG über schätzungsweise 20'000 bis 25'000 Investoren (FINMA pag. A01 390).

3.2.3 An der a.o. Generalversammlung vom 25. Juli 2007 beschloss die B. AG, bei der BX Berne eXchange ein Kotierungsgesuch einzureichen und die entsprechenden Vorbereitungen dazu in Auftrag zu geben (FINMA pag. A01 013). Zu einer Kotierung kam es nie.

3.2.4 Gemäss dem mit der I. Ltd. abgeschlossenen Anlageberatungs- und Verwaltungsvertrag vom 1. September 2007 (Investment Advisory and Asset Management Agreement") war diese mit der Auswahl und Bewirtschaftung der Anlagen der B. AG beauftragt (FINMA pag. A01 966; A02 032-049). Zusätzlich verpflichtete sich I. Ltd. zur Erbringung allgemeiner Dienstleistungen. Zu diesen zählten auch PR-Massnahmen, um die Anlagen der B. AG bei der breiten Öffentlichkeit in einem besonders positiven Licht erscheinen zu lassen (organise PR, advertising and promotion to increase the attraction and profile of the Investments to the general public") (FINMA pag. A02 035).

3.2.5 Per 31. Dezember 2007 hielt die B. AG die folgenden Beteiligungen (EFD pag. 010 0007) (Bewertung der Beteiligung in der Bilanz per 31. Dezember 2007):

· K.1 Plc: Beteiligung 31.15% (Fr. 9'530'992);

· K.2 Plc: Beteiligung 15% (Fr. 8'183'000);

· K.3 AG: Beteiligung 29.09% (Fr. 975'412.65);

· K.4 BV: Beteiligung 13.95% (Fr. 248'419.35);

· K.5 AB: Beteiligung 20% (Fr. 196'800);

· K.6 AG: Beteiligung 6.67% (Fr. 292'937.85).

3.2.6 Ab dem Jahr 2007 bis zum 23. April 2008 wurden im Auftrag der B. AG über das von der news aktuell (Schweiz) AG betriebene Presseportal na news aktuell" zahlreiche Medienmitteilungen veröffentlicht, die dazu dienten, auf die B. AG und deren Beteiligungen aufmerksam zu machen (EFD pag. 042 0010-0154). Diese wurden jeweils zeitgleich auch über verschiedene andere Publikationsplattformen (FE investigate", PR newswire") in englischer Sprache verbreitet (EFD pag. 031 0082, ...0083, ...0086, ...0090, ...0092, 042 0008). Die Rechnungen, auf denen jeweils die Titel der betreffenden Medienmitteilung ersichtlich waren, wurden von der news aktuell (Schweiz) AG der B. AG zugestellt und von dieser bezahlt, ebenso die Übersetzungen der Pressemitteilungen (EFD pag. 042 0167-0611, Beilage 12 zum UB-Bericht, S. 6, 12, 13, Beilage 29 zum UB-Bericht, S. 3 5).

3.2.7 Die B. AG verfügte für ihre Tätigkeit nicht über eine Bewilligung der EBK.

3.3 Aufsichtsrechtliches Verfahren

3.3.1 Um abzuklären, ob die B. AG eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübte, forderte die EBK diese mit Schreiben vom 3. Januar 2008 auf, bis zum 15. Januar 2008 einen Fragebogen auszufüllen und zu retournieren (FINMA pag. A01 002).

3.3.2 Mit E-Mail vom 7. Januar 2008 teilte der Verwaltungsratspräsident der B. AG der EBK mit, die Gesellschaft habe an der a.o. Generalversammlung vom 25. Juli 2007 gemäss Bundesgesetz über kollektiven Kapitalanlagen Art. 2g" (sic) beschlossen, einen Börsengang an die Berner Börse vorzunehmen" (FINMA pag. A01 021).

3.3.3 Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 an die EBK führte Verwaltungsratspräsident G. aus, der Verwaltungsrat habe bereits im Mai 2007 eine Zürcher Anwaltsfirma mit der Prüfung der Unterstellungspflicht der B. AG unter das KAG beauftragt. Das Ergebnis dieser Prüfung habe dazu geführt, dass die B. AG beschlossen habe, sich an der BX Berne eXchange kotieren zu lassen. Die Börsenkotierung sei jedoch wegen Umstrukturierungen in der Führung der Gesellschaft in den Monaten Juli bis November 2007 in den Hintergrund getreten. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme betreffend Unterstellung unter das KAG bis am 31. Dezember 2007 sei leider in Vergessenheit geraten (FINMA pag. A01 102). Dem Schreiben lag ein undatierter Entwurf eines Kotierungsprospekts der B. AG für die Kotierung von 100 Millionen Inhaberaktien an der BX Berne eXchange bei (FINMA pag. A01 025-039).

3.3.4 Die EBK setzte wegen dringenden Verdachts des unbewilligten Betriebs einer lnvestmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) mit superprovisorischer Verfügung vom 24. April 2008 zwei Rechtsanwälte als Untersuchungsbeauftragte ein mit dem Auftrag, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der B. AG abzuklären (FINMA pag. A01 306). Den bisherigen Organen wurde untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die B. AG vorzunehmen. Der Beschuldigten wurde die Zeichnungsberechtigung entzogen (FINMA pag. A01 304-311).

3.3.5 In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 zur superprovisorischen Verfügung der EBK beantragte die B. AG u.a. die Einräumung einer Frist bis zum 31. August 2008, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und sich an einer Schweizer Börse kotieren zu lassen (FINMA pag. A01 490).

3.3.6 Am 6. Juni 2008, bestätigt mit Schreiben vom 22. Juli 2008, gewährte die EBK eine Frist bis zum 12. August 2008 für den Nachweis der Kotierung an einer Schweizer Börse (FINMA pag. A01 490).

3.3.7 Die Untersuchungsbeauftragten reichten am 11. Juli 2008 ihren Bericht zu Handen der EBK ein. Sie hielten unter anderem fest, dass die B. AG Minderheitsbeteiligungen an sechs Startup-Unternehmen in Europa halte und keine anderen Geschäftsaktivitäten ausübe. Sie verfüge über keine nennenswerten liquiden Mittel. Ihre Aktiven gemäss Bilanz per 31. Dezember 2007 bestünden ausschliesslich aus Beteiligungen im Umfang von Fr. 20'627'771.85. Die Werthaltigkeit der einzelnen Beteiligungen sei fraglich und die Gläubiger- und Anlegerinteressen seien gefährdet (FINMA pag. C00 001-025).

3.3.8 Nachdem die angestrebte Kotierung an der BX Berne eXchange nicht zu Stande kam (FINMA pag. A01 421), stellte die FINMA mit Verfügung vom 9. Februar 2009 fest, dass die B. AG ohne Bewilligung eine kollektive Kapitalanlage im Sinne einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) betrieben und damit gegen das KAG verstossen habe. Die Werthaltigkeit der von der B. AG gehaltenen Beteiligungen sei zweifelhaft. Da gemäss der FINMA die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung mangels einer adäquaten Organisation der B. AG von vornherein ausser Betracht fiel und die Gesellschaft keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bot, ordnete sie deren Auflösung an und setzte sie in Liquidation (FINMA pag. A02 142).

3.3.9 Die B. AG reichte gegen diese Verfügung vom 9. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Infolge Rückzugs wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2010 als gegenstandslos abgeschrieben (EFD pag. 010 0018-0022), womit die Verfügung vom 9. Februar 2009 in Rechtskraft erwuchs.

3.3.10 Die FINMA erklärte mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 das Konkursverfahren betreffend die B. AG als geschlossen und die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (EFD pag. 031 0071). Eine Konkursdividende konnte nicht ausbezahlt werden (EFD pag. 031 0072-0074).

3.4 Vorbringen der Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren

3.4.1 Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens bestritt die Beschuldigte nicht, dass die B. AG eine dem KAG unterstellte SICAF war. Sie machte jedoch sinngemäss geltend, dass die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft trotz fehlender Bewilligung nicht rechtswidrig gewesen sei, denn die EBK habe der B. AG mit Schreiben vom 22. Juli 2008 Frist bis zum 12. August 2008 gewährt, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Damit habe die EBK die Bewilligungspflicht vorläufig aufgeschoben", weshalb bis zum 12. August 2008 für die B. AG gar keine Bewilligungspflicht bestanden habe. Etwas anderes gehe aus dem genannten Schreiben nicht hervor, insbesondere nicht, dass trotz Fristansetzung ein Straftatbestand vorgelegen habe (EFD pag. 081 0018-0019, 100 0006).

3.4.2 Die Beschuldigte machte geltend, die EBK habe sich widersprüchlich verhalten, da diese mit Schreiben vom 20. August 2008 die BX Berne eXchange ersucht habe, die Voraussetzungen für die Kotierung der Effekten der B. AG erneut zu prüfen, nachdem die BX Berne eXchange bereits am 5. August 2008 die Kotierung bestätigt hatte. In der Folge habe die BX Berne eXchange die Kotierungszusage zurückgezogen" (EFD pag. 100 0003-0004).

3.4.3 Betreffend ihre Verantwortlichkeit brachte die Beschuldigte im Wesentlichen vor, mit dem operativen Geschäft der B. AG sei I. Ltd. betraut gewesen. Sie sei zur B. AG gekommen, um die geplante Kotierung an der BX Berne eXchange voranzutreiben. Die B. AG sei nicht von den im Handelsregister eingetragenen Organen geleitet worden, sondern von Personen im Hintergrund im Sinne einer faktischen Organschaft". Die operative Tätigkeit der B. AG könne ihr somit nicht zugerechnet werden (EFD pag. 100 0007).

3.4.4 In subjektiver Hinsicht machte sie sinngemäss geltend, ihr könne betreffend die Tätigkeit der B. AG nicht Wissen und Willen unterstellt werden, da für das operative Geschäft nicht die formalen Verwaltungsräte sondern I. Ltd. zuständig gewesen sei. Ihr könne höchstens Fahrlässigkeit angelastet werden (EFD pag. 100 0008).

3.4.5 Hinsichtlich der Strafzumessung war die Beschuldigte der Ansicht, die der I. Ltd. zuzurechnenden Pressemitteilungen dürften nicht straferhöhend gewichtet werden. Zudem sei die lange Verfahrensdauer" zu wenig berücksichtigt worden. Da der Beschuldigten ohnehin höchstens eine fahrlässige Deliktsbegehung vorgeworfen werden könne, seien als Geldstrafe maximal 100 Tagessätze angebracht. Bei der Berechnung des Tagessatzes sei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'250.-- auszugehen. Sie betont, sie habe weder in England noch in Deutschland Einkommen erzielt, ansonsten sie dieses in der Steuererklärung deklariert hätte (EFD pag. 100 0011-0013).

3.4.6 Weiter machte die Beschuldigte geltend, ihr Ehemann sei (damals) 79-jährig, generiere kein Einkommen mehr und lebe von seinem Vermögensverzehr. Sollte sie der vorsätzlichen Tatbegehung schuldig gesprochen werden, dürften als Unterhaltsbeitrag, den sie von ihrem Ehemann erhalte, nur Fr. 2'500.-- zu ihrem eigenen Einkommen hinzugerechnet werden (EFD pag. 100 0013).

3.5 Vorbringen der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren bekräftigten die Beschuldigte und - im Plädoyer - ihr Verteidiger ihre Anträge und im Wesentlichen ihre früheren Ausführungen zur Sache. Gemäss Plädoyer des Verteidigers seien G. und die Beschuldigte als Verwaltungsräte zur B. AG gekommen, um den gesetzlichen Zustand im Verwaltungsrat wieder herzustellen. Die Beschuldigte habe den Briefwechsel von G. mit der EBK von Mitte Januar 2008 (vorne E. 3.3.3) nicht gesehen. Ihr sei auf Nachfrage vom Anwaltsbüro L. mitgeteilt worden, G. sei zurückgetreten, da keine Revisionsstelle mehr gefunden werden konnte. Sie habe sich nach dem Ausscheiden von G. um das Suchen einer Revisionsstelle bemüht, was ihr im März 2008 gelungen sei.

3.6 Zur Person und finanziellen Situation der Beschuldigten

3.6.1 Die heute 60-jährige Beschuldigte ist in zweiter Ehe mit M. verheiratet. Sie hat einen 22-jährigen Sohn, dessen Ausbildung seit Juli 2015 beendet ist und für den gemäss ihren Angaben finanziell sein Vater aufkommt (EFD pag. 051 0005; TPF pag. 11 930 002). Ihr Arbeitsort befindet sich in London (EFD pag. 051 0062; TPF pag. 11 930 002). Sie ist in der Schweiz nicht vorbestraft (EFD pag. 051 0039; TPF pag. 11 920 002).

3.6.2 Zu ihrem beruflichen Umfeld machte die Beschuldigte im Formular Angaben zur Person" folgende Angaben (EFD pag. 051 0003):

1978 - 1979:

N.1, Zürich, Sekretariat, unselb.

1980:

N.2, Zürich, Exp. Pathologie, Sekretariat, unselb.

1981 - 1985:

N.3, Sekretariat und Sachbearbeitung in Anlageberatung für Versicherungen und Goldpläne

1986 - 1993:

N.4, Produktion und Vertrieb, Sachbearbeitung, ab 1987 Teilhaber und Mitglied der GL, unselb.

2001 - 2006

PR Tätigkeit in Frankfurt, freiberufl., selbst.

2001 - 2006

N.5, London, Sachbearbeitung und PR, unselb.

2007 -

N.6, London, PR/IR unselb.

Zu Ihrer aktuellen beruflichen Situation führte sie aus: N.6, London: PR/IR Beraterin, z.Zt. nur 20%, zusätzliche Bürodienstleistungen für einige britische Ltd. Companies. Das fakturiere ich freiberuflich. Ich stelle Zeit etc. zur Verfügung, mache VAT return etc." (EFD pag. 051 0003). Diese Auskunft wird durch die Steuererklärung und -veranlagung 2014 bekräftigt (TPF pag. 11 261 010-021). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 11 930 003) erklärte sie, seit März 2015 zudem ein Buchhaltungsmandat für ein Hotel in St. Moritz innezuhaben, wo sie freiberuflich Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'200.-- im Monat einnehme.

3.6.3 In der Medienmitteilung der B. AG vom 21. November 2007 (EFD pag. 031 0019-0021) wurde der berufliche Werdegang der Beschuldigten wie folgt dargestellt: Fr. A. verfügt über mehr als zwanzig Jahre Leitungserfahrung in Finanzdienstleistungen und Geschäftsentwicklung. Von 1986 bis 1993 war Fr. A. in einer Leitungsposition und als Vorstandsmitglied für N.4, Schweiz, tätig und hat 1993 den Verkauf der N.4 an die N.7, Hong Kong, verhandelt. Mitte der 1990-er Jahre fungierte Fr. A. als freiberufliche PR-Beraterin und konzentrierte sich auf Lifestyle-Projekte (...) und Lobbyarbeit für deutsche Unternehmen. Von 1998 bis 2001 lieferte sie PR- und IR-Dienstleistungen in verschiedenen europäischen Finanzzentren, z. B. Paris, Brüssel, Monte Carlo und der Schweiz (Zürich/Genf). 2001 wurde Fr. A. Direktorin bei N.6, einem Unternehmen, das Dienstleistungen für Unternehmen liefert und sich an Immobilieninvestitionen beteiligt".

3.6.4 Die Untersuchung des EFD hat ergeben, dass die Beschuldigte bei verschiedenen Gesellschaften im In- und Ausland Organfunktion inne hat bzw. hatte. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (EFD pag. 041 0008) war sie vom 21. Juli 2006 bis zum 30. Januar 2008 Mitglied des Verwaltungsrats der N.8, die als Finanzintermediärin der Selbstregulierungsorganisation N.9 angeschlossen war. Mit Verfügung der FINMA vom 29. Oktober 2013 wurde die Gesellschaft aufgrund ihrer illegalen Tätigkeit liquidiert (EFD pag. 040 0023).

Im Zeitraum von 2000 bis 2010 bekleidete die Beschuldigte - was sie anlässlich der Hauptverhandling bestätigte (TPF pag. 11 930 002) - in den folgenden inzwischen aufgelösten Gesellschaften mit Sitz in London die Funktion als Director":

· N.10: 29.12.1999 - 14.01.2003 (EFD pag. 040 0058)

· N.5/N.11: 09.11.2000 - 03.08.2004 (EFD pag. 040 0058)

· N-5: 20.07.2001 - 06.05.2003 (EFD pag. 040 0058)

· N.12: 17.12.2002 - 31.08.2005 (EFD pag. 041 0003, 041 0097)

· N.13: 07.2004 - 26.09.2 006 (EFD pag. 041 0001)

· N.14: 12.11.2002 - 16.09.2008 (EFD pag. 041 0006)

· N.15: 02.02.2005 - 28.08.2007 (EFD pag. 040 0058)

· N.16: 27.11.2006 - 03.07.2007 (EFD pag. 041 0006)

· N.17: 13.11.2007 - 16.12.2008 (EFD pag. 040 0060)

· N.18: 20.11.2008 - 13.07. 2010 (EFD pag. 040 0060, 041 0005)

· N.19: 28.07.2003 - 21.09.2010 (EFD pag. 040 0060, 0077).

Zur Zeit hat die Beschuldigte bei folgenden Gesellschaften mit Sitz in London eine Organfunktion als Director" inne (TPF pag. 11 930 002):

· N.20: seit 23.08.2002 (EFD pag. 040 0080, 0041 0022-0024, 0033)

· N.21 : seit 06.09.2004 (EFD pag. 041 0072)

· N.6: seit 28.04.2005 (EFD pag. 040 0063-0065, 041 0017-0019)

· N.22: seit 05.05.2011 (EFD pag. 040 0063, 0088)

· N.23: seit 25.08.2011 (EFD pag. 040 0069-0070, 079)

· N.24: seit 16.09.2011 (EFD pag. 040 0063, 0071-0072)

· N.25: seit 14.08.2012 (EFD pag. 040 0072, 0083)

· N.26: seit ca. einem Monat (TPF pag. 11 930 003)

· N.27: seit ca. einem Monat (TPF pag. 11 930 003).

Zudem ist die Beschuldigte Mitglied des Verwaltungsrats folgender Gesellschaften mit Sitz in Luxemburg:

· N.28: seit dem 3. September 2002. Gemäss eingetragenen Gesellschaftszweck handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft (EFD pag. 041 0054).

· N.29: seit dem 27. September 2011 (EFD pag. 041 0062). Der Zweck der Gesellschaft ist identisch mit jenem von N.28 (EFD pag. 041 0058).

Bei der N.30 (EFD pag. 041 0065-0069; 0067) war sie seit 4. August 2003 Mitglied des Verwaltungsrats. Statutarischer Zweck der Gesellschaft ist "die Beteiligung unter irgendeiner Form in anderen luxemburgischen oder ausländischen Unternehmen, alle anderen Anlagemöglichkeiten, den Erwerb von allen Arten von Wertpapieren durch Ankauf, Zeichnung oder sonst wie, deren Veräusserung durch Verkauf, Abtretung oder Tausch, die Überwachung und die Verwertung ihrer Beteiligungen (EFD pag. 041 0065)". An der Generalversammlung vom 6. November 2009 wurde das Verwaltungsratsmandat der Beschuldigten bis zur ordentlichen Generalversammlung des Jahres 2015 verlängert (EFD pag. 041 0068). Gemäss ihrer Aussage anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 11 930 003) ist sie kürzlich ausgetreten.

Bei den drei luxemburgischen Gesellschaften ist/war sie gemäss eigener Aussage nicht exekutives Mitglied (TPF pag. 11 930 003).

Darüber hinaus ist sie als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin für die N.21, Niederlassung Deutschland, in Würzburg, und die N.31 mit Sitz in Frankfurt tätig (EFD pag. 040 0101-0102, 040 0053; TPF pag. 11 930 003).

3.6.5 Gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für das Steuerjahr 2014 erzielte die Beschuldigte aus unselbstständiger Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 28'583.--. Für ihren auswärtigen Wochenaufenthalt wurde ihr ein Steuerabzug in der Höhe von Fr. 6'053.-- gewährt. Der Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaften in Z. und London beläuft sich gesamthaft nach Abzug der Unterhaltspauschale auf Fr. 58'790.--. Das steuerbare Reinvermögen 2014 beträgt Fr. 1'767'532.-- (TPF pag. 11 261 011). Der Kaufpreis der Liegenschaft in London betrug im Jahr 2011 £ 770'000 (EFD pag. 041 0094).

3.7 Zur persönlichen und finanziellen Situation des Ehemanns der Beschuldigten

3.7.1 Im Rahmen der definitiven Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern der Beschuldigten für das Steuerjahr 2011 - nachdem sie den heute 80-jährigen M. am 5. Dezember 2011 geheiratet hatte - wurde das Vermögen des Ehemanns mangels eines Nachweises für die Satzbestimmung nach Ermessen auf rund Fr. 1 Mio. eingeschätzt (EFD pag. 051 0018). Da zu dessen Einkommen ebenfalls keine Angaben gemacht wurden, ging die Steuerbehörde zur Bestimmung des auf die Beschuldigte anwendbaren Steuersatzes von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 150'000.-- aus. In der Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 wurde für den Ehemann ein aus Bargeld, Gold und anderen Edelmetallen bestehendes Vermögen von Fr. 1.3 Millionen angegeben (EFD pag. 051 0061), gemäss Aussage der Beschuldigten resultierend aus einem Hausverkauf in London (£ 952'000) (TPF pag. 11 930 004). Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2014 erzielte der Ehemann der Beschuldigten aus einer Rente ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 16'000.-- (TPF pag. 11 261 010). Weiteres Vermögen des Ehemannes und Vermögensertrag sind - vorbehältlich der Ausführungen unter E. 3.7.2 und 3.7.3 hienach - nicht bekannt und demzufolge in der Steuerveranlagung 2014 der Beschuldigten nicht berücksichtigt. M. wohnt in London (TPF pag. 11 930 005). Gemäss Angabe der Beschuldigten gegenüber der Steuerverwaltung Graubünden vom 12. August 2015 und bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung kann man von einer Vergleichsmiete von £ 2'800 pro Monat ausgehen (TPF pag. 11 261 025; 11 930 005).

3.7.2 M. ist gemäss öffentlich zugänglichen Quellen bei verschiedenen Gesellschaften mit Sitz in London in leitender Stellung tätig:

· N.6: seit 28.04.2005 (EFD pag. 040 0065, 041 0017-0021)

· N.32: seit 30.10.2010 (EFD pag. 040 0139-0140)

· N.23: seit 25.08.2011 (EFD pag. 040 088-089)

· N.22: seit 05.05.2011 (EFD pag. 040 0063, 0088).

Seit 2012 ist M. Director" und Aktionär der kanadischen Gesellschaft N.33, die vor dem 20. September 2013 als N-34 firmierte (EFD pag. 040 0035, 0050; 041 0100, 0102). Im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen hat er in den Jahren 2013 und 2014 von der N.33 Optionen und Aktien zugewiesen erhalten (EFD pag. 041 0134-0135). Dazu sagte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, sie seien erst dann etwas wert, wenn eine von der Firma entwickelte Zentrifuge verkauft werden könne (TPF pag. 11 930 005). Im Zusammenhang mit Privatplatzierungen von Aktien der N.33 wurden jedoch 2013 über C$ 100'000 an die N-6 bezahlt (EFD pag. 041 0105-0111).

Gemäss Internetauftritt der N.22 hat M. in Mexico diese Gesellschaft gegründet (EFD pag. 040 0049, 041 0100). Wie die Beschuldigte in der Hauptverhadlung angab, habe er aber mit dieser Fima heute nichts mehr zu tun (TPF pag. 11 930 005).

Weiter ist M. seit dem 13. Juni 2013 "Director, CEO and President" von N.35, einer in Delaware (USA) inkorporierten Gesellschaft (EFD pag. 040 0029-0030). Gemäss Aussage der Beschuldigten in der Hauptverhandlung ist diese Tätigkeit beratend und ihr Ehemann verdiene dort nichts (TPF pag. 11 930 005). M. hat von der N.35 im Jahr 2014 Optionen und Aktien erhalten (EFD pag. 041 0118-0119). Gemäss Aussage der Beschuldigten werden die Aktien nicht gehandelt, sodass die Optionen nichts wert seien. Die Firma besitze ein Patent für eine Einwegspritze, auf dessen Verwertung man hoffe (TPF pag. 11 930 005).

Gemäss Darstellung von N.36 im Internet ist M. auch Director dieser mexikanischen Gesellschaft (EFD pag. 040 0033-0034). Die Beschuldigte hat dies anlässlich der Hauptverhandlung auf Nachfrage nicht bestritten (TPF pag. 11 930 004-005).

Schliesslich geht aus einer gegenüber der Alberta Securities Commission von M. unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 26. Januar 2015 hervor, dass er als Trustee des Funds O. fungiert (EFD pag. 041 0127-0129) .

3.7.3 Gemäss Angaben der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung sollen sie und ihr Ehemann 2012 und 2013 wenig verdient und daher in jedem der beiden Jahre £ 50'000 - 60'000 ab dem Vermögen verbraucht haben (TPF pag. 11 930 004-005).

4. Rechtliches

4.1 Gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung als SICAF tätig ist.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 110 KAG ist eine Kapitalgesellschaft als SICAF zu qualifizieren, wenn (a) sie keine operative unternehmerische Tätigkeit ausübt, sondern die kollektive Kapitalanlage bezweckt, (b) nicht alle ihre Gesellschafter im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG qualifiziert sind und (c) die Gesellschaft zudem nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist. Die Bewilligungspflicht für eine SICAF ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 KAG .

4.2.2 Die Tätigkeit der B. AG bestand ausschliesslich darin, Anteile an anderen Gesellschaften zu erwerben, um diese nach kurzer Haltedauer gewinnbringend wieder zu verkaufen. Die von ihr erworbenen Beteiligungen an anderen Gesellschaften dienten somit ausschliesslich zu Anlagezwecken (Art. 110 lit. a KAG ). Sie übte keine unternehmerische Tätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. d KAG aus. Eine Beteiligung an der B. AG war auch nicht auf qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG beschränkt, wurde sie doch an der Frankfurter Börse frei gehandelt. Ebenso wenig war die Gesellschaft an einer Schweizer Börse kotiert.

4.2.3 Im Übrigen kommt auch kein anderer Ausnahmefall vom Geltungsbereich des KAG gemäss Art. 2 Abs. 2 KAG infrage.

4.2.4 Damit steht fest, dass die B. AG ab Januar 2007 eine SICAF im Sinne von Art. 110 KAG war. Als solche bedurfte sie gemäss Art. 157 Abs. 2 KAG ab dem 1. Januar 2008 einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Da sie ab dem 1. Januar 2008 bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung der EBK am 24. April 2008 ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde als SICAF tätig war, hat sie in diesem Zeitraum den objektiven Tatbestand von Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG erfüllt.

4.3

4.3.1 Eine Widerhandlung, die beim Besorgen von Angelegenheiten juristischer Personen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, Einzelfirmen oder Personenmehrheiten ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst bei einer Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, wird denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR ).

4.3.2 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB ). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB ). Eine solche Garantenstellung ergibt sich namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. a -d StGB ). In concreto umschreibt die an das Gericht überwiesene Strafverfügung, die gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage gilt, das strafbare "Handeln" der Beschuldigten als Untätigbleiben (EFD pag. 100 0081 Rz 79 ff.).

4.3.3 Die Beschuldigte war vom 10. Dezember 2007 bis zum 22. April 2008 als Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG mit Kollektivunterschrift zu zweien und vom 23. April bis zum 29. April 2008 als Präsidentin des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Mit der Annahme des Verwaltungsratsmandates für die B. AG, und nicht erst als deren Präsidentin, hat sie eine besondere Verantwortung für die Tätigkeit dieser Gesellschaft übernommen. Damit kam ihr die Aufgabe zu, die Geschäftstätigkeit der B. AG zu überwachen und sicherzustellen, dass die Gesellschaft keine widerrechtliche Geschäftstätigkeit ausübte. Ihre diesbezügliche Garantenstellung folgte direkt aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR ( SR 220). Diese Bestimmungen weisen dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Oberleitung der Gesellschaft einerseits sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen andererseits zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.1.1). Gestützt auf Art. 110 KAG i.V.m. Art. 112 KAG sowie Art. 145 Abs. 4 KAG kommen diese Bestimmungen auch bei einer SICAF zur Anwendung. Der Verwaltungsrat hat durch interne Kontrollmassnahmen ständig sicherzustellen, dass er über die Tätigkeit der Gesellschaft orientiert bleibt, um nötigenfalls einschreiten zu können ( Watter/Roth Pellanda , in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 716a OR N 23 ff.).

4.3.4 Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen ( BGE 122 III 195 E. 3a; BGE 113 II 52 E. 3a). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann ( Böckli , Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N 575). Damit ein Verwaltungsrat die Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR sorgfältig wahrnehmen kann, muss er die Geschäftsführung kritisch verfolgen. Dazu gehört, dass er sich über den laufenden Geschäftsgang informiert, von der Geschäftsleitung Berichte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten nachgeht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4094/2012 vom 11. Juni 2013, E. 3.1.1). In jedem Fall muss ein Verwaltungsrat unabhängig von seiner konkreten Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie den grundlegenden rechtlichen Pflichten aufweisen. Wird ein Mandat als Verwaltungsrat trotz mangelnder Fähigkeiten und/oder Kenntnisse angetreten, kann der betreffenden Person ein Übernahmeverschulden zum Vorwurf gemacht werden, denn unter diesen Umständen hätte sie die Tätigkeit gar nicht aufnehmen dürfen oder zumindest, nachdem sie dies erkannt hat, ohne Verzug niederlegen müssen ( Graf , Berufsverbote für Gesellschaftsorgane: das Sanktionsregime im Straf- und Finanzmarktrecht, in: AJP 2014 S. 1195, 1196, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009, E. 8.1). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem vom Verteidiger in seinem Plädoyer angerufenen Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012, E. 5 nicht.

4.3.5 Die Beschuldigte kann sich nicht damit entlasten, der mitbeschuldigte Verwaltungsrat G. oder die mit dem Asset Management beauftragte I. Ltd. hätten die B. AG faktisch alleine geführt. Auch dass sie sagt, der Grund für ihre Mandatsübernahme als Verwaltungsrätin und später als Verwaltungsratspräsidentin habe darin bestanden, die gesetzliche Organisation (Art. 718 Abs. 4 OR ; Art. 727 ff . OR ) wieder herzustellen, bzw. die angestrebte Kotierung an der Berner Börse voranzuteiben, ergibt nichts anderes. Die Beschuldigte verkennt, dass der strafrechtliche Vorwurf gegen sie gerade im Fehlen (Unterlassen) einer gesetzeskonformen Verwaltungsratstätigkeit liegt, bestehend in der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufsichts- und Handlungspflichten und nicht in der Ausübung operativer Tätigkeiten. Die Verantwortung für unübertragbare Aufgaben kann nicht innerhalb des Verwaltungsrats auf einzelne Mitglieder aufgeteilt oder gar an Externe ausgegliedert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 3.2.3). Gerade auch einem nicht mit der eigentlichen Geschäftsführung betrauten Verwaltungsrat kommt, solange er seine formelle Organstellung beibehält, als Mitglied des Verwaltungsrats neben der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Oberaufsicht, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 3.2.1). Der Umstand der ansehnlichen Honorarversprechung an die Beschuldigte (vorne E. 3.1.6) spricht klar dafür, dass die B. AG deren Pflichterfüllung ernstlich erwartete.

4.3.6 Die Geschäftstätigkeit der B. AG, welche infolge fehlender Bewilligung ab dem 1. Januar 2008 den objektiven Tatbestand von Art. 148 Abs. lit. a KAG erfüllte, ist der Beschuldigten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Entzug ihrer Zeichnungsberechtigung am 24. April 2008 nach Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich zuzurechnen. Sie hätte ohne umfassende Informationsbeschaffung über die Firma und deren Tätigkeit das Amt als Verwaltungsrätin gar nie antreten dürfen, bzw. - wenn sie es trotzdem tat - sich nachher umgehend informieren und dann die bewilligungspflichtige Tätigkeit der B. AG unterbinden oder als Verwaltungsrätin zurücktreten müssen ( Frei , Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates aus strafrechtlicher Sicht, Diss. Zürich 2004, S. 71 f.). Indem sie es nicht tat - und dazu hatte sie seit ihrer Wahl am 21. November 2007 die Pflicht - hat sie den objektiven Tatbestand des Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG im eingangs erwähnten Zeitraum erfüllt.

4.4 Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob eine am 24. April 2008 beendete und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen; Art. 10 Abs. 3 StGB ) bedrohte Handlung nicht verjährt sei. Die Parteien konnten sich hierzu vorab schriftlich äussern (Prozessgeschichte Bst. I).

4.4.1 Das KAG regelt nur die Verjährung von Übertretungen (Art. 150 Abs. 3 KAG ). Auch das VStrR regelt die Verjährung von Vergehen nicht speziell. Gemäss Art. 2 VStrR sind deshalb die Bestimmungen des StGB anwendbar. Art. 97 Abs. 1 lit c StGB in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sah für Vergehen eine allgemeine Verjährungsfrist von sieben Jahren vor. Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Vergehen, die wie vorliegend mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, neu eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB gilt der Grundsatz der lex mitior ausdrücklich auch für die Verjährung. Daher findet in concreto die siebenjährige Verjährungsfrist Anwendung ( Riedo , Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 StGB N 3 f.).

4.4.2 Die Tätigkeit als SICAF ohne Bewilligung stellt ein Dauerdelikt dar, bei dem die Tat mit der Verwirklichung des Tatbestands nicht abgeschlossen ist, sondern entweder durch pflichtwidriges Aufrechterhalten des geschaffenen rechtswidrigen Zustands oder durch ununterbrochenes Fortsetzen der Tathandlung weiterentwickelt wird (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Diesfalls beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB ). In concreto war die B. AG ab dem 1. Januar 2008 bis zum Einschreiten der Untersuchungsbeauftragten am 24. April 2008 andauernd und ununterbrochen als SICAF tätig.

4.4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung bei Vergehen oder Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilenden Vorfrage. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfragen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit besteht. Die B. AG bestritt mit Beschwerde vom 13. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Sachverhalts. Die Einwände des Verteidigers, darum sei es in der Beschwerde nicht gegangen (TPF pag. 11 521 010-011), sind unbehelflich. Entgegen dessen Ansicht war die Frage, ob eine unterstellungspflichtige Tätigkeit vorliege, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter allen von ihm aufgeworfenen Aspekten zentral. Dem Einwand, die Verjährung könne nach Beendigung des strafrechtlich relevanten Zeitraums schwerlich noch unterbrochen werden, ist entgegen zu halten, dass mit dem Ende des strafrechtlich relevanten Zeitraums die Verjährung erst zu laufen beginnt. Solange die Verjährungsfrist läuft, kann sie nach der Regel des Art. 11 Abs. 3 VStrR unterbrochen werden. Bei der dem Bundesverwaltungsgericht unterbreiteten Frage der Bewilligungspflicht handelte es sich um eine Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR . Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht endete mit dem Abschreibungsbeschluss vom 19. Januar 2010. Somit ruhte die Verjährung in der Zeit vom 13. März 2009 bis zum 19. Januar 2010.

4.4.4 Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ruht gegenüber allen Beteiligten, auch wenn nur einer von mehreren Beteiligten die verwaltungsrechtliche Verfügung angefochten hat. Dies gilt auch, wenn wie vorliegend die Widerhandlung von der beschuldigten Person beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person (Art. 6 VStrR) verübt wurde, welche die Verfügung allein angefochten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_679/2009 vom 5. November 2009, E. 3.4).

4.4.5 Im Ergebnis tritt die Verfolgungsverjährung im vorliegenden Fall nicht vor Februar 2016 ein.

4.5

4.5.1 Wer ein Verbrechen oder Vergehen mit Wissen und Willen ausführt, handelt vorsätzlich. Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB ).

4.5.2 Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit ( Donatsch , in: Donatsch (Hrsg.)/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2013, Art. 12 N 6; Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N 54). Der objektive Tatbestand bei Strafnormen im Finanzmarktbereich besteht nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB ) auf der Ebene der Schuld ist sodann zu erwägen, ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war (Urteile des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom 11. August 2004, E. 3.5 und 6S.222/2004 vom 20. August 2004, E. 4.3; Trechsel/Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2012, Art. 21 N 3). Ein allenfalls vorhandener Verbotsirrtum (Unkenntnis der Bewilligungspflicht) lässt den Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als SICAF) nicht entfallen (BGE 99 IV 57 E. 1a; Stratenwerth , a.a.O., § 11 Rz. 54, m.w.H.).

4.5.3 Der Vorsatz bezieht sich auf alle Elemente des objektiven Straftatbestands, in Bezug auf Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG also die Ausübung einer Tätigkeit als SICAF.

4.5.4 Das Geschäftsmodell der B. AG erschliesst sich zwingend aus dem Inhalt des mit I. Ltd. abgeschlossenen Investment Advisory and Asset Management Agreements vom 1. September 2007 sowie aus den Art. 35 und 36 der Statuten. Diese Dokumente wurden der Beschuldigten anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 21. November 2007 vorgelegt. Schon aufgrund der Beschreibung der Geschäftstätigkeit der B. AG auf deren frei zugänglicher Website sowie der zahlreichen Medienmitteilungen musste die Beschuldigte seit Anfang Kenntnis vom Geschäftsmodell dieser Gesellschaft haben. Da sie bei der Annahme des Verwaltungsratsmandats bereits als Verwaltungsrätin für andere Investmentgesellschaften in der Schweiz und Luxemburg tätig war, konnte sie die Informationen über die Geschäftstätigkeit der B. AG auch richtig interpretieren und einschätzen. Unter den gegebenen Umständen hätte sie sich bewusst verweigern müssen, um nicht Kenntnis vom Geschäftsmodell der B. AG zu erhalten. Ihre Angaben, wonach sie von diesem Geschäftsmodell keine Kenntnis gehabt habe, sind unglaubwürdig.

4.5.5 Die Beschuldigte wusste, dass die Geschäftstätigkeit der B. AG einzig darin bestand, Anteile an anderen Gesellschaften zu erwerben, um diese nach kurzer Haltedauer gewinnbringend wieder zu verkaufen. Da sie wusste, dass die Aktien der B. AG an der Frankfurter Börse kotiert waren, war ihr auch bekannt, dass die Anleger der B. AG nicht qualifiziert im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG waren. Zudem wusste die Beschuldigte, dass die Aktien der B. AG nicht an einer schweizerischen Börse kotiert waren, zumal sie gemäss eigenen Angaben die Position als Verwaltungsrätin übernommen hatte, um die angestrebte Kotierung an der Berner Börse weiterzuführen. Dass sie trotz dieses Wissens nach dem 1. Januar 2008 nicht gegen das Geschäftsmodell der B. AG einschritt oder als Verwaltungsrätin zurücktrat, bedeutet, dass sie die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit der B. AG auch nach dem 1. Januar 2008 wollte. Das Wissen und Wollen der Beschuldigten bezog sich somit auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale. Sie hat vorsätzlich im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG gehandelt.

4.6

4.6.1 Die B. AG verfügte nicht über die seit dem 1. Januar 2008 für das Betreiben einer SICAF erforderliche Bewilligung gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. d KAG .

4.6.2 Rechtfertigungsgründe für diesen Umstand liegen nicht vor. Dass die EBK ihre superprovisorische Verfügung gegen die B. AG am 24. April 2008 erliess, bedeutet nicht, dass sie ab dem 1. Januar 2008 den widerrechtlichen Zustand aktiv tolerierte. Sie ist am 24. April 2008 eingeschritten, weil sie die illegale Tätigkeit der B. AG nicht länger duldete. Somit war die B. AG im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 24. April 2008 rechtswidrig als SICAF tätig. Indem die EBK am 6. Juni 2008 der B. AG Frist bis zum 12. August 2008 einräumte, um den gesetzeskonformen Zustand wieder herzustellen, hat sie nicht rückwirkend eine Bewilligung für die rechtswidrig ausgeübte Tätigkeit als SICAF erteilt. Vielmehr hat sie unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zunächst der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, den gesetzmässigen Zustand aus eigener Kraft herzustellen, um ihre Tätigkeit weiterführen zu können. Erst als sich herausstellte, dass die Beteiligungen der B. AG nicht werthaltig waren, ordnete die EBK die Liquidation an.

4.6.3 Die Gründe, weshalb im Jahr 2008 - nach dem Einschreiten der EBK - die Kotierung der Effekten der B. AG nicht zustande kam, sind für die Frage der Rechtswidrigkeit unerheblich. Selbst wenn die B. AG nach dem 24. April 2008 an einer Schweizer Börse kotiert worden wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass die Gesellschaft ab 1. Januar 2008 bis zur superprovisorischen Verfügung rechtswidrig als SICAF tätig war.

4.7

4.7.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

4.7.2 Ein Verbotsirrtum ist dann gegeben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt ( Stratenwerth , a.a.O., § 11 N 46 f.).

4.7.3 Die Beschuldigte bringt vor, sie sei aufgrund der Beratung durch eine Anwaltskanzlei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der B. AG nicht bewilligungspflichtig sei. Zwar kann die unrechtsverneinende Auskunft eines qualifizierten Rechtsberaters zu einem unvermeidlichen Verbotsirrtum führen. Voraussetzung der Unvermeidbarkeit ist einerseits, dass dem Rechtsberater der vollständige Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt worden ist, den der Täter anschliessend verwirklicht. Andererseits muss der Rechtsberater diesen Sachverhalt in einem Gutachten unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft haben (BGE 98 IV 293 E. 4a). Beides ist vorliegend weder behauptet noch erstellt. Die Beschuldigte hat keinerlei Unterlagen beigebracht, welche ihre Behauptung in irgendeiner Weise stützen würden. Vielmehr weisen die Umstände darauf hin, dass die B. AG auf die Bewilligungspflicht ihrer Tätigkeit hingewiesen wurde. Gemäss dem vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten G. unterzeichneten Schreiben vom 15. Januar 2008 an die EBK basierte der Beschluss des Verwaltungsrats, die B. AG an der Berner Börse kotieren zu lassen, auf dem Ergebnis einer im Mai 2007 erfolgten Abklärung der Unterstellungspflicht durch eine Anwaltskanzlei. Wäre die Anwaltskanzlei zum Schluss gelangt, die Tätigkeit der B. AG sei nicht als SICAF zu qualifizieren, wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid, die Aktien der B. AG an der Berner Börse kotieren zu lassen, das Ergebnis hiervon sein sollte. Für die Annahme eines Verbotsirrtums ist somit keine Grundlage ersichtlich.

4.7.4 Darüber hinaus wäre ein Verbotsirrtum leicht vermeidbar gewesen. Die Frage der Vermeidbarkeit orientiert sich daran, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Die Überprüfung des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann verlangt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Vermeidbar ist der Verbotsirrtum ferner dann, wenn die Möglichkeit einer rechtlichen Regelung derart nahe liegt, dass es völliger Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen des Rechts bedarf, um sie nicht zu erkennen ( Niggli/Maeder , in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 21 StGB N 21).

4.7.5 Es ist allgemein bekannt, dass der Finanz- und Börsenbereich stark reguliert ist. Der Beschuldigten als im Finanzbereich erfahrener Geschäftsfrau, die bereits auch als Verwaltungsrätin einer SRO-angeschlossenen Finanzintermediärin tätig gewesen war, musste bewusst sein, dass die Tätigkeit der B. AG rechtlichen Anforderungen, insbesondere einer Bewilligungspflicht unterliegen könnte. Aufgrund der Art und Weise, wie sich die B. AG gegenüber dem Publikum präsentierte, wäre es auf der Hand gelegen, das Geschäftskonzept, für das sie als Verwaltungsrätin die Verantwortung mit übernahm, bereits vor ihrem Amtsantritt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Zudem war die Unterstellung von bereits bestehenden Investmentgesellschaften unter das KAG eine der umstrittensten Punkte dieses Gesetzes, über den in den Medien ausgiebig berichtet wurde (EFD pag. 041 0136-0141).

4.7.6 Ein Schuldausschlussgrund ist somit nicht gegeben.

Im Ergebnis ist die Beschuldigte wegen Ausübung einer Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ohne Bewilligung (Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 24. April 2008, schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung

5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4).

Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 , E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafdrohung von Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

5.2 Innerhalb der objektiven Tatkomponente ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit Blick auf den Zeitraum der inkriminierten Tätigkeit (1. Januar 2008 bis 24. April 2008) nicht als schwer zu qualifizieren. Hingegen fällt negativ ins Gewicht, dass die Beschuldigte auch nach dem 1. Januar 2008 ungeachtet des Wissens um die fehlende Kotierung und somit der Bewilligungspflicht für das Geschäftsmodell der B. AG zugelassen hat, dass hierfür mittels Medienmitteilungen geworben wurde. Mit Blick auf potenzielle Anleger wurde wider besseren Wissens eine äusserst positive Wertentwicklung der von der B. AG gehaltenen Beteiligungen gezeichnet und wurden für die Zukunft deutliche Wertsteigerungen in Aussicht gestellt. Obwohl der Beschuldigten als PR-Beraterin der Gesellschaft die Publikation dieser Medienmitteilungen nicht entgangen sein konnte, schritt sie nicht dagegen ein. Da nach abgeschlossenem Konkursverfahren keine Dividende ausbezahlt werden konnte, erlitten die Gläubiger und zahlreiche Anleger der B. AG einen Verlust. Sollte die Beschuldigte von den genannten Publikationen keine Kenntnis genommen haben, wäre ihr auch das als pflicht- und sorgfaltswidriges Unterlassen anzulasten.

Die Beschuldigte hat damit einen erhöhten deliktischen Willen an den Tag gelegt. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ergibt sich zudem, dass die Beweggründe der Beschuldigten eigennütziger Art waren. Ihr waren für die Ausübung des Verwaltungsratsmandats Fr. 20'000 pro Sitzung in Aussicht gestellt. Ein anderes als das finanzielle Interesse für das Engagement der Beschuldigten für die B. AG ist nicht erkennbar. Entgegen ihren Vorbringen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass die Beschuldigte in der Zeit vor dem Einschreiten der Untersuchungsbeauftragten der EBK durch konkrete Handlungen auf die Rechtmässigkeit der Tätigkeit der B. AG hingearbeitet hätte. In ihrer Entscheidungsfreiheit war die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt, so dass sie jederzeit in der Lage gewesen wäre, die unbewilligte Tätigkeit zu unterbinden oder als Verwaltungsrätin zurückzutreten.

Das Tatverschulden der Beschuldigten erscheint insgesamt noch als mittelschwer. In Würdigung der Tatkomponente erscheint eine hypothetische Strafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend sieben Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

5.3 Innerhalb der Täterkomponente ergibt sich: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neu-tral auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Die Beschuldigte zeigte nach der Tat keine Reue und hielt daran fest, vom Geschäftsmodell der B. AG keine Ahnung gehabt zu haben, obwohl sie über dieses spätestens anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 21. November 2007 informiert war. Sie war im Deliktszeitraum auch als Verwaltungsrätin luxemburgischer Beteiligungsgesellschaften tätig und amtete zudem bis zum 30. Januar 2008 als Mitglied des Verwaltungsrats der N.8. Die Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmandate bei diversen Gesellschaften in England, Deutschland und Luxemburg hat sie gegenüber dem EFD verschwiegen. Auch ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse legte sie nicht offen, auch nicht im gerichtlichen Verfahren. Bei der Anzahl an Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmandaten ist, selbst wenn man annähme, sie hätte zum Teil keine Bezahlung gekriegt, nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte daraus überhaupt kein Einkommen erzielt. Sie verschwieg zudem bis zu einer Selbstanzeige im Jahre 2014 als Folge von Erkenntnissen des EFD im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, dass sie zusätzlich zu ihrer Eigentumswohnung in Z. ein Grundstück in London besitzt und bis vor Kurzem ein zweites Auto besass. Zudem machte sie geltend, dass ihr Ehemann mit Ausnahme seiner Altersrente kein Einkommen mehr generiere, was in Anbetracht seiner diversen Tätigkeiten (vorne E. 3.7.2 und hinten E. 5.6.2) trotz der von ihr hierzu abgegebenen Erklärungen unglaubhaft ist. Dieses Verhalten zeugt von der Renitenz und Uneinsichtigkeit der Beschuldigten. Ihre Strafempfindlichkeit gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe um 40 Tagessätze auf 250 Tagessätze zu erhöhen.

5.4 Die Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 über das am Vortag gegen sie eröffnete Strafverfahren informiert. Das Schlussprotokoll wurde ihr am 15. Juli 2014 und der Strafbescheid vom 13. November 2014 am Folgetag eröffnet. Die Strafverfügung datiert vom 17. April 2015. Somit dauerte das Verwaltungsstrafverfahren inklusive gerichtliches Verfahren etwas über 21 Monate. Unter dem Aspekt der Verfahrensdauer besteht kein Anlass für eine Strafreduktion.

Die Strafe ist hingegen zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB ). Nach der Rechtsprechung ist dieser Milderungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 147 E. 3.1). Vorliegend trifft dies zu, und die Beschuldigte hat sich, soweit ersichtlich, strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Bereits im Strafbescheid vom 13. November 2014 ist unter Berücksichtigung dessen die Strafe um rund einen Sechstel reduziert worden (EFD pag. 092 0010), in der Strafverfügung vom 17. April 2015 dann um einen Drittel (EFD pag. 100 0113). Der zusätzliche Zeitablauf seither rechtfertigt keine weitere Reduktion unter diesem Titel, da der vom EFD vorgenommene Abzug grosszügig scheint.

5.5 In Würdigung des oben Erwähnten resultiert eine schuldangemessene Strafe von 175 Tagessätzen.

5.6 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

5.6.1 Die definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2014 kann nicht der Massstab zur Bemessung des Tagessatzes sein, da diese nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten abbildet. Die Beschuldigte hat offensichtlich Einkommen von ihr und ihrem Ehemann nicht deklariert. Ein Nettoeinkommen von lediglich Fr. 28'500.--, d.h. monatlich Fr. 2'375.--, reicht bei Weitem nicht aus, um den Lebensstandard der Beschuldigten zu decken. Diese zahlt regelmässig die zulässigen Beiträge an die Säule 3a ein, hat wegen auswärtigen Wochenaufenthalts in London auch über das steuerlich Abziehbare hinaus Mehrkosten zu tragen, lebt während ihres Aufenthalts in der Schweiz in einer mit einer Hypothek von Fr. 390'000.-- belasteten Eigentumswohnung, hat einen Mercedes GLA geleast (TPF pag. 11 930 004; gemäss http://www.mercedes-benz.ch/content/switzerland/mpc/mpc_switzerland_website/de/home_mpc/passengercars/home/new_cars/models/gla-class/x156/advice_sales/pricelist.html liegen die monatlichen Leasingraten für diesen Typ zwischen Fr. 387.-- und Fr. 770.--), erwarb im Juli 2011 eine Liegenschaft in London zum Preis von £ 770'000, wofür sie eine Hypothek von derzeit rund £ 330'000 laufen hat (TPF pag. 11 261 026-030), und unternimmt oft Auslandreisen. Es liegt auf der Hand, dass ihr zu den in der Steuerveranlagung aufgeführten noch zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen. Die von der Beschuldigten mit ihrer Einsprache eingereichten, nicht unterschriebenen Rechnungen vermögen diese Feststellungen nicht umzustossen. Vor allem ist nicht anzunehmen, dass all ihre Mandate in Gesellschaften kein wesentliches Einkommen abwerfen. In der Strafverfügung vom 17. April 2015 ging das EFD von einem monatlichen Eigenverdienst der Beschuldigten von Fr. 5'000.-- aus. Das Gericht schliesst sich der Begründung des EFD an und bestätigt das daraus abgeleitete Ergebnis.

5.6.2 Der Ehemann der Beschuldigten ist Verwaltungsrat und CEO verschiedener Gesellschaften in England, Kanada sowie den USA. Gemäss Darstellung auf der Webseite der entsprechenden Gesellschaften besitzt er nach wie vor ein Unternehmen in Mexico und ist sowohl in den USA als auch in Europa als Private Equity Investor" tätig. Er lebt in London in einer Flat, bei der man gemäss eigener Angabe der Beschuldigten von einem Mietzins von £ 2'800 pro Monat ausgehen kann, entsprechend rund Fr. 4'184.-- monatlich (Tageskurs vom 16. September 2015: Fr. 1,4942), und hat im Jahr 2014 von verschiedenen Gesellschaften Optionen und Aktien zugewiesen erhalten, deren Werthaltigkeit jedoch nicht bekannt sind. Über die N.6 hat er im Jahr 2013 Finder's Fees in der Höhe von über C$ 100'000 eingenommen. Hinzu kommen Erträge in unbekannter Höhe aus seinem Vermögen. Die Behauptung der Beschuldigten, wonach ihr Ehemann nebst Rente kein Einkommen mehr generiere und von seinem Vermögensverzehr lebe, ist tatsachenwidrig. Immerhin belegt diese Aussage an sich das Vorhandensein flüssigen Vermögens.

Das monatliche Einkommen von M. wurde in der Strafverfügung vom 17. April 2015 auf Fr. 17'600.-- geschätzt, ausgehend von der Tatsache, dass für die von ihm bewohnte Wohnung in London ein monatlicher Mietzins von monatlich £ 3'822 (damals ca. Fr. 5'900.--) marktüblich sei. Als eheliche Unterstützung wurden der Beschuldigten aus dem Einkommen des Ehemannes Fr. 4'000.-- angerechnet. Für die Bemessung der Geldstrafe resultierte daraus ein monatliches Nettoeinkommen der Beschuldigten von Fr. 9'000.--.

Im gerichtlichen Verfahren stellte die Verteidigung den Antrag, das aktuelle tatsächliche Nettoeinkommen des Ehemanns der Beschuldigten sei beweistauglich festzustellen, d.h. es seien seine derzeitigen monatlichen Einkünfte in dem Mass genügend festzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden könne (TPF pag. 11 521 001).

Erstens hat M. keinen Schweizer Wohnsitz und ist daher hier nicht steuerpflichtig. Daher sind über ihn für die Schweizer Behörden keine Steuerunterlagen greifbar. Zweitens hat die Beschuldigte auch in der Steuererklärung 2014 gegenüber dem Kanton Graubünden zu Einkommen und Vermögen ihres Ehemanns - entgegen gesetzlicher Pflicht (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 ff . des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [ DBG ; SR 642.11]) - keine überprüfbaren Angaben gemacht. Die Steuerverwaltung hat in der definitiven Veranlagung 2014 für die Zukunft belegsmässige Nachweise verlangt (TPF pag. 11 261 011). Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Beschuldigte keine weiteren Belege eingereicht. Aus diesen Gründen ist eine auch nur annähernd aussagekräftige Beweisführung zu diesem Punkt unmöglich. Daher kann hier zur Feststellung der Steuerfaktoren des Ehemanns der Beschuldigten auf die Möglichkeit des Steuerrechts zur Berechnung aufgrund des Aufwands (Art. 14 DBG ) zurückgegriffen werden: Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1993 ( SR 642.123) wird die Aufwandsteuer nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet. Sie beruht mindestens auf (a.) dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen, bzw. (b.) dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen.

Die Ehegatten A./M. haben je einen eigenen Wohnsitz. Der Ehemann bewohnt das der Beschuldigten gehörende Grundstück in London. Das Fünffache eines monatlichen Mietzinses des Ehemanns von £ 2'800.-- (bzw. Fr. 4'184.--) ergibt monatlich Fr. 20'920.--. Selbst wenn man unter Hinweis auf Art. 2 der zitierten Verordnung einen Abzug für Liegenschaftskosten, das Eigentum der Ehefrau am Wohnobjekt des Ehegatten sowie alle möglichen Unwegsamkeiten des Verfahrens zur Aufwandbemessung berücksichtigt, ist es angezeigt, ermessensweise von einem monatlichen Einkommen des Ehemanns von Fr. 18'000.-- auszugehen. Die Erhöhung um Fr. 400.-- gegenüber der Berechnung des EFD rechtfertigt sich, da das Gericht immer noch rund 16% des zur gesetzlichen Berechnung für eine Ermessensbesteuerung Zulässigen in Abzug bringt und ein weiterer Abzug nicht gerechtfertigt scheint. Eine reformatio in peius ist im gerichtlichen Verfahren zulässig ( Eicker/Frank/Achermann , Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 274, Fn. 950).

5.6.3 Von diesem Einkommen ausgehend, ist der Beitrag des Ehemanns an die Ehefrau (Art. 163 ZGB ) ermessensweise mit Fr. 5'000.-- festzulegen, was für die Beschuldigte zusammen mit dem vorne Erwähnten zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 120'000.-- führt. Der Netto-Vermögensertrag der Beschuldigten beträgt gemäss Veranlagungsperiode 2014 Fr. 58'790.--, der Schuldzins Fr. 21'567.--, der Steuerbetrag rund Fr. 3'000.--. Für allgemeine Lebenshaltung und Krankenkasse der Beschuldigten werden rund Fr. 27'000.-- in Abzug gebracht, für Berufsauslagen Fr. 6'053.--. Daraus errechnet sich ein Tagessatz von Fr. 360.--.

5.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 44 StGB ).

Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug vor. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.

5.8

5.8.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010, E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 , E. 7.3.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Verbindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der dem Gesamtverschulden angemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Das Bussenmaximum beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.--.

5.8.2 Als bedingte Strafe wurde eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je Fr. 360.--, insgesamt Fr. 63'000.--, festgesetzt. Damit die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe noch schuldangemessen sind, wird vorliegend die Verbindungsbusse auf Fr. 8'400.-- (= 13,3% von Fr. 63'000.--) festgesetzt, unter Reduktion der bedingten Geldstrafe um rund 15% auf 150 Tages-sätze.

5.9 Urteile der Strafgerichte in Verwaltungsstrafsachen, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung (EFD) vollstreckt (Art. 90 Abs. 1 VStrR ). Im Unterschied zum ordentlichen Strafverfahren, wo die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bereits im Sachurteil festgesetzt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB ), erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren die Umwandlung einer nicht einbringlichen Busse erst durch einen nachträglichen gerichtlichen Entscheid auf Antrag der Verwaltung (Art. 91 VStrR ).

6. Verfahrenskosten

6.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR ). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR ). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren ( SR 313.32) für eine Strafverfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10'000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf wurden die Verfahrenskosten in der Strafverfügung vom 17. April 2015 auf eine Spruchgebühr von Fr. 4'000.-- festgelegt, zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 220.--, ausmachend total Fr. 4'220.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstanden. Es wird aber auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 6.2.1).

6.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR ), nach den Art. 417 -428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR ). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.

6.2.1 Für die Anklageerhebung beantragt das EFD zusätzlich zu den Kosten aus dem verwaltungsinternen Strafverfahren die Auflage an die Beschuldigte der Kosten der Anklageführung beim Gericht unter Einschluss der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für die Vertreter des EFD gemäss gerichtlichen Pauschalen. Nachdem die Verwaltung im gerichtlichen Verfahren ihre Parteistellung als Anklägerin mit der Bundesanwaltschaft teilt und entweder nebst oder anstelle jener handelt, rechtfertigt es sich, auf die Gebührenansätze gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStrKR (Gebührenerhebung für das Vorverfahren im Falle einer Anklageerhebung) zurückzugreifen. Der dort vorgegebene Rahmen liegt zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 100'000.-- für Vorverfahren inklusive Anklageerhebung. Die Spesen der Anklägerin sind in der Gebühr mitenthalten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011, E. 10.3). In Anbetracht des Gesagten, und weil die verwaltungsinterne Gebührenberechnung gemäss E. 6.1 hiervor in Analogie zur Gebührenerhebung durch die Bundesanwaltschaft im Falle eines Strafbefehls zu betrachten ist (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStrKR), wird die Gebühr für das Vorverfahren (inkl. Fr. 4'220.-- gemäss E. 6.1) auf insgesamt Fr. 5'200.-- festgelegt.

6.2.2 Im Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelgericht) beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStrKR). Aufgrund von Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Beschuldigten, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- (Kleinspesenpauschale inbegriffen) festgelegt.

6.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Sie trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR ).

6.4 In concreto rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen.


Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird der Ausübung einer Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ohne Bewilligung schuldig gesprochen (Art. 148 Abs. 1 lit. a KAG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung).

2. A. wird bestraft

2.1 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 360.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren,

2.2 mit einer Busse von Fr. 8'400.--.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr Auslagen der Vorinstanz inklusive Anklageerhebung von Fr. 5'200.-- und einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, total Fr. 7'200.--, werden A. auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Finanzdepartement

- Rechtsanwalt Sascha M. Duff

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG )

Versand: 24. September 2015

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