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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2015.13 vom 08.05.2015

Hier finden Sie das Urteil SK.2015.13 vom 08.05.2015 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2015.13

Der Bundesstrafgericht hat ein Urteil eröffnet, in dem A. wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen verurteilt wurde. Das Urteil sieht vor, dass A. eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bedingt vollziehbar ist und eine Busse von Fr. 200.- zahlen muss. Darüber hinaus wird die Autobahnvignette eingezogen und vernichtet. Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt, wobei die Gerichtsgebühr um die Hälfte reduziert wird, wenn das Urteil mündlich begründet ist. Das Gericht hat auch Beschwerde auf den Entscheid des Einzelrichters eingelegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2015.13

Datum:

08.05.2015

Leitsatz/Stichwort:

Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB)

Schlagwörter

Bundes; Urteil; Gericht; Einzelrichter; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Tribunal; Kammer; Gerichtsschreiber; Parteien; Fälschung; Wertzeichen; Busse; Gerichtsgebühr; Begründung; Urteils; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Bundesgericht; Verfahrens; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter; Emanuel

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 245 StGB ;Art. 249 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.13

Urteil vom 8. Mai 2015
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Manuela Graber, Stv. Staatsanwältin des Bundes

gegen

A.

Gegenstand

Fälschung amtlicher Wertzeichen


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB ).

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
Fr. 30.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.-.

Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).

5. Die beschlagnahmte Autobahnvignette (1) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1 StGB ).

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von
Fr. 290.-, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.-, ausmachend Fr. 800.-, werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Eidg. Zollverwaltung EZV

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 8. Mai 2015

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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