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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2014.51
Datum:27.02.2015
Leitsatz/Stichwort:Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB)
Schlagwörter : Bundes; Vignette; Wertzeichen; Amtlich; Amtliche; Bundesanwaltschaft; Entwertet; Recht; Verwendet; Meili/Keller; Lentjes; F?lscht; Entwertete; Fahrzeug; Beschuldigte; Verfahren; Amtlicher; Gericht; Nationalstrasse; Botschaft; Amtlichen; Autobahnvignette; F?lschung; Befehl; Verf?lscht; G?ltig; Entwerteten; Anklage; Wertzeichens; Windschutzscheibe
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 19 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 24 StGB ; Art. 245 StGB ; Art. 249 StGB ; Art. 32 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 352 StPO ; Art. 353 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 355 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 42 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 86 BV ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Kommentar zugewiesen:
Lentjes Meili, Keller , Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 245 StGB, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.51

Urteil vom 27 . Februar 2015
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter ,

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes

gegen

A.

Gegenstand

Fälschung amtlicher Wertzeichen


Anträge der Bundesanwaltschaft:

Der beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 im Verfahren SV-14.1345-NOL zu verurteilen und zu bestrafen.

Anträge von A.:

1. A. sei vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB ) freizusprechen.

2. A. verzichtet im Falle eines Freispruchs auf eine Entschädigung.

Sachverhalt:

A. Am 25. September 2014 wurde A. von Zollbeamten am Grenzübergang Bargen im Kanton Schaffhausen in seinem Personenwagen (Kontrollschild-Nr. 1) angehalten. Anlässlich der Zollkontrolle wurde festgestellt, dass die Autobahnvignette (2014, Nr. 2) beschädigt an der Windschutzscheibe klebte. Es bestand der Verdacht, dass A. die Vignette mehrfach verwendet habe.

B. Die Autobahnvignette (2014, Nr. 2) wurde sichergestellt.

C. Am 25. September 2014 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nachfolgend: EZV), Grenzwachtposten Klettgau, gegen A. Anzeige wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB und überwies das Dossier an das Kommando Grenzwachtkorps in Bern (pag. 05.00.0002, ...-0005). Dieses leitete die Akten mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 an die Bundesanwaltschaft weiter (pag. 05.00.0001).

D. Am 31. Oktober 2014 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.- (pag. 03.00.0001, ...-0003). A. erhob hierauf am 5. November 2014 form- und fristgerecht Einsprache (pag. 03.00.0005). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 hielt er daran fest (pag. 03.00.0009).

E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme (ausser die Einvernahme bei der EZV vom 25. September 2014) im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf (pag. 03.00.0006, ...-0008). Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies am 18. Dezember 2014 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ). Das Gericht registrierte das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.51 .

F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung) ein (pag. 2.221.001, ...-005; pag. 2.261.
001, ...-006).

G. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie auf Beweisanträge (pag. 2.510.001 f.).

H. Am 27. Februar 2015 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (pag. 2.920.001, ...-006). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. A. wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt und der Bundesanwaltschaft wurde es schriftlich zugestellt.

I. Mit Eingabe vom 2. März 2015 verlangte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (pag. 2.510.003).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB . Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend amtliche Wertzeichen (Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO ). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist vorliegend gegeben.

Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich in Anbetracht der beantragten Geldstrafe und Busse aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes ( StBOG , SR 173.71).

1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 31. Oktober 2014 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Er wurde formgerecht eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO ). Die geforderte Geldstrafe liegt innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO ). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Die Einsprache vom 5. November 2014 erfolgte form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO ).

Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. Er enthält die gemäss Art. 325 StPO für das Hauptverfahren erforderlichen Elemente.

2. Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB )

2.1 Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 245 Ziff. 1 StGB ). Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 245 Ziff. 2 StGB ).

2.1.1 Gemäss der Definition des amtlichen Wertzeichens handelt es sich dabei um ein Zeichen, welches dazu bestimmt ist, auf einem Trägerobjekt angebracht zu werden ( Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3 e éd., Berne 2010 n o 1 ad art. 245 CP). Meistens handelt es sich um eine vorgedruckte Vignette, welche dazu bestimmt ist, auf ein Trägermaterial - wie eine Windschutzscheibe - geklebt zu werden ( Corboz, a.a.O, n o 1 ad art. 245 CP). Das Zeichen muss amtlich sein, das heisst es muss vom Staat oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts herausgegeben worden sein ( Lentjes Meili/Keller, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 245 StGB N. 11). Typische Erscheinungsformen von amtlichen Wertzeichen sind unter anderem Autobahnvignetten ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 13; Botschaft vom 30. Januar 2008 zum Nationalstrassenabgabegesetz, BBl 2008 1351 ; nachfolgend: "Botschaft").

2.1.2 a) Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthält zunächst den Grundtatbestand des eigentlichen Fälschens oder Verfälschens amtlicher Wertzeichen ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 15; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 34 N. 6). In der ersten Variante bzw. dem Fälschen wird generell das unberechtigte Nachahmen des fraglichen Objekts verstanden ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 15; Corboz, a.a.O, n o 6 ad art. 245 CP). Von der zweiten Variante - dem Verfälschen - ist demgegenüber immer dann die Rede, wenn ein echtes amtliches Wertzeichen unbefugt abgeändert wird ( Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 34 N. 6), so dass der Anschein eines Wertes entsteht, den das echte Wertzeichen nicht oder nicht mehr hat ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 18; Corboz, a.a.O, n o 7 ad art. 245 CP). Die dritte Tatvariante, diejenige von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, "wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, ...". Sie setzt zunächst das Vorhandensein eines echten, aber entwerteten Wertzeichens voraus ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 19). Bei der Entwertung handelt es sich in der Regel um eine Kennzeichnung (Stempel, Maschinenaufdruck etc.), um darauf hinzuweisen, dass das amtliche Wertzeichen bereits verwendet wurde und nicht noch einmal gebraucht werden darf. Der Zweck der Verfälschung eines entwerteten amtlichen Wertzeichens besteht somit darin, dieses ein weiteres Mal zu gebrauchen. Der Anschein der noch vorhandenen Gültigkeit wird dem Zeichen in der Regel durch Entfernung oder Unsichtbarmachen der Entwertung oder durch erneute Überstempelung verliehen ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 19). Bei sämtlichen dieser drei Tatvarianten beinhaltet somit die strafbare Vorgehensweise, dass die stoffliche Zusammensetzung des Wertzeichens entweder aufgebaut oder verändert wird, also ein Eingriff in die materielle Substanz des amtlichen Wertzeichens erfolgt.

b) Der Gesetzgeber umschreibt die äussere Tathandlung gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB mit der Verwendung der falschen, verfälschten oder entwerteten amtlichen Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig. Die Angriffsobjekte von Ziff. 2 sind somit zwingend die in Ziff. 1 umschriebenen Falsifikate und die amtlichen Wertzeichen, die nach ihrer Entwertung zum Schein wieder gültig gemacht wurden (siehe E. 2.1.2 a ; Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 26). Mit Ziff. 2 soll der Logik entsprechend keine vierte Tatbestandsvariante - nämlich die Verwendung eines entwerteten Wertzeichens ohne Eingriff in die Substanz gemäss Ziff. 1 - geschaffen werden. Vielmehr setzt auch die Strafbarkeit der Verwendung eines entwerteten Wertzeichens nach Ziff. 2 folgerichtig zwingend voraus, dass ein - verfälschender - Eingriff in dessen Substanz vorgenommen wurde, insbesondere um die äusseren Merkmale der Entwertung zu beseitigen.

c) Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist eine mitbestrafte Nachtat. Zur Anwendung gelangt in solchen Fällen ausschliesslich die Strafandrohung von Art. 245 Ziff. 1 StGB (statt vieler: ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 35).

2.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2 StGB Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, also namentlich auch eine eigene Vorstellung des Täters darüber, dass es sich um ein amtliches Wertzeichen handelt, das gefälscht, verfälscht oder bereits entwertet worden ist ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30). Auch Eventualvorsatz genügt ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30).

2.2 Die geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dem vorschriftsgemässen Gebrauch von Autobahnvignetten sind namentlich dem Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) zu entnehmen. Gemäss Art. 86 Abs. 2 BV und Art. 2 und 8 NSAG erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abgabepflichtige Nationalstrassen gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassengesetz ( SR 725.113.11 [siehe dazu auch die Botschaft, S. 1339]). Gebührenpflichtig sind die Schweizer Autobahnen und Autostrassen (Nationalstrassen). Die Berechtigung zum Befahren von Nationalstrassen wird mit einer Klebevignette für die Windschutzscheibe erworben (Botschaft, S. 1339). Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben (Art. 7 Abs. 2 NSAG ). Der vorschriftsgemässe Gebrauch einer Vignette liegt somit in der ordnungsgemässen Verwendung einer vorschriftsgemäss angebrachten Vignette auf der Windschutzscheibe auf einer abgabepflichtigen Nationalstrasse. Gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. a NSAG gilt die Vignette als entwertet, wenn sie nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG wird mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft, wer unter anderem entgegen Art. 7 NSAG vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet. Unter diesen Tatbestand fällt auch, wenn eine Vignette zwar erworben, aber nicht korrekt angeklebt wurde, um sie für weitere Fahrzeuge benutzen zu können (Botschaft, S. 1350). Mit dem Ausdruck "nicht korrekt angeklebt" sind beispielsweise Fälle gemeint, bei denen eine Vignette nicht in vollem Umfang an der Windschutzscheibe eins Erstfahrzeugs angeklebt wurde, um diese leichter wieder entfernen und an einem Zweitfahrzeug anbringen zu können. Die EZV stellt auf ihrer Homepage unter der Rubrik "Vignette" diesbezüglich klar, dass "gebüsst wird, wer die Vignette mehrfach (d.h. an mehreren Fahrzeugen) verwendet" ( www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04338/04340/index.html?lang=de [pag. 2.291.
001]). Die mehrfache Verwendung der Vignette an mehreren Fahrzeugen stellt somit eine Übertretung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 NSAG dar. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Satz 1 NSAG verfolgt und beurteilt die Zollverwaltung Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt.

Art. 14 Abs. 3 NSAG verweist auf Art. 245 StGB . In Bezug auf das Vergehen nach Art. 245 Abs. 3 StGB sieht die Botschaft folgendes vor: "Bei der Autobahnvignette handelt es sich um ein amtliches Wertzeichen, das einmal aufgeklebt, nur für dieses bestimmte Fahrzeug Gültigkeit besitzt. Sobald die Vignette vom Fahrzeug entfernt wird, gilt sie als entwertet. Die entfernte und somit entwertete Vignette darf danach nicht mehr mittels Klebefolie, vorhandener Restklebekraft oder anderer Hilfsmittel an einem weiteren Fahrzeug angebracht werden. Die Vignette darf auf keinen Fall so präpariert werden (z.B. auf durchsichtiges Trägerobjekt kleben, mit Klebefolien versehen oder Klebekraft verringern), dass eine Mehrfachverwendung möglich wird und die Vignette zudem als noch gültig erscheint. Solche Manipulationen stellen ein Vergehen im Sinne von Artikel 245 des Strafgesetzbuches ( StGB ) dar" (Botschaft, S. 1351). Laut Botschaft unterliegt somit nur derjenige Autofahrer der Strafandrohung von Art. 245 StGB , welcher die Vignette manipuliert bzw. verfälscht, damit er sie mehrmals benutzen kann.

2.3

2.3.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO ). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO ).

2.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "Am 25.09.2014, um 09:00 Uhr, wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenzübergang Bargen festgestellt, dass die Autobahnvignette 2014 Nr. 2 mehrfach verwendet und so an der Windschutzscheibe des Personenwagens Jaguar, Kontrollschild-Nr. 1, von A. angebracht worden war. Die Vignette war zum Zeitpunkt der Kontrolle beschädigt an der Frontscheibe angeklebt."

2.3.3 a) Der Beschuldigte sagte am 25. September 2014 bei der EZV aus, er habe die Vignette von seinem abgemeldeten Jaguar abgelöst und für seinen Zweitwagen verwendet. Nach dem Verkauf des Zweitwagens habe er die Vignette wieder für den Jaguar verwendet, den er wieder eingelöst habe (pag. 05.00.0007 f.). Der Beschuldigte machte in seiner Einsprache vom 5. November 2014 geltend, die Vignette sei ausschliesslich für das in Verkehr gesetzte Fahrzeug bestimmt gewesen (pag. 03.00.0005). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 revidierte er seine Aussage bei der EZV. Er habe die Vignette nicht vernünftig befestigen können und habe sie ein zweites Mal anbringen müssen (pag. 2.521.002). An der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2015 sagte er aus, er habe die Vignette vom Jaguar entfernt und wieder am Jaguar angebracht. Er habe die Vignette nicht am Zweitwagen angebracht (pag. 2.930.003).

b) Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Grundes für das mehrmalige Befestigen der Vignette an der Windschutzscheibe (Zweitwagen/Probleme beim Ankleben der Vignette am Jaguar) widersprüchlich sind. Anhaltspunkte, warum der Beschuldigte bei der tatnahen Aussage bei der EZV etwas Unwahres hätte sagen sollen, liegen keine vor. Bei den späteren Aussagen handelt es sich daher wohl um reine Schutzbehauptungen. Das Gericht geht beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte die Autobahnvignette mehrfach verwendete, indem er diese von seinem Erstwagen ablöste und für seinen Zweitwagen verwendete. Nachher hat er diese Vignette wieder abgelöst und für den Erstwagen verwendet.

2.3.4 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB kann auf Erwägung 2.1.2 und 2.1.3 verwiesen werden. Die Bundesanwaltschaft subsumiert den Anklagesachverhalt als mehrfache Verwendung eines entwerteten amtlichen Wertzeichens als gültiges im Sinne von Art. 245 Ziff. 2 StGB . Der Anklagevorwurf beinhaltet aber keinen Eingriff in die Substanz der Vignette. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe an der Vignette eine stoffliche Veränderung vorgenommen bzw. die materielle Zusammensetzung der Vignette verändert. Eine solche Manipulation an der Vignette wäre aber - auch entsprechend der Botschaft (siehe dazu E. 2.2) - für die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2 StGB zwingend notwendig gewesen (E. 2.1.2 b). Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 245 Ziff. 2 StGB sind daher nicht gegeben. Fehlt es bereits am objektiven Tatbestand, so muss der subjektive nicht mehr geprüft werden.

2.3.5 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB freizusprechen.

2.3.6 Der Beschuldigte hat vorliegend eine entwertete Vignette im Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. a NSAG mehrfach benutzt. Diese Tat stellt eine Übertretung dar (E. 2.2). Die Bundesanwaltschaft hat nach Rechtskraft dieses Urteils die Akten zur Vornahme allfälliger weiterer Amtshandlungen der Zollverwaltung zukommen zu lassen.

3. Einziehung

Die gefälschte Autobahnvignette (2014, Nr. 2) ist in Anwendung von Art. 249 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten.

4. Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 300.- Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener Stelle geltend gemacht, und eine Gerichtsgebühr inkl. Auslagenpauschale von Fr. 500.-.

5. Entschädigung

Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Verfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten, da er darauf verzichtet hat (pag. 2.920.004).


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB ) freigesprochen.

2. Die beschlagnahmte Autobahnvignette (2014, Nr. 2) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1 StGB ).

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Fr. 500.- Gerichtsgebühr) werden von der Eidgenossenschaft getragen.

4. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Eidg. Zollverwaltung EZV

- Amt für Migration

(gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE )

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 24. März 2015

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