Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2014.39 |
Datum: | 13.01.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Versuch dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Versuch dazu (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 i.V.m. Art 255 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); Abgekürztes Verfahren |
Schlagwörter : | Bundes; Vertreten; Urteil; Serien-Nr; Gericht; Partei; Einzelrichter; Mehrfachen; Freiheitsstrafe; Beschwerde; Kammer; Versuch; Amtlich; Parteien; Bundesstrafgericht; Amtliche; Verteidigung; Noten; Verfahren; Veruntreuung; F?lschung; Betrug; Vollzug; Versuchs; Ausweisen; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmte |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ; Art. 138 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 252 StGB ; Art. 362 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 6 StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 82 StPO ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2014.39 |
Urteil vom 13. Januar 2015 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Martin Stupf und als Privatklägerschaft: 1. B. AG, vertreten durch F. 2. C. AG, vertreten durch G. 3. D. AG, vertreten durch H. 4. E. AG, vertreten durch I. und J. | |
gegen | ||
A., z.Z. im Untersuchungs- und Strafgefängnis Z., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz | ||
Gegenstand | In Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, Betrug und Versuch dazu, Fälschung von Ausweisen, Veruntreuung Abgekürztes Verfahren |
Der Einzelrichter der Strafkammer erkennt:
- 1 Note à EUR 500.-- (Serien-Nr. 1);
- 5 Noten à EUR 500.-- (Serien-Nr. 2; 3; 4; 5; 6);
- 3 Noten à EUR 500.-- (Serien-Nr. 7; 8; 9);
- 1 Note à EUR 500.-- (Serien-Nr. 10);
- 2 Noten à EUR 500.-- (Serien-Nr. 11; 12);
- 1 Note à EUR 500.-- (Serien-Nr. 13).
- B. AG, vertreten durch F.: CHF 1'150.--;
- C. AG, vertreten durch G.: CHF 575.--;
- D. AG, vertreten durch H.: CHF 613.--;
- E. AG, vertreten durch I. und J.: CHF 17'086.--.
Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt .
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet; und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a , Art. 396 Abs. 1 StPO).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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