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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2014.39
Datum:13.01.2015
Leitsatz/Stichwort:In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Versuch dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Versuch dazu (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 i.V.m. Art 255 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); Abgekürztes Verfahren
Schlagwörter : Bundes; Vertreten; Urteil; Serien-Nr; Gericht; Partei; Einzelrichter; Mehrfachen; Freiheitsstrafe; Beschwerde; Kammer; Versuch; Amtlich; Parteien; Bundesstrafgericht; Amtliche; Verteidigung; Noten; Verfahren; Veruntreuung; F?lschung; Betrug; Vollzug; Versuchs; Ausweisen; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmte
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 138 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 252 StGB ; Art. 362 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 6 StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 82 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.39

Urteil vom 13. Januar 2015
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Martin Stupf

und als Privatklägerschaft:

1. B. AG, vertreten durch F.

2. C. AG, vertreten durch G.

3. D. AG, vertreten durch H.

4. E. AG, vertreten durch I. und J.

gegen

A., z.Z. im Untersuchungs- und Strafgefängnis Z., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz

Gegenstand

In Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, Betrug und Versuch dazu, Fälschung von Ausweisen, Veruntreuung

Abgekürztes Verfahren


Der Einzelrichter der Strafkammer erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ) und des Versuchs dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ) und des mehrfachen Versuchs dazu (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 i.V.m. Art. 255 StGB ) sowie der Veruntreuung (Art 138 Ziff.1 Abs. 1 StGB ).

2. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft.

Die ausgestandene Auslieferungs-, Polizei-, und Untersuchungshaft im Umfang von 87 Tagen wird auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

3. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton Luzern als zuständig erklärt.

4. Folgende beschlagnahmte 13 Falsifikate werden eingezogen und unbrauchbar gemacht (Art. 69 und Art. 249 StGB ):

- 1 Note à EUR 500.-- (Serien-Nr. 1);

- 5 Noten à EUR 500.-- (Serien-Nr. 2; 3; 4; 5; 6);

- 3 Noten à EUR 500.-- (Serien-Nr. 7; 8; 9);

- 1 Note à EUR 500.-- (Serien-Nr. 10);

- 2 Noten à EUR 500.-- (Serien-Nr. 11; 12);

- 1 Note à EUR 500.-- (Serien-Nr. 13).

5. Der beschlagnahmte gefälschte spanische Reisepass, lautend auf K., mit Passfoto von A., wird eingezogen und unbrauchbar gemacht (Art. 69 StGB).

6. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. sich verpflichtet hat, den Privatklägern folgende Beträge zu bezahlen:

- B. AG, vertreten durch F.: CHF 1'150.--;

- C. AG, vertreten durch G.: CHF 575.--;

- D. AG, vertreten durch H.: CHF 613.--;

- E. AG, vertreten durch I. und J.: CHF 17'086.--.

7. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 9'176.35 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist.

8. Die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr und Kosten für das Vorverfahren inkl. Aufwendungen der Bundeskriminalpolizei (CHF 8'200.--) sowie Gerichtsgebühr (CHF 1'000.--) im Betrage von total CHF 9'200.-- werden A. auferlegt.

Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)


Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet; und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a , Art. 396 Abs. 1 StPO).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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