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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2014.37 vom 06.02.2015

Hier finden Sie das Urteil SK.2014.37 vom 06.02.2015 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2014.37

Der Bundesstrafgericht hat A wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art 245 Ziff 2 StGB verurteilt. Die Autobahnvignette (2014, Nr 1) wurde an der Windschutzscheibe des Personenwagens Audi R8 angeklebt und ist daher als gefälscht gilt. A hat die Vignette nicht selber gefälscht, sondern seine Ehefrau angebracht, die sie vorbereitet hatte. Der Beschuldigte hat von Anfang an immer wieder darauf hingewiesen, dass seine Frau die gefälschte Vignette angeklebt habe. Das Gericht entscheidet gemäss Art 356 Abs 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. A hat die Anträge der Bundesanwaltschaft nicht erfüllt, da er sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält. Der Strafbefehl gilt als gültig und A wird bestraft.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2014.37

Datum:

06.02.2015

Leitsatz/Stichwort:

Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziffer 2 StGB)

Schlagwörter

Bundes; Vignette; Bundesanwaltschaft; Wertzeichen; Beschuldigte; Anklage; Ehefrau; Nationalstrasse; Windschutzscheibe; Gericht; Verfahren; Fahrzeug; Verwendung; Einzelrichter; Fälschung; Befehl; Autobahnvignette; Nationalstrassen; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Lentjes; Meili/Keller; Gebrauch; Verfahrens; Urteil; Bundesstrafgerichts

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 19 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 24 StGB ;Art. 245 StGB ;Art. 249 StGB ;Art. 32 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 86 BV ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

Keller, Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 245 StGB, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.37

Urteil vom 6. Februar 2015
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter ,

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Manuela Graber, Stv. Staatsanwältin des Bundes,

gegen

A.,

Gegenstand

Fälschung amtlicher Wertzeichen


Anträge der Bundesanwaltschaft:

A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 im Verfahren SV-14.1430-GMA zu verurteilen und zu bestrafen.

Anträge von A.:

1. A. sei vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 StGB ) freizusprechen.

2. A. verzichtet im Falle eines Freispruchs auf eine Entschädigung.

Sachverhalt:

A. Am 15. Oktober 2014 wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenzübergang Madonna di Ponte im Tessin am Personenwagen (Kontrollschild-Nr. 1) der Ehefrau von A. festgestellt, dass die Autobahnvignette mit einer Folie präpariert und an der Windschutzscheibe angebracht worden war (pag. 2.100.003). A. war mit seiner Ehefrau unterwegs nach Italien. Er gab gleichentags gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV an, dass seine Ehefrau die Vignette mit einer Folie und Klebestreifen ohne sein Wissen präpariert und an der Windschutzscheibe befestigt habe.

B. Die Autobahnvignette (2014, Nr. 1) wurde sichergestellt.

C. Am 31. Oktober 2014 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.- (pag. 2.100.003, ...-005). A. erhob hierauf am 4. November 2014 form- und fristgerecht Einsprache (pag. 2.100.006, ...-011).

D. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme (ausser die Befragung beim Zoll) im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies am 11. November 2014 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ). Das Gericht registrierte das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.37 .

E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung) ein (pag. 2.220-001, ...-003; pag. 2.260.001, ...-021; pag. 2.300.001).

F. Mit Schreiben vom 11. November 2014 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (pag. 2.100.001 f.).

G. Am 6. Februar 2015 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (pag. 2.920.001, ...-005). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. A. wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt und der Bundesanwaltschaft wurde es schriftlich zugestellt.

H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 verlangte die Bundesanwaltschaft fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB . Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend amtlicher Wertzeichen (Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO ). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist vorliegend gegeben.

Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich in Anbetracht der beantragten Geldstrafe und Busse aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes ( StBOG , SR 173.71).

1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 31. Oktober 2014 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Er wurde formgerecht eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO ). Die geforderte Geldstrafe liegt innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO ). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Die Einsprache erfolgte form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO ).

Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. Er enthält die gemäss Art. 325 StPO für das Hauptverfahren erforderlichen Elemente.

2. Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 StGB )

2.1 Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 245 Ziff. 1 StGB ). Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 245 Ziff. 2 StGB ).

2.1.1 Beim Begriff des amtlichen Wertzeichens handelt es sich um ein Zeichen, welches dazu bestimmt ist, auf einem Trägerobjekt angebracht zu werden ( Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3 e éd., Berne 2010 n o 1 ad art. 245 CP). Meistens handelt es sich um eine vorgedruckte Vignette, welche dazu bestimmt ist, um auf ein Trägermaterial - wie eine Windschutzscheibe - geklebt zu werden ( Corboz, a.a.O, n o 1 ad art. 245 CP). Das Zeichen muss amtlich sein, das heisst es muss vom Staat oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts herausgegeben worden sein ( Lentjes Meili/Keller, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 245 StGB N. 11). Typische Erscheinungsformen von amtlichen Wertzeichen sind unter anderem Autobahnvignetten ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 13; Botschaft vom 30. Januar 2008 zum Nationalstrassenabgabegesetz, BBl 2008 1351 ; nachfolgend: "Botschaft").

2.1.2 Der Gesetzgeber umschreibt die äussere Tathandlung gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB mit der Verwendung der amtlichen Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig. Verwenden meint immer nur den bestimmungsgemässen Gebrauch ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 34 N 13). Strafbar kann damit nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemäss den für das jeweilige Wertzeichen geltenden Bestimmungen sein ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29; siehe Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 245 StGB N. 3 in Bezug auf die Verwendung im amtlichen Verkehr). Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist eine mitbestrafte Nachtat. Zur Anwendung gelangt in solchen Fällen ausschliesslich die Strafandrohung von Art. 245 Ziff. 1 StGB (statt vieler: ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 35).

2.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2 StGB Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, also namentlich auch eine eigene Vorstellung des Täters darüber, dass es sich um ein amtliches Wertzeichen handelt, das gefälscht, verfälscht oder bereits entwertet worden ist ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30). Auch Eventualvorsatz genügt ( Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30).

2.1.4 Die geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch von Autobahnvignetten sind namentlich dem Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) zu entnehmen. Gemäss Art. 86 Abs. 2 BV und Art. 2 und 8 NSAG erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abgabepflichtige Nationalstrassen gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassengesetz ( SR 725.113.11 [siehe dazu auch die Botschaft, S. 1339]). Gebührenpflichtig sind die Schweizer Autobahnen und Autostrassen (Nationalstrassen). Die Berechtigung zum Befahren von Nationalstrassen wird mit einer Klebevignette für die Windschutzscheibe erworben (Botschaft, S. 1339). Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben (Art. 7 Abs. 2 NSAG ). Der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Vignette liegt somit in der ordnungsgemässen Verwendung einer vorschriftsgemäss angebrachten Vignette auf der Windschutzscheibe auf einer abgabepflichtigen Nationalstrasse.

2.2

2.2.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO ). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO ).

2.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: "Am 15. Oktober 2014, um 20:30 Uhr, wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenzübergang Madonna di Ponte (TI) festgestellt, dass die Autobahnvignette 2014 Nr. 1 mit einer Folie präpariert und mit Klebestreifen an der Windschutzscheibe des Personenwagens Audi R8, weiss, Kontrollschild-Nr. 2, von A. angebracht worden war. Bei der Befragung gab A. an, dass seine Ehefrau die Vignette mit einer Folie und Klebestreifen ohne sein Wissen präpariert und an der Windschutzscheibe befestigt habe. Die Autobahnvignette 2014 Nr. 2014 1 wurde sichergestellt."

2.2.3 Die Anklage gibt in zweierlei Hinsicht Anlass zu Bemerkungen:

a) Die Formulierung im erwähnten Anklagesachverhalt (E. 2.2.2), "von A. angebracht worden war", ist leicht missverständlich. Gemeint sein kann nur, dass die gefälschte Vignette "von A. angebracht" worden sei und nicht, "am Personenwagen von A.". Letzteres wäre zudem unzutreffend, da er nicht Halter des Fahrzeuges ist (pag. 2.290.001).

b) Die Bundesanwaltschaft subsumiert den Anklagesachverhalt als Verwendung eines verfälschten amtlichen Wertzeichens im Sinne von Art. 245 Ziff. 2 StGB ). "Verwendung" bedeute der "bestimmungsgemässe Gebrauch", und der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Vignette bestehe darin, die Vignette nach Entfernung des Trägerpapiers direkt am Fahrzeug zu befestigen (pag. 2.100.004).

Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft erachtet das Gericht den bestimmungsgemässen Gebrauch einer Vignette entsprechend den Ausführungen in Erwägung 2.1.4 in der ordnungsgemässen Verwendung der Vignette auf einer abgabepflichtigen Nationalstrasse, und nicht bereits im Zusammenhang mit dem Entfernen vom Trägerpapier und dem direkten Befestigen an der Windschutzscheibe. Da aber die Anklage dem Beschuldigten keine Verwendung der gefälschten Vignette auf einer abgabepflichtigen Nationalstrasse vorwirft - aus dem Anklage-sachverhalt geht nicht hervor, wer Lenker des Audi R8 war und ob eine Nationalstrasse benützt wurde -, kann diese Frage letztlich offen gelassen werden. Nachfolgend ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschuldigte die gefälschte Vignette am Fahrzeug seiner Ehefrau angebracht hat und ob sich allenfalls dieser Sachverhalt unter die Tatbestandsmerkmale von Art. 245 Ziff. 2 StGB subsumieren lässt.

2.2.4 a) Der Beschuldigte machte in seiner Einsprache vom 4. November 2014 geltend, dass sie (gemeint: A. und seine Ehefrau) drei Fahrzeuge hätten (pag. 2.100.006). Der Audi R8 werde als Cabriolet nicht auf Nationalstrassen bewegt (pag. 2.100.006 f.; so auch mit Schreiben vom 25. November 2014: "Der Audi R8 sei "nicht autobahntauglich" [pag. 2.250.007]). Mit Schreiben vom 25. November 2014 sowie 10. Dezember 2014 machte der Beschuldigte gegenüber dem Gericht geltend, dass er das Auto gefahren habe, aber seine Ehefrau die Halterin sei (pag. 2.520.006; pag. 2.520.009). Er habe nicht gewusst, dass die Vignette überklebt gewesen sei (pag. 2.520.007; pag. 2.520.011). Er werde für die Fälschung seiner Frau verurteilt, ohne überhaupt bemerkt zu haben, dass die Vignette im Audi R8 angeklebt gewesen sei (pag. 2.520.007). Er habe die Vignette nicht überklebt, noch wissentlich verwendet (pag. 2.250.008; pag. 2.520.011). Der Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2015 gleichbleibend aus, dass er der Fahrzeuglenker gewesen sei. Seine Frau sei neben ihm gesessen. Seine Frau habe die Vignette verändert (pag. 2.930.003). Auf Frage des Einzelrichters, wer die Vignette für die Fahrt ins Tessin bzw. nach Italien am 15. Oktober 2014 am Fahrzeug angebracht habe, sagte er aus: " Meine Frau hat das Auto vorbereitet und den Vignettenwechsel vorgenommen. Sie hat die verklebte Vignette an der Windschutzscheibe angebracht" (pag. 2.930.003). Seine Frau habe ihm beim Zollamt gesagt, sie habe die Vignette mit Klebestreifen angebracht, damit nichts im Auto mit der ledernen Umrahmung kaputt gehe (pag. 2.930.002).

b) Die Ehefrau des Beschuldigten ist Halterin des Audi R8 (pag. 2.290.001).

2.2.5 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes:

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die sonstigen Akten steht fest, dass er am 15. Oktober 2014 bei der Zollkontrolle am Grenzübergang Madonna die Ponte (TI) angehalten wurde und die verfälschte Vignette (2014, Nr. 1) an der Windschutzscheibe klebte. Halterin des Fahrzeuges ist die Ehefrau des Beschuldigten. Er gab stets gleichbleibend und plausibel an, dass seine Ehefrau die Vignette gefälscht und an der Windschutzscheibe ihres Autos angebracht habe. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte die Vignette nicht selber fälschte, zumal die Bundesanwaltschaft diesen Anklagevorwurf nicht vorbringt und keine Anklage wegen Art. 245 Ziff. 1 StGB erhoben hat (siehe zur Thematik der mitbestraften Nachtat E. 2.1.2). Den Akten sind weiter keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschuldigte die Vignette selber am Fahrzeug seiner Ehefrau angebracht hätte. Vielmehr hat er von Anfang an immer wieder darauf hingewiesen, dass seine Frau die gefälschte Vignette angebracht habe. Die Darstellung des Beschuldigten ist nicht von vornherein unglaubwürdig, zumal seine Ehefrau Halterin des Fahrzeuges ist. Das Gegenteil ist dem Beschuldigten jedenfalls nicht nachzuweisen. Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben sich zusammenfassend keine Hinweise, wonach der Beschuldigte für die Tätigkeit gemäss Anklagevorwurf verantwortlich ist. Nicht erstellt ist daher der Anklagevorwurf des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs, das heisst es ist nicht erwiesen, dass A. die von seiner Ehefrau gefälschte Vignette vom Trägerpapier gelöst und an der Windschutzscheibe angebracht hat.

2.2.6 Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt in objektiver Hinsicht als nicht erstellt. Fehlt es bereits am objektiven Tatbestand, so muss der subjektive nicht mehr geprüft werden.

2.2.7 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB freizusprechen.

3. Einziehung

Die gefälschte Autobahnvignette (2014, Nr. 1) ist in Anwendung von Art. 249 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten.

4. Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 300.- Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener Stelle geltend gemacht, und eine Gerichtsgebühr inkl. Auslagenpauschale von Fr. 500.-.

5. Entschädigung

Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Verfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten, da er darauf verzichtet hat (pag. 2.920.004).


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 StGB) freigesprochen.

2. Die beschlagnahmte Autobahnvignette (2014, Nr. 1) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1 StGB ).

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Fr. 500.- Gerichtsgebühr) werden von der Eidgenossenschaft getragen.

4. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Eidg. Zollverwaltung EZV

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Stv. Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 13. Februar 2015

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