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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2015.198
Datum:18.11.2015
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen
(Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersuchenden Staat).
Schlagwörter : Recht; Rechtshilfe; Vermögens; Trust; Vermögenswerte; Staat; Über; Recht; Verfahren; Konto; Trusts; Behörde; Beschwerde; Überweisung; Apos;; Verfügung; Fiduciaria; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Staats; Italien; Switzerland; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Sachen; Schweiz; Beschlag
Rechtsnorm: Art. 12 VwVG ; Art. 15 IPRG ; Art. 187 BV ; Art. 19 Or; Art. 2 BV ; Art. 26 BV ; Art. 26 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 266 StPO ; Art. 27 StGB ; Art. 271 StGB ; Art. 36 BV ; Art. 4 VwVG ; Art. 5 BV ; Art. 8 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 92 BGG ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:104 Ia 172; 114 IV 128; 115 Ib 517; 118 Ib 547; 122 II 130; 123 II 134; 123 II 153; 123 II 268; 123 II 595; 126 II 462; 130 II 162; 130 II 217; 130 III 400; 132 II 342; 134 III 332; 135 III 46; 135 IV 212; 136 II 415; 137 III 217; 138 III 322; 140 IV 123; 82 I 196; 83 I 1; 94 III 65; ;
Kommentar:
Peter, Kommentar StPO II, Art. 267 StPO, 2014
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.196 -198

Entscheid vom 18. November 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. ,

als Protector des B. Trusts (Jersey), C. Trusts (Jersey) und D. Trusts (Jersey),

2. E. F. ,

als Protector des G. Trusts (Jersey) und als Beneficiary des G. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey),

3. H. F. ,

als Beneficiary des C. Trusts (Jersey),

D. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey),

vertreten durch Rechtsanwalt Elio Brunetti (als Hauptvertreter) und/oder Rechtsanwältin Patrizia Holenstein und/oder Rechtsanwalt Alexander Glutz,

Beschwerdeführer 1 bis 3

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen
(Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersuchenden Staat)


Sachverhalt:

A.

A.a Die Staatsanwaltschaft Mailand führt gegen I. F., J. und K. im Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit für die italienische F. S.p.A. ein Strafverfahren.

Dieses Strafverfahren wird wegen Geldwäscherei (mit ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Steuerdelikten als Vortaten), Betrug am Staat und betrügerischer Übertragung von Vermögenswerten geführt ("delitto di riciclaggio", "delitto di truffa ai danni dello Stato", "delitto di trasferimento fraudolento di valori"; s. Rechtshilfeakten REC B-4/2013/328 [nachfolgend "REC 2013"], Urk. 16).

I. F. ist zusammen mit seinem 2014 verstorbenen Bruder L. F. Gründer des italienischen Stahlkonzerns F. S.p.A. Beide Brüder bekleideten verschiedene Führungsfunktionen innerhalb der F. S.p.A., wobei gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mailand die Führung des Konzerns zur Hauptsache in den Händen von L. F. als Familienoberhaupt und Patron der F.-Gruppe lag (s. REC 2013, Urk. 16 S. 5, 7). J. und K waren als Steuerberater und als Mitglieder der Aufsichtsorgane der Gesellschaften der F.-Gruppe tätig (s. REC 2013, Urk. 16 S. 30 ff.).

A.b Das Strafverfahren in Mailand entspringt den Ermittlungen der italienischen Kriminalpolizei ("Polizia Giudiziaria") in Zusammenarbeit mit der Finanzpolizei ("Guardia di Finanza") hinsichtlich des Vermögens der Familie F. und namentlich des Familienoberhauptes L. F., gegen welche damals bei der Staatsanwaltschaft Taranto ein Strafverfahren lief (REC 2013, Urk. 16 S. 3), welches aktuell noch hängig ist (s. nachfolgend lit. B). Im Verlaufe ihrer Ermittlungen nahm die Finanzpolizei zunächst an, dass acht unter dem Recht von Jersey errichtete und eingetragene Trusts, namentlich der B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust (nachfolgend auch die "vier Trusts"), und drei treuhänderisch beauftragte Finanzintermediäre, darunter die in Mailand domizilierte UBS Fiduciaria S.p.A. (nachfolgend "UBS Fiduciaria"), zusammen mit der UBS Trustees (Jersey) Ltd. (nachfolgend "UBS Trustees") als Trustee der Trusts, das Vermögen der Familie F. "abschirmen" würden (REC 2013, Urk. 16 S. 3 ff.).

Die Vermögenswerte dieser Trusts waren im Rahmen des Steuerbereinigungsverfahrens 2009 ("Scudo fiscale", Steuerschutzschild) mit ihrer Überschreibung auf die UBS Fiduciaria in Mailand und auf die zwei weiteren italienischen Finanzintermediäre, welche allesamt durch die fraglichen Trusts mit der rechtlichen Rückführung der Vermögenswerte beauftragt worden waren, gegen Bezahlung einer Abgeltungssteuer grundsätzlich straffrei rechtlich nach Italien zurückgeführt worden ("rimpatrio giuridico"). Gegenüber der UBS Fiduciaria hatte L. F. erklärt, dass er der tatsächliche Settlor der vier Trusts gewesen sei. Sodann hatte er angegeben, dass die Vermögenswerte der Trusts zum grössten Teil seit 1997 im Wesentlichen auf die Veräusserung von Anteilen an der M. BV (1995), der N. SA (1997) sowie der Ilva S.p.A. (nachfolgend "Ilva") (2003 - 2006) zurückzuführen seien.

Gestützt auf die Auswertung der im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der UBS Fiduciaria sichergestellten Geschäftsunterlagen (REC 2013, Urk. 16 S. 6 ff.) kamen die Finanzpolizei und die Staatsanwaltschaft Mailand 2013 zum Ergebnis, dass zusätzlich zu den Steuerdelikten, welche aufgrund der Inanspruchnahme des Steuerschutzschildes grundsätzlich straffrei geblieben wären, auch Geldwäschereihandlungen bezüglich der Vermögenswerte dieser Trusts sowie weitere Delikte vorlägen, welche allesamt vom ohnehin zu Unrecht in Anspruch genommenen Steuerschutzschild nicht gedeckt wären (REC 2013, Urk. 16 S. 24 ff., S. 26 ff.). Nach ihren Ermittlungen würden unter anderem die Vermögenswerte des B. Trusts, C. Trusts, D. Trusts und G. Trusts Deliktserlös aus Vermögensdelikten - zur Hauptsache ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung im Zeitraum von 1996 bis 2006 zulasten der F. S.p.A. - und aus weiteren Delikten darstellen (REC 2013, Urk. 16 S. 24 zweiter Absatz; s. auch REC 2013, Urk. 32).

A.c Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Mailand den beschuldigten Personen gestützt auf die bei der UBS Fiduciaria sichergestellten Geschäftsunterlagen vor, mittels komplexer Geschäfte Vermögenswerte der F. S.p.A. abgeführt und direkt in den Verfügungsbereich der Familie F. überführt zu haben (REC 2013, Urk. 16 S. 19, s. auch Urk. 32 S. 4 ff.). So sollen sie bei der Veräusserung von Anteilen an der M. BV, der N. SA sowie der Ilva an im Ausland domizilierte und ihrer Kontrolle unterstehende Gesellschaften zunächst in Italien massiv untersetzte Marktpreise realisiert haben. Diese Anteile sollen anschliessend im Ausland für ein Vielfaches über die in Italien ursprünglich erzielten Kaufpreise an wiederum der Familie F. zuzurechnenden Unternehmen, unter anderem auch in "Offshore"-Gebieten, weiterveräussert worden sein. Nach der Darstellung der italienischen Staatsanwaltschaft seien die vorstehenden Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgt (REC 2013, Urk. 16 S. 23). Zur Finanzierung der Anteilskäufe soll die italienische Holding Schulden aufgenommen haben. Zu diesem Zweck seien in einigen Fällen auch sog. Zweckgesellschaften gegründet worden, welche unmittelbar nach Vollzug des Geschäfts aufgelöst worden seien (REC 2013, Urk. 16 S. 22). Zur nachfolgenden Darstellung der drei Veräusserungsgeschäfte (s. REC 2013, Urk. 16 S. 11 bis 19; REC 2013, Urk. 32), in welcher einfachheitshalber die Zahlen gerundet wurden, ist vorauszuschicken, dass die italienischen Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen, dass bei sämtlichen genannten Gesellschaften die Familie F. die direkte oder indirekte Kontrolle hatte, weshalb Hinweise auf Einsitz in Verwaltungsräten etc. deshalb nicht mehr übernommen werden.

1. Geschäft: Veräusserung von Anteilen an der M. BV (1995)

Ausgangslage sei bei diesem Geschäft, dass die F. S.p.A. eine Beteiligung von 42 % an der O. S.r.l. gehalten habe, die in den Büchern der F. S.p.A. mit einem Buchwert von rund ITL 33 Milliarden figuriert habe. Die F. S.p.A. habe in einem ersten Schritt diese 42 % an der O. S.r.l. 1995 an die P. BV und damit ins Ausland zu einem angemessenen, leicht höheren Wert verkauft. Die P. BV habe im gleichen Jahr (2. Schritt) diese 42 % an der O. S.r.l. an die Gruppe Q. verkauft, wobei gegenüber dem Ankaufspreis ein Gewinn von NLG 324 Millionen resultiert habe. In einem 3. Schritt habe die P. BV von der R. NV, NL Antillen rund 100 % der M. BV gekauft, über deren Verhältnisse sonst nichts bekannt sei, insbesondere nicht über die Werthaltigkeit dieser Aktien zum Preis von NLG 550 Millionen. Der Preis sei mit den NLG 324 Millionen aus dem vorhergehenden Geschäft und einer Kreditaufnahme über NLG 234 Millionen bezahlt worden. Die R. NV würde damit über NLG 550 Millionen verfügen. In einem 4. Schritt habe die P. BV mit der M. BV fusioniert und die F. S.p.A. habe sich (proportional zu ihrem bisherigen Anteil) an der Kapitalerhöhung der neuen P. BV beteiligt. Nach Auffassung der italienischen Staatsanwaltschaft sei es bei diesem Geschäft einerseits um das Erzielen von Steuerersparnissen durch Ausnützung von Steuerprivilegien in Steuerspardomizilen (NL Antillen) andererseits darum gegangen, finanzielle Disponibilität bei einer Offshore Gesellschaft von I. F. zu schaffen: Gemeint ist damit die R. NV. Nach den italienischen Strafverfolgungsbehörden ist anzunehmen, dass diese Offshore Gesellschaft in der Folge aufgelöst und der Vermögensertrag in die vier Trusts geflossen sei.

2. Geschäft: Veräusserung von Anteilen an der N. SA (1997)

Ausgangslage sei hier, dass die S. SA, Panama rund 100 % Aktien an der T. SA, Luxemburg gehalten habe, welche wiederum rund 100 % Aktien an der N. SA, Luxemburg gehalten habe. Die N. SA habe 1996 6,1 % Aktien der U. S.p.A. für USD 74 Millionen an die V. BV, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, verkauft und dabei einen Verkaufsgewinn von rund USD 39 Millionen erzielt (Anmerkung: Gewinn wäre also bei der N. SA realisiert). 1997 habe die N. SA insbesondere weitere 21,6 % Aktien der U. S.p.A. mit einem Wert von ca. ITL 1026 Milliarden gehalten. Im Mai 2007 habe die F. S.p.A. von T. SA rund 100 % der Aktien der N. SA zum Preis von EUR 530 Millionen (entsprechend ca. ITL 1026 Milliarden) gekauft. F. S.p.A. habe dazu einen Kredit aufgenommen und Aktien verpfändet. Am Schluss dieses Geschäfts habe die F. S.p.A. über Aktien der N. SA mit unbekanntem Wert und Schulden von EUR 530 Millionen verfügt. Andererseits verfüge die T. SA, welche der S. SA gehört, über diese EUR 530 Millionen. Die S. SA sei im April 1998 aufgelöst worden und der (Liquidations-) Ertrag nach Mutmassung der italienischen Staatsanwaltschaft an die vier Trusts gegangen.

3. Geschäft: Veräusserung der Anteile an der Ilva (2003 - 2006)

Ausgangslage beim letzten Geschäft sei, dass F. S.p.A. schon vor dem nachfolgenden Geschäft über ihre Tochtergesellschaft über rund 82,7 % des Aktienkapitals der Ilva verfügt habe (Anmerkung: Diese 82,7 % ergeben sich aus der Zusammenzählung von 57,1 % und 25,6 % gemäss Darstellung in REC 2013, Urk. 16, auf S. 17 oben und divergieren mit der anschliessenden Darstellung, wonach F. S.p.A. durch den nachfolgend beschriebenen Kauf von 11,74 % Aktien der Ilva auf 87 % des Aktienkapitals gekommen wäre). Am 17. Juli 2003 habe die F. S.p.A. von der V. BV diese 11,74 % Ilva Aktien für EUR 163 Millionen gekauft, bezahlbar zwischen 31.7.2003 und 31.7.2010, wobei die dort aufgelisteten Zahlungen im Widerspruch dazu nur EUR 103 Millionen ausmachen würden. Im August 2005 sei zwischen der F. S.p.A. und der V. BV ein Amendment (Änderung) des ursprünglichen Kaufvertrages erfolgt. Es sei dabei ein viel höherer Kaufpreis vereinbart worden. Es sei die Rede von einer Restzahlung (nach bereits erfolgten Zahlungen über EUR 61 Millionen) von EUR 519 Millionen gewesen. Gleichzeitig sei auf die Pfänder der F. S.p.A. verzichtet worden. Die Finanzierung bzw. Bezahlung sei durch Banküberweisung an die V. BV zulasten von offenen Krediten der F. S.p.A. bei den die Zahlung ausführenden Bankinstituten erfolgt. Als Ergebnis davon müsste die V. BV nach der Annahme der italienischen Strafverfolgungsbehörden über EUR 570 Millionen verfügen. Im Jahre 2007 habe die V. BV die Geschäftstätigkeit geschlossen. Die italienische Staatsanwaltschaft vermutet, dass der Ertrag an die vier Trusts gegangen sei.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mailand beläuft sich der Erlös aus der Veräusserung von Anteilen an der M. BV auf EUR 288'577'651.88, aus der Veräusserung von Anteilen an der N. SA auf EUR 529'884'778.47 und aus der Veräusserung von Anteilen an der Ilva auf EUR 580'000'000.-- (REC 2013, Urk. 16 S. 11). Wie vorstehend ausgeführt, nimmt die italienische Strafverfolgungsbehörde an, die im Ausland deliktisch erzielten Verkaufserlöse über gesamthaft EUR 1'398'462'430.35 seien den Tätern bzw. unter anderem den am 3. Dezember 1997 errichteten und von ihnen beherrschten vier Trusts, d.h. dem B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust zugeflossen (REC 2013, Urk. 16 S. 11 ff.). Sie vermutet dabei, dass diese Vermögenswerte direkt oder indirekt mittels einer Zweckgesellschaft oder Ähnlichem in die Trusts geflossen seien (REC 2013, Urk. 16 S. 14 zweiter Absatz, S. 16 dritter Absatz, S. 19 zweiter Absatz). Die Trusts würden I. F. und L. F. gleichzeitig als Settlors, Protectors und Beneficiaries ausweisen und nach der italienischen Strafverfolgungsbehörde daher "Sham Trusts", d.h. fiktive Trusts, darstellen (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Die UBS Trustees sei unter anderem Trustee der vier Trusts (REC 2013, Urk. 16 S. 9 ff.). Die UBS Trustees habe ohne die vorgehende Genehmigung der Protectors, d.h. der Familie F., keine eigene Entscheidbefugnis gehabt (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Aufgrunddessen ist es für die Staatsanwaltschaft Mailand offensichtlich, dass diese Trusts nur gegründet worden seien, um den effektiven Inhaber dieser Vermögenswerte zu verbergen (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Ein Vorwurf der italienischen Strafverfolgungsbehörde geht dahin, dass - währenddem die italienische Gesellschaft Schulden eingegangen sei - die Familie F. im Ausland Vermögen angehäuft habe (REC 2013, Urk. 16 S. 21, 22 ff.). Zusätzlich seien damit Steuern zugunsten der Holding der F.-Gruppe hinterzogen worden (REC 2013, Urk. 16 S. 23). J. und K. hätten in ihrer Funktion als Steuerberater und als Mitglieder der gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgane zu den Überweisungen von Vermögenswerten ins Ausland sowie zu der Verlagerung der Vermögenswerte auf die vier Trusts beigetragen (REC 2013, Urk. 16 S. 30 ff.).

A.d Die italienische Strafverfolgungsbehörde erhebt sodann den Vorwurf, I. F. habe 2009 aufgrund eines von J. und K. ausgeklügelten Kniffs unter Mitwirkung seines Bruders das Steuerschutzschild 2009 in Anspruch nehmen können (REC 2013, Urk. 16 S. 36 ff.). Das Steuerschutzschild 2009 habe für alle Steuerpflichtigen in Italien gegolten, die nicht deklarierte Vermögenswerte im Ausland besessen hätten. Lediglich diese hätten im Ausland gehaltene Vermögenswerte gegen Bezahlung einer Abgeltungssteuer straffrei nach Italien zurückbringen und damit vor einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung geschützt werden können. Der nicht in Italien wohnhafte kanadische Staatsbürger I. F. hätte daher seine im Ausland gehaltenen Vermögenswerte nicht straffrei nach Italien zurückbringen und von dieser Steueramnestie profitieren können. Aus diesem Grund sollen die Brüder F. 2009 in einer gemeinsamen Erklärung wahrheitswidrig L. F. als Settlor der vier Trusts angegeben haben. Tatsächlich soll I. F. der juristische Settlor, demgegenüber L. F. der wirtschaftliche Settlor der vier Trusts (gewesen) sein (REC 2013, Urk. 16 S. 36 ff.). Dadurch sollen sie in steuerlicher Hinsicht einen unrechtmässigen Vorteil erzielt haben und mit der Bezahlung einer (reduzierten) Abgeltungssteuer - statt im ordentlichen Steuerverfahren veranlagt zu werden - den italienischen Fiskus entsprechend geschädigt haben. Angesichts der Gesamtheit der mit der Steuerbereinigung verbundenen Vorteile (so Straffreiheit, Ausschluss von weiteren steuerrechtlichen Ermittlungen, Schutz der Anonymität, Geheimhaltung) sei von Betrug am Staat auszugehen (REC 2013, Urk. 16 S. 2; S. 36 bis 41 "Il delitto di truffa ai danni dello Stato").

Gleichzeitig sollen die beschuldigten Personen durch dieses Vorgehen auch die Herkunft der illegal erworbenen Vermögenswerte (s.o.) vertuscht und entsprechend Geldwäscherei betrieben haben (REC 2013, Urk. 16 S. 26, S. 24 "Il delitto di riciclaggio posto in essere mediante l'adesione allo scudo fiscale"; zum Vorwurf der betrügerischen Übertragung von Vermögenswerten s. REC 2013, Urk. 16 S. 41 bis 44).

A.e Zur Steuerbereinigung habe die UBS Trustees als Trustee mit Treuhandverträgen vom 15. Dezember 2009 die Vermögenswerte der vier Trusts in der Höhe von EUR 1'183'000'000.-- der italienischen UBS Fiduciaria überschrieben (REC 2013, Urk. 16 S. 9 ff.). Damit sei die für die Steueramnestie vorausgesetzte rechtliche Rückführung der Vermögenswerte nach Italien erfolgt. Die italienische Strafverfolgungsbehörde geht davon aus, dass die zur Steuerbereinigung rechtlich zurückgeführten Vermögenswerte der vier Trusts im Betrage von EUR 288'577'651.88 von der Veräusserung von Anteilen an der M. BV, im Betrage EUR 529'884'778.47 von der Veräusserung von Anteilen an der N. SA und im Betrag von EUR 580'000'000.-- von der Veräusserung von Anteilen an der Ilva herrühren und damit deliktischer Herkunft seien (REC 2013, Urk. 16 S. 11). Die Vermögenswerte der vier Trusts sollen sich dabei auf die von der UBS Fiduciaria 2010 bei der UBS AG in Zürich eröffneten und heute bei der UBS Switzerland AG (einfachheitshalber beide jeweils nachfolgend "UBS Switzerland") geführten Konti befinden (REC 2013, Urk. 16 S. 46).

B. Die Staatsanwaltschaft von Taranto führt im Zusammenhang mit der Ilva , welche seit deren Privatisierung 1995 zur F.-Gruppe gehört, eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte gegen die Umwelt und die Gesundheit. Die Strafuntersuchung richtet sich gegen die Führungskräfte der Ilva, namentlich die Mitglieder der Familie F. sowie gegen andere Personen, welche insbesondere für die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen zuständig waren.

In diesem Verfahren ordnete die zuständige Untersuchungsrichterin unter anderem am 22. Mai 2013 gestützt auf ein Gutachten, wonach die Ilva seit 1995 EUR 8,1 Milliarden eingespart habe, indem sie das Stahlwerk nicht den Umweltschutzvorgaben angepasst habe, die Beschlagnahme der Vermögenswerte der F. S.p.A. in der Höhe von EUR 8,1 Milliarden zwecks Einziehung an (s. act. 17.2 S. 2). Zunächst bestätigte das Überprüfungsgericht von Taranto ("Tribunale di riesame", ursprünglich "Tribunale della Libertà") die Beschlagnahmeverfügung. Wie öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, hob demgegenüber das italienische Kassationsgericht, 6. Strafabteilung, ("Corte Suprema di Cassazione, Sesta sezione penale") die Beschlagnahme am 20. Dezember 2013 unter anderem mit der Begründung auf, dass kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten der F. S.p.A. und dem geltend gemachten Erlös aus den untersuchten Umweltdelikten ersichtlich sei.

C.

C.a Bei der Ilva handelt es sich um das grösste Stahlwerk Europas mit mehreren Tausend Arbeitnehmenden. Die Ilva ist seit mehreren Jahrzehnten zum einen für giftige Emissionen in der Gegend von Taranto verantwortlich und bedarf dringend einer umfassenden Sanierung. Zum anderen gehört sie zur wichtigsten Arbeitgeberin in der Region und ist für den italienischen Staat von nationalem strategischem Interesse.

C.b Vor diesem Hintergrund sah sich die italienische Regierung zur Weiterführung der Ilva unter anderem veranlasst, mittels Notverordnungen diverse Massnahmen mit direkten Auswirkungen sowohl auf das Strafverfahren von Taranto als auch auf das Strafverfahren von Mailand zu ergreifen (s. nachfolgende Beispiele; act. 17.2).

C.c Als im Verlaufe des Strafverfahrens von Taranto ein Grossteil der umweltbelastenden Anlagen der Ilva am 25./26. Juli 2012 vorläufig beschlagnahmt und still gelegt wurde, setzte die italienische Regierung diese mit Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207 ("Decreto legge 207/2012" [Disposizioni urgenti a tutela della salute, dell'ambiente e dei livelli di occupazione, in caso di crisi di stabilimenti industriali di interesse strategico nazionale"], später umgewandelt in "Legge 231/2012" vom 24. Dezember 2012) wieder in Betrieb (s. dessen Art. 1 i.V.m. Art. 3, act. 1.10; vgl. act. 17.2 S. 2). Mit Bezug auf hängige strafrechtliche Beschlagnahmen erliess die italienische Regierung in Art. 1 Ziff. 4 folgende Anordnung: "Le disposizioni di cui al comma 1 trovano applicazione anche quando l'autorità giudiziaria abbia adottato provvedimenti di sequestro sui beni dell'impresa titolare dello stabilimento. In tale caso i provvedimenti di sequestro non impediscono, nel corso del periodo di tempo indicato nell'autorizzazione, l'esercizio dell' attività d'impresa norma del comma 1". Das von der Staatsanwaltschaft Taranto angerufene italienische Verfassungsgericht ("Corte Costituzionale") bestätigte am 9. April 2013 ("Sentenza N. 85 Anno 2013") die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes 231/2012.

Mit vorgenanntem Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207 sah die italienische Regierung zunächst die Ernennung eines Garanten zur Beaufsichtigung der Umsetzung der im Gesetzesdekret vorgesehenen Massnahmen vor. Mit Gesetzesdekret vom 4. Juni 2013, Nr. 61 ("Decreto legge 61/2013" ["Nuove disposizioni urgenti a tutela dell'ambiente, della salute e del lavoro nell'esercizio di imprese di interesse strategico nazionale"], später umgewandelt in "Legge 89/2013" vom 3. August 2013) enthob sie schliesslich die Familie F. der Führung der Ilva und stellte diese unter Zwangsverwaltung ("Commissariamento straordinario") (s. act. 17.2 S. 2; act. 1.11). Zur Begründung verwies sie unter anderem auf die Nichtbeachtung der europäischen Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ("Autorizzazione Integrata Ambientale", abgekürzt "A.I.A.") und die andauernde bestehende erhebliche Gefahr für Umwelt und Gesundheit aufgrund der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (s. act. 17.2 S. 2).

Mit auf die Ilva anwendbarem Gesetzesdekret vom 5. Januar 2015, Nr. 1 ("Decreto legge 1/2015" ["Disposizioni urgenti per l'esercizio di imprese di interesse strategico nazionale in crisi e per lo sviluppo della città e dell'area di Taranto"]), umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 ("Legge 20/2015"; act. 1.13), griff die italienische Regierung, wie schon mit dem früheren Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207, unter anderem in die laufenden Strafverfahren ein (Art. 1 Ziff. 3, s. act. 17.2; act. 1.12).

So räumte die italienische Regierung nun den Zwangsverwaltern der Ilva grob zusammengefasst das Recht ein, beim zuständigen Richter in Strafsachen die Überweisung der im Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte - auch der nicht im Strafverfahren wegen Umweltschutzdelikten beschlagnahmten Vermögenswerte - zu Lasten des Unternehmenseigners oder der Mehrheitsaktionäre und weiterer Personen, welche vor Errichtung der Zwangsverwaltung Führungsfunktionen bei der Ilva inne hatten, statt zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals für die Zeichnung von Obligationen zu verlangen. Die aus der Zeichnung von Obligationen hervorgehenden Beträge sind gemäss dieser Norm zur Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen hinsichtlich der Ilva zu verwenden (act. 17.2 S. 5; act. 1.12 und 1.13; deutsche Übersetzung des Gesetzesdekretes in Rechtshilfeakten NOT B-4/2014/15 [nachfolgend "NOT 2014"], Urk. 46).

C.d Der ursprüngliche Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzesdekrets vom 5. Januar 2015 lautete wörtlich wie folgt:

"Il comma 11-quinquies dell'articolo 1 del decreto-legge n. 61 è sostituito dal seguente: "11-quinquies. Ai fini dell'attuazione e della realizzazione del piano delle misure e delle attività di tutela ambientale e sanitaria dell'impresa soggetta a commissariamento, il giudice procedente, su richiesta del commissario straordinario, dispone il versamento in una contabilità speciale intestata al commissario straordinario delle somme sottoposte a sequestro penale, nei limiti di quanto costituisce oggetto di sequestro, anche in relazione ai procedimenti penali diversi da quelli per reati ambientali o connessi all'attuazione dell'autorizzazione integrata ambientale, a carico del titolare dell'impresa, ovvero, in caso di impresa esercitata in forma societaria, a carico dei soci di maggioranza o degli enti, ovvero dei rispettivi soci o amministratori, che abbiano esercitato attività di direzione e coordinamento sull'impresa commissariata prima del commissariamento, con il vincolo, quanto al loro utilizzo, all'attuazione degli obblighi connessi alla funzione commissariale esercitata."

Der mit Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20, geänderte Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzesdekrets vom 5. Januar 2015, Nr. 1, lautet wörtlich wie folgt:

"All'articolo 3:

il comma 1 è sostituito dai seguenti:

«1. Nell'ambito della procedura di amministrazione straordinaria di cui al decreto-legge n. 347, l'organo commissariale di ILVA S.p.A. è autorizzato a richiedere il trasferimento delle somme sequestrate, subentrando nel procedimento già promosso ai sensi dell'articolo 1, comma 11-quinquies, del decreto-legge n. 61, nel testo vigente prima della data di entrata in vigore del presente decreto. A seguito dell'apertura della procedura di amministrazione straordinaria, l'organo commissariale è autorizzato a richiedere che l'autorità giudiziaria procedente disponga l'impiego delle somme sequestrate, in luogo dell'aumento di capitale, per la sottoscrizione di obbligazioni emesse dalla società in amministrazione straordinaria. Il credito derivante dalla sottoscrizione delle obbligazioni è prededucibile ai sensi dell'articolo 111 del regio decreto 16 marzo 1942, n. 267, e successive modificazioni, ma subordinato alla soddisfazione, nell'ordine, dei crediti prededucibili di tutti gli altri creditori della procedura di amministrazione straordinaria nonché dei creditori privilegiati ai sensi dell'articolo 2751-bis, numero 1), del codice civile. L'emissione è autorizzata ai sensi dell'articolo 2412, sesto comma, del codice civile. Le obbligazioni sono emesse a un tasso di rendimento parametrato a quello mediamente praticato sui rapporti intestati al Fondo unico giustizia ai sensi dell'articolo 2 del decreto-legge 16 settembre 2008, n. 143, convertito, con modificazioni, dalla legge 13 novembre 2008, n. 181. Il sequestro penale sulle somme si converte in sequestro delle obbligazioni. Le obbligazioni di nuova emissione sono nominative e devono essere intestate al Fondo unico giustizia e, per esso, ad Equitalia Giustizia S.p.A. quale gestore ex lege del predetto Fondo. Il versamento delle somme sequestrate avviene al momento della sottoscrizione delle obbligazioni, in misura pari all'ammontare di queste ultime. Le attività poste in essere da Equitalia Giustizia S.p.A. devono svolgersi, ai sensi dell'articolo 1, comma 11-quinquies, del decreto-legge n. 61, sulla base delle indicazioni fornite dall'autorità giudiziaria procedente. Le somme rivenienti dalla sottoscrizione delle obbligazioni sono versate in un patrimonio dell'emittente destinato in via esclusiva all'attuazione e alla realizzazione del piano delle misure e delle attività di tutela ambientale e sanitaria dell'impresa in amministrazione straordinaria e, nei limiti delle disponibilità residue, a interventi volti alla tutela della sicurezza e della salute, nonché di ripristino e di bonifica ambientale secondo le modalità previste dall'ordinamento vigente. Al patrimonio si applicano le disposizioni del libro V, titolo V, capo V, sezione XI, del codice civile."

C.e Die Ilva wurde am 21. Januar 2015 der "procedura concorsuale di amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza" unterstellt und als "Ilva S.p.A. in amministrazione straordinaria" (nachfolgend ebenfalls "Ilva") weitergeführt. Im Unterschied zu anderen Konkursverfahren ist dieses Insolvenzverfahren auf die Erhaltung des Unternehmensvermögens und nicht auf dessen Liquidation ausgerichtet. Am 28. Januar 2015 erklärte das Mailänder Gericht die Zahlungsunfähigkeit der Ilva (act. 17.2 S. 5).

D. Die Staatsanwaltschaft Mailand gelangte im Rahmen ihrer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei etc. (s. supra lit. A) mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2013 an die Schweiz und ersuchte um Sperre der für den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust geführten Konten der UBS Fiduciaria bei der UBS Switzerland (REC 2013, Urk. 1).

Mit dem Rechtshilfeersuchen reichte die Staatsanwaltschaft Mailand die dem Ersuchen zugrunde liegende Beschlagnahmeverfügung ("Decreto di sequestro preventivo") des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 20. Mai 2013 im Dispositiv ein (REC 2013, Urk. 2).

E. In der Folge übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Verfügung vom 30. Mai 2013 das italienische Rechtshilfeersuchen nach dessen summarischer Prüfung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Zürich") zum Vollzug (REC 2013, Urk. 3 und 6).

F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (REC 2013, Urk. 9) sperrte die Staatsanwaltschaft Zürich die betreffenden Kontobeziehungen über rund eine Milliarde EUR im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Dauer von zwei Monaten (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1).

Gleichzeitig räumte die Staatsanwaltschaft Zürich der ersuchenden Behörde die Möglichkeit ein, den Sachverhalt derart zu ergänzen, dass sie eine eindeutige rechtliche Subsumtion vornehmen könne, zumal ihr das italienische Rechtshilfeersuchen nicht aussichtslos erschien (REC 2013, Urk. 9 S. 2 f., Urk. 13).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 reichte die UBS Switzerland die Positionsübersicht der gesperrten Vermögenswerte und die vollständigen Eröffnungsdokumente betreffend die gesperrten Kontoverbindungen ein (REC 2013, Urk. 20 bis 22 und Urk. 55 bis 66).

G. Mit einer ersten Ergänzung vom 4. Juni 2013 reichte die Staatsanwaltschaft Mailand die begründete Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 20. Mai 2013 nach (REC 2013, Urk. 15 und 16). Mit einer zweiten Ergänzung vom 26. Juni 2013 ging sodann die deutsche Übersetzung der begründeten Beschlagnahmeverfügung vom 20. Mai 2013 ein (REC 2013, Urk. 18 und 19). Am 16. Juli 2013 ging schliesslich der Antrag auf Beschlagnahme des zuständigen italienischen Staatsanwalts an den Untersuchungsrichter beim Amtsgericht Mailand vom 8. Mai 2013 ein (REC 2013, Urk. 32).

H.

H.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ersuchte die Staatanwaltschaft Zürich die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV um Stellungahme, ob die Sachverhaltsschilderung im italienischen Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR darstelle (REC 2013, Urk. 23).

H.b Das BJ traf sich am 12. Juni 2013 in Mailand mit der Staatsanwaltschaft Mailand zu einem Meeting. Wegen Krankheit des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich war diese am Meeting nicht vertreten (REC 2013, Urk. 28, 29).

H.c Die ESTV kam in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2013 zum Schluss, das Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Abgabebetruges nach IRSG betreffend direkte und evtl. indirekte Steuern sei ergänzungsbedürftig (REC 2013, Urk. 27):

Um einen möglichen Steuerbetrug glaubhaft nachvollziehen zu können, seien Ergänzungen zu den angeblichen Taten nötig, insbesondere Ausführungen betreffend eine allfällig gefälschte Buchhaltung der betroffenen Gesellschaften oder klare Hinweise bzw. Indizien für das Anwenden anderweitiger Kniffe. Schliesslich sei im Rechtshilfeersuchen der Fluss des Geldes aus Italien ins Ausland, und schliesslich auf Bankkonten in der Schweiz nicht nachvollziehbar dargestellt (REC 2013, Urk. 27 S. 4 f.). Inwiefern die Brüder F. mit der Inanspruchnahme des "Scudo fiscale" dem italienischen Gemeinwesen geschadet haben sollen, also neben der vermuteten Geldwäscherei auch Machenschaften aus dem Bereich der direkten Steuern betroffen sein sollen, sei ebenfalls nicht ersichtlich (REC 2013, Urk. 27 S. 5). Weshalb es sich mit Bezug auf die Offenlegung der im Ausland gelegenen Vermögenswerte um einen Steuerbetrug handeln solle, sei daher genauer zu schildern (REC 2013, Urk. 27 S. 6).

H.d Die ersuchende Behörde wurde in der Folge nicht um eine formelle Sachverhaltsergänzung ersucht.

I.

I.a Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. August 2013 trat die Staatsanwaltschaft Zürich in Disp. Ziff. 1 auf das italienische Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2013 und Ergänzungen vom 4. Juni, 26. Juni und 16. Juli 2013 ein. In Disp. Ziff. 2 forderte sie die UBS Switzerland zur Edition der vollständigen Konto- und Safeeröffnungsunterlagen der Geschäftsbeziehungen auf, welche den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust betreffen, soweit dies nicht bereits erfolgt sei. In Disp. Ziff. 3 ordnete sie die Sperre der unter Disp. Ziff. 2 festgestellten Kontoverbindungen an (REC 2013, Urk. 34).

I.b Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte Rechtsanwalt Elio Brunetti der Staatsanwaltschaft Zürich unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, I. F. zu vertreten, und ersuchte um umfassende Akteneinsicht (REC 2013, Urk. 40/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich gewährte dem Rechtsvertreter von I. F. mit Schreiben vom 17. September 2013 bzw. Telefon vom 9. Oktober 2013 keine Akteneinsicht mit dem Hinweis, dass die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konti auf die UBS Fiduciaria und nicht auf I. F. lauten (REC 2013, Urk. 40/4 und 40/6).

I.c Am 16. April 2014 nahmen die Rechtsanwälte W. und X. als Rechtsvertreter der UBS Switzerland mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf, worauf im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens unter anderem mehrere Besprechungen erfolgten (REC 2013, s. Urk. 41/2 ff.; NOT 2014; Rechtshilfeakten REC B-3/2015/10020624 [nachfolgend "REC 2015"]).

I.d Am 23. Mai 2014 traf sich die Staatsanwaltschaft Zürich in Mailand mit der Staatsanwaltschaft Mailand zwecks Austausch über die italienischen Strafverfahren (s. lit. A und B) und das Rechtshilfeverfahren (REC 2013, Urk. 45). Ergänzende Auskünfte der Staatsanwaltschaft Mailand wurden formell in der Folge nicht eingeholt.

J. Mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich die Aufrechterhaltung der Kontosperren in Bezug auf den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust an. Ferner ordnete sie an, dass diese Vermögenssperren solange aufrechterhalten bleiben, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist. Sie wies sodann ausdrücklich auf den Grundsatz der Spezialität hin (REC 2013, Urk. 46).

K.

K.a Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2014 gelangte die Staatsanwaltschaft Mailand sowohl an das BJ als auch an die Staatsanwaltschaft Zürich und beantragte die Ausführung der Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 28. Oktober 2014 ("Decreto di trasferimento"), welche sich auf die bei der UBS Switzerland gesperrten Vermögenswerte des B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust bezog (NOT 2014, Urk. 29, 30). Dem Rechtshilfeersuchen war die Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014, das Schreiben der "Equitalia Giustizia S.p.A." (nachfolgend "Equitalia") vom 10. November 2014 und die Erklärung der UBS Fiduciaria vom 6. November 2014 beigelegt (NOT 2014, Urk. 30).

Gemäss der Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014 hatte der Zwangsverwalter der Ilva am 11. September 2014, gestützt auf die von der Regierung erlassenen Gesetzesdekrete (s. lit. C), dem Untersuchungsrichter einen Antrag auf Überweisung an die Ilva der in der Schweiz bei der UBS Switzerland beschlagnahmten Vermögenswerte der vier Trusts gestellt. Mit Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der italienische Untersuchungsrichter diesen Antrag gut und verfügte in einem ersten Punkt die Überweisung ("trasferimento") der bei der UBS Switzerland beschlagnahmten und für die vier Trusts geführten Vermögenswerte der UBS Fiduciara zwecks künftiger Kapitalerhöhung der Ilva. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwandlung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte in eine Beschlagnahme der betreffenden Aktien, wobei diese auf den "Fondo Unico Giustizia" (nachfolgend "FUG") bzw. Equitalia als dessen gesetzliche Verwalterin einzutragen seien (deutsche Übersetzung in NOT 2014, Urk. 71). Im beigelegten Schreiben vom 10. November 2014 befahl Equitalia der UBS Fiduciaria, die Rückführung der Vermögenswerte betreffend die vier Trusts nach Italien zu veranlassen (act. 30). Die Equitalia stützt ihren Befehl auf die Überweisungsverfügung und die Anordnung der Staatsanwaltschaft Mailand, welche ihr erlaube, der UBS Fiduciaria Anweisungen zur Ausführung der Überweisungsverfügung zu erteilen.

K.b Mit Schreiben vom 14. November 2014 forderte die UBS Fiduciaria die UBS Switzerland auf, den Rückführungsbefehl von Equitalia auszuführen mit Überweisung der betreffenden Vermögenswerte nach Italien (NOT 2014, s. Urk. 33).

Mit Schreiben vom 19. November 2014 teilte die UBS Switzerland der UBS Fiduciaria mit, sie könne deren Instruktionen keine Folge leisten, solange die mit Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 21. Juli 2014 angeordnete Sperre der betreffenden Kontovermögen bestehe. Sie verwies die UBS Fiduciaria bzw. Equitalia und den FUG an die Staatsanwaltschaft Zürich (NOT 2014, s. Urk. 33).

K.c Darauf bezugnehmend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mailand am 6. Dezember 2014 die ausführende Behörde um Mitteilung, wann sie diese Frage entscheiden werde (NOT 2014, Urk. 34).

K.d Nach diversen Besprechungen teilte die Staatsanwaltschaft Zürich der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 9. Januar 2015 und Kopie an das BJ Folgendes mit (NOT 2014, Urk. 38):

"[...] Da Ihrerseits derzeit keine Einziehung geplant ist und folglich in absehbarer Zeit auch kein Erlass eines diesbezüglichen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheides italienischer Behörden im Sinne der hiesigen Gesetzgebung (Art. 33a IRSV ) erwartet werden kann, fällt eine Rückführung der hier gesperrten Vermögenswerte gestützt auf Art. 74a IRSG ausser Betracht.

Um dennoch eine zeitnahe Überführung der Vermögenswerte nach Italien zu gewährleisten, verbleibt die Möglichkeit, die Gelder mit Zustimmung der Kontoinhaberin zu transferieren. Dazu benötigten wir einen von zeichnungsberechtigten Organen rechtsgültig unterzeichneten Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin.

Wir benötigen folgende Unterlagen bzw. Zusicherungen:

1. Ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen, mit welchem die Staatsanwaltschaft Mailand gestützt auf einen rechtsgültig unterzeichneten Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin die Überweisung der Vermögenswerte auf die von der Kontoinhaberin bezeichneten Bankkonten beantragt.

2. Ein rechtsgültig unterzeichneter Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin, worin diese erklärt, ausdrücklich mit der Überweisung der Gelder einverstanden zu sein und die Kontoverbindungen, auf welche die Konten und Depots übertragen werden sollen, genau bezeichnet.

3. Unterlagen (Handelsregisterauszüge etc.), aus denen ersichtlich ist, dass die Unterschriften auf dem Vergütungsauftrag von zeichnungsberechtigten Organen der Kontoinhaberin stammen. Wir bitten um Berücksichtigung des Umstands, dass möglicherweise die Unterschriften mehrerer Organe erforderlich sind.

4. Die schriftlichen Zusicherungen der Staatsanwaltschaft Mailand, wonach

a) mit der Überweisung der Vermögenswerte nach Italien keine Einziehung der Gelder zu Gunsten des italienischen Staats oder allfälliger Geschädigter verbunden ist und - bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Gelder durch die Staatsanwaltschaft Mailand - die heute bestehenden Eigentumsverhältnisse unangetastet bleiben

b) die Frage des Eigentums an den Vermögenswerten im Rahmen der in Italien geführten Straf- und Zivilverfahren durch die zuständigen italienischen Behörden noch abschliessend geklärt werden wird, wobei die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensrechte der an den Vermögenswerten berechtigten Personen und Drittansprechern vollumfänglich gewahrt bleiben

Sollte die Kontoinhaberin ihr Einverständnis für die Überweisung der Gelder nach Italien zu geben bereit sein und die Staatsanwaltschaft Mailand die erforderlichen und oben aufgeführten Zusicherungen abgeben können, dann erwarten wir gerne Ihr Ergänzungsersuchen, welches wir zeitnah prüfen werden."

K.e Am 15. Januar 2015 meldete sich Y. als Vertreter von I. F. bei der Beschwerdegegnerin und liess ihr diverse Eingaben zur italienischen Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Ilva und den in der Schweiz rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerten zukommen (REC 2015, Urk. 11/1-20).

L.

L.a Mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft Mailand sowohl an das BJ als auch an die Staatsanwaltschaft Zürich und beantragte nun die Ausführung der Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 11. Mai 2015 ("Decreto di trasferimento"), welche sich auf die bei der UBS Switzerland gesperrten Vermögenswerte des B. Trusts, C. Trusts, D. Trusts und G. Trusts bezog (REC 2015, Urk. 1; s. auch NOT 2014, Urk. 66 ff.).

Dem Rechtshilfeersuchen legte sie die Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015, den Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 und die Unterlagen zur Zeichnungsberechtigung der Organe der Kontoinhaberin bei ("si trasmettono per l'esecuzione i seguenti atti [...]"; REC 2015, Urk. 5, 6 und 8; NOT 2014, Urk. 67 ff.).

L.b Gemäss der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 hiess der italienische Untersuchungsrichter den Antrag der Insolvenzverwaltung bzw. der Zwangsverwalter der Ilva vom 12. März 2015 gestützt auf die entsprechenden Gesetzesdekrete (s. supra lit. C) gut, die beschlagnahmten Vermögenswerte der vier Trusts nicht für eine Kapitalerhöhung der Ilva, sondern neu für die Zeichnung von Obligationen zu verwenden.

Der italienische Untersuchungsrichter verfügte in einem ersten Punkt, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte statt zur Kapitalerhöhung für die Zeichnung von Obligationen, ausgegeben durch die Ilva, zu verwenden seien. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwandlung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte in eine Beschlagnahme der auszustellenden Obligationen an, wobei diese auf den FUG, bzw. Equitalia als dessen gesetzliche Verwalterin, auszustellen seien (REC 2015, Urk. 5; NOT 2014, Urk. 60; deutsche Übersetzung NOT 2014, Urk. 71).

L.c Im beigelegten Schreiben der Equitalia vom 13. Mai 2015 befahl diese der UBS Fiduciaria, entsprechend der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 zur Rückführung der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Italien zu schreiten und der UBS Switzerland den Überweisungsauftrag zu erteilen (act. 1.36).

L.d Im beigelegten Schreiben der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 bat diese die UBS Switzerland unter Hinweis auf die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters und den Befehl der Equitalia, dem Rückführungsbefehl Folge zu leisten ("Con riferimento all'ordine inviato da Equitalia Giustizia S.p.A. per conto del FUG, con la presente Vi chiediamo di dare esecuzione al sopramenzionato ordine di rimpatrio trasferendo le somme e i valori seguenti con da noi aperti in qualità di fiduciari di Equitalia Giustizia S.p.A. per conto del FUG, presso UBS (Italia) S.p.A."; act. 1.37).

L.e Die Staatsanwaltschaft Mailand gab in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 sodann die Erklärung ab, dass die Verlagerung der Vermögenswerte nach Italien keine Änderung in Bezug auf den vorläufigen Rechtstitel bewirke, auf der Grundlage dessen die Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien. Das auf italienische Konten überwiesene Vermögen sei ebenfalls Gegenstand einer vorläufigen Beschlagnahme und werde kraft einer speziellen Rechtsnorm und eines Beschlusses des zuständigen Richters für die Zeichnung einer Obligationenanleihe mit Rückzahlung bei Fälligkeit verwendet. Die Beschlagnahme gehe von den Geldern, die auf Schweizer Konten und in Schweizer Depots ruhen würden, auf die von der Ilva ausgegebenen Obligationen über. Die Beschlagnahmung könne nur kraft einer endgültigen Urteilsverfügung im Rahmen des im Betreff genannten Verfahrens in eine Einziehung umgewandelt werden. Die Eigentumsverhältnisse blieben bis zur endgültigen Verfügung, kraft welcher das Verfahren entschieden werde, unverändert (REC 2015, Urk. 1 bzw. 10 als deutsche Übersetzung).

L.f Mit E-Mail vom 13. Mai 2015 wies der Rechtsvertreter der UBS Switzerland die Staatsanwaltschaft Zürich unter Bezugnahme auf die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 darauf hin, dass betreffend diese Vermögenswerte in Zürich eine durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Kontosperre bestehe, weshalb die Lage für die UBS Switzerland schwierig werde, da sie der angeordneten Kontosperre weiterhin nachkomme, jedoch auf keinen Fall bei den italienischen Behörden als unkooperativ eingestuft werden wolle. Er ersuchte deshalb die Staatsanwaltschaft Zürich um eine Besprechung (NOT 2014, Urk. 65).

M. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zeigte Rechtsanwalt Z. der Beschwerdegegnerin an, mit der Wahrung der Interessen der UBS Fiduciaria beauftragt zu sein (REC 2015, Urk. 16/1).

N.

N.a Am 29. Mai 2015 reichte die Staatsanwaltschaft Mailand dem BJ zur Prüfung einen Entwurf ihres ergänzenden Rechtshilfeersuchens ein, welches den Rückzug des Rechtshilfeersuchens beinhaltete zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzulassen (NOT 2014, Urk. 72). Das BJ übermittelte am 1. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft Zürich diese Anfrage (NOT 2014, Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft Zürich teilte am 2. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft Mailand mit, dass sie sich nach Prüfung der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 sowie der weiteren Dokumente telefonisch bei ihr melden werde (NOT 2014, Urk. 73).

N.b Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Mailand "wie vereinbart" das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 an beide Schweizer Behörden und erklärte nun den Rückzug ihres ersten Rechtshilfeersuchens vom 21. Mai 2013 zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzulassen ("Con la presente si revoca la domanda di assistenza giudiziaria del 21.5.2013, avente per oggetto l'esecuzione del sequestro preventivo al solo fine di consentire il trasferimento dei fondi disposto da UBS Fiduciaria s.p.a." (REC 2015, Urk. 2; NOT 2014, Urk. 76).

O.

O.a Mit "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich dem Rechthilfeersuchen und verfügte in Disp. Ziff.:

"2. Die letztmals mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten Kontosperren hinsichtlich der bei der UBS Switzerland AG geführten Bankbeziehungen.

- Konto Nr. 1, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (B. Trust)

- Konto Nr. 2, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (G. Trust)

- Konto Nr. 3, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (C. Trust)

- Konto Nr. 4, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (D. Trust)

Werden nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zum Zwecke der Ausführung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebenen Überweisungen ersatzlos aufgehoben.

3. Die letztmals mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten Kontosperren hinsichtlich der bei der UBS Switzerland AG geführten Bankbeziehungen gemäss Dispositiv Ziffer 2 werden - bei Nichtausführung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebenen Überweisungen - im bisherigen Umfange unverändert aufrechterhalten .

4. Die UBS Switzerland AG wird - für den Fall der Ausführung der Transaktionen gemäss Dispositiv Ziffer 2 - aufgefordert, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in gut lesbarer Kopie und ohne Abdeckungen die entsprechenden Überweisungsbelege zuzustellen."

O.b Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Zürich im Wesentlichen aus, dass das italienische Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 den formellen als auch den materiellen Formerfordernissen gemäss den massgeblichen Staatsverträgen und dem IRSG sowie IRSV entspreche (act. 1.2 S. 7; REC 2015, Urk. 14 S. 7).
Gleichzeitig erwog sie, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein strafrechtliches Urteil im ersuchenden Staat ergangen sei und folglich auch kein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art 33 a IRSV vorliege und eine erleichterte Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte in Anwendung von Art. 74 a IRSG demzufolge ausgeschlossen sei, weshalb es sich erübrige, in casu zu prüfen, ob die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien (act. 1.2 S. 5).
Weiter führte sie aus, dass im vorliegenden Fall die Herausgabe der Vermögenswerte auch nicht gestützt auf eine Zustimmungserklärung der Betroffenen im Sinne von Art. 80 c IRSG erfolge (act. 1.2 S. 6).
Schliesslich kam sie zum Schluss, dass die von ihr mit Schreiben vom 9. Januar 2015 an die ersuchende Behörde aufgelisteten Bedingungen bei einer Überweisung der Vermögenswerte gestützt auf einen Vergütungsauftrag der verfügungsberechtigten Kontoinhaberin und bei Vorliegen eines Antrags der ersuchenden Behörde um Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren nicht mehr erfüllt sein müssen. Daher erübrige sich eine diesbezügliche Prüfung durch die Rechtshilfebehörde (act. 1.2 S. 7).
Gleichwohl erwog sie in der Folge, dass gemäss den Ausführungen in der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 die eigentumsrechtlichen Verhältnisse unverändert bleiben sollen und im Gegensatz zur ursprünglich angeordneten Kapitalerhöhung bzw. Kauf von Aktien nunmehr mit einer Beschlagnahme der Obligationen die Güter im Eigentum derjenigen Personen, gegen welche ermittelt werde, nicht mehr dem Unternehmerrisiko unterliege und mit der Privilegierung der Forderungen in Abweichung der allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen der Gläubigerschutz verbessert werde (act. 1.2 S. 8).

O.c Die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 wurde dem BJ, der UBS Switzerland und der UBS Fiduciaria über ihren Rechtsvertreter in der Schweiz, Rechtsanwalt Z., eröffnet (REC 2015, Urk. 15/1-3; act. 1.2 S. 9).

P. Gegen diese Verfügung lassen A. als Protector des B. Trusts (Jersey), C. Trusts (Jersey) und D. Trusts (Jersey), E. F. als Protector des G. Trusts (Jersey) und als Beneficiary des G. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey) und H. F. als Beneficiary des C. Trusts (Jersey), D. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey) durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Juli 2015 Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellen dabei folgende Anträge (act. 1 S. 2 f.):

"1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 (im Rechtshilfeverfahren REC B-4/2015/10020624) sei für nichtig zu erklären und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 (im Rechtshilfeverfahren REC B-4/2015/10020624) aufzuheben und das (ergänzende) Rechtshilfeersuchen der Procura della Repubblica presso il Tribunale di Milano vom 3. Juni 2015 um Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung der Vermögenswerte des B. Trust, G. Trust, C. Trust, D. Trust bei der UBS AG/UBS Switzerland AG sei abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

Der Beschwerde sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen."

Q.

Q.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 erteilte der Referent (Instruktionsrichter) in Anwendung von Art. 80 l Abs. 3 IRSG der Beschwerde mit Bezug auf Disp. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung superprovisorisch aufschiebende Wirkung (act. 2).

Q.b Am 4. August 2015 leisteten die Beschwerdeführer innerhalb letztmals erstreckter Frist den geforderten Kostenvorschuss (act. 13).

Q.c Mit Schreiben vom 17. August 2015 reichte das BJ innert Frist seine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Im Eventualstandpunkt stellte es den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 17).

Mit seiner Stellungnahme reichte das BJ das Schreiben der Staatsanwaltschaft Mailand vom 31. Juli 2015 ein, mit welchem sie eine Eingabe des Rechtsvertreters der Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva vom 31. Juli 2015 weiterleitete (act. 17.2). Darin legten die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva die italienische Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Ilva samt den Anordnungen des italienischen Untersuchungsrichters sowie die Gründe dar, weshalb es für die Ilva wichtig und dringend sei, über die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Umsetzung der Umweltschutzvorgaben gemäss der europäischen Richtlinie (A.I.A.) zu verfügen. Verfüge die Ilva nicht über die beschlagnahmten Vermögenswerte, sei die Ilva nicht in der Lage im gesetzlich gesetzten Zeitrahmen die Umweltschutzauflagen umzusetzen (act. 17.2 S. 7). Die Nichteinhaltung der Umweltschutzauflagen ziehe sehr schwere Folgen, namentlich gravierende wirtschaftliche Sanktionen nach sich, und könne unter anderem zum Widerruf der Betriebsbewilligung gemäss A.I.A. führen. Letzteres könne zur Schliessung des Stahlwerks führen. Die Weiterführung des Stahlwerks würde unter solchen Umständen strafrechtlich sanktioniert. Die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva wiesen abschliessend auf den bereits erstreckten Termin vom 19. Oktober 2015 hin, an welchem sie dem italienischen Wirtschaftsminister das Programm vorstellen müssen, zu dessen Umsetzung sie über die beschlagnahmten Vermögenswerte verfügen müssen (act. 17.2).

R.

R.a Die Beschwerdegegnerin reichte innerhalb einmal und gleichzeitig letztmals erstreckter Frist ihre Beschwerdeantwort vom 26. August 2015 samt ihren Verfahrensakten (REC 2013 [4 Ordner], NOT 2014 [3 Ordner], REC 2015 [1 Ordner]) ein. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sein werde (act. 18). Den eingereichten Rechtshilfeakten ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

R.b Die Rechtsvertreter der UBS Switzerland haben mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 30. Juni 2015 das BJ um Bestätigung ersucht, dass die mit dem Dispositiv der "Eintretens- und Zwischenverfügung" eingeräumte Möglichkeit der UBS Switzerland nicht als Amtshandlung für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB qualifiziert werde, und haben um eine entsprechende negative Feststellungsverfügung gebeten. Soweit das BJ zu Ansicht gelangen sollte, dass die Honorierung des Überweisungsauftrags seitens der UBS Switzerland als Amtshandlung für einen fremden Staat qualifiziert werde, haben sie um eine Ausnahmebewilligung unter Art. 271 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 RVOV ersucht (REC 2015, Urk. 25/2). Mit E-Mail vom 1. Juli 2015 erklärte das BJ, die Frage zu prüfen und so rasch wie möglich auf die Rechtsvertreter zurückzukommen (REC 2015, Urk. 25/3).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 an das BJ haben die Rechtsvertreter der UBS Switzerland ausgeführt, die Bundesanwaltschaft werde grundsätzlich nicht an eine negative Feststellung des BJ, wonach die Ausführung des Überweisungsauftrags im Lichte von Art. 271 StGB unbedenklich sei, gebunden sein. Aus diesem Grund ersuchten sie um Erteilung einer Ausnahmebewilligung. So setze die Eintretens- und Zwischenverfügung die UBS Switzerland dem direkten Druck der italienischen Behörden, der Strafanzeige der Trust Beneficiaries, der strafrechtlichen Verfügung der Bundesanwaltschaft und der richterlichen Bestrafung gemäss Art. 271 StGB aus (REC 2015, Urk. 25/3).

R.c Nach Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 die Staatsanwaltschaft Mailand um Sachverhaltsergänzungen ersucht (REC 2015, Urk. 26). Mit Antwortschreiben vom 9. Juli 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Mailand gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass das Beschlagnahmeverfahren in Italien keine vorgängige Anhörung des Beschuldigten, der interessierten Dritten oder der an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten vorsehe (REC 2015, Urk. 28). Diesen Personen stehe es aber frei, bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zu verlangen und die Beschlagnahmeverfügung anzufechten. Weder die Mitglieder der Familie F. noch die UBS Fiduciaria hätten je die Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Mai 2013 angefochten (REC 2015, Urk. 28).

R.d Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 an die Beschwerdegegnerin ersuchte die Rechtsvertretung (Rechtsanwältin Patrizia Holenstein) der Beschwerdeführer um Einsicht in die Rechtshilfeakten (REC 2015, Urk. 24/1, 24/2). Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch infolge fehlender Legitimation der Beschwerdeführer ab (REC 2015, Urk. 24/3). Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ersuchte Rechtsanwältin Holenstein unter Beilage einer Vollmacht von I. F. wieder um Akteneinsicht (REC 2015, Urk. 24/7). Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin auch dieses Gesuch ab (REC 2015, Urk. 24/10).

R.e Nach Beschwerdeerhebung forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. August 2015, bestätigt am Folgetag, sodann die UBS Switzerland auf, ihr in Ergänzung der bereits edierten Basisdokumente eine Aufstellung und die entsprechenden Dokumente nachzureichen, aus welchen die Namen aller Trustees, aller Protektoren und aller Beneficiaries der verfahrensgegenständlichen Trusts ersichtlich seien (REC 2015, Urk. 48, 49).

Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte die UBS Switzerland unter Hinweis auf die nochmals eingereichten Formulare T der relevanten Trusts mit, dass per 12. Mai 2011 folgende Beneficiaries erfasst worden seien und dass sich diesbezüglich, abgesehen vom Dahinscheiden von L. F. selig, keine Änderungen ergeben hätten (REC 2015, Urk. 52, 53):

D. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 3

B. Trust: I. F., AA. F., BB. F., CC. F., DD. F., die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, zusätzlich der verstorbene L. F.

G. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 2,

zusätzlich der verstorbene L. F.

C. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 3,

zusätzlich der verstorbene L. F.

Die UBS Switzerland führte unter Beilage der nachgenannten Dokumente weiter aus, dass gemäss Schreiben vom 30. Juli 2015 sich der Beschwerdeführer 1 gegenüber der UBS Trustees als Protector des D. Trusts, des B. Trusts und des C. Trusts, die Beschwerdeführerin 2 gleichentags als Protector des G. Trusts ausgewiesen habe (REC 2015, Urk. 52).

R.f Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte Rechtsanwalt EE. der Beschwerdegegnerin mit, der Rechtsvertreter der Ilva (mit Vollmachterteilung durch die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter) zu sein (REC 2015, Urk. 47/2).

S. Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichten die Beschwerdeführer innert letztmals erstreckter Frist ihre Beschwerdereplik samt Beilagen ein (act. 23 und act. 23.1).

Mit Schreiben vom 22. September 2015 wurde dem BJ und der Beschwerdegegnerin freigestellt, eine Duplik einzureichen (act. 24).

Mit Schreiben vom 24. September 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 27). Mit Schreiben vom 25. September 2015 erklärte auch das BJ, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten, und bekräftigte seine Schlussfolgerungen vom 17. August 2015 (act. 28).

T.

T.a Mit Schreiben vom 14. September 2015 wurde das BJ unter Hinweis darauf, dass aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechtshilfeakten hervorging, dass das BJ in verschiedener Hinsicht massgeblich am Rechtshilfeverfahren beteiligt war, aufgefordert, aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit seine Akten im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung möglichst rasch einzureichen (act. 22).

T.b Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde das BJ unter Hinweis auf den bereits mit Schreiben vom 14. September 2015 angeordneten Aktenbeizug aufgefordert, die entsprechenden Akten des BJ, soweit sie mit der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang stehen, nun umgehend einzureichen (act. 26).

Mit einem zweiten Schreiben vom 25. September 2015 (s.o.) erklärte das BJ, dass das Verfahren betreffend Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB in Erwartung des Beschwerdeentscheids der Beschwerdekammer eingestellt worden sei. In seinem Schreiben nahm das BJ auch Bezug auf die Aufforderungen des hiesigen Gerichts vom 14. und 23. September 2015, seine Akten einzureichen. Das BJ teilte diesbezüglich mit, es bestünden aus Sicht des BJ mit Bezug auf das Bewilligungsverfahren keine weiteren relevanten Akten, welche dem Gericht einzureichen seien, und reichte nichts ein (act. 29).

T.c Mit Schreiben vom 29. September 2015 wurde das BJ nochmals und letztmals aufgefordert, seine Akten umgehend einzureichen (act. 30).

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Eingang 5. Oktober 2015) reichte das BJ eine Auswahl seiner Akten ein (act. 32).

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wurden die Beschwerdeführer über den Aktenbeizug orientiert und über die Beschwerdedupliken in Kenntnis gesetzt (act. 33).

U. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

I m Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2.

2.1 Das Rechtshilfegesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland nach dem dritten Teil des Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ).

2.2

2.2.1 Die Umgehung der Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zieht gegebenenfalls eine Bestrafung gemäss dem Straftatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB nach sich (vgl. David Rosenthal , in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestimmungen, Rosenthal/Jöhri, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 271 N. 1; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek , Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 4). Mit einer Verletzung von Art. 271 Ziff. 1 StGB wird der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen werde, unter ausdrücklicher Ausnahme bewilligter Handlungen, angegriffen ( Markus Husmann, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Art. 271 StGB , N. 8).

2.2.2 Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, oder solchen Handlungen Vorschub leistet. Als für einen fremden Staat vorgenommen gilt nach Lehre und Rechtsprechung jegliche Tätigkeit in dessen bzw. seiner Behörden Interesse (BGE 114 IV 128 E. 3b S. 132, mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlung muss auf schweizerischem Gebiet erfolgen. Wird eine Partei im Rahmen eines ausländischen Verfahrens zum Beispiel verpflichtet, in der Schweiz befindliche Beweismittel beizubringen, so findet nach geltender Praxis die diesbezügliche Beweiserhebung ebenfalls in der Schweiz statt ( Rosenthal , a.a.O., Art. 271 N. 34; s. auch Husmann, a.a.O., Art. 271 StGB , N. 64). Eine solche unfreiwillige private "Parteivorkehr" in der Schweiz kann unter Umständen ein Vorschubleisten im Sinne von Art. 271 StGB darstellen (vgl. Husmann, a.a.O., Art. 271 StGB , N. 33).

2.2.3 Über Bewilligungen nach Art. 271 Ziff. 1 StGB zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat entscheiden gemäss Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung ( SR 172.010.1; RVOV) Departemente und die Bundeskanzlei in ihrem Bereich (Abs. 1), wobei Fälle politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesrat zu unterbreiten sind (Abs. 2). Nach der bisherigen Bewilligungspraxis der Bundesbehörden setzt die Bewilligung voraus, dass der Rechtshilfeweg nicht aus grundsätzlichen Überlegungen ausgeschlossen ist. In solchen Fällen soll der Zweck der verschlossenen Rechtshilfe auch nicht auf dem Umweg über eine Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB erreicht werden können. Zudem setzt die Bewilligung voraus, dass die Beschreitung des Rechtshilfewegs an sich offensteht, im Einzelfall jedoch als praktisch unmöglich oder sinnlos erscheint ( VPB 61/1997 Nr. 82 E. 4, Entscheid des Bundesrates vom 25. Juni 1997).

3. Beschwerde nach Art. 80 e IRSG , evt. Art. 25 Abs. 1 IRSG

3.1 Anfechtungsobjekt

3.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [ BStGerOR ; SR 173.713.161]).

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

3.1.2 Vorliegend steht fest, dass die angefochtene Verfügung - von der Beschwerdegegnerin als "Eintretens- und Zwischenverfügung" bezeichnet und von den Beschwerdeführern als Schlussverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 1 IRSG qualifiziert - formellim Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen auf ein formelles Rechtshilfeersuchen in Strafsachen hin ergangen ist. Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens kann die Frage, wie darüber hinaus die angefochtene Verfügung im Rechtshilfeverfahren einzuordnen ist (Eintretens- und Zwischenverfügung, Schlussverfügung, evt. Rechtshilfeverfügung sui generis), offen bleiben. Ob die angefochtene Verfügung überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet, wird in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein.

3.2 Beschwerdelegitimation

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80 h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dasselbe gilt auch bei einer rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre. Beinhaltet die Rechtshilfemassnahme die Herausgabe von gesperrtem Kontovermögen an den ersuchenden Staat, ist der betreffende Kontoinhaber ebenfalls beschwerdelegitimiert.

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Ausschluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, wer eine juristische Person als Kontoinhaber vorschiebe, müsse die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person gegen die Rechtshilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158). Wie das Bundesgericht in BGE 123 II 153 präzisiert hat, passt diese Begründung indessen nicht auf den Fall, in welchem die juristische Person, welche als Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann. Erscheint in den Kontounterlagen eine seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste juristische Person als einzige Inhaberin des Kontos, wird der am Konto wirtschaftlich berechtigten Person nur dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshilfemassnahmen gewährt, wenn sie selbst zur Beschwerde zugelassen wird. Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. M ARANTELLI - S ONANINI /H UBER , in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 VwVG N. 5).

3.2.2 Die UBS Fiduciaria ist vorliegend Inhaberin der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Konten (s. REC 2013, Urk. 55, 58, 61, 64). Mit der angefochtenen Verfügung wird die Sperre ihrer Konten nicht einschränkungslos aufgehoben. Die Aufhebung der Kontosperren wird ausschliesslich zum Zwecke der Ausführung ihres auf Befehl der italienischen Behörden hin erfolgten Vergütungsauftrags angeordnet (die Kontosperren bleiben andernfalls aufrechterhalten) und beinhaltet dabei die Erlaubnis an die kontoführende Bank, zur Überweisung des gesperrten Kontovermögens an den ersuchenden Staat. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die UBS Fiduciaria als Kontoinhaberin demnach im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die UBS Fiduciaria hat in Kenntnis der Verfügung (REC 2015, Urk. 15/1-3) keine Beschwerde erhoben.

Die UBS Trustees ist Trustee der verfahrensgegenständlichen Trusts. In formeller Hinsicht ist d ie UBS Trustees "Eigentümerin" bzw. Inhaberin der auf den gesperrten Konten liegenden Trustvermögen (s. act. 1.26 Ziff. 1 S. 15). Eine unmittelbare Beschwerdelegitimation der UBS Trustees ist gestützt auf Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV nicht gegeben. Die UBS Trustees hat auch keine Beschwerde erhoben.

3.2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, Protectors und/oder Beneficiaries der Trusts zu sein, deren Vermögenswerte sich auf den von der Rechtshilfeverfügung betroffenen Konten befinden (act. 1 S. 14 ff.). Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation führen die Beschwerdeführer aus, die an sich beschwerdelegitimierte UBS Fiduciaria und die UBS Trustees seien zwar nicht aufgelöst worden, aber aus anderen Gründen nicht handlungsfähig. Konkret hätten die involvierten Behörden gemeinsam bewirkt, dass die formelle Kontoinhaberin UBS Fiduciaria und die formelle Inhaberin der Trust-Vermögen "kein Rechtsmittel ergreifen bzw. keine Verteidigungsrechte ausüben können und dürfen" (act. 1 S. 15). Da der Trustee und seine Beauftragten handlungsunfähig seien und/oder gegen die Interessen des Trusts handeln würden, müsse die Beschwerdelegitimation zur Verteidigung des Trustvermögens der vier Trusts den Protectors "und/oder" Beneficiaries zukommen (act. 1 S. 18).

Die Beschwerdeführer konstruieren somit eine Kette von subsidiären Legitimationen bei "rechtlicher Verhinderung" der an sich legitimierten Person (UBS Fiduciaria) bzw. der an deren ersten Stelle nachrückenden Person (UBS Trustees), an deren Stelle schliesslich sie selber als Protectors "und/oder" Beneficiaries treten würden.

3.2.4 Die Beschwerdegegnerin und das BJ sprechen den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation ab (act. 17 und 18).

3.2.5 Ob Protectors "und/oder" Beneficiaries eines Trusts in analoger Anwendung der in E. 3.2.1 erläuterten Praxis ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen ist, wenn sowohl der an sich beschwerdelegitimierte Kontoinhaber, welchem das Trustvermögen durch den Trustee des Trusts treuhänderisch übertragen wurde, als auch der Trustee selber jeweils durch behördliche Anordnungen im Ausland "rechtlich verhindert" sind, Beschwerde zu erheben, ist nicht zu entscheiden, da bereits die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Ausgangslage aus den nachfolgenden Gründen nicht genügend dargetan ist:

3.2.6

3.2.6.1 Nach Darstellung der Beschwerdeführer wurde die in Italien domizilierte UBS Fiduciaria als italienische Treuhänderin, deren einzige Aufgabe es sei, im Rahmen des "Scudo fiscale" die italienischen Steuerbehörden zu bezahlen, 2009 aufgrund der italienischen Formvorschriften zur Steuerbereinigung "zwischengeschaltet" (act. 1 S. 11).

Diese Darstellung ist insofern zu präzisieren, als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerschutzschildes gerade die Rückführung der im Ausland unter Umgehung von diversen Bestimmungen gehaltenen Vermögenswerte nach Italien war. Neben der physischen Rückführung der Vermögenswerte nach Italien ("rimpatrio fisico") sah der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der sog. rechtlichen Rückführung ("rimpatrio giuridico") nach Italien vor. Bei dieser Variante waren die im Ausland gehaltenen Vermögenswerte einem italienischen Finanzintermediär, namentlich einer Treuhandgesellschaft, zu überschreiben, welche bei einer Bank im Ausland im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers ein Konto zu eröffnen hatte, auf welches die Vermögenswerte zu überweisen waren. Aus italienischer steuerlicher Sicht sind die beiden Rückführungsarten insofern gleich, als der italienische Finanzintermediär dieselben steuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen hat, wie wenn das Konto in Italien eröffnet worden wäre. Von dieser Alternative zur physischen Rückführung der Vermögenswerte nach Italien haben die - wie sie in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden - "handelnden Privatpersonen" Gebrauch gemacht.

Gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Treuhandvertrag zwischen der UBS Trustees und der UBS Fiduciaria ist Letztere sodann berechtigt, Instruktionen der UBS Trustees nicht zu akzeptieren und/oder deren Ausführung einzustellen, wenn diese Instruktionen nach Meinung der UBS Fiduciaria gegen eine Gesetzesvorschrift zu verstossen oder nachteilig für ihre Ehrenhaftigkeit und Professionalität scheinen ("E' facoltà della FIDUCIARIA non accettare le istruzioni del FIDUCIANTE e/o sospenderne l'esecuzione, dandone pronta comunicazione al FIDUCIANTE, qualora esse, secondo il suo apprezzamento, appaiano contrarie a norma di legge o pregiudizievoli alla sua onorabilità e professionalità o alla sua operatività ed ai suoi diritti soggettivi, senza obbligo di fornire giustificazione in merito e, in ogni caso, allorquando le istruzioni non vengano formulate per iscritto"; act. 1.26 Ziff. 8 S. 18).

Den Beschwerdeführern ist somit entgegenzuhalten, dass die UBS Trustees und die "handelnden Privatpersonen" m it der "Zwischenschaltung" der UBS Fiduciaria und Überschreibung des Trustvermögens auf die UBS Fiduciaria in Italien zur Steuerbereinigung die mit diesem Vorgehen verbundenen Nachteile in Kauf genommen haben. Entsprechend haben die "handelnden Privatpersonen" grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, wenn sich in der Folge eine nachteilige Situation, so bei der Nichtbefolgung ihrer Instruktionen wegen eines angenommenen Verstosses gegen eine Gesetzesvorschrift, verwirklicht. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Nichtbefolgung ihrer Instruktionen auf ein vertragswidriges Verhalten der UBS Fiduciaria zurückzuführen wäre. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen (act. 23 S. 5 f.) , die UBS Fiduciaria hätte den Vergütungsauftrag gemäss Treuhandvertrag erst nach Zustimmung der UBS Trustees erteilen dürfen, welche ihrerseits aufgrund der Trusturkunden zur Einholung der Zustimmung der Protektoren verpflichtet gewesen wäre, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten .

3.2.6.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die UBS Fiduciaria handle nicht frei, sondern sie müsse die Überweisung der streitigen Vermögenswerte auf direkte Instruktion der ersuchenden italienischen Behörde vornehmen, welche ihr für den Weigerungsfall mit straf-, aufsichts- und zivilrechtlichen Folgen gedroht habe (act. 1 S. 3).

Für die Annahme der "rechtlichen Verhinderung" genügt es nicht, von einer gerichtlichen Anordnung im Ausland betroffen zu sein. Dass sich die UBS Fiduciaria gegen die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 nicht zur Wehr hätte setzen können und dürfen, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Solches geht auch nicht aus den vorliegenden Akten hervor (s. REC 2015, Urk. 28). Weshalb die UBS Fiduciaria gegen die Überweisungsverfügung an sich kein Rechtsmittel ergriffen hat, geht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hervor. Gemäss den Erwägungen in der Überweisungsverfügung haben die Rechtsvertreter der UBS Switzerland im italienischen Verfahren vielmehr erklärt, im Hinblick auf die Art. 271 und 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches keine Anträge zu stellen (act. 1.15 S. 6). Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die UBS Fiduciaria habe "im Weigerungsfall massive straf-, aufsichts- und zivilrechtliche Konsequenzen der italienischen Behörden zu gewärtigen", beziehen sie sich lediglich auf die zur Durchsetzung der von der UBS Fiduciaria nicht angefochtenen Anordnung vorgesehenen Mittel, welche sie ausserdem nicht dargetan haben.

Was eine allfällige Beschwerdeerhebung gegen die verfahrensgegenständliche Rechtshilfeverfügung anbelangt, erklärte die UBS Fiduciaria gegenüber der UBS Trustees, ihr sei mitgeteilt worden, sie sei gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 nicht berechtigt, die Aufhebung der Kontosperren anzufechten ("UBS Fiduciaria has also been advised that, according to the order, it is not entitled to challenge the order of the Swiss State Attorney GG. of 19 June 2015 in case the deblocked assets are transferred to Italy by USB Switzerland AG, but only if the assets remain with UBS Switzerland AG and continue to be blocked according to the same order and there is an immanent irreparable threat of harm"; act. 1.38 S. 2). Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, dass mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Kontosperren kein Rechtsmittel zulässig sei und ein solches nach Abschluss der Rechtshilfemassnahmen gegen die Schlussverfügung gemäss Art. 80 d und 80 e IRSG erhoben werden könne (act. 1.2 Disp. Ziff. 6). Die UBS Fiduciaria ist allerdings anwaltlich vertreten. Es lag somit ausschliesslich an der UBS Fiduciaria, ob sie diese Rechtsmittelbelehrung annehmen wollte oder nicht. Diesbezüglich steht fest, dass die UBS Fiduciaria keine gerichtliche Überprüfung der fraglichen Rechtshilfeverfügung verlangt hat. Dass das Ergreifen eines Rechtsmittels in der Schweiz tatsächlich straf-, aufsichts- und zivilrechtliche Konsequenzen für die UBS Fiduciaria in Italien nach sich gezogen hätte, weil sie im Ergebnis mit Bezug auf die von der Überweisungsverfügung betroffenen Vermögenswerte entgegen den Anordnungen des FUG gehandelt hätte, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.

3.2.6.3 Die Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten nicht dargetan, dass bei der UBS Fiduciaria als der an sich legitimierten Kontoinhaberin ein "rechtlicher Hinderungsgrund" vorliege, welcher es dieser verunmöglicht, Beschwerde zu erheben. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer besteht vorliegend somit keine Rechtsschutzlücke. Der Umstand alleine, dass nach Darstellung der Beschwerdeführer die UBS Fiduciaria nicht im Interesse der vier Trusts tätig war und ist, rechtfertigt es nicht, ersatzweise der UBS Trustees und an deren Stelle den Beschwerdeführern eine Beschwerdelegitimation einzuräumen.

3.2.6.4 Selbst wenn angenommen würde, dass bei der an sich legitimierten Kontoinhaberin ein "rechtlicher Hinderungsgrund" aufgrund von behördlichen Anordnungen in Italien vorläge, hätte dies noch nicht die ersatzweise Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zur Folge. Folgt man der Argumentation der Beschwerdeführer, würde dadurch an nächster Stelle die ersatzweise Beschwerdelegitimation der UBS Trustees als Trustee kommen.

Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, die UBS Trustees könne und dürfe ebenfalls kein Rechtsmittel ergreifen bzw. keine Verteidigungsrechte ausüben. Wie schon die UBS Fiduciaria, stützt sich ebenso die UBS Trustees auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin und erklärt zwar, sie sei zur Beschwerde nicht berechtigt (act. 1.41). Wie schon im Zusammenhang mit der UBS Fiduciaria ausgeführt (s. supra E. 3.2.6.3), lag es bei der UBS Trustees, ob sie diese Rechtsmittelbelehrung annehmen wollte oder nicht.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf den "no consent" letter der Joint Financial Crimes Unit in Jersey zur Begründung der fehlenden Handlungsfähigkeit der UBS Trustees beziehen, ist festzuhalten, dass dieses Dokument nicht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführer bleiben in ihrer Replik eine Erklärung dafür schuldig, weshalb sie dieses Beweisstück nicht erhältlich machen können (s. act. 23 S. 6). Gemäss der Korrespondenz der UBS Trustees verbiete dieser "no consent" letter ihr, das Trustvermögen wie gewohnt zu bewirtschaften, insbesondere werde ihr der Abgang von jeglichem Trustvermögen ausserhalb des Kontrollbereichs der UBS verboten (act. 1.41; act. 1.40). Dass der UBS Trustees auch die Erhebung von Rechtsmitteln für die Trusts untersagt worden wäre, welche sich ausserdem gerade gegen den Abfluss der Trustvermögen von der UBS Switzerland richten würde, ist den von den Beschwerdeführern eingereichten Beilagen nicht zu entnehmen. Solches geht auch nicht aus den weiteren Rechtshilfeakten hervor.

3.2.6.5 Die Beschwerdeführer haben demnach ebenfalls nicht zur Genüge dargetan, dass auch bei der UBS Trustees als Trustee des von der angefochtenen Verfügung betroffenen Trustvermögens ein "rechtlicher Hinderungsgrund" durch behördliche Anordnungen im Ausland vorliegen würde, welcher es ihr verunmöglichen würde, in der Schweiz Beschwerde zu erheben, weshalb ihnen ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre.

Soweit vorgebracht wird, dass die UBS Trustees sich zudem in einem massiven Interessenkonflikt befinde und ihr Vorgehen dadurch bestimmt sei, in Italien negative Folgen für die wirtschaftlich verbundenen UBS Konzerngesellschaften unbedingt zu vermeiden (s. act. 23 S. 7 f.), ist auf die bereits im Zusammenhang mit der UBS Fiduciaria gemachten Ausführungen zu verweisen. Der Umstand alleine, dass die UBS Trustees - nach Darstellung der Beschwerdeführer - entgegen ihren aus der Trusturkunde ergehenden Pflichten nicht im Interesse der vier Trusts tätig war und ist (act. 23 S. 5 f.), rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführern eine ersatzweise Beschwerdelegitimation einzuräumen.

3.2.6.6 Vollständigkeitshalber sei zur Annahme der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Beschwerde, sie seien als Beneficiaries "Wirtschaftlich Berechtigte" der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Trusts (act. 1 S. 18), Folgendes angeführt. In den Kontoeröffnungsunterlagen, namentlich in den Formularen T, bestätigte die UBS Fiduciara, dass an den Trusts keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe (REC 2013, Urk. 55 ff.). Die im Formular T als "beneficiari" angeführten Beschwerdeführerinnen sind somit nicht den "Wirtschaftlich Berechtigten" im Sinne der Rechtsprechung gleichzusetzen (vgl. Oliver Arter , Trust und Bankbeziehungen - Wer ist "Wirtschaftlich Berechtigter"?, AJP 4/2012, S. 506 ff., S. 520 f.). In der Beschwerdeschrift legen die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb sie als "Wirtschaftlich Berechtigte" zu qualifizieren wären. In ihrer Replik halten die beschwerdeführenden Beneficiaries denn auch nicht mehr daran fest (act. 23 S. 7 bis 9, 11) und erklären im Gegenteil ausdrücklich, dass es unzutreffend sei, sie als wirtschaftlich Berechtigte zu bezeichnen (act. 23 S. 8).

3.2.6.7 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführer unter Berufung auf ihre Stellung als Protectors und/oder Beneficiaries geltend, Protectors "und/oder" Beneficiaries seien ersatzweise zur Beschwerde legitimiert. Eine Begründung für das Bestehen einer solchen "und/oder"-Beschwerdelegitimation ist ihrer Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

In der Replik stellen sich die Beschwerdeführer neu auf den Standpunkt, ihre ersatzweise Beschwerdelegitimation in ihrer Stellung als Protectors sei deshalb zu bejahen, weil die wirtschaftlich berechtigten Trusts ohne die Beschwerdelegitimation der einzig handlungsfähigen Organe der Trusts, nämlich der Protektoren, schutzlos und ohne Rechtschutz wären, obwohl das Vermögen der Trusts bedroht sei und die Protektoren daher das grösste Rechtschutzinteresse hätten (act. 23 S. 27 f.).

Dabei bringen sie vor, die zwecks Teilnahme am "Scudo fiscale" festgelegte Struktur (Trust-Treuhandgesellschaft-Depotbank) sei ausnahmslos von zur UBS Group gehörenden Gesellschaften aufgesetzt worden. Die Lähmung dieser Gesellschaften aufgrund des Vorgehens der italienischen Behörden betreffe daher alle diese Gesellschaften und eine Gruppenbetrachtung dränge sich auf. Wenn der Trustee (durch einen staatlichen Befehl, wie den "no consent"-Befehl, und indirekt durch die Anweisung des FUG vom 13. Mai 2015 an eine andere Konzerngesellschaft der UBS Group) handlungsunfähig sei, dürfen nach Darstellung der Beschwerdeführer die Protektoren zum Schutze der Trusts Beschwerde erheben (act. 23 S. 7).

Die Beschwerdeführer greifen damit auf dieselbe Argumentation wie in der Beschwerde zurück, weshalb ihnen, neu ausschliesslich in ihrer Stellung als Protectors, ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre. Wie in E. 3.2.6.1 ff. im Einzelnen dargelegt, haben die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Genüge dargetan, dass sowohl bei der UBS Fiduciaria als auch bei der UBS Trustees ein "rechtlicher Hinderungsgrund" durch behördliche Anordnungen im Ausland vorliegen würde, welcher es diesen verunmöglichen würde, Beschwerde zu erheben.

Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2, Tochter des 2014 verstorbenen beschuldigten L. F. (REC 2015, Urk. 29), Dokumente ins Recht gelegt, welche ihre Stellung als Protectors unmittelbar belegen würden. Aus den eingereichten Dokumenten gehen lediglich ihre eigenen Erklärungen hervor, Protectors der verfahrensgegenständlichen Trusts zu sein (act. 1.34, 1.35). In den von ihnen eingereichten Kontoeröffnungsunterlagen, namentlich in den Formularen T, sind sie nicht als Protectors aufgeführt (act. 1.22 bis 1.25). In den eingereichten Trusturkunden wird I. F. als "The First Protector" bezeichnet (act. 1.18 bis 1.21).

Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte die UBS Switzerland der Beschwerdegegnerin u.a. das Schreiben vom 30. Juli 2015 des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 an die UBS Trustees samt Beilage ("Instrument of Addition of Trustees") datierend vom 30. Juli 2015 nach (REC 2015, Urk. 53/12 ff.; s. supra lit. V). Anhand des Anhangs 1 ("Schedule 1, Supplemental Instruments") zur Beilage liesse sich allenfalls rekonstruieren, worauf der Beschwerdeführer 1 seine Stellung als Protector stützen mag (REC 2015, Urk. 53/8-53/11). Im Falle der Beschwerdeführerin 2 ist dies grundsätzlich nicht möglich (REC 2015, Urk. 53/11).

Nach den Erwägungen des italienischen Untersuchungsrichters im italienischen Strafverfahren würden die von der Beschlagnahme betroffenen Trusts "Sham trusts", d.h. fiktive Trusts, darstellen, welche in zivilrechtlicher Hinsicht wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig zu qualifizieren wären (REC 2013, Urk. 16 S. 35). Ob im vorliegenden Verfahren von rechtsmissbräuchlichen Trusts und auch im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (Haager Trust Übereinkommen, HTÜ; SR 0.221.371) von den gleichen Rechtsfolgen auszugehen wäre, braucht nicht vertieft zu werden.

3.2.6.8 Zur Begründung ihrer Legitimation machen die Beschwerdeführer in der Beschwerde im Eventualstandpunkt geltend, es müsse gestützt auf Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG den Trusts und damit auch ihnen Beschwerdelegitimation zukommen (act. 1 S. 18 f.).

Diese Argumentation greift in verschiedener Hinsicht nicht. Vorab ist festzuhalten, dass die Trusts mangels Rechts- und Parteifähigkeit ihre Rechte nicht selbständig geltend machen können. "Eigentümer" bzw. Inhaber der Trustvermögen sind nicht die Beneficiaries, sondern der Trustee (s. auch Entscheid der Beschwerdekammer RR.2010.200 -201 vom 20. Januar 2011, E. 3.1). Auf Art. 74 a Abs. 4 IRSG kann sich sodann nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74 a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt (M AURICE H ARARI , Remise internationale d'objets et valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP in: Procédure pénale, droit pénal international, entraide pénale, Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, Chêne-Bourg 1997, S. 167 ff., S. 188). Gemäss Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an den herauszugebenden Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben. Nach der Rechtsprechung ist eine vom Angeschuldigten vorgeschobene, nur formal selbständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt, kein Dritter im Sinne von Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG . In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (BGE 123 II 595 E. 6b/aa S. 612). Gemäss den Formularen T ist bzw. war der beschuldigte L. F. Settlor und Begünstigter der fraglichen Trusts. Gemäss dem Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen und den von den Beschwerdeführern eingereichten Trusturkunden (act. 1.18 bis 1.21) ist der Beschuldigte I. F. Settlor und Begünstigter dieser Trusts. Gemäss den Trusturkunden wurde I. F. als "The First Protector" bezeichnet. In beiden Fällen gehören die weiteren von den Trusts begünstigten Personen alle der Familie F. an. Weder die Trusts selber noch die Beschwerdeführer können unter den genannten Umständen als an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Personen im Sinne Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG gelten. Die Beschwerdeführer legen im Übrigen auch nicht dar, inwiefern sie gutgläubig Rechte an den Vermögenswerten der Trusts erworben haben wollen.

3.2.7 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme gemäss der Rechtsprechung weder im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen noch rechtfertigen es ihre Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik, ihnen eine ersatzweise Beschwerdelegitimation anzuerkennen.

Dieses Prüfungsergebnis ist nicht auf eine Rechtsschutzlücke, sondern auf die Nachteile der rechtlichen Konstrukte zurückzuführen, derer sich die für die Trusts "handelnden Privatpersonen" bedient haben und deren prozessuale Kehrseite sich im vorliegenden Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahren mit aller Deutlichkeit zeigt.

Soweit die angefochtene Verfügung überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet (s. nachstehend), ist auf die Beschwerde mangels Legitimation demnach nicht einzutreten.

4. Beschwerde gestützt auf Art. 1 a IRSG

4.1 Unter Berufung auf Art. 1 a IRSG bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift vor, die angefochtene Verfügung verstosse gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV ). Von den unbeteiligten vier betroffenen Trusts werde ein Sonderopfer verlangt, was offensichtlich dem Schweizer ordre public zuwiderlaufe (act. 1 S. 26).

4.2 Gemäss Art . 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. Den "ordre public" behält auch Art. 1 a IRSG vor, wonach bei der Anwendung des Rechtshilfegesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Die Begrenzung der Rechtshilfe nach Art. 1 a IRSG ist im Rechtshilfeverkehr mit Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nur zulässig, wenn ein entsprechender Vorbehalt staatsvertraglich vereinbart wurde ( Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 710, S. 334 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG entscheidet im Fall von Art. 1 a IRSG (auch i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [nachfolgend "EJPD"], welches bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung darum ersucht werden kann. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 26 IRSG ). Das Departement entscheidet über die Beschwerde praxisgemäss erst dann, wenn rechtskräftig geklärt ist, ob und wieweit das massgebliche Staatsvertrags- und Gesetzesrecht die Rechtshilfe ansonsten zulässt (Urteil des Bundesgerichts 1A.155/2006 vom 25. Oktober 2006, E. 6.2).

4.4 Der gesetzlichen Regelung lässt sich entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entscheiden sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen (BGE 123 II 595 E. 5a S. 607). Dies bedeutet aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass solche Interessen im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten. So hat das Bundesgericht mehrfach das Ansehen der Schweiz berücksichtigt und entgegenstehenden Interessen an einer Verweigerung der Rechtshilfe gegenübergestellt (BGE 123 II 595 E. 5a, S. 607 unter Hinweis auf BGE 115 Ib 517 E. 4b, wonach bei schweren Wirtschaftsdelikten der Verzicht auf die Gegenrechtsbedingung nicht nur im Interesse einer wirksamen Verbrechensbekämpfung auf internationaler Ebene liege, sondern auch in jenem der Schweiz selbst, wenn sie verhindern wolle, zum weitherum bekannten und beliebten Hort für Deliktsgut zu werden oder in der Augen der Delinquenten als solcher zu gelten; BGE 123 II 153 E. 7c S. 161; vgl. auch Rudolf Wyss , Die Revision der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93/1997, S. 39). Während das Bundesgericht namentlich in zwei Fällen festhält, für Rügen und Beschwerden gemäss Art. 1 a IRSG (auch i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR ) nicht zuständig zu sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.155/2006 vom 25. Oktober 2006, E. 6; 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 7 betreffend ein Auslieferungsverfahren), äussert es sich in anderen Fällen überdies zur Rüge betreffend Art. 1 a IRSG (BGE 123 II 153 E. 7 S. 160; Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2002 vom 18. Juni 2002, E. 2.3; ebenso Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.4; RR.2008.221 bzw. RR.2008.264+265 vom 9. Juli 2009, E. 6.4 f. bzw. E. 7.4; RR.2013.108 -110 vom 12. Dezember 2013, E. 7.3; RR.2013.298+299 vom 6. Mai 2014, E. 7.3.2). Dabei bezeichnet das Bundesgericht zum Teil seine Zuständigkeit vorab als zweifelhaft und lässt sie in der Folge explizit offen (BGE 130 II 217 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 8a f.). Soweit das Bundesgericht sowie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Rüge betreffend Art. 1 a IRSG geprüft haben, erfolgte diese Prüfung jeweils ausschliesslich im Rahmen einer Beschwerdeerhebung nach Art. 80 e ff. IRSG . Hierzu fehlt den Beschwerdeführern vorliegend die Beschwerdelegitimation. Ergänzend ist festzuhalten, dass weder das Bundesgericht noch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sich in ihren Entscheiden auf Art. 1 a IRSG zur Begrenzung der Rechtshilfe gestützt haben. Ein solcher Entscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG bleibt grundsätzlich nach wie vor den politischen Behörden vorbehalten.

4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdekammer auf die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführer dabei auf Art. 1 a IRSG berufen, nicht eintreten kann. Die Beschwerdeführer haben beim EJPD keine Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 a IRSG und Art. 2 lit. b EUeR eingereicht. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Überweisung der Beschwerde an das EJPD gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG .

5. Anzeige der Nichtigkeit

5.1 Wird die Beschwerde von einer Person erhoben, welche kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, könnte die Eingabe als Anzeige betrachtet werden. Vorliegend rügen die Beschwerdeführer, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin eine Umgehung des anwendbaren Rechtshilferechts darstelle, und sie machen die Nichtigkeit der angefochtenen Anordnung geltend. Zur Begründung im Einzelnen und in den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und des BJ dazu wird Folgendes ausgeführt:

5.2

5.2.1 Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, gemäss der angefochtenen Verfügung stehe fest, dass die Voraussetzungen von Art. 74 a IRSG für eine Herausgabe der Vermögenswerte zur Einziehung nicht erfüllt seien (act. 1 S. 23 ff.). Dem italienischen Staat gehe es ausschliesslich um Mittelbeschaffung zur "Umweltsanierung" einer Unternehmung von strategischem nationalem Wert. Es handle sich um eine auf Notstandsrecht gestützte und auf bestimmte Personen (nämlich die Beschuldigten) gerichtete fiskalisch und politisch motivierte Zwangsenteignung, welche von den unbeteiligten vier betroffenen Trusts ein Sonderopfer verlange, was offensichtlich dem Schweizer ordre public zuwiderlaufe (act. 1 S. 26). Die Beschwerdegegnerin irre sich, wenn sie glaube, sie könne es der UBS Switzerland selbst überlassen, ob sie auf Befehl der Staatsanwaltschaft Mailand die Vermögenswerte der Trusts herausgeben wolle oder nicht. Die Beschlagnahmeverfügung der Mailänder Staatsanwaltschaft beziehe sich auf in der Schweiz gelegenes Vermögen und sei daher extraterritorial. Sie entfalte ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens keinerlei Wirkung und sei wegen der offensichtlichen Verletzung des Territorialitätsprinzips nichtig. Zudem mache sich gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne (rechtskonforme!) [sic] Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornehme, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornehme, wer solchen Handlungen Vorschub leiste. Die Beschwerdegegnerin habe als Rechtshilfebehörde eine eng umgrenzte Kompetenz zur Vornahme von rechtshilfeweisen Handlungen; eine Bewilligungskompetenz im Sinne von Art. 271 StGB gehöre definitiv nicht dazu. Bei allen Beteiligten wäre daher das Tatbestandsmerkmal des "Vorschubleistens" erfüllt, da sie sich alle (inklusive die Beschwerdegegnerin) bewusst seien, dass eine Herausgabe nach Art. 74 a IRSG nicht zulässig sei. Art. 271 StGB verbiete es, dass fremde Staaten ausserhalb der rechtmässigen Kanäle der Amts- und Rechtshilfe (wie es unter anderem in Art. 74 a IRSG geregelt sei) auf Vermögenswerte, welche in der Schweiz liegen, zugreifen. Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung derart krass mangelhaft, dass sie nichtig sei (act. 1 S. 22).

In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass durch die Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 die "eigentumsrechtlichen Verhältnisse an den Vermögenswerten einstweilen unverändert" bleiben würden. So führe die Beschwerdegegnerin selber aus, dass die neu auszugebenden Obligationen durch die "Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria" als Emittentin in Form von Namenspapieren auf den Namen des FUG ausgestellt würden. Es werde somit klar das Eigentum auf den FUG übertragen. Die Beschwerdeführer stellen die Frage, was das Anderes als eine Enteignung sei. Auf jeden Fall läge eine verpönte Zwangsanleihe vor, welche das gesamte Vermögen der vier Trusts in einen Non-Valeur investieren bzw. verschlingen würde. Am Ende der Operation sei das Vermögen der Trusts unwiederbringlich weg (act. 23 S. 13). Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, dass die mittels Obligationen gewonnenen Vermögenswerte in Italien für einen guten Zweck, die Umweltsanierung und die Rettung von Arbeitsplätzen eingesetzt würden, sei dies zwar löblich, aber unerheblich (act. 23 S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin habe sich von sachfremden Überlegungen leiten lassen (act. 23 S. 14). Von gleichen sachfremden Gedanken habe sich das BJ als Aufsichtsbehörde leiten lassen. Sozialpolitische Ziele, die Italien mit den Vermögenswerten der Trusts anstrebe, seien für die Beurteilung der vorliegend gerügten, wilden Rechtshilfe irrelevant (act. 1 S. 14). Die Aufsichtsbehörde müsse dafür sorgen, dass Bundesrecht, insbesondere das IRSG und die Staatsverträge, korrekt angewendet würden. Stattdessen verschliesse sie im Hinblick auf die angebliche "Rettung" eines für Italien strategisch wichtigen Stahlwerkes die Augen und bleibe untätig, ja unterstütze die Vorinstanz in ihrem widerrechtlichen Vorhaben (act. 1 S. 14). Art. 271 StGB sei zudem "krasserweise" verletzt. Die Bewilligungsfähigkeit im Sinne von Art. 271 StGB sei nur gegeben für Handlungen, für die sich eine rechtliche Grundlage im Rechtshilferecht finde. Es könne z.B. unter Umständen einem ausländischen Beamten bewilligt werden, auf Schweizer Territorium tätig zu werden. Es könne ihm - und das werde niemand behaupten - aber keine Handlung bewilligt werden, die ein Schweizer Beamter nicht vornehmen dürfe (act. 23 S. 14).

5.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, es sei "selbstverständlich möglich, gestützt auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen (Rückzug) bislang rechtshilfeweise gesperrte Gelder einfach nur freizugeben, damit die Kontoinhaberin ihrer Bank einen Vergütungsauftrag erteilen kann" (act. 18 S. 8 f.). In solchen Fällen werde keine Herausgabeanordnung getroffen. Die Disposition über die Vermögenswerte erfolge vielmehr durch die Kontoinhaberin selbst und werde durch die Bank mittels Vergütungsauftrag gestützt auf das zwischen der Bank und dem Bankkunden bestehende privatrechtliche Verhältnis ausgeführt. Es werde mit der Verfügung vom 19. Juni 2015 eben gerade keine Einziehungs- oder Herausgabeanordnung getroffen (act. 18 S. 9). Eine Aufrechterhaltung der Kontosperren in Anlehnung an die bereits rechtskräftige Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 sei nur für den Fall angeordnet worden, dass die Kontoinhaberin, welche frei darüber entscheiden könne, ob sie diesen Vergütungsauftrag wirklich ausführen wolle, sich dazu entschliesse sollte, der Bank den Zahlungsauftrag doch nicht mehr zu erteilen (act. 18 S. 9 f.).

Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr Vorgehen nicht möglich sein soll. In der Praxis würden Überweisungen von bislang gesperrten Gelder durch die Kontoinhaberin selbst immer wieder - so beispielsweise als Schadenswiedergutmachung und daraus resultierender Strafmassreduktion oder auch als Haftverschonungsgrund - erfolgen. Es spreche nichts dagegen, dass der ersuchende Staat sein Ursprungsersuchen um Sperre von Vermögenswerten zurückziehe und auf Kontosperren verzichte, sofern der Kontoinhaber die Gelder gestützt auf einen Vergütungsauftrag - in casu gar im Rahmen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme - in den ersuchenden Staat zurück überweise und für den Fall, dass der Vergütungsauftrag wider Erwarten nicht ausgeführt werden sollte, an der bereits früher beantragten und auch angeordneten Vermögenssperre festhalten wolle, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid im ersuchenden Staat vorliege. Anders entscheiden zu wollen würde bedeuten, dass Beschuldigte im ersuchenden Staat den Willen zur Überweisung der Gelder vortäuschen könnten und der ersuchende Staat bei einem bedingungslosen Rückzug des Rechtshilfeersuchens Gefahr laufen würde, den (rechtshilfeweisen) Zugriff auf mutmasslich deliktische und bereits rechtshilfeweise gesperrte Gelder zu verlieren (act. 18 S. 10).

5.2.3 Nach Ansicht des BJ ist die angefochtene Verfügung zu schützen (act. 17 S. 6). Diese enthalte keine Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 74 a IRSG (act. 17 S. 4). Die Überweisung ändere nichts am provisorischen Titel, auf dessen Grundlage die Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien. Die Eigentumsrechte blieben unberührt bis zur definitiven Anordnung bei Abschluss des Verfahrens in Italien (act. 17 S. 5). Die Überweisung bezwecke die Beschaffung von Kapital, welches zum Schutz von Umwelt und Gesundheit sowie zur Sicherstellung der (20'000) Arbeitsplätze notwendig sei (act. 17 S. 4). Es gehe vorliegend darum, einen italienischen Gerichtsentscheid auszuführen, gegen welchen der Kontoinhaber sich hätte zur Wehr setzen können, was er offensichtlich nicht getan habe (act. 17 S. 5 "Ne discende che si tratta di dare esecuzione a un atto giudiziario italiano, contro il quale la titolare del conto avrebbe potuto opporsi, ciò che manifestamente non ha fatto."). Es sei sodann diskutabel, ob die Überweisung der Vermögenswerte als ein Handeln für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB zu qualifizieren sei. So erfolge der Antrag auf Überweisung auf Ersuchen der Kontoinhaberin. Überdies würden der Vergütungsauftrag an die Bank und die Überweisung mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin erfolgen, welche an den vereinbarten Modalitäten nichts auszusetzen habe. Ausserdem sei ein Verfahren betreffend Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB beim EJPD hängig (act. 17 S. 5). Mit Schreiben vom 25. September 2015 teilte das BJ mit, dass das Verfahren betreffend Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB in Erwartung des vorliegenden Beschwerdeentscheids sistiert worden sei (act. 29).

6. Zur Kompetenz der Beschwerdekammer, Nichtigkeit festzustellen

6.1 Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdekammer berechtigt ist, trotz Fehlens einer rechtsgültigen Beschwerde (mangels Legitimation) den Entscheid der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Nichtigkeit hin zu prüfen und eine solche festzustellen.

6.2

6.2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 215-218, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Nichtigkeit grundsätzlich jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden ( BGE 132 II 342 E. 2.1; 132 II 21 E. 3.1 S. 27, mit Hinweisen). In der Lehre wird sodann vom Grundsatz ausgegangen, dass die Nichtigkeit von jedermann geltend gemacht werden kann (s. H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., S. 215). In der Praxis des Bundesgerichts wird die Frage, ob auch ausserhalb einer gültigen Beschwerdeerhebung (so wegen verpasster Frist oder fehlender Legitimation) allfällige Nichtigkeitsgründe zu prüfen sind, unterschiedlich beantwortet.

In seiner früheren Rechtsprechung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen griff das Bundesgericht selbst bei einer unzulässigen Beschwerde ein, wenn es auf eine nichtige Verfügung aufmerksam wurde. Dies begründete es damit, dass sich die Überprüfung einer Verfügung von Amtes wegen durch die Aufsicht, welche das Bundesgericht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübte, rechtfertigte (BGE 130 III 400 E. 2 S. 402). Es argumentierte, es müsse befugt sein, eine nichtige Anordnung aufzuheben, auch wenn die Weiterziehung nicht innert Frist oder nicht in gehöriger Form oder nicht durch eine dazu befugte Person erfolgt sei (BGE 94 III 65 E. 2 S. 70). Seit 1. Januar 2007 übt das Bundesgericht keine Oberaufsicht im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens mehr aus und es kommt aufgrunddessen zum Schluss, dass es die Nichtigkeit einer Verfügung nur noch im Rahmen einer bei ihr hängigen und zulässigen Beschwerde in Zivilsachen prüfen kann (BGE 135 III 46 E. 4.2 S. 48).

In anderen Rechtsbereichen greift das Bundesgericht - ohne Einschränkungen und ohne insbesondere auf die Frage nach einer allfälligen Aufsichtsfunktion des Bundesgerichts einzugehen - auf seine frühere Rechtsprechung im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens zurück, wonach die Nichtigkeit grundsätzlich jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist, selbst wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urteile 1C_78/2015 vom 29. Mai 2015, E. 3.4; 5A_998/2014 vom 14. April 2015, E. 2.1.2; vgl. auch BGE 136 II 415, wonach aufgrund des bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersuchen war, ob sich die Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und einer privaten Sterbehilfeorganisation nicht als geradezu nichtig erwies, obwohl kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag).

6.2.2 Im Rechtshilfeverfahren führt das BJ Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes (Art. 3 Satz 1 IRSV ). Dafür steht ihm ein Beschwerderecht gemäss Art. 80 h lit. a IRSG zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.12/2001 vom 14. März 2001, E. 2b/aa, wobei es in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten handelt [Art. 3 Satz 2 IRSV ]).

Damit das BJ seine Aufsichtspflicht wahrnehmen kann, sieht Art. 5 IRSV entsprechend vor, dass Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem Bundesamt mitzuteilen sind. Bei ungerechtfertigter Verzögerung bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren (Art. 17 a Abs. 2 IRSG ). In Bezug auf die ihm eröffneten Rechtshilfeverfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden übt das BJ seine Aufsichtspflicht mittels Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus.

Vom Beschwerderecht des BJ gemäss Art. 80 h lit. a IRSG sind logischerweise alle Fälle auszunehmen, in denen das BJ selber über die Ausführung der Rechtshilfe entscheidet (so gemäss Art. 79 a lit. a bis c IRSG ; Art. XVII Ziff. 1 ZV ; s. auch im Auslieferungsverfahren Art. 55 IRSG ). Entscheidet formell zwar die ausführende kantonale Behörde oder die ausführende Bundesbehörde über die Ausführung der Rechtshilfe, ergeht dieser Entscheid aber unter massgeblicher Mitwirkung des BJ, in Rücksprache mit dem BJ oder gar im vorab erklärten Sinne des BJ, erweist sich das Beschwerderecht des BJ gemäss Art. 80 h lit. a IRSG in einer solchen Konstellation als theoretischer Natur.

6.2.3 Nach der vorstehend dargestellten Verfahrensordnung im IRSG ist es in erster Linie Sache der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Justizbehörde, eine Rechtshilfeverfügung aufzuheben oder deren Nichtigkeit festzustellen. Macht das BJ in einem Fall, in welchem sie am Rechtshilfeverfahren massgeblich beteiligt war, von seinem diesfalls theoretisch bestehenden Beschwerderecht gemäss Art. 80 h lit. a IRSG keinen Gebrauch und wird die Beschwerdekammer im Rahmen einer an sich unzulässigen Beschwerde auf eine nichtige Rechthilfeverfügung aufmerksam gemacht, muss sie auch ohne gültige Beschwerdeerhebung befugt sein, diese Anordnung aufzuheben bzw. deren Nichtigkeit festzustellen (so auch die in supra E. 6.2.1 erläuterte Praxis des Bundesgerichts ausserhalb des SchKG-Verfahrens; s. Yvo Hangartner , Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 9/2003, S. 1053 - 1056, S. 1054).

6.3

6.3.1 Das BJ wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechtshilfeakten seine massgebliche Mitwirkung am Rechthilfeverfahren hervorging. Das BJ musste im Beschwerdeverfahren mehrfach aufgefordert werden, aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit seine Akten einzureichen, soweit sie im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stehen (act. 22, 26, 30). Das BJ reichte schliesslich eine Auswahl seiner Akten ein, welche nach seinen Ausführungen die angefochtene Verfügung betreffe. Es führte dabei unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.3 aus, dass die Parteien, soweit sie überhaupt beschwerdelegitimiert seien, auf den beigelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde in Vorbereitung des einzureichenden Rechtshilfeersuchens keinen Anspruch auf Akteneinsicht hätten (act. 32). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst, das Akteneinsichtsrecht der Parteien im Beschwerdeverfahren von der Offenlegungspflicht des Bundesamtes gegenüber der Beschwerdeinstanz zu unterscheiden (s. Art. 12 f . VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Im mit RR.2013.13 beurteilten Fall kam der Dokumentation des Behördenverkehrs für die Behandlung des Falls sodann keinen Beweischarakter zu und es wurde (nur) die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der betreffenden Partei geschützt. Vorliegend ist indes eine andere Ausgangslage gegeben. Ein Vergleich mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt, dass die vom BJ eingereichte Auswahl seiner Akten es nicht erlaubt, sich ein umfassendes Bild über das Vorgehen des BJ im Zusammenhang mit der streitigen Verfügung zu machen.

6.3.2 Es bleibt gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten jedenfalls festzuhalten, dass das BJ am verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren massgeblich mitgewirkt hat (s. REC 2013, Urk. 28, 29; NOT 2014, Urk. 61, 72, 73, 74, 75; REC 2015, Urk. 13). Aus diesen Akten geht auch hervor, dass das BJ selber in Kenntnis des vorgesehenen Inhalts der streitigen Verfügung vor deren Erlass seine Beschwerdelegitimation in diesem Fall als theoretischer Natur bezeichnet hat (REC 2015, Urk. 13). Wie aus den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, wiegt der von den Beschwerdeführern angezeigte Sachverhalt schwer. Unter den ausserordentlichen Umständen des vorliegenden Falles sieht sich die Beschwerdekammer veranlasst, vorliegend von Amtes wegen einzugreifen.

6.4 Ist der als "Eintretens- und Zwischenverfügung" bezeichnete Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 nichtig, kann dieser aufgrund seiner fehlenden Rechtswirkung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auch diesfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen.

7. Zur Prüfung der "Eintretens- und Zwischenverfügung" der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 auf Nichtigkeit hin

7.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., S. 215-218, mit weiteren Hinweisen).

Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar (H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., S. 216 f., mit weiteren Hinweisen). Kommt der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, so stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; Max Imboden/René A. Rhinow , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5., neubearbeitete und erweiterte Aufl., Basel 1976, Bd. I, S. 242 f.; René A. Rhinow / Beat Krähenmann , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 120; Peter Saladin , Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 539 ff.). Wenn ein positiver Kompetenzkonflikt vorliegt und daher die Möglichkeit zweier gegensätzlicher Entscheide besteht oder wenn die Möglichkeit einer sachlich richtigen Entscheidung und eines gesetzmässigen Verfahrens zufolge des Handelns einer fremden Instanz in Frage gestellt ist, liegt eine qualifizierte Unzuständigkeit vor, welche die Nichtigkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes begründet (BGE 83 I 1 E. 3 S. 5).

Auch schwer wiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund darstellen (zur zurückhaltenden Praxis s. H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., S. 217; Rhinow / Krähenmann , a.a.O., S. 120 f.).

Dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 104 Ia 172 E. 2c S. 177; Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 1.2.1; für eine Übersicht über die ältere Praxis, s. Imboden/Rhinow , a.a.O., S. 243; s. auch H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., S. 218). Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 1.2.1; 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3). Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts können inhaltliche Fehler besonders gravierend sein, wenn etwa der Eingriff in verfassungsmässige Rechte ohne noch so prekäre gesetzliche Grundlage oder unter gröbster Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder auch der Eingriff in den Wesenskern eines Grundrechts vorliegt ( Saladin , a.a.O., S. 552, 546). Eine Verfügung, die auf eine krass fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts beruht und im Ergebnis selber krass falsch ist, kann unter Umständen als nichtig angesehen werden (vgl. dazu Beispiele der Nichtigkeit von strafrechtlichen Endentscheiden aus der deutschen Lehre in Jürg-Beat Ackermann , Absolute Nichtigkeit von amtlichen Prozesshandlungen im Zürcher Strafprozess - eine Skizze, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 315 bis 333, S. 331). Dabei muss eine Nichtigkeit in jedem Rechtsgebiet nach den dafür massgeblichen Rechtssätzen im Einzelfall beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3).

7.2 Mit der streitigen Verfügung ordnet die Beschwerdegegnerin in einem pendenten Rechtshilfeverfahren in Strafsachen die ersatzlose Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren "zum Zwecke der Ausführung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebenen Überweisungen" an. Für den Fall, dass die UBS Switzerland die Überweisung nicht ausführt, ordnet die Beschwerdegegnerin die unveränderte Aufrechterhaltung der Kontosperren an (act. 1.2).

Mit dieser Verfügung entspricht die Beschwerdegegnerin dem Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 in Strafsachen, welchem das Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 vorausging. In beiden Rechtshilfeersuchen wurde um Ausführung der Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 und des auf die Überweisungsverfügung hin erfolgten Vergütungsauftrags der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 ersucht.

Die Überweisungsverfügung und der Vergütungsauftrag beziehen sich auf Vermögenswerte, welche aufgrund eines früheren Rechtshilfeersuchens in Strafsachen der ersuchenden Behörde vom 21. Mai 2013 rechtshilfeweise in der Schweiz gesperrt wurden und entsprechend Art. 33 a IRSV noch gesperrt sind. Diese Überweisungsverfügung erfolgte in Anwendung der in lit. C genannten italienischen Gesetzesdekrete und Gesetze.

7.3 Zur Prüfung der Frage, ob der streitigen Rechtshilfeverfügung ein besonders schwerer und offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel anhaftet oder mehrere solche Mängel anhaften, ist nachfolgend in einem ersten Schritt - zunächst unter der Optik des Rechtshilferechts in Strafsachen - zu analysieren, welche Rechtshilfemassnahme die ersuchende Behörde formell beantragt und welche sie tatsächlich angestrebt hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich definieren, welche Rechtshilfemassnahme die Beschwerdegegnerin formell und welche sie de facto verfügt hat (E. 8).

In einem nächsten Schritt werden die Rechtsnatur, der Inhalt und die Folgen der Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters zu untersuchen sein, welche dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 samt dem Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 und der streitigen Verfügung vom 19. Juni 2015 zugrunde liegt (E. 9). Dies erlaubt die Prüfung, in welchem Rechtsbereich die beantragte Rechtshilfemassnahme tatsächlich fällt und dementsprechend in welchem Rechtshilferahmen die streitige Verfügung materiell ergangen ist (E. 10). Es wird diesbezüglich konkret geprüft, ob die Beschwerdegegnerin in diesem Rahmen zum Erlass der streitigen Verfügung überhaupt sachlich zuständig war (E. 10).

Unter der Annahme der Beschwerdegegnerin, es liege ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vor, wird abschliessend untersucht, wie dieses Vorgehen unter dem Aspekt des formellen und materiellen Rechtshilferechts in Strafsachen zu werten ist (E. 11 und 12).

8. Zum ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015

8.1 Zum "bedingten/zweckgebundenen" Rechtshilferückzug

8.1.1 Mit ihrem Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 erklärte die ersuchende Behörde, ihr Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zurückzuziehen zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin ordnete mit der streitigen Verfügung die ersatzlose Aufhebung der Kontosperren zum Zwecke der Ausführung der von der UBS Fiduciaria in Auftrag gegebenen Überweisungen an.

8.1.2 Die Beschwerdegegnerin unterliegt einem Denkfehler, wenn sie annimmt, dass ihre "bedingte/zweckgebundene" Aufhebung der Kontosperren auf einen "bedingten/zweckgebundenen" Rückzug des Rechtshilfeersuchens hin erfolgt sei.

Wenn die ersuchende Behörde mit ihrem Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 erklärt, ihr Rechtshilfeersuchen zurückzuziehen zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzulassen, dann beinhaltet ihr Ergänzungsersuchen - entgegen der irreführenden Formulierung als "bedingter/zweckgebundener" Rückzug - in erster Linie den formellen Antrag an die ersuchte Behörde, die Ausführung der Überweisung der gesperrten Kontovermögen durch die UBS Switzerland zu gestatten, und in zweiter Linie die Erklärung des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens für den Fall, dass ihrem Antrag entsprochen und die Überweisung ausgeführt wird (sog. suspensiv-bedingter Rückzug). Die gestellte Bedingung des Rückzugs ist somit das eigentliche Rechtshilfeersuchen. Der "bedingte/zweckgebundene" Rückzug des Rechtshilfeersuchens entbindet die Beschwerdegegnerin, wie sie selber entgegen Art. 1 Abs. 1 IRSG indes annimmt, somit nicht davon, das Rechtshilfegesetz unter dem Vorbehalt anderer Gesetze oder internationaler Vereinbarungen umfassend anzuwenden (s. supra E. 2).

Eine andere Auslegung des Ergänzungsersuchens geht in der Sache logisch nicht auf. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf dem Antragsprinzip (s. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek , a.a.O., S. 20; vgl. auch Kai Ambos/Annika Maleen Poschadel , in: Ambos/König/Rackow [Hrsg.], Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl., Baden-Baden 2015, S. 63 N 19). Mit einer Erklärung des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens fallen alle beantragten Rechtshilfemassnahmen dahin bzw. ist deren Aufhebung anzuordnen. Wird der Rückzug betreffend einen Teil des Rechtshilfeersuchens erklärt, gelten die vorstehenden Ausführungen für die vom Rückzug betroffenen Rechtshilfemassnahmen. Mangels geltenden Rechtshilfeersuchens entbehren nach Erklärung des Rückzugs angeordnete Rechtshilfemassnahmen, namentlich auch allfällige Sicherungsmassnahmen (für vorsorgliche Massnahmen muss ein Rechtshilfeersuchen jedenfalls angekündigt sein; Art. 18 Abs. 2 IRSG ), jeglicher Grundlage. Für rechtshilfeweise angeordnete Zwangsmassnahmen ist nach Rückzug des Rechtshilfeersuchens die rechtliche Grundvoraussetzung nicht mehr gegeben. Den "bedingten/zweckgebundenen" Rückzug des Rechtshilfeersuchens, so wie ihn die Beschwerdegegnerin verstehen möchte (act. 18 S. 7 ff.), gibt es im Rechtshilfeverfahren somit nicht. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen um Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, ersucht, wird das frühere Rechtshilfeersuchen um Beschlagnahme sodann vom neuen Rechtshilfeersuchen um Herausgabe überholt. Es hat kein expliziter Rückzug des früheren Rechtshilfeersuchens zu erfolgen.

Vollständigkeitshalber sei auf Folgendes hingewiesen. Sind die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren nicht mehr gegeben, weil der Rückzug des Rechtshilfeersuchens erklärt wurde, so sind diese nach dem Gesagten ersatzlos aufzuheben. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (s. act. 18 S. 10) kann lediglich zur Sicherstellung einer allfälligen anderen staatlichen Massnahme in der Schweiz noch eine zeitlich befristete, provisorische Aufrechterhaltung der Sperre in Frage kommen. Aber auch diesfalls steht fest, dass die rechtshilfeweise angeordnete Kontosperre an sich unabhängig davon aufgehoben wird, ob diese durch eine andere staatliche Massnahme abgelöst wird oder nicht. Mit anderen Worten wird in einem solchen Fall lediglich der Vollzug der angeordneten Aufhebung der Kontosperre aufgeschoben. Ist eine Kontosperre vollumfänglich aufzuheben, besteht über die vorstehend dargelegten Sicherstellungsgründe hinaus keine Rechtsgrundlage für irgendwelche Einschränkungen des Verfügungsrechts des Berechtigten und für die Festsetzung von Bedingungen für eine solche Freigabe.

8.1.3 Mit der "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 entspricht die Beschwerdegegnerin somit dem mit Ergänzungsersuchen gestellten formellen Antrag. Sie erlaubt de r UBS Switzerland, ab den andernfalls rechtshilfeweise gesperrten Konten die Vermögenswerte gemäss dem Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria nach Italien zu überweisen.

8.2 Zur formell beantragten Rechtshilfemassnahme

8.2.1 Mit einem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen beantragt eine ersuchende Behörde ein staatliches Handeln im ersuchten Staat, welches ihr selber in einem anderen Staat aufgrund des Territorialitätsprinzips untersagt ist (vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek , a.a.O., S. 4). Die Unterstützung der ersuchenden Behörde erfolgt durch eine hoheitliche Tätigkeit der ersuchten Behörde. So umfasst Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG ; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR und Art. VIII ff. ZV).

8.2.2 Ein Rechtshilfeersuchen, das von der ersuchten Behörde verlangt, einem Privaten zu gestatten, der ersuchenden Behörde Auskünfte zu erteilen oder nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen rechtshilfeweise vorzunehmen, widerspricht dem Grundgedanken des Rechtshilferechts in Strafsachen (s.o.).

Es widerspricht auch den Aufgaben und der Natur des schweizerischen Strafprozessrechts, namentlich der Ordnung der den Strafverfolgungsbehörden vorbehaltenen Verfahrenshandlungen. Zwar ist es zulässig, die Kontosperren insoweit aufzuheben, als der kontoführenden Bank erlaubt wird, die auf die Renditen der gesperrten Vermögenswerte monatlich entfallenden Quellen- bzw. Verrechnungssteuern zu begleichen (so Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Teilaufhebung Kontosperre vom 26. August 2013, REC 2013, Urk. 89). Geht es, wie vorliegend, um die integrale Aufhebung von Kontosperren, ist ein solches Vorgehen hingegen nicht zulässig. Die Anordnung einer Beschlagnahme stellt einen einseitigen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt dar, mit welchem die betreffenden Vermögenswerte der freien Verfügung der Verfügungsberechtigten entzogen und zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen werden. Entsprechend ist auch die integrale Aufhebung durch einen einseitigen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt direkt durch die Behörde anzuordnen und darf nicht vom Entscheid der kontoführenden Bank abhängig gemacht werden. Mit Bezug auf den Entscheid über die Zwangsmassnahme (Beschlagnahme) ist vom Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit auszugehen (betreffend Prozesshandlungen s. BGE 134 III 332 E. 2.3 S. 334).

Auf die Frage der Zulässigkeit der formell beantragten Rechtshilfemassnahme an sich (Überlassung der Ausführung der Rechtshilfe an einen Privaten) wird nachfolgend noch ausführlich einzugehen sein.

8.2.3 Die formell beantragte Rechtshilfemassnahme widerspricht ebenfalls dem Zweck der Rechtshilfe in Strafsachen und des schweizerischen Strafprozessrechts, soweit sich die ersuchende Behörde und die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellen sollten, es sei lediglich die Ausführung eines privatrechtlichen Vergütungsauftrags durch die Bank als Schuldnerin der Kontoinhaberin beantragt worden. Zur Hauptsache sind Bewilligungen dieser Art lediglich im Zusammenhang mit der Verwaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte zulässig (so vorgenannte Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Teilaufhebung Kontosperre vom 26. August 2013, REC 2013, Urk. 89). Darüber hinaus fällt die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht in den Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen und auch das schweizerische Strafprozessrecht sieht solche Prozesshandlungen nicht vor. Abgesehen davon haben die italienischen Behörden der UBS Fiduciaria befohlen, die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte nach Italien zu transferieren.

Auf die Frage, ob die beantragte Rechtshilfemassnahme überhaupt in den Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen fällt, wird nachfolgend noch ausführlich einzugehen sein.

8.2.4 Im Lichte dieser Ausführungen ist bereits die formell beantragte Rechtshilfemassnahme an sich mit der Grundkonzeption des Rechtshilferechts in Strafsachen und des schweizerischen Strafprozessrechts nicht vereinbar. Der Umstand, dass das ergänzende Rechtshilfeersuchen in Absprache mit der Beschwerdegegnerin und dem BJ eingereicht wurde, ändert daran nichts.

8.3 Zur tatsächlich angestrebten Rechtshilfemassnahme

8.3.1 Genau betrachtet beantragte die ersuchende Behörde mit dem Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 materiell die Überweisung der Vermögenswerte durch die UBS Switzerland in den ersuchenden Staat. Die Beschwerdegegnerin entspricht mit ihrer Verfügung vom 19. Juni 2015 im Ergebnis exakt diesem Antrag :

8.3.2 Die italienischen Behörden in Italien haben der UBS Fiduciaria im Vorfeld befohlen, die Überweisung der Kontovermögen nach Italien zu veranlassen. Der Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 ist auf den von ihr in Italien nicht angefochtenen Befehl der italienischen Behörden erfolgt.

Eine Mitteilung seitens der kontoführenden UBS Switzerland, wonach sie einen auf behördlichen Befehl im Ausland hin ergangenen Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin nicht anerkennen würde, liegt nicht vor. Es liegt auch keine Erklärung der UBS Switzerland vor, wonach sie nicht bereit wäre, nach der erfolgten "bedingten/zweckgebundenen" Aufhebung der Kontosperre den betreffenden Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria auszuführen. Im Gegenteil gab die UBS Switzerland im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens zu verstehen, dass sie gegenüber den italienischen Behörden als kooperationsbereit gelten will (s. NOT 2014, Urk. 65). Sie bekräftigt dies dadurch, dass sie eineinhalb Wochen nach Erlass der streitigen Verfügung dem EJPD den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB eben im Bewusstsein um die (straf-)rechtliche Risikobehaftung stellt ( REC 2015, Urk. 25/3 ).

Von dieser Kooperationsbereitschaft der UBS Switzerland zur Ausführung des Vergütungsauftrags der UBS Fiduciaria gingen sowohl die ersuchende Behörde bei der Stellung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens als auch die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung aus. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erklärt (act. 18 S. 9), nahm diese als gegeben hin, dass die Bank gestützt auf das zwischen der Bank und dem Bankkunden bestehende privatrechtliche Verhältnis den Vergütungsauftrag ausführen werde. Beide Behörden gingen ebenfalls davon aus, dass die beschwerdelegitimierte UBS Fiduciaria (ebenso das BJ) keine Beschwerde erheben würde.

Es liegt damit auf der Hand, dass die ersuchende Behörde mit einer Überweisung der Vermögenswerte nach Italien rechnete, wenn der UBS Switzerland die Ausführung des Vergütungsauftrags betreffend die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte erlaubt wird. Daraus kann nur folgen, dass sie mit ihrem Ergänzungsersuchen im Ergebnis nichts anderes als die Überweisung der Vermögenswerte durch die UBS Switzerland verlangte. Verlangte die ersuchende Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 als Rechtshilfeleistung die Überweisung der Vermögenswerte ursprünglich noch durch die Beschwerdegegnerin, beantragte sie mit Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 neu, dass eine private Stelle diese Rechtshilfeleistung vornehme (zu den Gründen dieses Vorgehens im Einzelnen nachfolgend).

8.3.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der UBS Switzerland erlaubte, die andernfalls rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte entsprechend dem Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria bzw. der Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters nach Italien zu überweisen. Sie erlaubte damit der UBS Switzerland, die effektive Rechtshilfeleistung für die italienischen Behörden, d.h. die Herausgabe von Vermögenswerten, vorzunehmen. Ihre Erlaubnis stellt dabei weder formell noch materiell eine Ausnahmebewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB dar, für welche die Beschwerdegegnerin auch nicht zuständig ist (s. supra E. 2). Diese Erlaubnis beruht auf dem durch das Rechtshilferecht begründeten Herrschaftsverhältnis über die rechshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte und auf der rechtshilferechtlichen Zuständigkeitsordnung (s. nachfolgend).

Mit der Bewilligung an die UBS Switzerland, die andernfalls rechtshilferechtlich nach wie vor gesperrten Vermögenswerte an Italien zu überweisen, bewilligte die Beschwerdegegnerin mit anderen Worten die Leistung der Rechtshilfe durch die UBS Switzerland.

9. Zu Inhalt, Rechtsnatur und Folgen der Überweisungsverfügung ("decreto di trasferimento") des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015

9.1 Die italienischen Behörden stützen ihr ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 auf den - auf die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 hin erfolgten - Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria und auf die Überweisungsverfügung selber, welche formell in einem Strafverfahren ergangen ist.

Zur Erinnerung sei wieder erwähnt, dass in der Überweisungsverfügung der italienische Untersuchungsrichter in einem ersten Punkt verfügte, dass die beschlagnahmten, d.h. in der Schweiz rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zeichnung von Obligationen, ausgegeben durch die Ilva, zu verwenden seien. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwandlung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte in eine Beschlagnahme der auszustellenden Obligationen an, wobei diese auf den FUG, bzw. Equitalia als dessen gesetzliche Verwalterin, auszustellen seien (REC 2015, Urk. 5; NOT 2014, Urk. 60; deutsche Übersetzung NOT 2014, Urk. 71).

9.2 Zur rechtlichen Einordnung der Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters und der von ihm angewandten und unter lit. C aufgeführten Gesetzesdekrete und Gesetze ist vorab das strafprozessuale Beschlagnahmekonzept in der Schweiz und sodann die davon abweichende Rechtsordnung in Italien, welche im Zusammenhang mit der Ilva eine weitere hier wesentliche Besonderheit aufweist, darzustellen.

9.2.1 Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die strafrechtliche Beschlagnahme grundsätzlich eine provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung (u.a.) der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ; Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) oder der Vermögenswerte, welche voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO ; zur Durchführung s. Art. 266 StPO ). Mit der Beschlagnahme werden Gegenstände oder Vermögenswerte der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staates zu bestimmten Zwecken unterworfen. An den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen ändert sich mit der Beschlagnahme nichts. Die Beschlagnahme ist als vorübergehender staatlicher Zugriff für die Dauer des Strafverfahrens konzipiert; die beschlagnahmten Vermögenswerte oder Gegenstände verfallen erst im Falle der Einziehung an den Staat ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , Baseler Kommentar StPO II, 2. Aufl., 2014, Art. 267 N. 7 und 11). Die Strafverfolgungsbehörden tragen eine Werterhaltungspflicht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Unter den Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO können ausnahmsweise Gegenstände, die einer schneller Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Der Erlös wird dann mit Beschlag belegt.

9.2.2 In der italienischen Rechtsordnung ist nicht nur die zentralisierte Verwaltung von strafrechtlich beschlagnahmten Vermögenswerten, sondern auch deren "antizipierte" Teilherausgabe an den italienischen Staat, d.h. die vorzeitige Verwendung eines Teils der beschlagnahmten Vermögenswerte durch den italienischen Staat, vorgesehen, ohne freilich - soweit auf den ersten Blick ersichtlich - allfällige Ansprüche auf Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Berechtigten formell oder materiell zu präjudizieren. So wurde in Italien hiefür der FUG errichtet, welcher der italienischen Regierung unterstellt ist. In diesen Fonds fliessen zum einen alle Vermögenswerte, welche im Rahmen von italienischen Straf- oder Verwaltungsverfahren und weiteren Verfahren beschlagnahmt wurden. Zum anderen fliessen die beschlagnahmten Vermögenswerte infolge von Einziehung oder Rückgabe an die Berechtigten vom Fonds wieder ab (sog. "Rotationszyklus" der Fondsressourcen). Für die zwischenzeitliche Verwaltung dieser Vermögenswerte, welche vor Errichtung des Fonds "unbenutzt brach lagen", ist Equitalia zuständig. Im Falle der Einziehung gibt Equitalia die entsprechenden Vermögenswerte definitiv dem Staat heraus. Wird die Beschlagnahme aufgehoben und sind die Vermögenswerte den Berechtigten zurückzugeben, führt Equitalia die Rückgabe aus. Unter Berücksichtigung statistischer Kriterien betreffend die Wahrscheinlichkeit der Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte "antizipiert" Equitalia einen Teil der beschlagnahmten liquiden Vermögenswerte des Fonds dem italienischen Staat (s. zum Ganzen https://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_2_9_1.wp). Das heisst auf den Punkt gebracht, dass Equitalia bzw. der Staat die beschlagnahmten Vermögenswerte während des Strafverfahrens bereits verwenden kann und dass Equitalia bzw. der italienische Staat aber im Falle einer nicht erfolgten Einziehung für die Rückerstattung haftet.

9.2.3

9.2.3.1 Das italienische Recht sieht im Zusammenhang mit dem ausschliesslich auf den Fall Ilva massgeschneiderten Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 (s. supra lit. C.d) in Abweichung von der zuvor geschilderten Prozedur die Möglichkeit vor, die strafrechtlich beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zeichnung von Obligationen der Ilva und das entsprechende Kapital zur Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen hinsichtlich dieser Gesellschaft zulasten des Unternehmenseigners, Mehrheitsaktionäre und weiterer Personenkategorien, welche vor Errichtung der Zwangsverwaltung für die Führung der Ilva verantwortlich waren, zu verwenden (s. act. 1.15 S. 9 oben). Dies bezieht sich explizit auch auf Vermögenswerte, die nicht in einem Strafverfahren betreffend die Ilva und damit namentlich im Strafverfahren in Mailand (s. supra lit. A) beschlagnahmt wurden.

Die im Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 vorgesehene Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte beinhaltet einen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Personen. Ob bei der Anwendung von Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 von einer Übertragung bzw. von einem Entzug von Eigentumsrechten (der Inhaberschaft wird das "Eigentum" an den beschlagnahmten Vermögenswerten zugunsten der Ilva entzogen und sie erhält dafür ersatzweise Obligationen der Ilva) oder von einer Eigentumsbeschränkung (die Inhaberschaft wird zu einer besonderen Nutzung ihres "Eigentums" in Form einer Anleihe an die Ilva gezwungen) auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben, weil die formellen und materiellen Auswirkungen auf das Eigentum dieselben sind. Einfachheitshalber wird nachfolgend auch von Entzug des Eigentums ausgegangen.

Vereinfacht ausgedrückt geht der italienische Gesetzgeber aufgrund der gesamten Situation im Zusammenhang mit der Ilva somit davon aus, der Umstand, dass Personen Führungsfunktionen für die Ilva vor deren Zwangsverwaltung wahrgenommen haben, rechtfertige es, ihnen ihre Vermögenswerte, welche unter Beschlag sind, zu entziehen und diese zwangsweise (gegen Obligationen) der Ilva zur Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen zur Verfügung zu stellen. Als Ersatz für die entzogenen Vermögenswerte sieht das Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 einen zivilrechtlichen Anspruch dieser Personen aus den Obligationen gegenüber der Ilva auf Rückzahlung des Kapitals, das zwangsweise verwendet wurde, vor (s. act. 1.15 S. 13). Eine staatlich garantierte Rückzahlung des Nennwerts besteht dabei nicht.

Mit Bezug auf die in Anwendung des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 entzogenen Vermögenswerte ist die Einleitung eines ordentliches Zivilverfahrens oder eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens zur Bestimmung der Haftbarkeit der früheren "Eigentümer" und zur Bezifferung der Haftungsansprüche im Zusammenhang mit der Führung der Ilva nicht vorgesehen. Das Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 verweist diesbezüglich auch nicht auf das Strafverfahren von Taranto. Soweit am Ende des Strafverfahrens, in welchem die ursprünglichen Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, die an ihrer Stelle ersatzweise beschlagnahmten Obligationen der früheren Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte herauszugeben sind, steht ihr eine privilegierte Forderung gegenüber der Ilva auf Rückzahlung des zwangsweise überlassenen Kapitalbetrags samt Zinsen zu.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach dem gesetzgeberischen Konzept der in Anwendung des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 erfolgte Entzug der beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten der Ilva bereits definitiv ist. Für den definitiven Entzug der Vermögenswerte genügt es demnach, dass deren Inhaber Führungsfunktionen für die Ilva vor der Zwangsverwaltung wahrgenommen haben. Dass dieser Entzug unter einem strafrechtlichen Titel erfolgt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach dem Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 hat der staatliche Eingriff nicht strafrechtlicher Natur in das Eigentum der betroffenen Personen auf Anordnung des Untersuchungsrichters im Strafverfahren zu erfolgen.

Für den Fall, dass die beschlagnahmten Obligationen am Ende des Strafverfahrens einzuziehen sind, wirkt sich der auf das Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 gestützte Eingriff auf das Eigentum für die frühere Inhaberschaft im Ergebnis nicht aus. Anders ist die Ausgangslage, wenn (anstelle der Vermögenswerte) die beschlagnahmten Obligationen an die Ilva der früheren Inhaberschaft der Vermögenswerte herauszugeben sind. Wird die Rückzahlung des Nennwerts des zwangsweise überlassenen Kapitals nicht staatlich garantiert, ist somit nicht ausgeschlossen, dass - zulasten der früheren Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte - sich eine auf Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 gestützte Anordnung als entschädigungslose Enteignung zugunsten der Ilva auswirken oder sie - nach anderer Qualifikation - ein konfiskatorisches Ergebnis der zwangsweise durchgesetzten Anleihe an die Ilva herbeiführen kann.

Wie den Erwägungen der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 deckt sich dieses Verständnis der Rechtsnorm mit der betreffenden Auffassung des italienischen Untersuchungsrichters.

9.2.3.2 In der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 führt der italienische Untersuchungsrichter in Anwendung der fraglichen Norm aus, dass das Strafverfahren lediglich den rechtlichen Rahmen darstelle, in welchem diese Verwendung angeordnet werde, weil die fraglichen Vermögenswerte in einem Strafverfahren beschlagnahmt wurden und damit blockiert sind. Nach Auslegung des italienischen Untersuchungsrichters handelt es sich bei Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 nicht um eine strafrechtliche Norm (act. 1.15 S. 9). Gemäss ausdrücklicher Anordnung des italienischen Gesetzgebers müsse die Verwendung - unabhängig von jeglicher Würdigung der Begründetheit der Sachverhaltsvorwürfe im Strafverfahren - auf Antrag der Insolvenzverwaltung/Zwangsverwaltung verfügt werden (s. auch act. 1.15 S. 9; "Il processo penale è solo il contesto nel quale il trasferimento è disposto (perché le somme sono state attinte e vincolate nel processo penale), ma tale operazione prescinde integralmente dagli accertamenti svolti nello stesso e per espressa volontà del legislatore, deve essere posta in essere, su richiesta dei Commissari Straordinari, indipendentemente da qualsiasi valutazione in ordine alla fondatezza degli addebiti formulati nel presente procedimento. La stessa disciplina normativa si rivela agnostica sull'esito del processo penale, dettando una disciplina per ciascuno degli opposti esiti dello stesso"; act. 1.15 S. 9). Soweit die Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte Führungsfunktionen für die Ilva vor deren Zwangsverwaltung wahrgenommen haben, könnten sie somit unter Entziehung ihrer Vermögenswerte zur Zeichnung einer Anleihe an die Ilva gezwungen werden (s. act. 1.15 S. 11 f.).

Nach Auslegung des italienischen Untersuchungsrichters handelt es bei Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 zwar zum einen um eine "verschärfte" privatrechtliche Haftung derjenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche Führungs- und Kontrollfunktionen in Gesellschaften einer Holding ausgeübt haben, mittels provisorischer Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte der Personen, welche eine Führungs- und Kontrollfunktion in der zwangsverwalteten Gesellschaft von nationalem strategischem Interesse wahrgenommen haben, welche dem besonderen Insolvenzverfahren unterstellt ist, in Erwartung des definitiven Entscheids im Strafverfahren (act. 1.15 S. 12 "Questa regola di responsabilità risulta, tuttavia, significativamente inasprita dall'art. 11- quinquies dell'art. 1 D.L. 4.6.2013 n. 61 (e, di seguito, ribadita, ma attenuata dall'art. 3 della legge 4 marzo 2015 n. 20) mediante la previsione dell'impiego provvisorio, in attesa della definizione del procedimento penale, dei beni sottoposti a sequestro [...]."). Zum anderen wurde in Art. 3 des vorgenannten Gesetzes - so nach der Interpretation des Untersuchungsrichters - das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union statuierte Verursacherprinzip ("chi inquina paga"/"pollutor pays principle") aufgenommen (act. 1.15 S. 13). Auf ein ordentliches Verfahren zur definitiven Feststellung der Haftbarkeit und deren Umfangs verweist der Untersuchungsrichter aber bezeichnenderweise gerade nicht.

Was den angeordneten Eingriff in die Rechte der "Eigentümer" der beschlagnahmten Vermögenswerte anbelangt, führte der italienische Untersuchungsrichter weiter aus, dass die auferlegte Vermögensleistung bzw. erzwungene Anleihe ("prestazione patrimoniale imposta ai sensi dell'art. 23 Cost. sub specie di prestito forzoso") mit Blick auf die damit verfolgten Sozialzwecke weder unverhältnismässig noch ungeeignet sei (act. 1.15 S. 11 f., S. 13). Die Rechte der Eigentümer hätten gegenüber den verfassungsrechtlich relevanten Interessen am Recht auf eine gesunde Umwelt, auf Arbeit und Gesundheit notwendigerweise zurückzutreten (act. 1.15 S. 14). Er hält fest, die Eigentumsgarantie sei nicht in ihrem Kern berührt. Er begründet dies damit, dass nicht behauptet werden könne, es bestehe keine Möglichkeit, dass die beschuldigten Personen die Vermögenswerte zurück erhalten, welche zwangsweise für die Obligationen verwendet worden seien (act. 1.15 S. 15, "A tacere del condivisibile rilevo, formulato dal Pubblico Ministero, secondo il quale il patrimonio dell'ILVA S.p.A. non risulta essere negativo per quanto emerge dalla sentenze dichiarativa dell'insolvenza, non vi sono, infatti, elementi che consentano di affermare, in via prognostica e con adeguato grado di credibilità razionale, che, in sede di riparto, non vi sia possibilità per le persone sottoposte ad indagini di ottenere la restituzione delle somme destinate a finanziare la omissione obbligazionaria").

Damit schliesst der italienische Untersuchungsrichter selber gerade nicht aus und anerkennt indirekt, dass - zulasten der Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte - seine auf Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 gestützte Anordnung auch ein konfiskatorisches Ergebnis der zwangsweise durchgesetzten Anleihe an die Ilva herbeiführen oder - nach anderer Qualifikation - sich als entschädigungslose Enteignung zugunsten der Ilva auswirken kann. Solange allfällige weitere Ansprüche des Staates oder der Ilva gegen die Inhaberschaft der betreffenden Vermögenswerte nicht feststehen, können diese auch nicht mit dem Entschädigungsanspruch der Inhaberschaft im Voraus gedanklich (entgegen der diesbezüglichen Argumentation des italienischen Untersuchungsrichters, act. 1.15 S. 15 f.) verrechnet werden.

9.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anordnung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015, die in der Schweiz rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zeichnung von Obligationen zu verwenden seien, sowohl nach schweizerischer Rechtsauffassung als auch nach Auffassung des verfügenden italienischen Untersuchungsrichters nicht strafrechtlicher Natur ist. Die Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters beinhaltet einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Inhaberschaft der betroffenen Vermögenswerte, welcher sich je nach Ausgang des Strafverfahrens als entschädigungslose Enteignung zugunsten der Ilva auswirken kann. Die Überweisungsverfügung wirkt sich insofern auf das Strafverfahren aus, als anstelle von Kontovermögen in der Schweiz Obligationen in Italien unter Beschlag stehen sollen.

10. Keine Rechtshilfe in Strafsachen - fehlende sachliche Zuständigkeit

10.1 Die italienischen Behörden ersuchen mit ihrem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 formell um Rechtshilfe in Strafsachen.

10.2 Die gemäss der Überweisungsverfügung für eine erzwungene Anleihe an die Ilva zu verwendenden und damit zu entziehenden Vermögenswerte liegen in der Schweiz. Diese unterstehen damit uneingeschränkt der schweizerischen Hoheit, auch wenn sie aus italienischer Sicht im Rahmen des Steuerbereinigungsverfahren "rechtlich" nach Italien zurückgeführt wurden. Es gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip.

10.3 Die Schweiz leistet Rechtshilfe in Strafsachen zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ; ebenso Art. 1 Ziff. 1 EUeR , Art. I ff. ZV). Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten u.a. insbesondere: a. die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Abs. 3; b. Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter (Art. 63 Abs. 3 IRSG ; s. Art. 1 Ziff. 1 EUeR , Art. I ff. ZV). Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG ; s. Art. 3 Ziff. 1 EUeR und Art. VIII ff. ZV).

10.4

10.4.1 Die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters, auf welche sich das ergänzende Rechtshilfeersuchen stützt, ist offensichtlich nicht in Anwendung strafprozessualer Normen, sondern der erläuterten italienischen Gesetzesdekrete und Gesetze ergangen, welche nicht strafrechtlicher Natur sind. Aus Gründen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen, hat der in den vorgenannten Gesetzen als hiefür zuständig bestimmte Untersuchungsrichter eine Anordnung getroffen, welche in das "Eigentum" der Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte eingreift. Im Rahmen des italienischen Strafverfahrens wurde somit in einem Sonderverfahren der Eingriff in das "Eigentum" der Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte angeordnet. Dieses Sonderverfahren dient nicht der Verfolgung strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 (Art. 1 Ziff. 1 EUeR ) i.V.m. Art. 63 Abs. 3 lit. a IRSG und ist im Hauptpunkt (Eingriff in das "Eigentum") nicht Bestandteil des Strafverfahrens. Es wirkt sich insofern auf das Strafverfahren aus, als infolge dieses Eingriffs in das "Eigentum" statt Kontovermögen nun Obligationen unter Beschlag stehen sollen. Unter dem Blickwinkel von Art. 63 Abs. 1 IRSG betrachtet erscheint die Überweisungsverfügung bzw. das Rechtshilfeersuchen nicht nur für das betreffende Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten in Italien nicht erforderlich und dient dem Beibringen der Beute nicht, sondern sie vermindert im Strafverfahren unter Umständen sogar den Wert der "Beute".

10.4.2 Die italienischen Behörden ersuchen die schweizerischen Behörden damit im Hauptpunkt um Rechtshilfe zur Vollziehung eines nicht strafrechtlich begründeten Eingriffs in das "Eigentum" betreffend in der Schweiz gelegene Vermögenswerte. Ihr Rechtshilfeersuchen ist im Hauptpunkt kein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Einziger Anknüpfungspunkt zum Strafverfahren ist, dass er (rechthilfeweise) strafrechtlich beschlagnahmte Vermögenswerte betrifft. Auch wenn sich der Vollzug des Eingriffs ins "Eigentum" auf das italienische Strafverfahren auswirkt (Beschlagnahme von Obligationen in Italien statt Kontovermögen in der Schweiz nach erfolgter Herausgabe) und daher für das schweizerische Rechtshilfeverfahren in Strafsachen relevant ist, handelt es sich dabei um einen Nebenpunkt, welcher das Rechtshilfeersuchen der italienischen Behörden nicht zu einem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen macht. Dass die vom italienischen Gesetzgeber dem Strafrichter zugeordnete Kompetenz zu einem nicht strafrechtlich begründeten Entzug der beschlagnahmten Vermögenswerte eine andere Beurteilung des Rechtshilfeersuchens rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Lediglich soweit das Ergänzungsersuchen den Rückzug des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens vom 21. Mai 2013 (s. supra lit. D) beinhaltet, liegt diese Erklärung eindeutig im Anwendungsbereich des Rechtshilferechts in Strafsachen.

10.4.3 Mit Überweisung durch die UBS Switzerland der andernfalls nach wie vor gesperrten Vermögenswerte nach Italien wird der Eingriff in das "Eigentum" - sei es durch Enteignung zugunsten der Ilva, sei es durch erzwungene Anleihe an die Ilva - vollzogen. Hiefür hat mit ihrer streitigen Verfügung die Beschwerdegegnerin auf Antrag der ersuchenden Behörde der UBS Switzerland die Erlaubnis gegeben. Ob bereits die Anordnung des italienischen Untersuchungsrichters oder diese erst mit deren Vollzug mit Hilfe der schweizerischen Behörden und unter Mitwirkung der UBS Switzerland als Enteignung zugunsten der Ilva oder als erzwungene Anleihe an die Ilva zu qualifizieren ist, kann dahin gestellt bleiben.

10.5 Die Schweiz hat sich mit dem Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit Italien nicht zur Anerkennung von Enteignungen sowie staatlich erzwungenen Anleihen oder zur Zusammenarbeit zur Umsetzung in diesem Bereich gefällter Entscheide verpflichtet. Im Hauptpunkt fallen weder die beantragte Rechtshilfe noch damit einhergehend die streitige Verfügung der Beschwerdegegnerin in den Anwendungsbereich der massgeblichen Staatsverträge in Strafsachen und des Rechtshilfegesetzes.

Zur Ausführung der Rechtshilfe in anderen Rechtsbereichen als in Strafsachen ist die Beschwerdegegnerin sachlich nicht zuständig. Vorliegend kommt hinzu, dass in der schweizerischen Rechtsordnung (inkl. Staatsverträge) die von der Beschwerdegegnerin verfügte Zusammenarbeit überhaupt nicht vorgesehen ist. Eine solche Zusammenarbeit würde - spiegelbildlich zur italienischen Sondergesetzgebung - in der Schweiz eine Sondernorm oder einen entsprechenden Staatsvertrag voraussetzen, worin - angesichts der Folgen der Leistung der Rechtshilfe für das italienische Strafverfahren - gleichzeitig auch das Verhältnis zum Rechtshilferecht in Strafsachen geregelt würde. Weder die Anerkennung von ausländischem öffentlich-rechtlichen Eingriffsrecht noch die Leistung von Rechtshilfe in diesem Zusammenhang ist Sache der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen. Die Frage, ob und in welchem Rahmen die schweizerische Rechtsordnung grundsätzlich ausländisches öffentlich-rechtliches Eingriffsrecht anerkennt, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden (s. dazu BGE 82 I 196 S. 199; 118 II 348 E. 3b S. 353; vgl. auch Arthur Meier-Hayoz , Berner Kommentar zum Sachenrecht, 5. Aufl., Bern 1981, Band IV, 1. Abteilung, 1. Teilband, N. 688 ff. S. 261 [6. Abschnitt: Schutz des Privateigentums im Völkerrecht und im internationalen Privatrecht], insbesondere N. 715 ff. S. 272 ff. [3. Grundsatz der "Nichtanwendung fremden öffentlichen Rechts"]; Frank Vischer , in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 7 ff. zu Art. 155 IPRG ). Ebenso wenig ist an dieser Stelle die weitere Frage zu beantworten, ob nicht schweizerischer Ordre public ein Handbieten zur Durchsetzung solchen Rechts verböte, wenn dieses geeignet ist, gegen das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das zu einem fundamentalen Rechtsgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung gehört (BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327; Art. 26 Abs. 2 BV ), zu verstossen (s. Meier-Hayoz , a.a.O., N. 722 ff. S. 274 ff. [4. Die Grenzen der Anerkennung ausländischer Enteignungen, b) Materielle Grenzen, insbesondere die ordre public-Klausel]).

10.6 Allein schon unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erweist sich die streitige Verfügung wegen offensichtlich qualifizierter sachlicher Unzuständigkeit als nichtig. Sind die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit im fraglichen Bereich nicht festgelegt, ist die Möglichkeit einer sachlich richtigen Entscheidung und eines gesetzmässigen Verfahrens zufolge Handeln einer fremden Instanz in Frage gestellt.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen (E. 10) ist die streitige Verfügung nachfolgend mit Blick auf die Auswirkungen auf das hängige Rechtshilfeverfahren in Strafsachen auch unter der falschen Annahme der Beschwerdegegnerin zu untersuchen, es werde damit einem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen entsprochen.

11. Zur Überlassung der Ausführung der Rechtshilfe an einen Privaten (UBS Switzerland), weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht gegeben sind

11.1 Nachfolgend ist unter formellen rechtshilferechtlichen Gesichtspunkten zunächst das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu untersuchen, der UBS Switzerland in einem pendenten Rechtshilfeverfahren die Erlaubnis zu geben, die Rechtshilfeleistung, d.h. die Herausgabe der Vermögenswerte nach Italien, vorzunehmen, und damit die Leistung der Rechtshilfe an die italienischen Behörden vom Entscheid der Bank abhängig zu machen.

11.2 Führt die Bank den Vergütungsauftrag vom 13. Mai 2015 aus, sind die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr der Herrschaft der Beschwerdegegnerin als ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren und auch nicht mehr der schweizerischen Jurisdiktion unterworfen. Mit der Ausführung des Überweisungsauftrags steht gleichzeitig der Rückzug des Rechtshilfeersuchens der italienischen Behörden fest. In der Folge beschränkt sich die weitere Rolle der Beschwerdegegnerin im Rechtshilfeverfahren darauf, die vorstehenden Umstände festzustellen und das Rechtshilfeverfahren abzuschreiben. Mit anderen Worten räumt die Beschwerdegegnerin der Bank das Recht ein, abschliessend die Gewährung der Rechtshilfe an die italienischen Behörden zu bestimmen und de facto das ganze Rechtshilfeverfahren abzuschliessen.

11.3 Nach dem Rechtshilfegesetz obliegt den Kantonen die Ausführung von Ersuchen um Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit das IRSG anzuwenden ist (Art. 16 Abs. 1 IRSG ). Wird das Rechtshilfeersuchen direkt der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde übermittelt, so wird dieses von ihr vorgeprüft (Art. 80 Abs. 1 IRSG ). Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet sie es - soweit staatsvertraglich nicht ein anderes Vorgehen vereinbart wurde - auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück (Art. 80 Abs. 2 IRSG ). Andernfalls erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80 a Abs. 1 IRSG ). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80 d IRSG ).

Im Falle, dass mit Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Vermögenswerten, die zu Sicherungszwecken rechtshilfeweise beschlagnahmt wurden, an die ausländische Behörde zur Einziehung gemäss Art. 74 a IRSG (Herausgabe von Deliktsgut gemäss Art. VIII ZV) beantragt wurde, hat die Gewährung der Rechtshilfe gemäss Art. 80 d IRSG dadurch zu erfolgen, dass die ausführende Behörde die beantragte Herausgabe der Vermögenswerte anordnet.

Diese Zuständigkeitsordnung im Rechtshilfeverfahren ist zwingender Natur. Der zwingende Charakter der Zuständigkeitsvorschriften des IRSG wird zusätzlich durch den Straftatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB flankiert und verstärkt (s. supra E. 2.2). Nach der Zuständigkeitsordnung im IRSG ist die für die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuständige Behörde gehalten, über die Gewährung der Rechtshilfe und die zulässigen Rechtshilfehandlungen zu entscheiden. Ebenso ist es die ausführende Behörde, welche die Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren anordnet, wenn die Rechtshilfevoraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Kontosperre nicht mehr vorliegen. Wenn die Beschwerdegegnerin erklärt, sie habe keine Herausgabe der Vermögenswerte angeordnet, sondern "lediglich" die rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren aufgehoben, damit die Bank den Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin ausführen könne, verkennt sie die rechtshilferechtliche Bedeutung ihres Vorgehens und ihre Stellung im Rechtshilfeverfahren. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin erweist sich auch als inkonsistent mit Blick auf ihre Anordnung, für den Fall der Nichtausführung des Vergütungsauftrags die Kontosperren aufrechtzuerhalten. So geht sie damit selber davon aus, dass die rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte grundsätzlich nach wie vor ihrer Herrschaft als ausführenden Behörde unterworfen sind und diese "lediglich" zur Herausgabe an die ersuchende Behörde durch die Bank freigegeben werden. Sie ist nicht befugt, einem Dritten die Ausführung des Rechtshilfeersuchens und insbesondere den Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe in Strafsachen zu überlassen. Doch gerade dies tut die Beschwerdegegnerin in eindeutiger Missachtung von Art. 80 d IRSG .

11.4

11.4.1 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vor, in der Praxis würden Überweisungen von bislang gesperrten Gelder durch die Kontoinhaberin selbst immer wieder - so beispielsweise als Schadenswiedergutmachung und daraus resultierender Strafmassreduktion oder auch als Haftverschonungsgrund erfolgen (act. 18 S. 10). Es spreche nichts dagegen, dass der ersuchende Staat sein Ursprungsersuchen um Sperre von Vermögenswerten zurückziehe und auf Kontosperren verzichte, sofern der Kontoinhaber die Gelder gestützt auf einen Vergütungsauftrag - in casu gar im Rahmen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme - in den ersuchenden Staat zurück überweise und für den Fall, dass der Vergütungsauftrag wider Erwarten nicht ausgeführt werden sollte, an der bereits früher beantragten und auch angeordneten Vermögenssperre festhalten solle. Anders entscheiden zu wollen, würde bedeuten, dass Beschuldigte im ersuchenden Staat den Willen zur Überweisung der Gelder vortäuschen könnten und der ersuchende Staat bei einem bedingungslosen Rückzug des Rechtshilfeersuchens Gefahr laufen würde, den (rechtshilfeweisen) Zugriff auf mutmasslich deliktische und bereits rechtshilfeweise gesperrte Gelder zu verlieren (act. 18 S. 10).

11.4.2 In supra E. 8.1 wurde im Einzelnen erläutert, weshalb der "bedingte/zweckbedingte" Rückzug des Rechtshilfeersuchens, so wie ihn die Beschwerdegegnerin verstehen möchte, im Rechtshilfeverfahren nicht existiert. Die formell beantragte Rechtshilfemassnahme ist sodann mit der Grundkonzeption des Rechtshilferechts in Strafsachen und des schweizerischen Strafprozessrechts nicht vereinbar (E. 8.2).

11.4.3 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die in ihrer "Praxis" offenbar durch die Kontoinhaberin selber erfolgten Überweisungen beruft, ist sie auf Art. 80 c Abs. 1 IRSG (ebenso Art. XX ZV) zu verweisen.

Danach ist im Rechtshilfeverfahren eine vereinfachte Ausführung des Rechtshilfeverfahrens vorgesehen, wenn die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab (Art. 80 c Abs. 2 IRSG ). Auch hier sind weder der Berechtigte noch die Bank zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zuständig. Eine solche Zustimmung kann sodann lediglich für eine Rechtshilfemassnahme abgegeben werden, welche im Rechtshilferecht überhaupt vorgesehen und grundsätzlich zulässig ist. Dies ergibt sich aus Art. 80 IRSG (Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens) und Art. 80 a IRSG (Eintreten auf Rechtshilfeersuchen und Anordnung der zulässigen Rechtshilfehandlungen). Auch die vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe hat im staatsvertraglich und gesetzlich gesetzten Rahmen zu erfolgen. Die Zustimmung des Berechtigten hat ausserdem gegenüber der ausführenden Behörde zu erfolgen und muss frei von Willensmängeln sein. Erfolgt die Zustimmung des Berechtigten auf behördliche Anordnung im ersuchenden Staat, liegt keine Zustimmung im Sinne von Art. 80c IRSG vor.

Vorliegend haben die italienischen Behörden der in Italien domizilierten UBS Fiduciaria befohlen, die Überweisung nach Italien der in der Schweiz liegenden Vermögenswerte zu veranlassen. Diesem Befehl ist die UBS Fiduciaria mit Überweisungsauftrag vom 13. Mai 2015 an die UBS Switzerland nachgekommen. Eine Zustimmung im Sinne von Art. 80 c IRSG liegt in casu nicht vor. Von einer solchen geht die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2015 auch nicht aus (act. 1.2 S. 6).

11.4.4 Wie bereits ausgeführt, sind die Zuständigkeitsvorschriften im Rechtshilfegesetz zwingend und alternative Erledigungsformen zu Art. 80 d und Art. 80 c IRSG nicht zulässig. Es besteht damit kein Raum, die von der Beschwerdegegnerin auf ihre eigene "Praxis" gestützte "Rechtshilfemassnahme" praeter legem zuzulassen, welche lediglich der Umgehung der geltenden Rechtshilfebestimmungen dient und damit contra legem ist. Dies gilt um so mehr als im Vorfeld und im Rahmen der Arbeiten am Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität (ZSSG) kein Regelungsbedarf auf Seiten des BJ ausgemacht wurde (s. Bericht des BJ zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden [Amtshilfe, Rechtshilfe, Souveränitätsschutz] vom 14. März 2011, S. 36, sowie Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. Februar 2015 betreffend Verzicht auf Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz). Aus den Erwägungen der streitigen Verfügung geht hervor, dass selbst der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht klar war, nach welchen Kriterien sie die Zulässigkeit der von ihr verfügten "Rechtshilfemassnahme" zu prüfen hatte (s. supra lit. O.b; act. 1.2 S. 7 f.). Gerade dies verdeutlicht, dass die von der Beschwerdegegnerin offenbar gepflegte "Praxis" in der Sache nicht aufgeht.

11.5 Die vorliegende Verletzung zwingender Zuständigkeitsvorschriften wiegt im konkreten Fall aus nachfolgenden Gründen besonders schwer:

Wie in den nachfolgenden Erwägungen noch ausführlich darzustellen sein wird, erlaubt das Rechtshilferecht in Strafsachen, namentlich Art. 74 a IRSG , die vorzeitige Herausgabe der rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte an die ersuchende Behörde vorliegend nicht. Davon geht die Beschwerdegegnerin, wie sie in der streitigen Verfügung festhält, selber auch aus (s. act. 1.2 S. 5). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin dies der ersuchenden Behörde bereits im Zusammenhang mit einem früheren Ersuchen mitteilte und ihr die - aus Sicht der Beschwerdegegnerin - bestehende Möglichkeit aufzeigte, "um dennoch eine zeitnahe Überführung der Vermögenswerte nach Italien zu gewährleisten" (s. supra lit. K.d; NOT 2014, Urk. 38). Es ist aktenkundig, dass das Ergänzungsersuchen nach vorgängiger Absprache mit der Beschwerdegegnerin und dem BJ formell eingereicht wurde (s. supra lit. N). Weil die Beschwerdegegnerin annahm, sie dürfe wegen fehlender Rechtshilfevoraussetzungen die mit ursprünglichem Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 beantragte Rechtshilfemassnahme (Herausgabe der Vermögenswerte nach Italien) nicht anordnen, griff sie auf die von ihr entwickelte Konstruktion des "bedingten/zweckgebundenen" Rechtshilferückzugs zur Ausführung des Vergütungsauftrags durch die Bank zurück in der irrigen Annahme, die Rechtshilfebestimmungen würden in einem solchen Falle nicht mehr gelten. Dabei ging sie von der Kooperationsbereitschaft der UBS Switzerland zur Ausführung des Vergütungsauftrags der UBS Fiduciaria aus. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erklärt (act. 18 S. 9), nahm sie als gegeben hin, dass die Bank gestützt auf das zwischen der Bank und der UBS Fiduciaria bestehende privatrechtliche Verhältnis den Vergütungsauftrag ausführen werde.

11.6 Vor diesem Hintergrund stellt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, im Rahmen eines hängigen Rechtshilfeverfahrens der UBS Switzerland zu erlauben, die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte nach Italien zu überweisen, damit diese eine nach IRSG unzulässige Rechtshilfeleistung an die ersuchende Behörde vornehme, nichts Anderes als eine gewollte Umgehung der im Rechtshilferecht geltenden Ordnung der zulässigen Rechtshilfemassnahmen unter Umgehung der zwingenden Zuständigkeitsvorschriften im IRSG dar. Die Beschwerdegegnerin überlässt in einem hängigen Rechtshilfeverfahren der Bank in der Schweiz, die tatsächliche Rechtshilfeleistung für den ersuchenden Staat vorzunehmen, gerade weil sie selber inhaltlich nicht anordnen darf.

Ein solches Vorgehen stellt eine schwere Verletzung der massgeblichen Rechtshilfebestimmungen dar, welche offensichtlich eine klar widerrechtliche Ausdehnung der Rechtshilfe an die ersuchende Behörde beinhaltet, und ist schon für sich alleine Grund für die Annahme der Nichtigkeit.

12. Zur Rechtshilfeleistung bzw. zur vorzeitigen Herausgabe der Vermögenswerte nach Art. 74 a IRSG durch die UBS Switzerland

12.1 Nachfolgend ist die in der angefochtenen Verfügung der UBS Switzerland erlaubte Rechtshilfeleistung (Herausgabe der Vermögenswerte an Italien) an sich unter materiellen rechtshilferechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

12.2 Die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG ). Als Rechtshilfemassnahmen nennt Art. 63 Abs. 2 IRSG namentlich die Beschlagnahme (lit. b) und die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten (lit. d). Letztere Rechtshilfemassnahme ist im Einzelnen in Art. 74 a IRSG geregelt.

12.3 Gemäss Art. 74 a Abs. 1 IRSG können Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgeben werden. Im Rechtshilfeverkehr mit Italien ist die Herausgabe von Deliktsgut staatsvertraglich in Art. VIII Ziff. 1 ZV verankert, welcher nicht weiter geht als Art. 74 a IRSG (vgl. Botschaft über verschiedene bilaterale Abkommen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 II 1485 S. 1509).

12.4 Die Herausgabe kann gemäss Art. 74 a Abs. 3 IRSG in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74 a Abs. 3 IRSG ) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33 a IRSV ; zu den weiteren Voraussetzungen nach der Rechtsprechung s. BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 3; RR.2007.7 -11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3) .

12.5 Zur Regelungsabsicht des Gesetzgebers mit Bezug auf Art. 74 a Abs. 3 IRSG , wonach die Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates zu erfolgen hat, führt das Bundesgericht in BGE 123 II 595 Folgendes aus:

Der Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden und wer als Berechtigter zu gelten hat, und ordnet die Einziehung oder die Rückerstattung an den Berechtigten an. Damit ist - so das Bundesgericht weiter - der Sachverhalt geklärt und verbindlich über die Möglichkeit der Einziehung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersuchenden Staates entschieden. Auf dieser Grundlage können die Rechtshilfebehörden in der Regel ohne Weiteres die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte anordnen ( BGE 123 II 595 E. 4e S. 604 ). Gleichzeitig ermöglicht das Erfordernis eines rechtskräftigen Entscheids dem ersuchten Staat eine nachträgliche Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Entscheids: Wie das Bundesgericht im Entscheid Pemex ( BGE 115 Ib 517 E. 14 S. 556 f.) ausgeführt hat, liegt in der zweckungebundenen Herausgabe von Vermögenswerten noch nicht Verurteilter ein schwerer Eingriff in deren Rechtsstellung, der nur angeordnet werden darf, wenn alle Garantien dafür vorhanden sind, dass über das Schicksal dieser Vermögenswerte in einem den Verfahrensgrundsätzen der EMRK entsprechenden Prozess entschieden werde und dass zudem die Verfolgten, sollten sie freigesprochen werden, in jeder Hinsicht schadlos gehalten würden. Ein anderes Ergebnis wäre mit der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar ( BGE 123 II 595 E. 4e S. 604 f.) . Im Fall der vorzeitigen Herausgabe muss gewährleistet sein, dass im ersuchenden Staat über das Schicksal der Vermögenswerte in einem den Mindestanforderungen von EMRK bzw. UNO-Pakt II genügenden Gerichtsverfahren entscheiden wird (BGE 123 II 595 E. 4f. S. 605).

Für die Frage, wann ein Ausnahmefall nach Art. 74 a Abs. 3 IRSG angenommen werden kann, kommt es gemäss den bundegerichtlichen Erwägungen im vorgenannten BGE 123 II 595 E. 4f S. 608 grundsätzlich auf die konkrete Sachlage an; diese muss Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Die Zulassung von Ausnahmen darf nicht dazu führen, dass die Zielsetzung des Erfordernisses eines rechtskräftigen Entscheids unterlaufen wird. Dies trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn derart klare Verhältnisse vorliegen, dass hinsichtlich der deliktischen Herkunft überhaupt kein Klärungsbedarf besteht, weshalb es wenig Sinn macht, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid zu fordern (Beispiel: Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca; BGE 123 II 134 E. 5c und d S. 140 f.; vgl. auch BGE 123 II 268 E. 4a S. 274). Demgegenüber ist ein Ausnahmefall grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist; diese Klärung ist nicht Aufgabe der schweizerischen Rechtshilfebehörden, sondern hat vor der Herausgabe in einem gerichtlichen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen ( BGE 123 II 268 E. 4b S. 274 ff.). Ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte aber offensichtlich, so ist das Interesse des ersuchten Staates an einer nachträglichen Kontrolle auf die Beachtung elementarer rechtsstaatlicher Garantien bei der Verteilung (Einziehung oder Rückerstattung an die Berechtigten) beschränkt. Dieses Interesse kann im Einzelfall von geringerer Tragweite sein und gegenüber anderen Interessen zurücktreten. Dies kann unter Umständen einen Verzicht auf einen vorgängigen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid rechtfertigen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Einziehung bzw. Rückgabe der Vermögenswerte an die Berechtigten in einem der EMRK bzw. dem UNO-Pakt II entsprechenden gerichtlichen Verfahren erfolgt (BGE 123 II 595 E. 4f) S. 608).

12.6 Die Herausgabe von Vermögenswerten zur Fortsetzung der Einziehungsbeschlagnahme im ersuchenden Staat ist als Rechtshilfemassnahme im IRSG nicht vorgesehen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (s. supra E. 12.5) zeigt, handelt es sich dabei weder um eine echte noch um eine unechte Gesetzeslücke, die es zu füllen gälte, noch um ein gesetzgeberisches Versehen. Nach den klaren Vorgaben von Art. 74 a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe von Vermögenswerten in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates erfolgen. Diese gesetzliche Ordnung beruht auf der schweizerischen Rechtsvorstellung, dass in der (nach bundesgerichtlichen Terminologie zweckungebundenen) Herausgabe von Vermögenswerten noch nicht Verurteilter ein schwerer Eingriff in deren Rechtsstellung vorliegt, der nur in Ausnahmefällen angeordnet werden darf, welche es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten . W enn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist, dann bleibt gestützt auf Art. 74 a Abs. 3 IRSG deren Herausgabe zur Fortsetzung der Beschlagnahme im ersuchenden Staat unter dem Titel der vorzeitigen Herausgabe ausgeschlossen (s. zum Ganzen oben).

12.7 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates liegt nicht vor. Gestützt auf die vorliegenden Rechtshilfeakten (s. insbesondere Sachverhaltsvorwurf supra lit. A.c) kann auch nicht angenommen werden, dass die zu überweisenden Vermögenswerte offensichtlich deliktischer Herkunft sind. Dass die fraglichen Vermögenswerte nach rechtshilferechtlichen Kriterien als mutmasslich deliktischer Herkunft gelten können, bedeutet keineswegs, dass sie offensichtlich deliktischer Herkunft sind. Die Tatsache , dass die Vermögenswerte im Rahmen eines Steuerbereinigungsverfahrens "rechtlich" nach Italien zurückgeführt wurden, vermag auch keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Ausserdem bestand keine Pflicht für die betreffenden Steuerpflichtigen, die Herkunft der am italienischen Fiskus vorbei geschafften Vermögenswerte der Trusts offenzulegen (s. REC 2013, Urk. 16 S. 25). Gemäss den Rechtshilfeakten habe L. F. gegenüber der UBS Fiduciaria angegeben, dass die Vermögenswerte der Trusts zum grössten Teil seit 1997 auf die Veräusserung von Anteilen an der M. BV, der N. SA sowie der Ilva zurückzuführen seien. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen in der Beschlagnahmeverfügung vom 20. Mai 2013 selber aber aus, dass sie über keine konkreten Indizien darüber verfügen würden, wie der Deliktserlös in die Trusts geflossen sei (REC 2013, Urk. 16 S. 14 ff., "Sempre dall'analisi della documentazione acquisita non è possibile individuare alcun elemento utile a comprendere come le disponibilità finanziarie originatesi dall'operazione di cui sopra in capo alla R. N.V., società, ricordiamo, con sede nella Antille Olandesi, siano confluite nei Trust."). Ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte der Trusts somit klärungsbedürftig, dann ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf Art. 74 a Abs. 3 IRSG die vorzeitige Herausgabe ausgeschlossen.

12.8 Zu den Auswirkungen einer vorzeitigen Herausgabe, insbesondere zur entschädigungslosen Enteignung

12.8.1 Im Hinblick auf die Frage, ob vorliegend neben den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannten Ausnahmen, welche eine vorzeitige Herausgabe rechtfertigen, eine weitere Ausnahme zuzulassen ist, gilt es, sich vorerst vor Augen zu halten, welche Wirkungen die an die UBS Switzerland erteilte Erlaubnis, die andernfalls rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte nach Italien zu überweisen, im italienischen Verfahren entfaltet, wenn die UBS Switzerland von dieser Erlaubnis (mit oder ohne Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB ) tatsächlich Gebrauch macht:

12.8.2 Führt die Bank den Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 aus, werden die überwiesenen Vermögenswerte der Trusts in Italien für die Zeichnung von Obligationen verwendet, welche von der Ilva auszugeben sind. Gemäss den Anordnungen des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 werden anstelle der Vermögenswerte die entsprechenden Obligationen der Ilva beschlagnahmt. Sind diese beschlagnahmten Obligationen in der Folge im italienischen Verfahren weder einzuziehen noch allfälligen Berechtigten herauszugeben, werden sie den Trusts zurückzugeben sein, soweit nicht die Beschlagnahme durch eine andere Behörde eingreift.

Die Ilva wurde am 28. Januar 2015 durch das zuständige Mailänder Gericht als zahlungsunfähig erklärt und wird im Rahmen eines besonderen Insolvenzverfahrens weitergeführt, das auf die Erhaltung des Unternehmensvermögens und nicht dessen Liquidation ausgerichtet ist. Mit anderen Worten wurde der Konkurs über die Ilva einstweilen aufgehoben. Die Ilva steht zum aktuellen Zeitpunkt mit unklarer Vermögenslage unter staatlicher Zwangsverwaltung da mit dem Ziel von deren Erhaltung, insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Tausenden von Arbeitsplätzen im strukturschwachen Süden unter gleichzeitiger Behebung von Umweltschäden und Verhinderung weiterer solcher. Trotz staatlicher Beihilfe in Milliardenhöhe ist die Finanzlage der Ilva unklar. Damit ist die Werthaltigkeit der von ihr auszugebenden Obligationen trotz allfälliger Konkursprivilegien unklar. Eine Gleichwertigkeit der in Italien zu beschlagnahmenden Obligationen mit dem aktuell beschlagnahmten Kontovermögen der Trusts ist unter diesen Umständen nicht gegeben. Eine Garantie des italienischen Staates mit Bezug auf die Werthaltigkeit dieser Obligationen, d.h. die garantierte Rückzahlung des Nominalwerts in der Höhe der beschlagnahmten Kontovermögen, besteht nicht. Die im betreffenden Gesetz vorgesehene und vom zuständigen Untersuchungsrichter angeordnete Umwandlung von Kontovermögen in Obligationen entspricht auch nicht dem Konzept des FUG (s. supra E. 9.2.2), welcher bei Freispruch eine Restitution der beschlagnahmten Vermögenswerte vorsieht. Eine Garantieerklärung, wonach die Verfolgten, sollten sie freigesprochen werden, in jeder Hinsicht schadlos gehalten würden, liegt nicht vor. Die Garantieerklärung der ersuchenden Behörde bezieht sich auf den Zeitabschnitt nach dem Entzug der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwendung für Obligationen und nicht auf die im Rahmen der Rechtshilfe herauszugebenden Kontovermögen bei der UBS Switzerland.

12.8.3 Bei einer solchen Ausgangslage widerspricht die Zulassung der vorzeitigen Herausgabe offenkundig der Regelungsabsicht des Gesetzgebers in Bezug auf Art. 74a Abs. 3 IRSG und dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng umschriebenen Ausnahmefall. Ist die materielle Gleichwertigkeit der Obligationen der konkursiten Ilva mehr als zweifelhaft, ist die vorzeitige Herausgabe der rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte geeignet, gegen das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das zu einem fundamentalen Rechtsgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung gehört (BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327; Art. 26 Abs. 2 BV ), zu verstossen. Es stellt sich daher vielmehr die Frage, ob der schweizerische Ordre public die Leistung einer derartigen "Rechtshilfe" unter den gegebenen Umständen nicht geradezu verbietet.

Der vom BJ vorgetragenen Dringlichkeit und Notwendigkeit der beantragten Rechtshilfemassnahme aus Gründen des Umwelt-, Gesundheitsschutzes und der Arbeitsplatzsicherung in Italien, welche nach dem BJ als Aufsichtsbehörde im Rechtshilfeverfahren offenbar eine weitere "Ausnahme" zu Art. 74 a Abs. 3 IRSG rechtfertigen sollen, sind zudem fundamentale Prinzipien des Rechtsstaats entgegenzuhalten. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV ). Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bezweckt die Zusammenarbeit im Bereich der Verbrechensbekämpfung. Rechtshilfemassnahmen dienen dem "Beibringen der Beute" im Rahmen der Verbrechensbekämpfung (Art. 63 Abs. 1 IRSG ) und nicht der staatlichen Kapitalbeschaffung durch Enteignung zwecks Massnahmen im Bereich Umwelt, Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzsicherung zugunsten eines zwangsverwalteten Unternehmens im ersuchenden Staat. Einschränkungen eines Freiheitsrechts, namentlich der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV ) bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV ). Eine solche Grundlage fehlt vorliegend. Selbst wenn der ersuchende Staat garantieren würde, im Falle eines Freispruchs die Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte schadlos zu halten, was aber vorliegend gerade nicht der Fall ist, wäre die vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte grundsätzlich nicht vom Zweck der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen umfasst. Einen Zusammenhang zwischen den in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten und dem Strafverfahren in Taranto wegen Umweltdelikten, für welches die Schweiz ausserdem nicht um Rechtshilfe ersucht wurde, machte die ersuchende Behörde nicht geltend. In mehrfacher Hinsicht würde demzufolge die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen an Italien in eklatanter Weise gegen das Legalitätsprinzip verstossen.

Das italienische Kassationsgericht hob sodann am 20. Dezember 2013 die im Strafverfahren von Taranto angeordnete Beschlagnahme der Vermögenswerte der F. S.p.A. in der Höhe von EUR 8,1 Milliarden auf, weil u.a. kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und dem geltend gemachten Erlös aus den untersuchten Umweltdelikten ersichtlich sei (s. supra lit. B). Weshalb die vom BJ geltend gemachten Gründe es rechtfertigen sollen, das formelle und materielle Rechtshilferecht der Schweiz in seinen Grundsätzen zu missachten und dies noch unter Nichtbeachtung des Verbots der entschädigungslosen Enteignung, wenn zuvor noch im ersuchenden Staat selbst durch dessen höchste Gerichtsinstanz bereits eine Beschlagnahme als unzulässig erklärt wurde, erschliesst sich dem hiesigen Gericht selbst unter dem Blickwinkel der internationalen Solidarität nicht.

12.8.4 Eine vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte der Trusts ist nach dem Gesagten im vorliegenden Rechtshilfeverfahren unter allen Titeln ausgeschlossen.

12.9 Die mit Verfügung vom 19. Juni 2015 an die UBS Switzerland erteilte Erlaubnis, die tatsächliche Rechtshilfeleistung vorzunehmen, beinhaltet nach dem Gesagten somit auch offensichtlich eine besonders schwere Verletzung von materiellem Rechtshilferecht. Auch aus diesem Grund ist die streitige Verfügung als nichtig zu beurteilen.

13. Die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 leidet nach dem Gesagten offensichtlich an schwerwiegenden Mängeln und sie erweist sich zusammenfassend aus folgenden Gründen als nichtig:

Sie gründet erstens auf einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen auf faktische Herausgabe von Vermögenswerten, welchem im ersuchenden Staat keine strafrechtliche Begründung und auch nicht das Strafverfahren, sondern ein massgeschneidertes Gesetz zur Ilva Sanierung zu Grunde liegt. Das Ersuchen Italiens um Rechtshilfe erfolgt scheinbar in Strafsachen. Es ist jedoch ein Instrument, um einen anderen als strafrechtlichen Zweck zu erreichen. Damit aber fehlte es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der Schweizer Rechtshilfebehörde in Strafsachen zum Entscheid. Zweitens liegt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin - dem "bedingten/zweckgebundenen" Verfügungsinhalt - eine Rechtshilfeerledigung mit definitiver Wirkung, welche so nicht nur nicht im IRSG vorgesehen ist, sondern geradezu dem Konzept des IRSG widerspricht. Drittens soll durch das gewählte Vorgehen die Entscheidung über die Herausgabe der Vermögenswerte - und damit über die verlangte Rechtshilfemassnahme - nicht von der dafür zuständigen staatlichen Behörde gefällt werden. Vielmehr wird dieser Entscheid unzulässigerweise der UBS Switzerland überlassen; und dies im Wissen der Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf geltendes Recht die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Vermögenswerte vorliegend gerade nicht erfüllt sind. Dieses Vorgehen der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren, die ihr vom Gesetz übertragenen Kompetenzen und deren Umfang zu umgehen, widerspricht grundlegenden Prinzipien des Staatshandelns. Und schliesslich würde die Herausgabe aufgrund der rechtlichen Konstellation in Italien dazu führen, dass die herausgegebenen Vermögenswerte jetzt schon und ohne einen rechtskräftigen vollstreckbaren Einziehungsentscheid abzuwarten in Anleihensobligationen einer konkursiten und heute unter staatlicher Verwaltung stehenden Gesellschaft umgewandelt werden. Werthaltige Valoren würden in nicht gleichwertige (mutmasslich wertlose bzw. stark wertverminderte) Vermögenswerte umgewandelt, worin eine Enteignung ohne Strafurteil liegt.

Die allfälligen gegenüber den italienischen Behörden gemachten Zusicherungen der Beschwerdegegnerin und des BJ stehen der Feststellung der Nichtigkeit nicht entgegen. Die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung gefährdet zudem die Rechtssicherheit nicht, da aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde diese Verfügung noch nicht ausgeführt worden ist.

14. Soweit die Beschwerdeführer rügen, das BJ habe seine Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen, bleibt festzuhalten, dass die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung der Bundesrat ausübt (Art. 187 Abs. 1 lit. a BV ; Art. 8 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [ SR 172.010]), an welchen eine allfällige Anzeige zu richten wäre.

15. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der aufgrund des italienischen Befehls erfolgte Vergütungsauftrag und dessen allfällige Ausführung ohne Bewilligung der zuständigen Behörde gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB möglicherweise als ein Vorschub leisten im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist, wenn diese private Handlung in der Schweiz durch eine ausländische Behörde unter Androhung von Sanktionen verlangt wird. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführer (act. 1 S. 23), die Beschwerdegegnerin habe mit der streitigen Verfügung auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TVEG; SR 312.4) nicht eingehalten.

16. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten und es ist festzustellen, dass die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 nichtig ist. Ist die Verfügung nichtig, braucht nicht untersucht zu werden, ob diese als Schluss- oder Eintretens- und Zwischenverfügung oder als Verfügung sui generis zu qualifizieren gewesen wäre.

Gemäss Art. 33 a IRSV bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74 a Abs. 3 IRSG ) herausgegeben werden, beschlagnahmt bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (zu den weiteren Voraussetzungen nach der Rechtsprechung s. BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 3; RR.2007.7 -11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3) . Durch diesen Entscheid bleiben die mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 aufrechterhaltenen Kontosperren weiterhin bestehen.

17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 36'000.-- zurückzuerstatten.

18. Die Beschwerdeführer sind nicht Partei des Rechtshilfeverfahrens und haben aufgrunddessen keinen Anspruch auf Einsicht in die Rechtshilfeakten. Sie sind aber Partei des Beschwerdeverfahrens und mit Zustellung dieses Entscheides lässt sich nicht vermeiden, dass sie in den beweisrechtlich relevanten und entscheidwesentlichen Punkten Kenntnis über den Inhalt der Rechtshilfeakten erhalten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass die "Eintretens- und Zwischenverfügung" der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 nichtig ist.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 36'000.-- zurückzuerstatten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Bellinzona, 23. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Elio Brunetti

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II


Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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