Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2014.318 |
Datum: | 05.03.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Bundes; Staat; Rechtshilfe; Justiz; Sachverhalt; Entscheid; Bundesstrafgericht; Recht; Verfahren; Garantien; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Behörde; Sachen; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Schweiz; Urteil; Gericht; Sachverhalts; Justizminister; Bosnien; Staates; Bundesamt; Justizministerium; Stellung |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 101 StGB ;Art. 11 MStG ;Art. 11 StGB ;Art. 19 Or;Art. 57 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 101 Ia 405; 112 Ib 215; 112 Ib 576; 123 II 279; 123 II 511; 125 II 569; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 179; 137 IV 33; ; |
Kommentar: | Schweizer, Vest, Trechsel, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 2 StGB, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2014.318 |
Entscheid vom 5. März 2015 | ||||||
Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |||||
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, Beschwerdeführer | |||||
gegen | ||||||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||||||
Gegenstand | Auslieferung an Bosnien und Herzegowina Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) | |||||
Sachverhalt
A. Am 27. Dezember 2013 und mit Ergänzung vom 6. Februar 2014 ersuchte das bosnische Justizministerium um Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Banja Luka vom 13. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten. Dem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: A. soll während des Krieges in Bosnien als Mitglied einer paramilitärischen Einheit am 29. August 1992 mit weiteren Mittätern aus einem Hinterhalt heraus mit einer Schusswaffe mehrfach auf ein Zivilfahrzeug geschossen und dabei eine unbewaffnete Zivilperson (B.) getötet haben. Danach sollen er und seine Mittäter das Fahrzeug samt Leiche angezündet haben (act. 8.1/8D).
B. Am 14. Februar 2014 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgen "EDA") um Abgabe einer konsolidierten Stellungnahme zur Möglichkeit einer Auslieferung an Bosnien und Herzegowina nachfolgend "BiH"; act. 8.6). Das EDA hielt diesbezüglich mit vertraulicher Stellungnahme vom 28. April 2014 fest, dass Auslieferungen an BiH verbunden mit entsprechenden Garantien grundsätzlich möglich seien (act. 8.7).
C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 ersuchte das BJ die bosnischen Behörden um Abgabe von verschiedenen Garantien (act. 8.8), welche das Bezirksgericht Banja Luka am 8. Juli 2014 abgegeben und dem BJ durch das bosnische Justizministerium mit Schreiben vom 11. Juli 2014 übermittelt wurden (act. 8.9).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2014 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. und beauftragte die Kantonspolizei Bern mit dessen Festnahme (act. 8.10 und 8.11), worauf A. am 17. September 2014 in Z. (Schweiz) festgenommen wurde (act. 8.12). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. September 2014 erklärte A. mit einer vereinfachten Auslieferung an BiH nicht einverstanden zu sein (act. 8.13). Am 19. September 2014 stellte das BJ dem Vertreter von A., Rechtsanwalt Alexander Schawalder, die entscheidrelevanten Verfahrensakten zu - mit Ausnahme der vertraulichen Stellungnahme des EDA vom 28. April 2014, von welcher eine schriftliche Zusammenfassung abgegeben wurde (act. 8.14).
E. Die Beschwerde von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2014 wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. Oktober 2014 abgewiesen (act. 8.16).
F. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 nahm A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, Stellung zum Auslieferungsersuchen (act. 8.17).
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. Oktober 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftaten (act. 8.18).
H. Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, am 26. November 2014 Beschwerde und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 23. Oktober 2014 sei aufzuheben, die Auslieferung sei zu verweigern und es sei der Beschwerdeführer sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 21. Oktober 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der bundesstrafgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Prozessual: Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einzuvernehmen ist. Es sei ihm ein Dolmetscher beizugeben (bosnisch-deutsch).
4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für erstandene Haft von mindestens Fr. 26'500.00 für die erstandene Auslieferungshaft aus der Staatskasse zu bezahlen, unter Vorbehalt der Beschwerdeänderung und des Beweisergebnisses.
5. Es sei dem Beschwerdeführer für entgangenes Einkommen während erstandener Haft aus der Staatskasse eine Entschädigung von mindestens 17'855.70 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Beschwerdeänderung und des Beweisergebnisses.
6. Es sei dem Beschwerdeführer für entgangenes Einkommen nach Haftentlassung aus der Staatskasse eine Entschädigung von mindestens Fr. 10'275.45 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Beschwerdeänderung und des Beweisergebnisses.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse."
I. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 8) Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Januar 2015 (act. 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Bestimmt es das IRSG nicht anders, so sind auf das Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG ).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [ BStGerOR ; SR 173.713.161]).
2.2 Die Beschwerde vom 26. November 2014 wurde fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014, E. 3).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten ein-lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf eine persönliche Anhörung durch das Bundesstrafgericht (act. 1 S. 34).
Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht schreiben weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vor, vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG ). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch unmittelbar um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streit-sachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 -284 vom 24. März 2009, E. 15).
Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Folge zu leisten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst gegen seine Auslieferung vor, er sei nicht an der ihm vorgeworfenen Tat beteiligt gewesen. Er sei auch nicht Mitglied einer paramilitärischen Gruppe und B. kein Zivilist gewesen (act. 1 Ziff. 2.2.5).
5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
5.3 Dem Haftbefehl vom 13. Mai 2013 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer soll während des Krieges in Bosnien als Mitglied einer paramilitärischen Einheit am 29. August 1992 mit weiteren Mittätern aus einem Hinterhalt heraus mit einer Schusswaffe mehrfach auf ein Zivilfahrzeug geschossen und dabei eine unbewaffnete Zivilperson (B.) getötet haben. Danach sollen er und seine Mittäter das Fahrzeug samt Leiche angezündet haben (act. 8.1).
Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung und Zugehörigkeit zu einer paramilitärischen Gruppe bestreitet und vorbringt, dass B. im Zeitpunkt des angeblichen Übergriffes kein Zivilist, sondern ein Kombattanter der serbischen Armee gewesen sei (act. 1 S. 6) und dadurch seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegendarstellung vor. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Die erhobenen Rügen stellen auch keinen wirksamen Alibibeweis (Art. 53 IRSG ) dar (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 279 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012, E. 1.2; 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.4 vom 22. Mai 2013, E. 3.1).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das Opfer B. in seiner Funktion als Kombattant der serbischen Armee getötet worden sei, weshalb Kriegsverbrechen (da nur gegen Zivilpersonen möglich) zum Vornherein entfallen. Der ersuchende Staat habe es unterlassen, die angebliche Tötung rechtlich zu qualifizieren (vorsätzliche Tötung, Totschlag oder Mord), weshalb es dem ersuchten Staat auch nicht möglich sei, die Tat nach seinem materiellen Strafrecht zu qualifizieren. Es sei daher zu Gunsten des Beschwerdeführers vom privilegierten Straftatbestand des Totschlages i.S.v. Art. 113 StGB , allenfalls Art. 117 MStG auszugehen, welche aber verjährt seien. Zudem sei Art. 264 c Abs. 1 lit. a StGB zum Tatzeitpunkt nicht in Kraft gewesen, weswegen dieser zur Beurteilung der doppelten Strafbarkeit nicht herangezogen werden könne (act. 1, S. 10 ff.).
6.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind ( Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ).
6.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte ( BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk-male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. Bern 2009, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen ( BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
6.4 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 u.a. durch vorsätzliche Tötung gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht (Art. 264 c Abs. 1 lit. a StGB ). Geschützt wird u.a. die gegnerische Zivilbevölkerung ( Trechsel/Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N. 2).
6.5 Art. 264 c Abs. 1 lit. a StGB ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten, mithin nachdem sich der zur Diskussion stehende Sachverhalt ereignet haben soll. Nach feststehender Praxis findet auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfe-verfahrens schliesst namentlich die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.; TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Folglich zielt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Art. 264 c Abs. 1 lit. a StGB nicht zur Anwendung gelange, weil er zum Tatzeitpunkt nicht in Kraft gewesen sei, ins Leere.
6.6 Wie bereits festgehalten, ist dieses Gericht an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden (siehe supra E. 5.3). Mithin ist davon auszugehen, dass es sich beim Opfer um eine Zivilperson gehandelt hat. Die vorsätzliche Tötung des gegnerischen (serbischen) Zivilisten B. im Rahmen des Bürgerkrieges in Bosnien durch eine bosniakische paramilitärische Einheit lässt sich ohne Weiteres prima facie unter den Tatbestand der schweren Verletzung der Genfer Konvention (Art. 264 c Abs. 1 lit. a StGB ) subsumieren. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach B. ein Kombattant gewesen sei, weswegen der Tatbestand von Art. 264 c Abs. 1 lit. a StGB nicht erfüllt sein könne, geht als im Auslieferungsverfahren unzulässige Gegendarstellung fehl.
6.7 Nach Art. 10 EAUe i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Strafverfolgung verjährt ist (vgl. dazu Entscheid des Bundesstraf-gerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1; Zimmermann , a.a.O., N. 669 ff. ). Gemäss Art. 101 Abs. 1 li. c StGB sind u.a. Kriegsverbrechen i.S.v. Art. 264 c Abs. 1 StGB unverjährbar. Die Verjährung steht folglich einer Auslieferung nicht im Wege und die diesbezügliche Rüge geht fehl.
7.
7.1 Als nächstes führt der Beschwerdeführer aus, dass das Auslieferungs-ersuchen politisch motiviert sei. Dies sei daran zu erkennen, dass die ersuchende Behörde die ihm vorgeworfene Tat als Kriegsverbrechen einstufen würde, obwohl es sich um ein Tötungsdelikt handle, für welches die Verjährung eingetreten sei (act. 1 S. 12 ff.).
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG ). Die Einrede des politischen Delikts wird bei Kriegsverbrechen keinesfalls berücksichtigt (Art. 3 Abs. 2 Abs. c IRSG ).
Der dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Sachverhalt lässt sich wie supra unter E. 6.6 aufgezeigt prima facie unter den Tatbestand der schweren Verletzung der Genfer Konvention (Art. 264 c Abs. 1 lit. a StGB ) subsumieren und stellt mithin ein Kriegsverbrechen dar. Folglich ist die Einrede des politischen Delikts vorliegend nicht zu berücksichtigen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer analysiert die politische Lage in BiH, insbesondere in der "Republika Srpska" (act. 1 S. 24). Er führt aus, dass es Berichte gäbe, wonach das Justizsystem in BiH weit davon entfernt sei, unabhängig zu sein (act. 1 S. 21). Beim Bezirksgerichts Banja Luka, welches über ihn richten werde, seien 80 % der Richter Serben (act. 1 S. 32). Aufgrund dieser Umstände würde ihn kein faires Verfahren erwarten. Weiter kritisiert er die Praxis der Einholung diplomatischer Garantien (act. 1 Ziff. 5.3), namentlich seien diese nicht zuverlässig (act. 1 Ziff. 5.4). Die Garantien seien "copy paste" abgegeben worden und deswegen als wertlos einzustufen. Zudem sei an der Vertragstreue von BiH zu zweifeln (act. 1 S. 23 f.).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG ). Das Völkerrecht verbietet insbesondere die Folter (Art. 3 EMRK ; Art. 7 UNO-Pakt II ) und gewährt einen Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK ; Art. 14 UNO-Pakt II ). Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewährleistung der Grundrechte im ersuchenden Staat indes besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im ersuchenden Staat beruft. Vielmehr muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
8.3 Gemäss Schreiben des BJ vom 19. September 2014 hielt das EDA mit vertraulicher Stellungnahme vom 28. April 2014 betreffend die politische Situation in BiH Folgendes fest (act. 8.14):
Das Justizsystem von BiH sei als unabhängig einzustufen - insbesondere aufgrund von umfassenden Reformen seit dem Ende der Kriegsjahre (1992-1995). Verzögerungen bei der Behandlung von Justizfällen kämen zum Teil vor. Gemäss dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe seien die Haftbedingungen als schwierig anzusehen, obwohl die bosnischen Behörden durch Bau von neuen Haftanstalten versuchten, dies zu verbessern. Weiter bestünden Probleme mit körperlichen Übergriffen der Polizei. Seit 2003 sei BiH als "safe country" einzustufen. Gemäss eines Expertenberichts des Europarats und der Europäischen Union habe BiH im Bereich des Justizwesens und der Haftbedingungen sehr wichtige Fortschritte erzielt. Zudem habe BiH die wichtigsten Menschenrechts-konventionen ratifiziert. Das EDA kommt zur Schlussfolgerung, dass sich bei Auslieferungen grosse Zurückhaltung an diesen Staat empfehle. Falls solche durchgeführt würden, sollten diese mit entsprechenden Garantien verbunden werden.
8.4 Gestützt auf die Stellungnahme des EDA ersuchte das BJ am 2. Juli 2014 die Behörden von BiH um Abgabe verschiedener Garantien, namentlich um die Sicherstellung eines fairen Strafverfahrens sowie korrekten Haftbedingungen (act. 8.8). Die Zusicherungen wurden vom Bezirksgericht Banja Luka am 8. Juli 2014 abgegeben und dem BJ durch das bosnische Justizministerium mit Schreiben vom 11. Juli 2014 übermittelt (act. 8.9). Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 80 p Abs. 3 IRSG hat die Antwort betreffend die annahmebedürftigen Auflagen vom ersuchenden Staat auszugehen. Wer zu dessen Vertretung befugt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Generell wird ein Staat durch die Organe vertreten, welche nach den Kriterien des Völkerrechts als befugt gelten, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen ( Peter Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 478). Das sind gemäss Art. 7 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WVK, SR 0.111) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Handlungen (lit. a), Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat (lit. b) und die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs (lit. c). Auf dem Gebiet der Rechtshilfe gelten auch die Justizministerien als Vertreter des Staates (Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5 2. ZP). In Bezug auf Auslieferungen an andere Staaten bezeichnete das Bundesgericht bisher explizit den Staatschef, den Regierungschef, den Justizminister und auch den Präsidenten des obersten Gerichts bzw. Kassationshofs sowie den Generalstaatsanwalt der ersuchenden Staaten zur Abgabe von Garantieerklärungen als befugt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2005 vom 20. September 2005, E. 2.1 m.w.H., auszugsweise publiziert in: SJ 2006 I 72 f.).
Vorliegend erfolgten die Zusicherungen lediglich vom Bezirksgericht Banja Luka, was gemäss obgenannter Praxis als ungenügend einzustufen ist. Entsprechend ist der Beschwerdegegner anzuweisen, vor dem Vollzug der Auslieferung die entsprechenden Garantien auch vom Justizministerium von BiH einzuholen.
8.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie BiH - der die EMRK ratifiziert hat - seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 2.1.1; Zimmermann, a.a.O., N. 681). Indem der Beschwerdeführer die politische Lage, das Justizsystem in BiH und die Praxis der Einholung von diplomatischen Garantien kritisiert sowie gestützt auf die ethnische Zusammensetzung des zuständigen Gerichts dessen Unabhängigkeit in Frage stellt, vermag er nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm - trotz Garantien - eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte droht. Somit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
9. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und seine Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, vor dem Vollzug der Auslieferung die entsprechenden Garantien auch beim Justizministerium von BiH einzuholen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten-vorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das BJ wird angewiesen, vor dem Vollzug der Auslieferung die entsprechenden Garantien beim Justizministerium von Bosnien und Herzegowina einzuholen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. März 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexander Schawalder
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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