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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2014.227
Datum:07.05.2015
Leitsatz/Stichwort:Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
Schlagwörter : Auslieferung; Auslieferungs; Verfahren; Recht; Flüchtling; Türkei; Beschwerdeführer; Entscheid; Schweiz; Beschwerdeführers; Urteil; Staat; Verfolgung; Person; Delikt; Folter; Asylverfahren; Behörde; Beschwerdegegner; Verfahren; Verfügung; Wegweisung; Urteil; Behörden
Rechtsnorm: Art. 10 BV ; Art. 12 BV ; Art. 25 BV ; Art. 29 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 50 VwVG ; Art. 6 EMRK ; Art. 6 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 8 EMRK ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:106 Ia 337; 109 Ib 64; 111 Ib 138; 117 Ib 210; 120 Ib 366; 122 II 373; 122 II 485; 123 II 134; 123 II 595; 124 II 146; 126 I 97; 129 II 56; 130 II 217; 130 II 337; 132 II 469; 132 II 81; 133 IV 76; 134 IV 156; 135 IV 212; 137 IV 33; ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.208
RR.2014.227

Entscheid vom 7. Mai 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Antragsteller und Beschwerdegegner

gegen

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Antragsgegner und Beschwerdeführer

Gegenstand

Auslieferung an die Türkei

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)


Sachverhalt:

A. Mit Note vom 5. Oktober 2011 übermittelte die türkische Botschaft in Bern der Schweiz das Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep vom 15. August 2011 ( RR.2014.208 , act. 1.2; nachfolgend daraus jeweils ohne Angabe der Dossiernummer zitiert). Darin ersuchten die türkischen Behörden um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. muslimischen Glaubens und kurdischer Ethnie im Hinblick auf die Vollstreckung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (Restfreiheitsstrafe von 34 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen; bedingte Entlassung möglich nach 6 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen) wegen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des 2. Schwurgerichts in Gaziantep vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des türkischen Kassationsgerichts vom 23. Oktober 1989 (act. 1.2/2Aü):

Danach war A. schuldig gesprochen worden, am 9. November 1988 aus Blutrache mit einer Pistole mehrere Schüsse auf B. abgegeben zu haben, welcher in der Folge verstorben ist. Gemäss dem türkischen Urteil wurde mit diesem Tötungsdelikt die Tötung von C., dem Vater von A., gerächt. C. war gemäss dem Urteil am 9. August 1986 durch D., dem Sohn des getöteten B., getötet worden, wobei dafür D. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden war. Dem Urteil zufolge war danach zwischen den Familien des Täters sowie des Opfers eine Feindschaft entstanden.

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") stellte in der Folge anhand der Asylakten (s. act. 1.4/11A-J) fest, dass A. im Jahre 1992 ein Asylgesuch gestellt hatte (act. 1.4/11A).

A. hatte sein Asylgesuch damals zusammengefasst damit begründet, als Sympathisant die PKK unterstützt zu haben sowie deshalb mehrmals kurzzeitig festgenommen, verhört und misshandelt worden zu sein. Im November 1988 seien er zusammen mit seinen beiden Brüdern festgenommen und beschuldigt worden, am 9. November 1988 B. im Rahmen einer Blutrachefehde getötet zu haben. Er sei daraufhin unschuldig wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt und anschliessend im Gefängnis von Gaziantep inhaftiert worden. Dort sei ihm mit Hilfe seines Zwillingsbruders E., der sich bei einem Gefängnisbesuch als den inhaftierten A. ausgegeben hatte, im Sommer 1990 die Flucht gelungen. Er hätte sich in der Folge versteckt und sei am 14. August 1992 ins Ausland abgereist (act. 1.4/11A und 1.4/11C).

C. Mit Verfügung vom 26. August 1994 hatte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (nachfolgend "BFF"), später Bundesamt für Migration (nachfolgend "BFM"), heute Staatssekretariat für Migration (nachfolgend "SEM"), festgestellt, dass A. die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sein Asylgesuch abgelehnt, seine Wegweisung und deren Vollzug angeordnet (act. 1.4/11D). Mit Urteil vom 5. Januar 1995 hatte die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (nachfolgend "ARK"), heute Bundesverwaltungsgericht, die von A. gegen die Verfügung eingereichte Beschwerde abgewiesen (act. 1.4/11E). A. hatte am 15. Februar 1995 bei der ARK ein erstes Revisionsgesuch eingereicht, welches die ARK mit Urteil vom 11. April 1995 abwies. Auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 28. April 1995 war die ARK mit Urteil vom 23. Mai 1995 nicht eingetreten (s. act. 1.4/11I S. 3).

Am 10. Mai 1995 hatte A. beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die vorstehende Verfügung vom 26. August 1994 eingereicht und das BFF hatte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. September 1996 teilweise gutgeheissen (act. 1.4/11H). Das BFF ging davon aus, dass A. bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ( EMRK ; SR 0.101) zu rechnen habe. Die wiedererwägungsweise beantragte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war gestützt auf Art. 1(F) lit. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) verweigert worden. Da das BFF davon ausgegangen war, dass A. bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen habe, hatte das BFF die vorläufige Aufnahme von A. wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet (act. 1.4/11H). Die ARK hatte die von A. eingereichte Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft mit Urteil vom 19. September 2002 abgewiesen und die Wiedererwägungsverfügung des BFF vom 17. September 1996 bestätigt (act. 1.4/11I). Am 8. Februar 2010 hatte A. nach Antrag des Kantons Zürich eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 ( AuG ; SR 142.20) erhalten. Gleichzeitig hatte das BFM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt (act. 1.4/11J).

D. Mit Note vom 24. November 2011 ersuchte das BJ die türkische Botschaft in Bern zunächst um Übermittlung u.a. der Bestätigung, dass die in Kopie eingereichten Auslieferungsunterlagen mit den jeweiligen Originalversionen übereinstimmen (inkl. deutsche Übersetzungen), und einer beglaubigten Kopie des Beschlusses der Strafkammer des türkischen Kassationsgerichts vom 23. Oktober 1989 (act. 1.3). Diese Unterlagen wurden mit Note vom 30. Mai 2012 eingereicht (act. 1.5).

E. Das BJ erliess am 7. Juni 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 1.7). Gestützt darauf wurde A. am 21. Juni 2012 in Z. (Schweiz) festgenommen (act. 1.6). Der Auslieferungshaftbefehl blieb in der Folge unangefochten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Juni 2012 erklärte A., mit einer Auslieferung an die Türkei nicht einverstanden zu sein, weil er die Tat nicht begangen habe (act. 1.8 S. 3). Er gab weiter an, sein Leben sei in der Türkei zudem in Gefahr. Ausserdem sei er wegen eines Arbeitsunfalls gesundheitlich angeschlagen (act. 1.8 S. 3 f.). Abschliessend erklärte er, er sei Sympathisant der PKK. Dies wisse die Türkei. Darum würden sie ihn ausgeliefert haben wollen. Er fürchte um sein Leben, wenn er ausgeliefert werde (act. 1.8 S. 4).

F. Am 28. Juni 2012 verfügte das BJ die provisorische Haftentlassung von A. gegen eine Kaution in der Höhe von CHF 100'000.--, Schriftensperre und Meldepflicht. In der Entlassungsvereinbarung hielt das BJ fest, dass die Kaution zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden könne (act. 1.9 und 1.10).

G. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 liess A. über seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Bernhard Jüsi seine schriftliche Stellungnahme zum türkischen Auslieferungsersuchen einreichen (act. 1.11, act. 1.11/59A, act. 1.11/Beilagen 1 bis 11). Darin erhob er die Einrede des politischen Delikts und stellte für den Fall einer Gutheissung der Auslieferung ein neues Asylgesuch in Aussicht (act. 1.11 S. 6 ff.). Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 (act. 1.12), 2. August 2012 (act. 1.14), 3. August 2012 (act. 1.15) und 29. August 2012 (act. 1.16) sowie 10. September 2012 (act. 1.19) ergänzte A. unaufgefordert seine Stellungnahme.

H. Mit Note vom 12. Juli 2012 (act. 1.13) ersuchte das BJ die türkische Botschaft in Bern um verschiedene Ergänzungen. So ersuchte es um Mitteilung, seit wann die türkischen Behörden über den Aufenthalt von A. in der Schweiz informiert seien und aus welchen Gründen die Auslieferung nicht schon früher beantragt worden sei. Weiter wurde um Stellungnahme zur Erklärung von A. gebeten, wonach seine Verurteilung einzig auf einer später widerrufenen Aussage seines jüngsten Bruders, F., beruhe, welche unter Folter zustande gekommen sei. Sodann wurde um Mitteilung gebeten, gestützt auf welche Beweismittel A. von den türkischen Gerichten schuldig gesprochen worden sei. Zudem ersuchte das BJ um Abgabe von folgenden Garantien in ausdrücklicher und wortgetreuer Form:

"a) Die Haftbedingungen des Verfolgten werden nicht unmenschlich bzw. erniedrigend sein und entsprechen den Anforderungen von Art. 3 EMRK.

b) Die physische und psychische Integrität des Verfolgten wird gewahrt werden (Art. 3 EMRK und Art. 7 , 10 und 17 UNO-Pakt II ).

c) Die Haftbedingungen des Verfolgten werden während des Strafvollzugs nicht wegen seiner politischen Anschauungen und Aktivitäten, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit erschwert werden.

d) Dem gesundheitlichen Zustand des Verfolgten während der Haft wird in gebührendem Masse Rechnung getragen, namentlich durch eine angemessene medizinische Betreuung.

e) Die Behörden der türkischen Republik gewähren dem Verfolgten während der gesamten Dauer des Gefängnisaufenthalts einen uneingeschränkten und unbeaufsichtigten Kontakt bzw. Zugang zu seinem gewählten Rechtsanwalt bzw. zu seinem Pflichtverteidiger. Zudem hat der Verfolgte die Möglichkeit, im Gefängnis Besuche aus seinem Familien- bzw. Bekanntenkreis zu erhalten.

f) Der Schweizerischen Botschaft in Ankara wird das Recht zugesichert, Vertreter zu bezeichnen, die den Verfolgten nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen können. Der Verfolgte hat jederzeit das Recht, sich an diese Vertreter zu wenden."

I. Mit Note vom 30. August 2012 übermittelte die türkische Botschaft in Bern der Schweiz das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep vom 17. August 2012, welches lediglich die angeforderten Auskünfte enthielt (act. 1.17). Mit Note vom 30. August 2012 ersuchte das BJ die türkischen Behörden nochmals um Abgabe der mit Note vom 12. Juli 2012 angeforderten Garantien (act. 1.18). Mit Note vom 10. September 2012 reichte die türkische Botschaft in Bern eine die angeforderten Garantien betreffende Erklärung des türkischen Justizministeriums beim BJ ein (act. 1.20) welche A. am 12. September 2012 weitergeleitet wurde (act. 1.21).

J. Am 2. August 2012 reichte A. beim BFM ein neues Asylgesuch ein. Dieses begründete er im Wesentlichen mit seinen exilpolitischen Aktivitäten:

So soll er als Chauffeur für hochrangige PKK-Funktionäre fungiert haben. Er soll dabei den Bruder des PKK-Führers G. nach Belgien zu H.-TV gefahren haben. Ebenso soll er in Deutschland einen hochrangigen PKK-Funktionär, welcher dort unter Hausarrest gestanden sei, besucht haben. Daneben habe er mit seiner Ehefrau zusammen bei verschiedenen Anlässen Tee und Kaffee verkauft und für das kurdische Hilfswerk I. Spenden gesammelt. Er gab sich sodann überzeugt, dass der türkische Geheimdienst über seine umfangreichen exilpolitischen Tätigkeiten informiert sei. So würden die Militärs seinen in der Türkei lebenden Bruder immer wieder nach ihm fragen. Auch würden seine Angehörigen bei der Wiedereinreise in die Türkei am Flughafen von den dortigen Sicherheitskräften nach ihm gefragt. Er brachte vor, dass das erst nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz von den türkischen Behörden gestellte Auslieferungsersuchen wohl auf seine exilpolitischen Aktivitäten und die damit verbundene PKK-Nähe zurückzuführen sei (s. act. 1.39, 1.40, 1.42).

K. Mit Schreiben vom 28. September 2012 reichte A. eine Stellungnahme zu den Noten vom 30. August 2012 und 10. September 2012 ein (act. 1.22). Am 3. Oktober 2012 hob das BJ die gegenüber A. angeordnete Meldepflicht vorläufig auf (act. 1.23). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 reichte A. eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 1.24).

L. Am 22. November 2012 wurde A. im Rahmen des neuen Asylverfahrens vom BFM befragt (act. 1.35).

M. Mit Note vom 14. Januar 2013 (act. 1.25) wies das BJ die türkische Botschaft darauf hin, dass die angeforderten Garantien nicht in ausdrücklicher und wortgetreuer Form abgegeben worden seien. Mit Note vom 15. Januar 2013 übermittelte die türkische Botschaft bezüglich der Garantien praktisch dieselbe Eingabe wie bereits am 10. September 2012 (act. 1.26). Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 reichte A. erneut eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 1.27). Mit Note vom 28. Februar 2013 übermittelte die türkische Botschaft diverse Erklärungen bezüglich der angeforderten Garantien (act. 1.28). Mit Note vom 5. März 2013 ersuchte das BJ die türkischen Behörden nochmals um Abgabe von ausdrücklichen und wortgetreuen Garantien (act. 1.29). Diese wurden am 22. März 2013 geleistet (act. 1.30 und 1.32).

N. Mit Schreiben vom 28. März 2013 bzw. 9. April 2013 wurden die türkischen Garantien sowie die ergänzenden Auslieferungsunterlagen A. weitergeleitet. Mit Schreiben vom 30. April 2013 reichte A. eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 1.34). Am 22. Mai 2013 übermittelte er zudem eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme (act. 1.36).

O. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ( AsylG ; SR 142.31) im Zusammenhang mit dem erneuten Asylgesuch von A. (act. 1.40). Mit Antwortschreiben vom 23. Juli 2013 teilte sie dem BFM mit, dass über A. kein politisches Datenblatt, aber ein gemeinrechtliches Datenblatt existiere. Darin sei vermerkt, dass A. aufgrund eines Haftbefehls von 1988 gesucht werde. Der Haftbefehl sei vom 2. Schwurgericht Gaziantep wegen Mordes (Blutrache) ausgestellt. A. sei nach dem alten Strafgesetzbuch zum Tode verurteilt, die Strafe aber gemäss Art. 59 erlassen und in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Darüber hinaus gebe es keine anderen Untersuchungen, Gerichtsverhandlungen oder Haftbefehle gegen A. Es gebe sodann keine Hinweis, dass den türkischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten von A. bekannt seien (act. 1.40).

P. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 teilte das BJ A. mit, dass zurzeit noch nicht über eine Auslieferung entschieden werde, da im Asylverfahren noch weitere Verfahrensschritte abgewartet werden müssten (act. 1.37). Am 16. August 2013 reichte A. eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 1.38).

Q. Mit Asylentscheid vom 29. Januar 2014 (act. 1.39) stellte das BFM fest, dass "in Würdigung der bisherigen Aktenlage" davon auszugehen sei, dass die Vorbringen von A. geeignet seien, materiell die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wie dies bereits in der Verfügung des BFF vom 17. September 1996 festgehalten und mit Urteil der ARK vom 28. [recte 19.] September 2002 bestätigt worden sei. Das BFM hielt weiter fest, dass sich seither die für diese Entscheide massgebliche Sachlage in seinem Fall nicht geändert hätte. Das BFM kam zum Schluss, dass A. jedoch nicht als Flüchtling anerkannt werde, weil er in Anwendung von Art. 1(F) lit. b Flüchtlingskonvention von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werde, und lehnte sein Asylgesuch ab (act. 1.39). In seinen Erwägungen hielt das BFM sodann fest, dass A. grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet sei, da dessen Asylgesuch abgelehnt werde. "Aus den Akten" würden sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Deshalb erachtete das BFF den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Deshalb sei er nach dem Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (act. 1.39).

R. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 teilte A. dem BJ mit, dass nach seiner Auffassung eine Auslieferung aufgrund des neuen Asylentscheids nicht mehr zulässig sei (act. 1.41).

S. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (act. 1.42) ersetzte das BFM seinen Asylentscheid vom 29. Januar 2014, da es einem Irrtum unterlegen sei. Da A. bereits über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfüge, sei eine Wegweisung im Rahmen des Asylverfahrens nicht zulässig. In der Hauptsache blieben Erwägungen und der Asylentscheid des BFM gleichlautend. Da sein Asylgesuch abgelehnt werde, wäre A. grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Da er jedoch über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfüge, falle der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (act. 1.42). Gegen diesen Entscheid wurde keine Beschwerde erhoben.

T. Mit Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der türkischen Botschaft in Bern vom 5. Oktober 2011 samt Ergänzungen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1). Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG . Weiter entschied das BJ, dass der Kautionsbetrag in der Höhe von CHF 100'000.-- gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet wird, wobei ein Überschuss A. zurückerstattet wird (act. 1.1).

U. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (act. 1).

V. Mit Eingabe vom 6. August 2014 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 erheben ( RR.2014.227 , act. 1). Er stellt dabei folgende Anträge:

"1. Der Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Das Auslieferungsgesuch der Türkischen Republik betreffend den Beschwerdeführer sei abzuweisen.

3. Das Bundesamt für Justiz sei anzuweisen, die geleistete Kaution freizugeben und zuzüglich Zins von 5 % ab 29.1.2014 (Eingang Entscheid des BFM betreffend materielle Flüchtlingseigenschaft bei der Vorinstanz) dem Beschwerdeführer zu überweisen.

4. Das Bundesamt für Justiz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für erstandene Auslieferungshaft im Betrag von Fr. 300.-- pro Tag Auslieferungshaft, total Fr. 2'400.--, zu bezahlen.

5. Das Verfahren sei in prozessualer Hinsicht mit dem der erstinstanzlichen Beurteilung der Einrede des politischen Delikts zu vereinen.

6. Die Einrede des politischen Delikts sei gutzuheissen, soweit diese Frage nicht mit der Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos wird.

7. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten des Bundesamtes für Justiz."

Mit Schreiben vom 21. August 2014 reichte der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdeführer") den Arztbericht von Dr. med. J. (act. 6.1), wonach eine Auslieferung des Beschwerdeführers sowohl aus körperlicher wie auch psychischer Sicht kontraindiziert und auch nicht statthaft wäre. Aus psychischer Sicht erachtet der Arzt den Beschwerdeführer als "absolut nicht hafttauglich" (act. 6). Mit Schreiben vom 26. August 2014 verzichtete der Beschwerdegegner und Antragsteller (nachfolgend "Beschwerdegegner") auf Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Auslieferungsentscheid ( RR.2014.227 , act. 10).

Mit Schreiben vom 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Antragsantwort und Beschwerdereplik eingeladen (act. 8). Der Beschwerdeführer lässt mit Schreiben vom 8. September 2014 ausführen, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner keine weiteren Abklärungen beim BFM zur Frage getätigt habe, wie die Einschätzung des BFM bezüglich der Erfüllung der materiellen Flüchtlingseigenschaft und bezüglich Grundsatz des Non-Refoulement bzw. absolute Rückführungshindernisse wie Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT sei (act. 9). Ein Entscheid hätte in einem solchen besonderen Fall nicht ohne solche Erläuterungen fallen dürfen, weshalb im Sinne eines Eventualantrages ersucht werde, diese einzuholen für den Fall, dass nicht ohnedies eine Gutheissung der Beschwerde möglich sein sollte (act. 9). Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde diese Eingabe dem Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 lässt der Beschwerdeführer unter Berufung auf Noven ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 und weitere Beilagen einreichen (act. 11, act. 11.1-11.6).

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 lässt der Beschwerdeführer den positiven Asylentscheid betreffend K. einreichen (act. 12, 12.1). Dessen Grossmutter sei die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers. Bei den betreffenden Asylakten würden sich Beweise für Haft, inklusive Fotos aus der Haftanstalt befinden. Die Beweislage in dessen Asylverfahren sei ausserordentlich stark gewesen. Dieser Asylentscheid sei im vorliegenden Verfahren deshalb relevant, weil auch K. Aussagen zum Beschwerdeführer gemacht habe. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, es seien die Asylakten von K. beizuziehen für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohne diese weiteren Abklärungen gutgeheissen werden könne (act. 12, 12.1). Mit Schreiben vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer in Kopie seinen Mitgliedschafts- bzw. Mitarbeiterausweis der Organisation I. ein (act. 13, 13.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt für Justiz (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG ). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn sich der Verfolgte auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe beruft (BGE 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; 122 II 373 E. 1d S. 376; Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2; 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1).

Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).

Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens verschiedentlich geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (s. supra lit. G). Mit Entscheid vom 18. Juli 2014 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (act. 9).

Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 eröffnet ( RR.2014.227 , act. 10.1). Seine am 6. August 2014 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.3 Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts ( RR.2014.208 ) und im Beschwerdeverfahren ( RR.2014.227 ) inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.328 vom 23. April 2015, E. 3, unter Hinweis auf BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 522, S. 519).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Im Auslieferungsverfahren erhob der Beschwerdeführer den Einwand des politischen Delikts, wobei er hauptsächlich geltend machte, er werde politisch verfolgt. Er brachte vor, dass das Vorgehen der Türkei den starken Verdacht erwecke, dass die Behörden den Vorfall als Vorwand benutzt hätten, um den Beschwerdeführer aus anderen Gründen aus dem Verkehr zu ziehen (act. 1.11 S. 5). Er machte geltend, es gebe neue Gründe für den politischen Charakter des Auslieferungsersuchens (act. 1.11 S. 6). Er sei in der Schweiz - und auch über die Landesgrenzen hinaus in Deutschland - ein bestens bekannter kurdischer Aktivist. Es seien seine politischen Aktivitäten zugunsten der PKK und heikle Missionen für H.-TV, die zum extrem späten Auslieferungsersuchen der Türkei geführt hätten (act. 1 S. 9). Daran wird auch in der Beschwerde festgehalten (act. 1 S. 7 ff., S. 9). Darin bringt er unter dem Titel "politische Verfolgung" vor, die ihm aktuell drohende Verfolgung habe eindeutig politische Gründe. Das BFM habe in seinem Asylentscheid ausdrücklich festgestellt, dass er materiell die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es habe explizit festgestellt, dass bei einer Rückführung in die Türkei zwingendes und absolut geltendes Völkerrecht verletzt würde. Die Einschätzung des Beschwerdegegners, wonach er in der Türkei keine unmenschliche Behandlung zu befürchten habe, stehe in diametralem Widerspruch zur Einschätzung durch das BFM und zu den Berichten unabhängiger, aber auch staatlicher Beobachtungsstellen und zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ( RR.2014.227 , act. 1 S. 7 f.).

In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer unter dem Titel "politisches Delikt" zusätzlich vorbringen, der wahre Hintergrund seiner Verurteilung in der Türkei sei der Konflikt im Dorf um die Frage der so genannten Dorfschützerthematik gewesen ( RR.2014.227 , act. 1 S. 6 f.) . Ein Teil der Bevölkerung habe eingewilligt, mit dem Staat gemeinsame Sache zu machen und bewaffnet den Schutz vor "terroristischen" Aktivitäten durchzusetzen. Ein anderer Teil der Bevölkerung habe sich auf die Seite der aufständischen PKK bzw. des politischen Widerstandes geschlagen und habe diese tatkräftig unterstützt. Während sich der Beschwerdeführer auf die Seite des kurdischen Widerstandes geschlagen habe, sei ein verfeindeter Teil der Bevölkerung und auch der Verwandten staatstreu gewesen. Bei Auseinandersetzungen zwischen diesen lokalen Gruppen sei es zu den dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Tötungsdelikten gekommen. Damit seien die Tötungsdelikte politische Delikte. Sie würden Taten darstellen, die sich als Teil der politischen Auseinandersetzung zwischen den linksgerichteten Guerillas und dem türkischen Regime präsentieren würden. Sie seien mit anderen Worten als so genannte konnex politische Delikte zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer rügt, dass sich der Beschwerdegegner bei der Beurteilung dieser Taten auf die Einschätzung des BFM bzw. des Bundesverwaltungsgerichts stütze, wonach es sich bei diesen Taten um ausschliesslich gemeinrechtliche, nicht politische Taten gehandelt habe ( RR.2014.227 , act. 1 S. 6 f.) .

4.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe ; Art. 35 Abs. 1 IRSG ). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ). Vorliegend ist diese Auslieferungsvoraussetzung ohne Weiteres erfüllt und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.3 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG ).

Weder das EAUe noch das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EÜBT, SR 0.353.3) definieren den Begriff des politischen Deliktes näher, weshalb die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen verfügen. In seiner Praxis unterscheidet das Bundesgericht zwischen "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug erscheinen, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein (BGE 130 II 337 E. 3.3 mit Hinweisen).


4.4

4.4.1 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe ; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG ).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch Zimmermann , a.a.O., N. 629 m.w.H.).

4.4.2 Die Bestimmung von Art. 3 Ziff. 2 EAUe gelangte auf Anregung des UNHCR in das europäische Auslieferungsübereinkommen und sollte das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention im Auslieferungsrecht ausdrücklich verankern ( Walter Kälin , Das Prinzip des Non-Refoulement, Bern/Frankfurt am Main 1982, S. 241, 248). Das Prinzip der Nichtauslieferung bei drohender politischer Verfolgung und das flüchtlingsrechtliche Prinzip des Non-Refoulement stimmen im Wesentlichen miteinander überein und Art. 3 Ziff. 2 EAUe konkretisiert insofern das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention für das Auslieferungsrecht ( Kälin , a.a.O., S. 248; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1).

Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention schliesst vorbehältlich der Ausnahme von Ziff. 2 die Auslieferung in den Verfolgerstaat aus. Nach Art. 3 Ziff. 2 EAUe sind Flüchtlinge von der Auslieferungsverpflichtung auszunehmen, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht (Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1; 1A.127/1990 vom 18. Dezember 1990, E. 2b/bb; BGE 122 II 373 E. 2d S. 380 f.).

4.4.3 Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann die Rechtshilfebehörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewähren, dass das Asylgesuch abgewiesen wird (BGE 133 IV 76 E. 4.9).

Wurde dem Verfolgten bereits Asyl gewährt und wurde er damit als Flüchtling anerkannt (i.S.v. Art. 1 (A) Ziff. 2 Flüchtlingskonvention und Art. 3 AsylG), so ist die Auslieferungsbehörde an den Entscheid der Asylbehörde gebunden und hat die Auslieferung zu verweigern (s.o. flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingsabkommen sowie Art. 59 AsylG ; zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d S. 380 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1).

Wurde demgegenüber das Asylgesuch bereits durch einen rechtskräftigen Entscheid abgelehnt, kann der Auslieferungsrichter einen solchen Entscheid der Asylbehörden nicht ausser Acht lassen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von analogen Kriterien abhängig sind wie von denjenigen, welche in Art. 3 Ziff. 2 EAUe festgelegt wurden (BGE 122 II 373 E. 2d S. 380/381; s.o.). Der Auslieferungsrichter verfügt zwar über eine umfassende Kognition. Um widersprüchliche Entscheide zu verhindern, weicht er jedoch, vorbehältlich neuer Tatsachen, im Prinzip nicht von der Sachverhaltsfeststellung der Asylbehörde ab und er weicht ohne Grund auch nicht von den Erwägungen ab, welche zur Abweisung des Asylgesuchs geführt haben (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 f.).

4.5

4.5.1 Wie einleitend ausgeführt, stellte mit dem später ersetzten Asylentscheid vom 29. Januar 2014 das BFM die materielle Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG fest, schloss jenen aber in Anwendung von Art. 1(F) lit. b Flüchtlingskonvention vom Schutz der Flüchtlingskonvention aus. Es wurde dem Beschwerdeführer weder Asyl gewährt noch wurde er als Flüchtling anerkannt (act. 1.39). Das BFM ordnete die Wegweisung und gleichzeitig - wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - die vorläufige Aufnahme an (act. 1.39). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 ersetzte das BFM seinen Entscheid vom 29. Januar 2014, da aufgrund der bestehenden Aufenthaltsbewilligung B eine Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens nicht zulässig war (act. 1.42). Gleich geblieben sind die Feststellung der materiellen Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der Ausschluss von der Flüchtlingskonvention, die Nichtanerkennung als Flüchtling und die Abweisung des Asylgesuchs (act. 1.42).

4.5.2 Die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht damit fest, dass d er Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention ist. Entsprechend dem monistischen System der Schweiz (BGE 120 Ib 366 , E. 2c) fällt der Beschwerdeführer mangels Flüchtlingsstatus nicht mehr in den Anwendungsbereich des AsylG. Entgegen seiner Argumentation ( RR.2014.227 , act. 1 S. 13) untersteht der Beschwerdeführer auch nicht dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 Flüchtlingskonvention und Art. 5 AsylG , da er kein Flüchtling ist. Die Bindungswirkung von Art. 59 AsylG kommt der Feststellung der materiellen Flüchtlingseigenschaft gerade nicht zu. Anders als die Gewährung von Asyl steht damit die vorliegende Feststellung der materiellen Flüchtlingseigenschaft einer Auslieferung des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht entgegen.

4.5.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die supra unter Ziff. 4.4.3 aufgeführten Vorgaben zur Koordination von Auslieferungs- und Asylverfahren, welche sich primär an der Frage der Asylgewährung orientieren, würden auch für den Entscheid betreffend Vollzug der Wegweisung gelten ( RR.2014.227 , act. 1 S. 13). Nach seiner Auffassung müssen zur Koordination der beiden Verfahren die von der Asylbehörde getroffenen Feststellungen von Wegweisungsvollzugshindernissen beachtet werden. Diese Feststellungen könnten nicht unter Berufung auf das rechtstechnische "Schweigen" des BFM in der allerletzten Verfügung einfach übergangen werden ( RR.2014.227 , act. 1 S. 13). Diese Auffassung geht aus nachfolgenden Gründen fehl:

4.5.4 Hat die Asylbehörde das Asylgesuch abgewiesen oder ist sie darauf nicht eingetreten, verfügt sie in der Regel die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz und ordnet unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG ). Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person a) im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, b) von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist oder c) von einer Wegweisungsverfügung nach Art. 121 BV betroffen ist (Art. 32 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [ AsylV 1 ; SR 142.311]). Soweit die asylsuchende Person nicht unter eine der drei vorgenannten Kategorien fällt, verfügt die Asylbehörde demnach deren Wegweisung und prüft sodann, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar oder möglich ist. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Asylbehörde das Anwesenheitsverhältnis (im Sinne einer Ersatzmassnahme) nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz (Art. 44 Abs. 2 AsylG ; Art. 83 Abs. 1 AuG ).

4.5.5 Bereits aus der gesetzlichen Anordnung von Art. 32 AsylV 1 , wonach die Asylbehörde bei Vorliegen einer Auslieferungsverfügung keine Wegweisung verfügt und damit einhergehend auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse (namentlich die Unzulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG ) zu prüfen hat, folgt, dass diesbezüglich dem Asylverfahren gegenüber dem Auslieferungsverfahren gerade kein Vorrang zukommt (vgl. auch Mario Vena , Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren, Asyl 2/07 S. 3, S. 17, Ziff. 3.3.3). Der grundsätzliche Vorrang des Asylverfahrens vor dem Auslieferungsverfahren gilt nur mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft ( Vena , a.a.O., S. 17; auf die Besonderheiten mit Bezug auf anerkannte Flüchtlinge, deren Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG abgewiesen wurde, ist hier nicht weiter einzugehen). Das SEM sieht in seinem "Handbuch Asyl und Rückkehr" (Artikel F1: Das Verhältnis zwischen Asyl- und Auslieferungsverfahren, S. 7) denn auch vor, dass bei Fällen, in denen das SEM eine Wegweisung prüft und einen Wegweisungsvollzug verfügt, im Entscheiddispositiv ein ausdrücklicher Vorbehalt eines rechtskräftigen, bewilligenden Auslieferungsentscheides anzubringen ist, sofern noch kein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliegt.

Kommt die Auslieferungsbehörde zum Schluss, dass der betreffenden Person, welcher kein Asyl gewährt wurde, im ersuchenden Staat keine unmenschliche Behandlung droht, und bewilligt sie die Auslieferung, wird ein von den Asylbehörden allenfalls bereits getroffener Entscheid zur Wegweisung sowie zu dessen Vollzug nachträglich im entsprechenden Umfang hinfällig (s. Vena , a.a.O., Ziff. 3.3.3, FN 155; s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8775/2007 vom 21. Oktober 2008, E. 9). Der vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.246 + RR.2010.214 vom 22. Dezember 2010 (s. RR.2014.227 , act. 1 S. 13), wonach die Auslieferung des damaligen Beschwerdeführers "unter dem Vorbehalt der Abweisung des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen asylrechtlichen Revisionsverfahrens bzw. der Aufhebung der Aussetzung des Wegweisungsvollzuges" bewilligt wurde, hilft ihm nach dem Gesagten nicht weiter (vgl. auch das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4245/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 6, wonach die Asylbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Auslieferungsentscheides zu Recht von der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug abgesehen hat). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit aus der später ohnehin ersetzten Verfügung vom 29. Januar 2014 betreffend Wegweisung und Aufschub des Wegweisungsvollzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.5.6 Bei der nachfolgenden Prüfung der Ausschlussgründe von Art. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 EAU ist demnach vorbehältlich neuer Tatsachen im Prinzip nicht von der Sachverhaltsfeststellung der Asylbehörde und ohne Grund auch nicht von den Erwägungen abzuweichen, welche zur Abweisung des Asylgesuchs geführt haben. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bedeutet dies nicht, dass die im Asylverfahren erfolgte Feststellung der materiellen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ohne Weiteres zu übernehmen und entsprechend im Auslieferungsverfahren eine politische Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe anzunehmen ist. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, liegen ausreichende Gründe für ein davon abweichendes Prüfungsergebnis vor.

Darüber hinaus gilt es bereits an dieser Stelle auf die systembedingten Unterschiede zwischen den beiden Verfahren hinzuweisen und es ist entsprechend in Rechnung zu stellen, dass es selbst bei einem übereinstimmenden Verständnis der Kriterien von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention im Auslieferungs- und Asylverfahren dennoch zu materiell unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Dies ist zum einen darauf zurück zu führen, dass die Auslieferung - soweit der auszuliefernden Person nicht bereits Asyl gewährt wurde und sie als Flüchtling anerkannt wurde - gestützt auf Art. 80 p Abs. 1 IRSG von der Zusicherung des ersuchenden Staates abhängig gemacht werden kann, dass die wegen Begehung eines gemeinrechtlichen Delikts auszuliefernden Person nicht aus einem der in Art. 3 Ziff. 2 EAUe genannten Gründe verfolgt oder bestraft werde, oder dass sie der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. Zum anderen können unterschiedliche Ergebnisse in Asyl- und Auslieferungsentscheiden auch von unterschiedlichen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht herrühren (s. zum Ganzen Vena , a.a.O., S. 8 f., unter Hinweis auf UNHCR, Note on Diplomatic Assurances, Ziff. 41 ff.; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7772/2006 vom 22. Juni 2007, E. 4.8.4).

4.6 Zum Einwand betreffend Verfolgung und Bestrafung aus politischen Gründen (Art. 3 Ziff. 2 EAUe ; Art. 2 lit. b IRSG ) und betreffend politisches Delikt (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG ):

4.6.1 Im ersten Asylverfahren wurden mehrmals und durch zwei Instanzen hindurch u.a. die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde politisch verfolgt und seine Verurteilung sei politisch motiviert, der Prozess gegen ihn sei nicht korrekt durchgeführt und er zu Unrecht verurteilt worden, im Einzelnen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten geprüft.

Das damalige BFF kam in seiner ersten Verfügung vom 26. August 1994, mit welcher es das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Eigenschaft als politisch Oppositioneller getroffen werden sollte, sondern seine Verurteilung und Bestrafung einen rein strafrechtlichen Charakter aufweise (act. 1.4/11D S. 5 f.). Es erläuterte, weshalb sich aus den eingereichten Prozessakten schliessen lasse, dass der Prozess korrekt durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei damals auch von mehreren selbst bestimmten Anwälten verteidigt und der Prozess sei bis zum Kassationshof weitergezogen worden. Das BFF führte weiter im Einzelnen aus, weshalb den Unschuldsbeteuerungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne, und hielt fest, dass die Verurteilung des Gesuchstellers dem legitimen Anspruch des türkischen Staates entsprochen habe, kriminelles Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen (act. 1.4/11D). Die ARK kam in ihrem Urteil vom 5. Januar 1995 zu derselben Einschätzung wie die Vorinstanz (act. 1.4/11E). Die Durchsicht der Akten zeige, dass das Gerichtsverfahren nicht als von vornherein unfair bezeichnet werden könne. Im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens stellte dass BFF in seiner Wiedererwägungsverfügung vom 17. September 1996 wiederum fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise durch das türkische Gericht in Gaziantep verurteilt worden sei (act. 1.4/11H). Es kam erneut zum Schluss, dass die Unschuldsbeteuerungen des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Ungereimtheiten nicht glaubwürdig seien. Zur Frage des politischen Kontextes verwies es ebenfalls auf seine früheren Erwägungen, wonach von einer rein strafrechtlichen Verfolgung ohne jegliche politische Motivation ausgegangen werden müsse (act. 1.4/11H).

Die ARK bestätigte in ihrem Urteil vom 19. September 2002 die angefochtene Verfügung (act. 1.4/11I). Sie hielt fest, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein könne, im Ausland ergangene Strafurteile im Detail auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen oder gar entsprechende Strafprozesse neu aufzurollen. Weiter führte sie aus, sie habe im Übrigen bereits im Urteil vom 5. Januar 1995 dargelegt, weshalb das gegen den Beschwerdeführer in der Türkei geführte Gerichtsverfahren nicht als zum Vornherein unfair bezeichnet werden könne. An dieser Beurteilung würden die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Anzufügen bleibe, dass gerade die in der Beschwerde angesprochenen Zweifel, die der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil an der Schuld des Beschwerdeführers gehegt habe, aufzeigen würden, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sein Fall vor der Rechtsmittelinstanz unvoreingenommen geprüft und seine Verurteilung nicht leichthin erfolgt oder bereits zum Vornherein festgestanden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Verurteilung wegen des ihm zur Last gelegten Tötungsdelikts trotz der Unschuldsbeteuerungen des Beschwerdeführers jedenfalls ein ernsthafter Grund für den Verdacht bzw. "substantiell verdichtete Verdachtsmomente", dass er in seinem Heimatland tatsächlich ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe (act. 1.4/11I).

4.6.2 Auch im zweiten Asylverfahren, das der Beschwerdeführer während des Auslieferungsverfahrens eingeleitet hatte, prüfte das BFM u.a. das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verurteilung sei politisch motiviert, der Prozess gegen ihn sei nicht korrekt durchgeführt und er sei zu Unrecht verurteilt worden, unter asylrechtlichen Gesichtspunkten (act. 1.39 und act. 1.42).

Das BFM lehnte auch dieses Asylgesuch ab und verwies in seinem Asylentscheid vom 29. Januar 2014 bzw. 19. Februar 2014 auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 26. August 1994. Es hielt fest, dass überzeugende Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise durch das türkische Gericht verurteilt worden sei. Diese Einschätzung stütze sich unter anderem auf seine widersprüchlichen Aussagen zu seinem angeblichen Alibi bezüglich des Tatzeitpunktes und den konkreten Umständen, wie er vom Mord und von der gegen ihn erhobenen Anklage erfahren haben wolle. Desgleichen könne auch betreffend die Frage des politischen Kontextes des zur Diskussion stehenden Verbrechens auf die Erwägungen der Verfügung des BFF vom 26. August 1994 verwiesen werden, in welchen dargelegt werde, dass in seinem Fall von einer rein strafrechtlichen Verfolgung ohne politische Motivation ausgegangen werden müsse.

4.6.3 Im ersten sowie im zweiten Asylverfahren unter Einbezug des Auslieferungsersuchens wurde demnach sowohl rechtskräftig festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer sei durch das türkische Gericht in Gaziantep fälschlicherweise verurteilt worden, als auch dass in seinem Fall von einer rein strafrechtlichen Verfolgung sowie Bestrafung ohne politische Motivation ausgegangen werden muss. Auch unter auslieferungsrechtlichen Gesichtspunkten sind dieselben Schlussfolgerungen zu ziehen und es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Einzelnen auf die betreffenden Feststellungen und Erwägungen in beiden Asylverfahren verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat im Auslieferungs- und im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung durch den Auslieferungsrichter rechtfertigen würde (s. auch nachfolgend Ziff. 5). Dass aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zum ursprünglich rein strafrechtlichen Verfolgungsinteresse zwischenzeitlich ein politisches Verfolgungsinteresse hinzugetreten sein und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden soll, ist nachfolgend unter dem Titel Erschwerung der Situation aus politischen Gründen (Art. 3 Ziff. 2 EAUe ; Art. 2 lit. c IRSG ) zu prüfen. Es ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das türkische Auslieferungsersuchen vorliegend lediglich konstruiert worden ist, um den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Anschauungen zu verfolgen (s. act. 1.1 S. 10). Das entspricht auch den dokumentierten Beobachtungen des Beschwerdegegners, gemäss welchen kein Fall bekannt sei, in welchem die Türkei ein gemeinrechtliches Delikt lediglich vorgeschoben hätte, um die Auslieferung einer Person zwecks politischer Verfolgung zu erreichen (act. 1.1 S. 10).

Der Beschwerdeführer argumentiert sodann in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, wenn er zum einen das Delikt, dessen er schuldig gesprochen wurde, abstreitet, und zum anderen sich darauf beruft, es handle sich dabei um ein politisches Delikt. Als der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren gefragt wurde, weshalb B. getötet worden sei, stellte er die Gegenfrage, wie er das wissen könne. Seit Jahren denke er darüber nach, nicht nur er, sondern auch seine Mutter und seine Brüder. Sie alle würden es nicht wissen (act. 1.4/11C S. 22). Seine nachträgliche Darstellung der Ereignisse hat er auch nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Es bleibt demnach festzuhalten, dass es sich bei der Straftat, für welche die Türkei um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht, weder um ein absolut noch um ein relativ politisches Delikt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung handelt. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer bis zur Beschwerde auch nie geltend gemacht.

4.7 Zum Einwand betreffend Erschwerung der Situation aus politischen Gründen (Art. 3 Ziff. 2 EAUe ; Art. 2 lit. c i.V.m. lit. b IRSG ):

4.7.1 Im ersten Asylverfahren hatte das BFF in seiner Verfügung vom 26. August 1994 (act. 1.4/11D S. 9) in Erwägung gezogen, dass zwar A. bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Verhaftung rechnen müsse und er sofort dem Strafvollzug übergeben würde. Das BFF war aber zum Schluss gekommen, dass gemäss seinen Erfahrungen eine nach Art. 3 EMRK verbotene unmenschliche Behandlung während des Strafvollzugs in der Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschossen werden könne.

Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. Mai 1995 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das DGM in Malatya [Abkürzung für Devlet Güvenlik Mahkemeleri, türkische Staatssicherheitsgerichte] gegen seinen Zwillingsbruder E. ein Verfahren wegen Besitzes von PKK-Propagandamaterial eingeleitet habe und jener ausgesagt hätte, das erwähnte Material von ihm, dem Beschwerdeführer, erhalten zu haben (act. 1.4/11H S. 3). In diesem Zusammenhang hatte er unter anderem ein Hausdurchsuchungs- und Festnahmeprotokoll vom 30. September 1994 eingereicht. Das BFF hatte in der Folge mit Verfügung vom 17. September 1996 festgehalten, dass seine Abklärungen in der Türkei im Wesentlichen ergeben hätten, dass ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" über den Beschwerdeführer existiere und dieser von den Behörden mit der PKK in Verbindung gebracht werde (act. 1.4/11H S. 3). Ein Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren beim DGM in Malatya habe jedoch nicht festgestellt werden können. "In Anbetracht dieses Abklärungsresultates, der gesamten Aktenlage sowie der in der Türkei vorherrschenden Situation" war das BFF davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen habe (act. 1.4/11H S. 3).

4.7.2 Aus den Asylakten, auf welche das BFF in seinem Entscheid verweist, ergeben sich allerdings vielmehr Fragen, welche in der vorgenannten Verfügung vom 17. September 1996 unbeantwortet geblieben sind, und es bleibt aufgrund dessen unklar, worauf sich die damaligen Schlussfolgerungen des BFF im Einzelnen stützten:

So ist in der Verfügung vom 17. September 1996 in tatsächlicher Hinsicht unberücksichtigt geblieben, dass E., über welchen damals ebenfalls ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" existierte und welchem gemäss der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts in Malatya vom 14. Oktober 1994 vorgeworfen war, PKK-Militanten geholfen zu haben, mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19. Januar 1995 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen bereits freigesprochen worden war (s. Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 25. Juni 1996, act. 1.4/11G).

Ebenso wenig wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt, wonach sein Bruder im Verfahren wegen Besitzes von PKK-Propagandamaterial vor dem DGM in Malatya ausgesagt habe, das erwähnte Material von ihm erhalten zu haben (act. 1.4/11H S. 2). Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben im Sommer 1990 mit Hilfe von E. geflüchtet (act. 1.4/11C S. 5) und hatte sich in der Türkei bis zu seiner Einreise im August 1992 in die Schweiz versteckt gehalten. E. selber war (gemäss den anlässlich seiner eigenen asylrechtlichen Anhörung vom 8. Mai 1995 gemachten Angaben) im Zusammenhang mit dem Gefängnisausbruch des Bruders zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten und 10 Tagen verurteilt worden und war im Frühling 1991 gestützt auf eine Amnestie nach 9 Monaten vorzeitig frei gekommen (s. act. 1.11/Beilage 1 S. 4). Dass der sich damals vor den türkischen Behörden versteckende Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit zwischen Frühling 1991 und August 1992 E. PKK-Propagandamaterial gegeben habe, hatte jener im Asylverfahren nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, nach seiner Flucht aus dem Gefängnis im Untergrund die PKK unterstützt zu haben. Es bestanden demnach in den damaligen Asylakten keine Anhaltspunkte dafür, dass E. seinen Bruder zu Recht belastet hatte. Ob und welches Gewicht die türkischen Behörden diesen Belastungen beigemessen haben, war sodann nicht bekannt. Es war aber gleichzeitig bekannt, dass ein Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren beim DGM in Malatya gegen den Beschwerdeführer nicht hatte festgestellt werden können. Anlässlich seiner zweiten asylrechtlichen Anhörung vom 17. Mai 1993 hatte der Beschwerdeführer zudem ausgesagt, sein Bruder E. werde immer wieder von der Polizei mitgenommen, geschlagen und wieder freigelassen (act. 1.4/11C S. 15). Weshalb unter diesen Umständen die im Verfahren wegen Unterstützung von PKK-Militanten erfolgten Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme sowie Festnahme von E. indes erst am 30. September 1994 (s. act. 1.4/11G) und mehr als zwei Jahre nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz stattfanden, liess sich nicht erklären. Dies galt erst recht, wenn es sich beim fraglichen PKK-Propagandamaterial um älteres Material gehandelt haben sollte, das E. vom Beschwerdeführer allenfalls noch vor dessen Festnahme im Jahre 1988 erhalten haben sollte. Als im Übrigen E. im Rahmen seines Asylverfahrens am 18. Mai 1995 gefragt wurde, weshalb er nicht bereits das Land nach der ersten Festnahme [im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt von B.] verlassen habe, erklärte er u.a., dass er damals für seine Aktivitäten noch nicht bekannt gewesen sei (act. 1.11/Beilage 1 S. 9), was in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stand.

Weiter blieb in der Verfügung vom 17. September 1996 unberücksichtigt, dass gemäss den Abklärungen des BFF noch im Zeitpunkt des ersten Asylentscheids vom 26. August 1994 keine politischen Datenblätter über den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Bruder F. bestanden hatten (act. 1.4/11D S. 5). Das BFF hatte damals auch festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er in den Jahren vor seiner Verhaftung keinerlei Schikanen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei und er sein angebliches politisches Engagement nicht habe glaubhaft machen können (act. 1.4/11D S. 5). Es hielt zum Schluss fest, dass es nicht plausibel sei, dass über ihn ein politisches Datenblatt bestehen sollte (act. 1.4/11D S. 6).

Aufgrund der Akten erscheinen demnach die Gründe, welche zum damaligen Eintrag des Beschwerdeführers im politischen Datenblatt als "unbequeme Person" nach dessen Einreise in der Schweiz geführt haben mögen, insgesamt als unklar. Entsprechend lässt sich allein gestützt auf die Existenz dieses politischen Datenblattes das in der Verfügung vom 17. September 1996 angenommene Interesse der türkischen Behörden an der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht konkret nachvollziehen. Nicht nur das illegitime Verfolgungsmotiv, sondern ebenso die gefürchteten gezielten Verfolgungshandlungen erscheinen als nebulös. So ist der Verfügung vom 17. September 1996 schliesslich auch nicht zu entnehmen, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieses angenommenen politischen Verfolgungsinteresses im Rahmen eines Strafvollzugs in der Türkei (als Folge der als rechtsstaatlich legitim bezeichneten Strafverfolgung) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne von Art. 3 EMRK hätte rechnen müssen.

4.7.3 Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens stellte das BFM mit Entscheid vom 29. Januar 2014 bzw. vom 19. Februar 2014 fest, dass "in Würdigung der bisherigen Aktenlage" davon auszugehen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet seien, materiell die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wie dies bereits in der Verfügung des BFF vom 17. September 1996 festgehalten und mit Urteil der ARK vom 28. [recte 19.] September 2002 bestätigt worden sei (act. 1.39 und 1.42). Das BFM hielt weiter fest, dass sich seither die für diese Entscheide massgebliche Sachlage in seinem Fall nicht geändert hätte. Mit Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzug hielt das BFM im später aufgehobenen Entscheid vom 29. Januar 2014 fest, "aus den Akten" würden sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe (act. 1.39).

4.7.4 Nach der konstanten Praxis der damaligen ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist bei asylsuchenden Personen aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlicher relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. Erstens sei weiterhin mit Sicherheit davon auszugehen, dass das politische Datenblatt bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle der betroffenen Personen entdeckt werde, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstelle. Zweitens führe die landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als politisch "unbequeme Person" nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts üblicherweise zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich zweifellos andauernden - behördlichen Überwachung. Und drittens sei davon auszugehen, dass die betroffenen Personen bei politischen relevanten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automatisch als potenzielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt werden. Hinzu kommen Berichte über andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkontakten (EMARK 2005 Nr. 11/92; BVGE 2010/9 E. 5.5.3; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010, E. 6.2; D-5299/2011 vom 14. November 2011).

Auch unter Einbezug der vorstehend wiedergegebenen Praxis der Asylbehörden im Zusammenhang mit politischen Datenblättern in der Türkei ist der Verfügung des BFF vom 17. September 1996 aus dem ersten Asylverfahren nicht zu entnehmen, inwiefern aufgrund der Fichierung des Beschwerdeführers bei einer Überführung in den Strafvollzug in der Türkei von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen war. Insbesondere hielt die Asylbehörde damals nicht fest, dass aufgrund der Fichierung die Situation des Beschwerdeführers im türkischen Strafvollzug in bedeutender Weise erschwert würde.

Das BFM führte im zweiten Asylverfahren aus, die für die Verfügung vom 17. September 1996 massgebliche Sachlage habe sich seither nicht geändert, und stellt in seinem Asylentscheid vom 29. Januar bzw. 19. Februar 2014 unter Berufung auf die Verfügung vom 17. September 1996 die materielle Flüchtlingseigenschaft fest (act. 1.39 und 1.42). Die Tatsache, dass über den Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen vom 23. Juli 2013 der Schweizerischen Botschaft in Ankara (act. 1.40) kein politisches Datenblatt (mehr), sondern nur ein gemeinrechtliches Datenblatt existiert, wird allerdings mit keinem Wort erwähnt. Ebenso wenig wird auf den Umstand eingegangen, dass nach den Botschaftsabklärungen der Beschwerdeführer nicht aus anderen als den bekannten Gründen lokal oder national gesucht werde und es keine Hinweise gebe, dass den türkischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bekannt seien (act. 1.40).

Wenn das BFM zum Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, so bleibt unklar, auf welche konkreten Anhaltspunkte es seine Schlussfolgerung stützt und welche durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung es im Zusammenhang mit einem Strafvollzug in der Türkei vor Augen hat. Da im Falle seiner Rückkehr zunächst die Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe ansteht, erschiene eine Prognose über die Verfolgungssituation nach der endgültigen Entlassung des Beschwerdeführers in einigen Jahren jedenfalls als unsicher.

4.7.5 Aus den dargelegten Gründen ist demnach nachfolgend losgelöst von den Feststellungen im Asylverfahren eigenständig zu prüfen, ob ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass bei einer Auslieferung der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe, Art. 2 lit. c i.V.m. lit. b IRSG ). Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit würde ihm im türkischen Strafvollzug Folter drohen. Die türkischen Verfolgungsbehörden würden ihn misshandeln, um an wichtige Informationen zu kommen ( RR.2014.227 , act. 1 S. 12). In einem weiteren Punkt macht er geltend, die allgemeine Zusicherung der Spezialität nach Art. 14 EAUe genüge nicht, um die Gefahr der politischen Verfolgung hinreichend auszuschliessen. Die jüngsten Berichte aus der Türkei liessen nicht vermuten, dass sich die Verfolgungsbehörden in der Türkei um dieses Prinzip kümmern würden. Es stehe ausser Frage, dass sich die Türkei nicht daran halten werde, wenn es um Personen gehe, von denen sie sich Informationen über höchste Führungskräfte und militante Kämpfer der PKK und derer Nachfolgeorganisationen erhoffe ( RR.2014.227 , act. 1 S. 12).

4.7.6 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit nicht um ein bedeutendes politisches Engagement handelt. Ob er dadurch, dass er eigenen Angaben zufolge hohe PKK-Funktionäre von der Schweiz aus mit seinem Personenwagen zu Terminen im benachbarten Ausland gefahren, in der Schweiz PKK-Kämpfer betreut, die direkt aus den Bergen im Nordirak gekommen seien, Tee und Kaffee bei verschiedenen Anlässen verkauft und für das kurdische Hilfswerk I. Spenden gesammelt hat, das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, erscheint selbst unter Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden repressiven Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomiebestrebungen (s. BVGE 2013/25 E. 5.4.2) zumindest als fraglich (eine andere Frage betrifft demgegenüber die Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz durch diese Unterstützungstätigkeiten, s. nachfolgend Ziff. 4.9.1).

Dagegen spricht, dass aktuell kein Eintrag über den Beschwerdeführer in einem politischen Datenblatt existiert und er somit bei den türkischen Behörden nicht wegen vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" bekannt ist. Ebenfalls steht fest, dass seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen und selbst seine ferienhalber mehrmals in die Türkei gereiste Ehefrau zwar über seinen Verbleib gefragt (s. act. 1.35 S. 7), aber darüber hinaus keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt wurden. Ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich beim türkischen Strafverfahren um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung ohne jeglichen politischen Hintergrund handelt (s.o.), so erscheint die Frage, weshalb das Auslieferungsersuchen nicht früher gestellt wurde, von sekundärer Bedeutung. Die auf ausdrückliche Nachfrage hin von den türkischen Behörden abgegebene Antwort (act. 1.17) erweckt keine ernsthaften Zweifel an deren Darstellung. Hinweise auf eine politische Verfolgungsabsicht sind daraus nicht zu entnehmen. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dagegen einwendet, beruht lediglich auf seiner eigenen, nicht weiter belegten Interpretation.

Dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in die Schweiz vor mehr als 20 Jahren wegen seiner angeblichen Unterstützungstätigkeit für die PKK bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren schliesslich nicht glaubhaft machen können. Auch seine Hinweise auf "die Gesamtheit der Berichte unabhängiger Organisationen zur Menschenrechtslage in der Türkei, die Einschätzung behördlicher Stellen der Schweiz und des Auslandes und die gesamte Presse" unter Beilage eines Dossiers "zur aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei, mit Schwerpunkt Verfolgung PKK Aktivisten und vermuteter Unterstützer" ( RR.2014.227 , act. 1 S. 13, act. 1.5) sind allgemeiner Natur und zeigen nicht auf , inwiefern für ihn persönlich ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen.

Ebenso wenig erweist sich in diesem Zusammenhang sein Einwand als weiterführend, er habe zu einem Cousin mütterlicherseits, welchem am 22. Januar 2015 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, Kontakt und habe jenen unterstützt ( RR.2014.227 , act. 14). Der Beschwerdeführer erklärte, im Falle seiner Auslieferung würde er mit Sicherheit nach seinem Cousin "befragt" und ihm würden dabei Folter und unmenschliche Behandlung drohen ( RR.2014.227 , act. 14). Seine Darstellung hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die betreffenden Asylakten konkrete Anhaltspunkte für seine Aussagen enthalten könnten, weshalb kein Anlass für den Beizug dieser Asylakten besteht und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

Auch wenn im Falle des Beschwerdeführers eine politische Komponente durchaus bestehen mag, ist sie unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände nicht dergestalt, dass sie eine Auslieferung a priori - wie im BGE 109 Ib 64 E. 6/bb S. 75 beurteilten Fall - als ausgeschlossen erscheinen liesse (s. nachfolgend).

4.7.7 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG ). So soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen "ordre public" verletzen ( BGE 123 II 595 E. 7c S. 617 mit Hinweisen; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).

4.7.8 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt.

Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164).

In heiklen Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelieferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Möglichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertretung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizialverteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff. S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 - 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 - 6.14.4; je m.w.H.).

Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).

4.7.9 Im Auslieferungsverkehr mit der Türkei wird in der Regel die Einholung von Garantien nicht vorausgesetzt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2; 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 6c). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt von der Türkei diplomatische Zusicherungen der menschenrechtskonformen Behandlung des Verfolgten in heiklen Fällen mit politischem Hintergrund (Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2 unter Hinweis auf BGE 133 IV 76 E. 4.4, 4.5 und 4.6 S. 88 ff.; 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 6b f.). Das Bundesgericht hat dabei in politisch und menschenrechtlich weitaus heikleren Fällen als dem vorliegenden die Auslieferung an die Türkei unter der Bedingung von förmlichen Garantieerklärungen bewilligt. Zu nennen ist der Auslieferungsfall betreffend einen PKK-Angehörigen, welchem die türkischen Strafverfolgungsbehörden die massgebliche Beteiligung an der Tötung eines sogenannten "Dorfwächters" zur Last legten. Der Auszuliefernde erhob die Einrede des politischen Delikts und brachte unter anderem vor, im Falle seiner Auslieferung sei er aufgrund seiner "politischen" Arbeit der Gefahr von Folterungen ausgesetzt (BGE 133 IV 76 E. 4).

Der Beschwerdegegner hielt ausdrücklich fest, dass nach seinem Kenntnisstand es nie zu Beanstandungen seitens der ausgelieferten Personen gekommen sei, wonach die Türkei namentlich das Spezialitätsprinzips nicht eingehalten oder die Menschenrechte verletzt hätte (act. 1.1 S. 5). Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht das Gegenteil. Bei dieser Ausgangslage besteht grundsätzlich kein ausreichender Grund, an der Vertragstreue der türkischen Behörden zu zweifeln und die bisherige Praxis im Grundsatz in Frage zu stellen.

4.7.10 Die türkischen Behörden reichten mit Note vom 4. April 2013 wortwörtlich die vom Beschwerdegegner geforderten, unter supra lit. H einzeln aufgeführten Garantien ein (act. 1.32). Darin haben sich die türkischen Behörden unter anderem nicht nur dazu verpflichtet, die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers zu wahren, sondern sie sicherten der Schweizerischen Botschaft in Ankara ausdrücklich das Recht zu, Vertreter zu bezeichnen, die den Beschwerdeführer nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen können. Die vom türkischen Justizministerium abgegebenen Garantieerklärungen vom 22. März 2013 stellen eine genügende Garantie im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) dar. Wie vorstehend erläutert, besteht kein ausreichender Grund, im Allgemeinen sowie im konkreten Fall an der Vertragstreue der türkischen Behörden zu zweifeln und die bisherige Praxis im Grundsatz in Frage zu stellen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich bereits mehrere Monate bis zu seiner Flucht im Sommer 1990 im türkischen Strafvollzug befand und anlässlich seiner asylrechtlichen Befragungen nicht geltend machte, in dieser Zeit gefoltert worden zu sein. Ebenso ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich sein Zwillingsbruder E., indem er sich bei einem Gefängnisbesuch als den Beschwerdeführer ausgab, nicht nur freiwillig dem damaligen Freiheitsentzugsregime unterwarf, welches für seinen Bruder galt, sondern zusätzlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Kauf nahm. Gab es demnach aus Sicht des Beschwerdeführers damals keinen Grund, den türkischen Strafvollzug - trotz der von ihm geltend gemachten politischen Verfolgungssituation - in menschenrechtlicher Hinsicht zu beanstanden, leuchtet nicht ein, weshalb ihm aktuell im türkischen Strafvollzug eine schlechtere Behandlung als vor 25 Jahren widerfahren würde (vgl. zu den damaligen Verhältnissen in der Türkei CPT/Inf (2007) 1, Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Dagrading Treatment or Punishment [CPT] from 9 to 21 September 1990, S. 47: "The delegation heard hardly any allegations of torture by prison staff of the three prisons it went to (the only notable exception was an allegation that on one recent occasion prison officers in Ankara Central Closed Prison had subjected some prisoners to falaka). On the contrary, prisoners in each of the establishments tended to state quite emphatically that torture was not practised there.").

4.7.11 Unter dem geprüften Gesichtspunkt ist durch die abgegebenen Garantien der Gefahr, dass der Beschwerdeführer (selbst unter Berücksichtigung der nicht glaubhaft gemachten politischen Verfolgungssituation, s.o.) bei seiner Auslieferung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung und damit einer Erschwerung seiner Lage im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe ausgesetzt sein könnte, hinreichend entgegengewirkt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird (s. Ziff. 6), fehlen ebenso konkrete Anhaltspunkte, dass die Türkei vorliegend das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, weshalb die Gefahr einer Erschwerung der Lage im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe nicht anzunehmen ist.

4.8 Bei diesem Prüfungsergebnis steht fest, dass ein Ausschlussgrund sowohl im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe als auch im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b sowie lit. c i.V.m. lit. a IRSG nicht vorliegt und die Einrede des politischen Delikts folglich abzuweisen ist.

4.9 Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass sich vorliegend durchaus auch die Frage stellt, ob sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe berufen kann:

4.9.1 Wie bereits ausgeführt, wurde im ablehnenden Asylentscheid des BFM vom 19. Februar 2014 (act. 1.42) festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar materiell die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. In Anwendung von Art. 1(F) lit. b Flüchtlingskonvention wurde er jedoch von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und entsprechend nicht als Flüchtling anerkannt. Im Einzelnen führte das BFM Folgendes aus:

Im Falle des Beschwerdeführers müsse von einer rein strafrechtlichen Verfolgung ohne politische Motivation ausgegangen werden, weshalb das ihm von den türkischen Behörden angelastete Verbrechen klar in den Anwendungsbereich von Art. 1(F) lit. b Flüchtlingskonvention falle. Eine Güterabwägung führe zum Schluss, dass sein allfälliges Schutzinteresse aufgrund der objektiven und subjektiven Schwere des ihm angelasteten Deliktes von geringerer Bedeutung als das öffentliche Schutzinteresse sei. Hierzu sei insbesondere auf das brutale Vorgehen bei dem ihm angelasteten Tötungsdelikt hinzuweisen. So soll er laut den türkischen Gerichtsunterlagen das Mordopfer auf seinem Arbeitsweg abgepasst und mit elf Schüssen getötet haben. Dieses zielgerichtete und brutale Vorgehen wiege auch mangels erkennbarer Schuldmilderungsgründen objektiv und subjektiv schwer. Eine Anwendung von Art. 1(F) lit. b Flüchtlingskonvention sei in seinem Fall zudem nicht unverhältnismässig. Er habe die ihm wegen des brutalen Blutrachedeliktes auferlegte Freiheitsstrafe bis auf wenige Monate nicht verbüsst. Es bestehe aber ein öffentliches moralisches Interesse, dass eine solche Tat nicht völlig ungesühnt bleibe. Im Kontext der Anwendung von Art. 1(F) lit. b Flüchtlingskonvention gelte es auch noch die Frage der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu beurteilen. Er sei zwar seit seiner Einreise nicht wegen Delikten, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährden, angeklagt oder verurteilt worden. Es sei trotzdem festzuhalten, dass er sich exilpolitisch betätigt und in PKK-Kreisen verkehrt habe. Kon-kret habe er hohe PKK-Funktionäre von der Schweiz aus mit seinem Personenwagen zu Terminen im benachbarten Ausland gefahren. Er habe zudem selbst angegeben, auch PKK-Kämpfer, die direkt aus den Bergen im Nordirak gekommen seien, in der Schweiz betreut zu haben. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. November 2008 bestehe wegen des offensichtlichen Gewaltpotentials der PKK und von deren Unterstützern ein erhebliches Abhalteinteresse der Schweiz. Mit seinen qualifizierten Unterstützungstätigkeiten für hohe PKK-Funktionäre und ehemalige PKK-Kämpfer gefährde er die innere Sicherheit der Schweiz. Die Anwendung von Art. 1(F) lit. b Flüchtlingskonvention entspringe in seinem Fall daher auch einem Abhalteinteresse der Schweiz und stehe in Übereinstimmung mit dem Bundesratsbeschluss vom 5. November 2008 (act. 1.42).

4.9.2 Der vorliegend zur Anwendung gelangte Art. 1(F) Flüchtlingskonvention zielt darauf ab, durch Ausschluss gewisser Personen, die aufgrund schwerer Verbrechen ausserhalb des Gaststaates schutzunwürdig geworden sind, den Missbrauch der durch die Konvention gewährten Rechte zu verhindern ( Astrid Epiney/Bernhard Waldmann/Andrea Egbuna-Joss/Magnus Oeschger , Die Anerkennung als Flüchtling im europäischen und schweizerischen Recht, ein Vergleich unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Rahmens, Fribourg 2008, S. 17). So widerspräche es dem der Konvention zugrunde liegenden Prinzip der Menschlichkeit, Personen, welche gegen eben dieses Prinzip in schwerer Weise verstossen haben, ebenfalls internationalen Schutz zu gewähren ( Epiney/Waldmann/Egbuna-Joss/Oeschger , a.a.O., S. 17). Der Hauptzweck der Ausschlussklauseln ist es, den Urhebern abscheulicher Taten und schwerer gemeiner Straftaten den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und sicherzustellen, dass solche Personen die Institution Asyl nicht dazu missbrauchen, einer gerichtlichen Verantwortung für ihre Taten zu entgehen (UNHCR, Richtlinien zum Ausschluss, Ziff. 2).

4.9.3 Kälin hält lapidar fest, dass Art. 3 Ziff. 2 EAUe auch auf Personen Anwendung findet, welche gemäss Art. 1(F) lit. b Flüchtlingskonvention nicht unter die Schutzbestimmung der Flüchtlingskonvention fallen (a.a.O., S. 249; ebenso unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.127/1990 vom 18. Dezember 1990, E. 2c/aa). Auch wenn das EAUe einen solchen Ausschlussgrund nicht ausdrücklich vorsieht, leuchtet mit Blick auf die humanitäre Zielsetzung von Art. 3 Ziff. 2 EAUe nicht ein, weshalb derjenigen Person, welche wegen Schutzunwürdigkeit von der Flüchtlingskonvention rechtskräftig ausgeschlossen wurde, dieser Schutz auslieferungsrechtlich gewährt werden soll. Schliesslich ist zu bedenken, dass nach wie vor das menschenrechtliche Refoulement-Verbot besteht, das absolut gilt und nicht an die Flüchtlingseigenschaft anknüpft. Ob sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen überhaupt auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe berufen kann, erscheint daher vielmehr als fraglich. Anders lässt sich dann argumentieren, wenn der Grundsatz der Nichtauslieferung wegen politischer Verfolgung - analog dem in Art. 3 Ziff. 1 EAUe festgelegten Grundsatz der Nichtauslieferung wegen politischer Delikte - in besonderem Ausmass auch staatlichen Interessen dienen soll, was beim vorstehenden Prüfungsergebnis nicht zu vertieft werden braucht.


5.

5.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer vor, dass es im türkischen Strafverfahren nicht nur zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, sondern auch dass sich seine Verurteilung massgeblich auf durch Folter erzwungene Aussagen stütze ( RR.2014.227 , act. 1 S. 9).

Es würden flagrante schwere Verletzungen grundlegender Rechte im Verfahren vorliegen, die eine Verletzung von Art. 3 und Art. 6 EMRK darstellen würden ( RR.2014.227 , act. 1 S. 9). Wenn der Beschwerdegegner ausführe, dass selbst im Falle, dass Aussagen unter Zwang erfolgt seien, dies kein zwingender Grund für die Ablehnung des Auslieferungsersuchens darstellen würde, weil es sich nicht um das einzige Beweismittel für die Verurteilung gehandelt habe, so missachte der Beschwerdegegner das nach Art. 6 EMRK absolute Beweisverwertungsverbot des Folterbeweises. Der Beschwerdegegner stelle sich indirekt hinter die folternden türkischen Behörden. Das sei umso stossender, als dass notorische Berichte über Folter in türkischen Strafverfahren einfach übergangen würden. Vorliegend sei nicht nur der Beschwerdeführer selber, sondern auch sein Bruder effektiv gefoltert worden ( RR.2014.227 , act. 1 S. 11). Von reinen Schutzbehauptungen zu sprechen und davon, dass es sich um ganz unbelegte Aussagen handle, sei gerade angesichts der gegenteiligen Überzeugung des für solche Fragen mit dem erforderlichen Fachwissen, den Länderdatenbanken etc. ausgerüsteten Bundesamtes für Migration absolut willkürlich ( RR.2014.227 , act. 1 S. 11).

5.2

5.2.1 Wie bereits unter Ziff. 4.7.7 erläutert, prüft die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).

5.2.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV , Art. 3 EMRK , Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II ). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV ). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK , Art. 14 UNO-Pakt II ). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention ( SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach der Rechtsprechung des Anti-Folter-Ausschusses (CAT) liegt es allerdings am Betroffenen, seine Behauptungen nachzuweisen (s. die Schweiz betreffende Mitteilung No. 347/2008, Ziff. 9.9).

5.2.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit - unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens - als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. Urteil des EGMR 26088/06 vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 51, mit Hinweis auf das Urteil EGMR 22978/05 vom 1. Juni 2010 i.d.S. Gäfgen gg. Deutschland, Ziff. 166).

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdegegner zwar auf das Urteil i.d.S. Gäfgen gg. Deutschland, welches Auswirkungen von einer konventionswidrigen unmenschlichen Behandlung auf die Fairness des Strafverfahrens verneinte (act. 1.1 S. 9). Der EGMR stellte dabei fest, dass der wirksame Schutz des Einzelnen vor Ermittlungsmethoden entgegen Artikel 3 EMRK es in der Regel erfordere, Beweismittel von einem Strafverfahren auszuschließen, die unter Verletzung dieses Artikels erlangt worden seien. Dieser Schutz und die Fairness des Verfahrens insgesamt stünde allerdings nur dann auf dem Spiel, wenn die unter Verletzung von Artikel 3 EMRK erlangten Beweismittel einen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten und auf das Strafmaß hätten. Er befand im beurteilten Fall, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, die strittigen, unter Androhung von unmenschlicher Behandlung erlangten Beweismittel nicht auszuschließen, unter den besonderen Umständen des Falles keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß gehabt habe. Da die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers respektiert worden seien, müsse das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 EMRK vorgelegen habe.

Da die i.d.S. Gäfgen zugrunde liegende konventionswidrige unmenschliche Behandlung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folterungen nicht vergleichbar ist, drängen sich die spezifischen Schlussfolgerungen des Urteils i.d.S. Gäfgen in casu nicht auf und es ist entgegen der Annahme des Beschwerdegegners (act. 1.1 S. 9) im vorliegenden Fall auf die vorgenannte konstante Praxis des EGMR abzustellen.

5.2.4 Haben im ersuchenden Staat die Gerichtsbehörden bereits den Einwand geprüft, im Strafverfahren seien die Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakt II, namentlich das Folterverbot, verletzt worden, muss der Rechtshilferichter bei seiner Beurteilung der auf Art. 2 lit. a IRSG gestützten Einrede besondere Zurückhaltung walten lassen und darf nicht ohne gewichtigen Grund vom Prüfungsergebnis der Gerichtsbehörde des ersuchenden Staates abweichen. Im Allgemeinen dient das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter (Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004, E. 2.2; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2). Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt.

Soweit das ausländische Strafverfahren, das zur Verurteilung der auszuliefernden Person geführt hat, den durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht entspricht, besteht für Schweiz als ersuchten Staat die Möglichkeit, entweder die Auslieferung zu verweigern oder diese unter der Bedingung zu gewähren, dass der betreffenden Person ein neues Strafverfahren unter Beachtung der Minimalgarantien gewährleistet wird. Dabei verfügt der Auslieferungsrichter über einen erheblichen Ermessensspielraum und sein Entscheid wird von den Umständen des konkreten Falles abhängen.

5.2.5 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel wie vorliegend auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als der Beschwerdeführer die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat.

5.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien er und seine Brüder nach ihrer Verhaftung am 20. November 1988 mehrere Tage von der türkischen Polizei gefoltert worden ( RR.2014.227 , act. 1 S. 11 unter Hinweis auf die Akten). Dass zur damaligen Zeit von einem extrem weitverbreiteten Problem, aber nicht von einer allgemeinen und systematischen Anwendung von Folter oder anderen Misshandlungen, im Polizeigewahrsam gesprochen werden kann, darf als unbestritten gelten (s. CPT/Inf (2007)1, S. 26: "An extremely large number of allegations of torture and other forms of severe ill-treatment by the police were made. As regards ordinary criminal offences, practically all persons detained for particular types of crime (e.g. drug-related offences, robbery, burglary, sex offences) claimed that they had been tortured or otherwise severely ill-treated by the police. For other types of crime (e.g. arson, physical assault, fraud), the number of persons claiming to have been tortured, though still significant, was somewhat lower."). Der pauschale Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf " notorische Berichte über Folter in türkischen Strafverfahren" ( RR.2014.227 , act. 1 S. 10) genügt für die Glaubhaftmachung der Folterung des Beschwerdeführers (sowie seiner Brüder) nicht.

5.4 Sowohl im ersten Asylverfahren mehrmals und durch zwei Instanzen hindurch als auch im zweiten Asylverfahren wurden u.a. die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Prozess gegen ihn sei nicht korrekt durchgeführt und er zu Unrecht verurteilt worden, im Einzelnen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Die betreffenden Erwägungen wurden bereits unter Ziff. 4.6 dargelegt, weshalb um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann. Nach der unter Ziff. 4.4.3 erläuterten Praxis hat sich die Beschwerdeinstanz im Auslieferungsverfahren dabei grundsätzlich an die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Asylbehörden zu halten. Gründe, welche vorliegend eine andere Beurteilung durch den Auslieferungsrichter rechtfertigen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Dem ist beizufügen, dass im Asylverfahren allerdings nicht im Detail der Einwand des Beschwerdeführers geprüft wurde, er sowie seine beiden Brüder seien im türkischen Strafverfahren gefoltert worden und insbesondere seine Verurteilung sei gestützt auf ein erfoltertes Geständnis seines Bruders F. erfolgt, weshalb nachfolgend im Einzelnen darauf einzugehen ist.

5.5 Auf Nachfrage erklärten die türkischen Behörden in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Urteils, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht nur auf die Belastungen seines Bruders F., sondern auch auf weitere Indizien stütze (act. 1.17). F. habe zunächst sich selber belastet, aber in der Folge weder den Tatort angeben noch Auskunft über den Verbleib der Tatwaffe geben können. Aufgrund der ballistischen Expertise habe dann festgestanden, dass die Kugeln, welche das Opfer getroffen und getötet hätten, nur aus einer einzigen Waffe stammen würden. Aus diesem Grund habe das Gericht die Aussagen der mit dem Opfer verwandten Augenzeugen als unglaubhaft erachtet, wonach der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder E. auf das Opfer geschossen hätten (act. 1.17).

Auch wenn das 2. Schwurgericht in Gaziantep die Verurteilung auf verschiedene Indizien stützt, bleibt das ausschlaggebende Beweismittel die belastende Aussage von F., welcher diese in der Folge zurück genommen und sich selber wieder belastet hat. Das Gericht begründete dessen Widerruf der belastenden Aussage anlässlich der Gerichtsverhandlung mit der Angst von F. vor dem Beschwerdeführer und den Familienangehörigen. Es erachtete die Belastungen von F. als glaubhaft. Was die Vorbringen aller drei angeklagten Brüder anbelangte, sie seien gefoltert worden, verwies es auf die Arztberichte vom 20. November 1988, welche keine Spuren von Folterhandlungen feststellen würden (act. 1.2/2Aü).

5.6 Den Auslieferungsunterlagen ist zum Aussageverhalten von F. Folgendes zu entnehmen:

5.6.1 Dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 27. Dezember 1988 zufolge sagte F. Folgendes aus (act. 1.26):

"Meine Aussagen in der Wache nehme ich überhaupt nicht. Man hat mich dort 7 Tage und 7 Stunde geschlagen. Es kommt immer noch von meiner Urine Blut. Aber darüber habe ich nirgendwohin Strafanzeige erstattet. Ich habe mir überlegt, sie schlagen mich so viel, sie würden mich töten, ich hatte eine Waffe von meinem Vater geerbt., an der Tatnacht hatte ich diese Waffe auf dem [Y.-]Weg irgendwohin gesteckt., ich habe diese Waffe rausgefunden und den Polizisten abgegeben, damit ich mich von Schlagen von Polizisten befreie. Die Waffe trug ich ab und zu bei mir, aber habe ich keinesfalls eine Straftat begangen. Bei der Straftat wurde jene Waffe nicht gebraucht und ist auch damit keine Straftat begangen worden. Keine von meinen Aussagen in der Wache nehme ich an. Ich wurde gefoltert. Damit ich mich von Folter befreien kann, kann ich gesagt haben, dass mein Bruder A. die Straftat begangen (getötet) hat. Keinen einzigen Satz von mir, die ich in der Wache gesagt haben soll, nehme ich nicht an."

5.6.2 In den Erwägungen des Urteils des 2. Schwurgerichts Gaziantep vom 2. Mai 1989 wird zu den Aussagen von F. Folgendes festgehalten (act. 1.5/16Aü):

"Beschuldigter E. [recte F.] gab bei seine Aussage vom 18.11.1988 während den Ermittlungen, als sie zum Dorf unterwegs waren, die Sicherheitskräften an, dass er selbst den B. nicht getötet hat, sondern sein Bruder A. getötet hat, aber weil Niemand um die Familien zu versorgen vorhanden ist, er die Tat übernommen hat aber als man wieder auf der Wache war, auf seinen Geständnis verzichtet und wieder behauptet, dass er die Tat begangen hat, worauf das Protokoll vom 18.11.1988 vorbereitet.

Beschuldigter F. gab am gleichen Tag und auch später an, dass er selbst mit der Waffe, aus der Entfernung von 5-6 Meter auf dem Verstorbenen geschossen hat und danach die Waffe seinen Onkel L. übergeben hat, dass er zwei Waffen besitzt und mit einer auf dem Verstorbenen von vorne geschossen und auf dem Kopf geschossen hat. Er wüsste nicht, wie viele Kugeln den Verstorbenen getroffen haben. Für diese Tat habe niemand ihn unterstützt oder angestiftet. Nach der Überprüfung des Autopsieberichts wurden festgestellt, dass die zweite Aussage des Beschuldigten nicht die Wahrheit entspricht, denn es wurde festgestellt, dass der Verstorbene an seinen linken Fuss, linken Bein, recht Hüfte, rechten Bizeps, unter den Bauchnabel und linken Brust und linken Auge angeschossen wurde.

Später vor der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte F. an, dass er das Mord nicht selbst begangen hat, weil er Angst beim Polizei hatte, die Tat übernommen hat, dass er eine vor drei- vier Monate versteckte Waffe, damit habe ich getötet gesagt und übergeben hat. Er hat keine Angaben darüber gemacht, wer der Mord begangen hat.

Während der Verhandlung bestritt er seiner Tat und gab an, dass weil er geschlagen wurde und um sich vor Schläge zu retten, seinen Bruder A. beschuldigt hat.

Tatsächlich hat dieser Beschuldigte das Tatort gezeigt und darüber das Protokoll vom 19.11.1988 ausgestellt. Ausserdem während den Ermittlungen hatte er das Tatort gezeigt und es wurde festgestellt, dass auf dem Tatort gefundene 11 Stück Hülsen und eine Kugel nicht aus der Waffe gefeuert wurden, die durch F. übergebene angebliche Tatwaffe. Darüber sind Gerichtsmedizinische- ballistische- Berichte vorhanden. Nach diesen Berichten wurden alle Kugeln aus einer einzigen Waffe gefeuert."

5.7 Würde man der vorstehenden aus den Gerichtsunterlagen sich ergebende Darstellung von F. folgen, er sei mehrere Tage hintereinander gefoltert worden und er habe unter Folter ausgesagt, würde dies bedeuten, dass er - nachdem er ausgesagt hatte, das Opfer getötet zu haben - weiter gefoltert worden wäre. Sodann müsste F. weiter gefoltert worden sein, nachdem er seinen Bruder belastet hat. Ein solcher Ablauf der Ereignisse ergibt keinen Sinn und erscheint als realitätsfremd. Aber genau dieser Hergang wird auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wonach er und seine Brüder 8 Tage (gemäss seiner ersten Anhörung vom 31. August 1992 im Asylverfahren; act. 1.4/11A) bzw. 11 Tage (gemäss seiner zweiten Anhörung vom 17. Mai 1993; act. 1.4/11C) hintereinander gefoltert worden sein sollen. Sodann ist festzuhalten, dass gemäss den im Urteil genannten Arztberichten keine Spuren von Folterhandlung bei allen drei Angeklagten festgestellt wurden, was bei den geltend gemachten Folterhandlungen aber zu erwarten gewesen wäre. Darüber hat sich der Beschwerdeführer sowohl in beiden Asylverfahren wie auch im Auslieferungs- und Beschwerdeverfahren ausgeschwiegen. Dabei sagte er im Asylverfahren u.a. aus, er sei unter den Füssen mit etwas Hartem geschlagen worden und seine Füsse würden noch Spuren davon tragen. Er sei ausserdem hinter seinen Ohren geschlagen worden und sein rechtes Ohr habe stark zu bluten begonnen. Die Nähnarben seien noch zu sehen. Ausserdem habe man ihm am ganzen Körper Elektroschocks verabreicht. Sein rechtes Handgelenk sei dabei verletzt worden, als er bei gefesseltem Handgelenk stark zusammengezuckt sei. Er trage davon noch Spuren. Diese Folterhandlungen hätten 8 Tage lang gedauert. Dieselben Folterhandlungen seien auch seinen Brüdern angetan worden (act. 1.4/11A S. 4). Im Gefängnis hätten sie drei, zwei Monate lang nicht richtig im Bett liegen, laufen oder beim Kochen helfen können. Sie alle hätten Blut uriniert und er uriniere immer noch Blut. Weshalb der durch mehrere Rechtsvertreter verteidigte Beschwerdeführer im türkischen Strafverfahren die geltend gemachten Folterungen nicht ärztlich hat bestätigen lassen, leuchtet nicht ein und erweckt ernste Zweifel an seiner Darstellung. Hinzu kommt, dass sich sein Zwillingsbruder E., welcher wie er und F. mehrere Tage lang auf die beschriebene Art gefoltert worden sein soll, freiwillig zur Verfügung gestellt hat, dem Beschwerdeführer zur Flucht zu verhelfen, indem er sich bei einem Gefängnisbesuch als den Beschwerdeführer ausgegeben und hiefür eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Kauf genommen hat (s.o.). Dass sich ein Folteropfer freiwillig nochmals "regelmässigen" Folterhandlungen aussetzen würde, erscheint als unwahrscheinlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztatteste vom 19. August 2014 (act. 6.1), 30. Juli 2014 ( RR.2014.227 , act. 1.3), 21. Mai 2013 (act. 1.36), 13. September 2012 (act. 1.22/Beilage 4) und 6. Juli 2012 (act. 1.12/Beilage) nicht geeignet sind, die geltend gemachten Folterhandlungen zu belegen. Med. pract. M., Ärztin und Psychotherapeutin, diagnostizierte dem Beschwerdeführer in den Attesten vom 30. Juli 2014, 21. Mai 2013, 13. September 2012 und 6. Juli 2012 eine (anhaltende) posttraumatische Belastungsstörung ( RR.2014.227 , act. 1.3; act.1.36, act. 1.22/Beilage 4, act. 1.12/Beilage). Ihre Beurteilung, wonach die aktuelle Einschränkung des psychischen Gesundheitszustandes "ohne Zweifel im direkten Zusammenhang mit den Foltererfahrungen, die Herr A. während seiner Inhaftierung in der Türkei in der Zeit vom 1988-1990 erlitten hat", stehe, widerspiegelt dabei lediglich ihre - auf eine Eigenanamnese beruhende - persönliche Meinung, welche nicht auf objektivierbaren Fakten, sondern nur auf der sich als nicht glaubhaft erweisenden Angaben des Beschwerdeführers beruht.

Unter Berücksichtigung aller Umstände steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Geständnis seines Bruders F., welches als Beweis verwendet und zusammen mit den weiteren Beweismitteln zu seiner Verurteilung geführt hat, durch Folter herbeigeführt worden ist. Ebenfalls hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er und sein Bruder E. 8 bzw. 11 Tage lang schwere Folterhandlungen erlitten haben, welche zudem bleibende Folgen hinterlassen haben.

5.8 Die in diesem Zusammenhang erhobene Einwendung, es bestehe ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG , erweist sich demnach als unbegründet.

6.

6.1 Wie bereits im Zusammenhang mit der Einrede des politischen Delikts ausgeführt, wendet der Beschwerdeführer ein, die Voraussetzung der Spezialität im Sinne von Art. 14 EAUe und Art. 38 IRSG sei verletzt. Er bringt vor, dass sich der Beschwerdegegner zwar darauf berufe, dass die Verfolgung wegen möglicherweise bestehender Verdachtsmomente bezüglich PKK Mitgliedschaft oder Unterstützung nur dann erfolgen dürfe, wenn die Türkei diesbezüglich ein nachträgliches Ersuchen an die Schweiz stellen und dieses bewilligt würde. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Vorbehalt des politischen Deliktes sowie des Asylverfahrens darüber zu entscheiden hätten und sich der Beschwerdegegner an die entsprechenden Einschätzungen zu halten habe. Denn die allgemeine Zusicherung der Spezialität nach Art. 14 EAUe genüge nicht, um die Gefahr der politischen Verfolgung hinreichend auszuschliessen ( RR.2014.227 , act. 1 S. 12).

6.2 Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a EAUe) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b EAUe; vgl. auch Erklärung der Schweiz zu Art. 14 EAUe ). Art. 14 EAUe entfaltet in der Türkei als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung.

6.3 Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die - wie die Türkei - mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Türkei das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip vorliegend verletzen könnte, werden vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich auch diesbezüglich abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er würde durch die Auslieferung von seiner Frau, seinen erwachsenen Kindern und Enkeln, seinen Geschwistern und deren Familien getrennt, mithin vom gesamten Beziehungsnetz. Der Teil der politisch linksgerichteten Familie von A. sei unisono in die Schweiz geflüchtet ( RR.2014.227 , act. 1 S. 13). Art. 8 EMRK könne einer Auslieferung ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen ( RR.2014.227 , act. 1 S. 13 f.). Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nicht nur körperlich invalide, sondern auch psychisch in einem so schlechten Zustand, dass von einer besonderen Abhängigkeit von den Angehörigen seiner Kernfamilie auszugehen sei. Würde er von diesen getrennt, läge eine Härte vor, die das Verfolgungsinteresse der Türkei (so denn ein legitimer Fall von Verfolgung vorläge, was bestritten werde) hinter dem Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zurücktreten müsse, weil ein solcher Ausnahmefall mit aussergewöhnlichen familiären Abhängigkeitsverhältnissen vorliege ( RR.2014.227 , act. 1 S. 14).

7.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, zit. in: J OCHEN A. F ROWEIN /W OLFGANG P EUKERT , EMRK Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1).

Gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen ausnahmsweise entgegenstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Urteil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundesgericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.

7.3 Der Beschwerdeführer legte mit seinen Ausführungen keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar, welche ausnahmsweise einer Auslieferung entgegenstehen würden. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art gehen auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nicht wesentlich über das bei einer Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Insbesondere wäre auch in diesem Falle die Unterstützung durch seine Familie im täglichen Leben ausgeschlossen. Seine Auslieferung stellt mit Blick auf das Strafverfolgungsinteresse des ersuchenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff dar. Seine Rüge bezüglich einer Verletzung von Art. 8 EMRK ist folglich unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer sich nicht auf den Schutz der Familie, sondern auf seinen Gesundheitszustand beruft, ist sein Einwand unter der nachstehenden Ziff. 8 zu prüfen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Auslieferung weiter ein, dass er eine Rückführung in türkische Haft psychisch nicht überleben würde. Die bereits durch die Festnahme im Auslieferungsverfahren erlittene Retraumatisierung habe verheerende Folgen für seinen Gesundheitszustand gehabt, was mit ärztlichen Berichten belegt worden sei ( RR.2014.227 , act. 1 S. 5).

Am 19. August 2014 bestätigte PD Dr. med. J., dass er den Beschwerdeführer aus psychischer Sicht als absolut nicht "hafttauglich" erachte. Eine Haft würde die psychische Situation verschlimmern oder wahrscheinlich eine Dekompensation zur Folge haben ( RR.2014.227 , act. 8.1).

8.2 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bundesamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. Zimmermann , a.a.O., Rz. 699 S. 724), haben weder die Schweiz noch die Türkei einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56 ; Entscheid des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

8.3 Die türkischen Behörden haben ausdrücklich zugesichert, dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers während der Haft in gebührendem Masse Rechnung zu tragen, namentlich durch eine angemessene medizinische Betreuung (act. 1.32).

8.4 Der Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen Situation im ersuchenden Staat in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden werde, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde, ist diesfalls hinreichend entgegengewirkt. Nach dem im Rechtshilfeverkehr zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben ist davon auszugehen, dass die Behörden des ersuchenden Staates ihren förmlichen Garantieerklärungen nachkommen (Urteile des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.4; 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005, E. 4.5). Auch diese Rüge geht fehl.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend ( RR.2014.227 , act. 1 S. 13).

Er bringt vor, der Auslieferungsentscheid sei ungenügend begründet, weil der Einschätzung des BFM materiell nichts Wesentliches entgegen gehalten werde, ausser die bereits genannte, mehrfach wiederholte Floskel betreffend angeblich notorisch rechtsstaatlich handelnde Türkei. Der Beschwerdegegner gehe gar so weit, davon zu sprechen, dass keine Hinweise darauf bestehen sollen, dass eine solche verbotene Behandlung dem Beschwerdeführer drohe. Nebst der erwähnten Einschätzung durch das BFM würden dem die Gesamtheit der Berichte unabhängiger Organisationen zur Menschenrechtslage in der Türkei, die Einschätzung behördlicher Stellen der Schweiz und des Auslandes und die gesamte Presse entgegen stehen. Dabei sei auf das eingereichte Dossier zur aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei zu verweisen, mit dem Schwerpunkt Verfolgung PKK Aktivisten und vermuteter Unterstützer. Indem keine konkreten Gründe dafür angeführt wurden, warum die im Asylverfahren anerkannten Gründe und Vorbringen nicht zutreffen sollen und die daraus resultierende Verletzung von zwingenden Rückführungsverboten ohne Begründung in Kauf genommen werde, sei der Entscheid derart schwach begründet, dass er im Ergebnis den Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV verletze ( RR.2014.227 , act. 1 S. 13).

9.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die prinzipielle Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (P ETER P OPP , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80 d IRSG ). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).

9.3 Dem Auslieferungsentscheid ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdegegner z u den Auslieferungsvoraussetzungen im Einzelnen geäussert und seine Überlegungen genannt hat, von denen er sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend vom Beschwerdeführer bestritten wird, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Analoges gilt mit Bezug auf den Einwand der fehlenden Begründungstiefe und -dichte. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rüge ist folglich unbegründet.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner die Einschätzungen des BFM je nach Zweck würdige, was willkürlich sei ( RR.2014.227 , act. 1 S. 13 f.).

So zögere der Beschwerdegegner nicht, sich ausdrücklich auf die Einschätzungen des BFM zu stützen, wenn diese im Asylverfahren den Auslieferungsentscheid zu stützen vermögen. Dies sei insbesondere bei der Frage geschehe, ob es sich beim ursprünglichen Strafverfahren in der Türkei um ein faires Verfahren gehandelt habe bzw. die vorgeworfene Anlasstat politisch gewesen sei. Demgegenüber setze sich der Beschwerdegegner über die explizite Feststellung des BFM einfach hinweg, wenn es die materielle Flüchtlingseigenschaft feststelle, was direkte und indirekte Folgen einerseits des politischen Charakters der Verfolgung und andererseits für die drohende durch absolute völkerrechtliche Auslieferungshindernisse (Art. 33 Flüchtlingskonvention "materiell", in der Folge Art. 3 CAT und Art. 3 EMRK ) habe. Damit stehe der vorliegende Entscheid aber auch was die Koordination von Auslieferungs- und Asylverfahren angehe quer in der Landschaft. Wenn das Bundesstrafgericht in anderen Entscheiden festhalte, dass eine Auslieferung mit einem Vorbehalt zu versehen sei, wenn nur schon das Bundesverwaltungsgericht in einem ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren einstweilen den Vollzug ausgesetzt habe (so z.B. RR.2010.246 , die Türkei betreffend), so müssten die vom BFM getroffenen Feststellungen mit Bezug auf die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges beachtet werden und könnten nicht unter Berufung auf das rechtstechnische "Schweigen" des BFM in der allerletzten Verfügung einfach übergangen werden. Der Entscheid des Beschwerdegegners verstosse also auch gegen Art. 9 BV . Mit dem widersprüchlichen Verhalten bzw. der widersprüchlichen Begründung verstosse der Beschwerdegegner auch gegen den in dieser Bestimmungen enthaltenen Grundsatz von Treu und Glauben ( RR.2014.227 , act. 1 S. 12 f.).

10.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Willkürverbot verpflichtet die staatlichen Organe unter anderem zu ra-tionalem Staatshandeln (s. F ELIX U HLMANN , Das Willkürverbot (Art. 9 BV ), Bern 2005, N 361 ff.). Dieses setzt voraus, dass es einem in sich schlüssi-gen, folgerichtigen und widerspruchsfreien Denkvorgang folgt (s. U HLMANN , a.a.O., N 361). Leidet ein staatlicher Akt an einem schweren inneren Widerspruch, so ist er willkürlich (s. BGE 106 Ia 337 E. 2; Urteil des Bundes-gerichts 1P.45/2000 vom 10. Februar 2000, E. 3c; U HLMANN , a.a.O., N 78 mit weiteren Hinweisen zu Lehre und Praxis).

10.3 Wenn der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Willkür vorwirft, unterliegt er einem Missverständnis. Die als willkürlich bezeichnete unterschiedliche Bewertung und Berücksichtigung der Feststellungen der Asylbehörden im Auslieferungsverfahren beruhen, wie den vorstehenden Erwägungen in Ziff. 4.7 zu entnehmen ist, auf sachlogischen Gründen. In seinen Erwägungen nimmt der Beschwerdegegner explizit Bezug auf die Feststellung der Asylbehörde betreffend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der PKK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen hätte (act. 1.1 S. 6). Gerade diese Feststellung der Asylbehörde hat den Beschwerdegegner zur Einholung von Garantien veranlasst (act. 1.1 S. 6). Dem Beschwerdegegner kann weder Willkür noch ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

11. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei zur Verfolgung und Vollstreckung der dem türkischen Auslieferungsersuchen der türkischen Botschaft in Bern vom 5. Oktober 2011, ergänzt am 30. Mai 2012, 30. August 2012, 10. September 2012, 15. Januar 2013, 28. Februar 2013, 22. März 2013 und 4. April 2013, zugrunde liegenden Straftaten steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Entsprechend kann auch dem Antrag auf Freigabe der Kaution nicht gefolgt werden.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG ) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.208 und RR.2014.227 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 12. Mai 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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