Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2015.5 |
Datum: | 12.03.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO). Amtliche Verteidigung im Gesuchsverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). |
Schlagwörter | Ausstand; Obergericht; Kammer; Beschwerdekammer; Obergerichts; Kantons; Ausstandsgesuch; Bundesstrafgericht; Gesuch; Gericht; Mitglieder; Bundesstrafgerichts; Behörde; Recht; Tribunal; Beschluss; Sachen; Person; Gesamtbehörde; Blättler; Gerichtsschreiberin; Regionalgerichts; Oberland; Gerichtspräsidentin; Fritz; Ausstandsgr; StBOG; Berufungsgericht |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 390 StPO ;Art. 4 ZPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 59 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2015.18 + BP.2015.5 |
Beschluss vom 12. März 2015 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A. , Gesuchstellerin | |
gegen | ||
Obergericht des Kantons Bern, Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); Amtliche Verteidigung im Gesuchsverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ) |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- A. mit einem vom 14. Februar 2015 datierten "Ausstandsgesuch nach Art. 49 ZPO zur Weiterleitung und Beurteilung an das Bundesstrafgericht Bellinzona" an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern gelangt und einerseits den Ausstand des gesamten Regionalgerichts Oberland in Thun, insbesondere der Gerichtspräsidentin Fritz, und andererseits den Ausstand des gesamten Obergerichts des Kantons Bern, insbesondere der Obergerichtspräsidentin Schnell (recte: Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern) und der Oberrichter Trenkel und Stucki, beantragt (act. 1);
- die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Februar 2015 auf das Ausstandsgesuch betreffend des gesamten Regionalgerichts Oberland in Thun und die Gerichtspräsidentin Fritz nicht eintrat; ferner das Ausstandsgesuch, soweit es sich gegen einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern richtet, zuständigkeitshalber an dessen Strafkammer, und soweit es gegen alle Mitglieder des Obergerichts erhoben wird, an das Bundesstrafgericht überwies (act. 2);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b -e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. b und d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );
- die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts jedoch - nebst den Fällen von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO - nur gegeben ist, wenn das gesamte Berufungsgericht vom Ausstandsgesuch betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO );
- die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern daher zu Recht das Ausstandsgesuch von A. nur in dem Umfang an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht überwiesen hat, soweit es sich gegen alle Mitglieder des Obergerichts richtet;
- die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, weshalb sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht ( Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [H rsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 58 m.w.H.); daran auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts ändert;
- gegebenenfalls ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen ist, was jedoch entsprechend begründet sein muss ( Boog, a.a.O.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.140 vom 26. September 2012);
- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Bern "in corpore" und damit pauschal als Gesamtbehörde richtet und eine Begründung, weshalb alle Einzelmitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten sollen, fehlt;
- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei diesen Voraus- setzungen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Obergerichts des Kantons Bern zu überprüfen;
- deshalb auf das Ausstandsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
- infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuches das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Verteidigers ohne Weiteres abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 132 StPO ; Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2);
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher von der Gesuchstellerin zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 13. März 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Obergericht des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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