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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2015.46 vom 15.12.2015

Hier finden Sie das Urteil BP.2015.46 vom 15.12.2015 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2015.46

Der Bundesstrafgericht hält fest, dass die Eidgenössische Zollverwaltung gegen das A. Trust Reg. wegen Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz und das Zollgesetz verfolgt hat. Die Verfahrensanträge wurden in erster Linie zur Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme und im Rahmen der Verfahrensanträge die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt, was jedoch nicht erfolgreich war. Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2015.46

Datum:

15.12.2015

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Aufschiebende Wirkung
(Art. 28 Abs. 5 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerdeverfahren; Beschwerdekammer; VStrR; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Parteien; Verfahren; Beschlagnahme; Verfügung; Trust; MWSTG; Tribunal; Beschluss; Rechtsanwalt; Eidgenössische; Zollverwaltung; Widerhandlungen; Bundesgesetz; Mehrwertsteuer; Aufhebung; Entschädigungs; Stellung; Parteientschädigung; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Guido; Urbach; Mehrwertsteuergesetz; Zollgesetz

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 12 ZG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 7 BGG ;Art. 8 MWSTG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BV.2015.21 , BP.2015.46

Beschluss vom 15. Dezember 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. TRUST REG.,

vertreten durch Rechtsanwalt Guido E. Urbach,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR );

Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gegen B. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0);

- sie mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 das auf die A. Trust Reg. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, an welchem B. wirtschaftlich berechtigt ist, sperrte (act. 1.3);

- die A. Trust Reg. hiergegen am 26. Oktober 2015 Beschwerde erhob und in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie im Rahmen der Verfahrensanträge die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 1, 8.1);

- die EZV am 29. Oktober 2015 die am 21. Oktober 2015 verfügte Sperrung des eingangs erwähnten Kontos aufhob (act. 2.4);

- der Direktor der EZV am 30. Oktober 2015 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde übermittelte und beantragt, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter ordentlicher Entschädigungs- und Kostenfolge (act. 2);

- die Parteien am 2. November 2015 u. a. dazu eingeladen wurden, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 4);

- die A. Trust Reg. mit Stellungnahme vom 13. November 2015 beantragt, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 11);

- die EZV sich derweil nicht mehr vernehmen liess, weshalb ihr zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die vorerwähnte Stellungnahme der A. Trust Reg. am 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Beschwerdegegnerin verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG );

- sich die Anwendbarkeit des VStrR hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG ergibt, wobei bei der Einfuhrsteuer die Strafverfolgung ebenfalls der Beschwerdegegnerin obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG );

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG );

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR );

- das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt wird, wenn das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahinfällt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012, E. 1.2; 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3; jeweils m.w.H.);

- vorliegend der Rechtsstreit durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme gegenstandslos geworden ist;

- das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;

- gemäss Art. 62 ff . und Art. 71 BGG analog (siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden ist;

- die EZV im Rahmen der ursprünglich angefochtenen Verfügung lediglich festhielt, die gesperrten Vermögenswerte unterlägen der Einziehung (act. 1.3, S. 1), sie die Sperrung dann aber «aufgrund zwischenzeitlich neu aufscheinender Erkenntnisse in der laufenden Untersuchung» aufhob (act. 2.4);

- die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mangels aktenkundiger Gründe zur Rechtfertigung der Beschlagnahme voraussichtlich obsiegt hätte;

- bei dieser Sachlage keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG analog);

- die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG analog);

- sich diese grundsätzlich nach dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin in act. 11 geltend gemachten Stundenaufwand bemisst (Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- dieser vorliegend aber nicht angemessen erscheint und um die Hälfte zu reduzieren ist, nachdem die Beschwerdeschrift in verschiedenen Punkten eine ausufernde Argumentation ohne Bezug zum konkreten Fall beinhaltet;

- namentlich die auf die Erhebung von Beweisen gerichtete Argumentation betreffend «fishing expedition» bei einer Beschlagnahme von Vermögenswerten keinen Sinn ergibt;

- sich auch die Argumente betreffend unerlaubten Durchgriff und mangelnden Deliktskonnex als weitschweifig und angesichts der angefochtenen Verfügung ohne Relevanz erweisen;

- sich der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz für Leistungen des Rechtsanwalts auf Fr. 230.- und nicht auf Fr. 400.- beläuft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2);

- der geltend gemachte Stundenansatz für die Bemühungen des Substituten derweil praxisgemäss von Fr. 200.- auf Fr. 100.- zu reduzieren sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 m.w.H.);

- sich die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren daher auf Fr. 3'976.25 beläuft (ohne MwSt.; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG );


und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'976.25 zu bezahlen.

Bellinzona, 15. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guido E. Urbach

- Eidgenössische Zollverwaltung


Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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