Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2015.30 |
Datum: | 22.09.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). |
Schlagwörter | Verfahren; Bundes; Verfahrens; Eingabe; Verfahrenssprache; Sprache; Entscheid; Verfügung; Recht; Kammer; Verfahren; Eingaben; Vorinstanz; Gerichts; Bundesanwaltschaft; StBOG; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Amtssprache; Gericht; Bezug; Richter; Bundesgerichts; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Parteien; Deutsch; Entscheide; Verfahrenshandlung |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 29 BV ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 54 BGG ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 StPO ;Art. 7 BGG ;Art. 8 StPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 126 II 258; 135 I 261; 139 IV 113; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2015.86 , BP.2015.30 |
Beschluss vom 22. September 2015 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter, Andreas J. Keller,Vorsitz, Roy Garré und Nathalie Zufferey Franciolli , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
1. Bundesanwaltschaft , Beschwerdegegnerin 2. Bundesstrafgericht, Strafkammer , Vorinstanz | ||
Gegenstand | Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG ); Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ) |
Sachverhalt:
A. In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., C., A. sowie D. geführten Strafverfahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies bzw. 322 octies StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklageschrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst (act. 5.1).
B. Auf Fristansetzung der Strafkammer vom 13. Juli 2015 hin reichte der Vertreter von A. am 31. Juli 2015 eine Rechtsschrift in französischer Sprache von 20 Seiten ein, mit welcher er u. a. Beweisanträge stellte (act. 5.8). Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt der mit dem Vorsitz beauftragte Richter der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrensleitung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zu bestimmen. Diese werde für die Eingabe vom 31. Juli 2015 bewilligt (act. 1.1 bzw. 5.2). Mit einer weiteren Verfügung vom 10. August 2015 änderte der vorinstanzliche Verfahrensleiter seine Verfügung, indem er neu verfügte, dass auch mit Bezug auf die bereits eingereichte Rechtsschrift vom 31. Juli 2015 die deutsche Verfahrenssprache gelte. Er setzte dem Verteidiger Frist bis 25. August 2015, um eine in Deutsch redigierte Fassung einzureichen (act. 5.3). Die Änderung wurde mit dem Argument begründet, dass die Vorinstanz von der irrigen Annahme ausgegangen war, dass der Klient von Rechtsanwalt Currat in Frankreich wohne und Französisch spreche (act. 5.3 S. 1).
C. Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 14. August 2015 Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass seine Verteidigung weiterhin die französische Sprache als Verhandlungssprache benutzen könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
D. Mit Verfügung des Verfahrensleiters im Beschwerdeverfahren vom 19. August 2015 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahme insofern teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die Frist für die Einreichung der Eingabe vom 31. Juli 2015 in deutscher Sprache abgenommen (act. 4).
E. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 beantragte der mit dem Vorsitz beauftragte Richter der Strafkammer Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2015 stellte die Bundesanwaltschaft Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).
F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. September 2015 übermachte der Vertreter von A. eine "Vereinbarung" unter dem Titel "De officiis" zwischen dem Anwaltsverband des Kantons Genf und der Bundesanwaltschaft, samt Begleitschreiben (act. 7, 7.1, 7.2). Dagegen protestierte der Stellvertreter des verfahrensleitenden Richters der Strafkammer mit Eingabe vom 3. September 2015 (aus Dossier BB.2015.87 , act. 11).
Die Parteien und die Vorinstanz wurden mit den jeweiligen anderen Stellungnahmen am 3. September 2015 bedient (act. 8 - 11).
Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des verfahrensleitenden Richters der Strafkammer (nachfolgend "Vorinstanz") ist innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist als Partei (Beschuldigter) im Strafverfahren und durch den Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert. Diese Eintretensvoraussetzungen sind gegeben.
2. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen. Dazu besteht kein Anlass; die einmal gewählte Verfahrenssprache - hier Deutsch (siehe nachstehend E. 3.3) - gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG [Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörde des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71]). Der angefochtene Entscheid ist in deutscher Sprache erfolgt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht kein Anlass. Die in einer anderen Verfahrenssprache gehaltenen Eingaben des Beschwerdeführers werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 Sprachengesetz [ SpG , Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, SR 441.1]).
3.
3.1 Fraglich ist vorerst, ob es sich - wie die Vorinstanz geltend macht - bei der angefochtenen Verfügung um eine "verfahrensleitende Verfügung" handelt, welche der Beschwerde entzogen wäre. Die vom Beschwerdeführer abgehandelte Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen solchen des verfahrensleitenden Richters oder des Gerichts handelt, ist dafür irrelevant. Der französische Gesetzeswortlaut ("sauf contre ceux de la direction de la procédure") kann diesbezüglich irreführend wirken, was ein Blick in die aktuellen (deutschsprachigen) Kommentare sogleich geklärt hätte. Auf die Ausführungen der Beschwerde zu diesem Punkt (act. 1, S. 6 ff.) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Oktober 2011, E. 2 und weitere; siehe auch Guidon , Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 393 StPO N. 13; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N. 27). Damit kann für die Zulässigkeit der Beschwerde grundsätzlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG abgestellt werden. Danach ist ein Vor- oder Zwischenentscheid anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1 mit Verweisen).
3.2 Um die Frage nach einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu klären, ist der Gehalt der angefochtenen (modifizierten) Verfügung näher zu analysieren. Diese enthält inhaltlich zwei "Verfügungen": Zum einen "bestätigt" die Vorinstanz die von der Bundesanwaltschaft getätigte Sprachwahl, was der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde mit der Argumentation anficht, die dafür allein zuständige Bundesanwaltschaft habe noch gar keine Sprachwahl getroffen. Zum andern verfügt die Vorinstanz den Ausschluss von nicht deutschsprachigen Eingaben im Allgemeinen und in Bezug auf die eingereichte Eingabe des Beschwerdeführervertreters vom 31. Juli 2015 im Besonderen.
3.3 Mit Bezug auf die Bestätigung der Sprachwahl macht der Beschwerdeführer geltend, die Bundesanwaltschaft habe bislang die Sprache des Verfahrens gar nicht definiert. Dies ist klarerweise nicht der Fall. Die für die Sprachwahl im Verfahren zuständige Bundesanwaltschaft kann den Entscheid gemäss Art. 3 Abs. 2 StBOG auch implizit fällen, indem sie ihre (ersten) Verfügungen in der von ihr gewählten Verfahrenssprache erlässt. Dies war hier schon mit der Eröffnungsverfügung vom 18. Mai 2010 der Fall, welche in Deutsch erfolgte (act. 5.11). In Anbetracht des vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2014.39 vom 26. März 2014 - der ihn selbst betrifft und worin er sich das Recht erkämpfte, unabhängig der Wahl der Verfahrenssprache Eingaben in einer anderen Amtssprache einzureichen - grenzt es an Mutwille zu behaupten, die Bundesanwaltschaft habe die Wahl von Deutsch als Verfahrenssprache nicht getroffen. Die Verfahrenssprache war damit ab Beginn der Strafuntersuchung Deutsch. Sie gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, mithin klarerweise auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Zuständigkeit der Strafkammer, die Verfahrenssprache zu bestimmen. Seine Auffassung ist insofern zutreffend, als die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Bereich der Wahl der Verfahrenssprache grundsätzlich eine beschränkte ist. Dessen Kompetenz wird einerseits durch Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 StBOG eingeschränkt auf das ausnahmsweise Abweichen von der von der Bundesanwaltschaft gewählten Verfahrenssprache aus wichtigen Gründen. Eine weitergehende Zuständigkeit, im Sinne einer eigenen Sprachwahl durch das erstinstanzliche Gericht, würde dem Wortlaut (Art. 3 Abs. 3 StBOG "... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.") und der Idee des Art. 3 StBOG widersprechen, wonach die Verfahrenssprache ein für alle Mal festgelegt werden soll, vorbehalten der Ausnahmen aus wichtigen Gründen. Dieser Entscheid des Gesetzgebers erfolgte in gewollter Einschränkung der früheren Wahlmöglichkeit der Bundesanwaltschaft nach Art. 97 Abs. 2 aBStP (siehe auch Botschaft, BBl 2008 S. 8148 ).
3.4 Die "Verfügung" des verfahrensleitenden Richters, mit welcher er, ohne über einen Änderungsantrag nach Art. 3 Abs. 4 StBOG zu entscheiden, einfach die bereits erfolgte Sprachwahl "bestätigt", ist damit rein deklaratorischer Natur und stellt insofern gar keine Verfügung im Rechtssinne (Art. 80 StPO ) dar. Mit ihr wird keine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt (vgl. Guidon , a.a.O., Art. 393 N. 6; Keller , a.a.O., Art. 393 N. 10; beide mit Verweisen), ist doch der Sprachentscheid bereits gefallen. Damit aber fehlt es an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt, weshalb mit Bezug auf die Verfahrenssprache schon aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
4.1 Anders verhält es sich mit Bezug auf jenen Verfügungsteil, mit welchem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers darauf einschränkt, Eingaben in französischer Sprache zu tätigen (Sicht des Beschwerdeführers) bzw. es ablehnt, gemäss Art. 3 Abs. 5 StBOG einzelne Verfahrenshandlungen in einer anderen Amtssprache zuzulassen (Sicht der Vorinstanz). Unabhängig der unterschiedlichen Sicht ist für das Eintreten einzig massgeblich, ob diese Verfügung für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf Entscheide des Bundesgerichts, wonach der Entscheid (des erstinstanzlichen Strafgerichts noch unter aBStP) keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstelle (act. 5, Ziff. 2). Die von der Vorinstanz angeführten Entscheide des Bundesgerichts betreffen alle das alte Bundesstrafprozessrecht. Das Bundesgericht begründet darin den fehlenden Rechtsnachteil u. a. mit der ausgedehnten Übersetzungen sowohl von Dokumenten und Prozesshandlungen in jenem überaus umfangreichen und komplexen Verfahren in verschiedene Sprachen und hielt dafür, die Anträge (bezüglich Sprache) könnten im gerichtlichen Hauptverfahren nochmals unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2009 vom 16. April 2009, E. 2.3 und weitere). Diese Entscheide sind erstens nicht ohne Weiteres auf den hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstand zu übertragen und zudem zu Überlegungen des Bundesgerichts in neueren Entscheiden in Bezug zu bringen.
4.2 Die Androhung, Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache nicht entgegenzunehmen bzw. bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung, den Entscheiden über Beweisanträge evt. weitere Vorfragen nicht zu berücksichtigen, ist etwas anderes als der Entscheid über die Verfahrenssprache. Die Nichtberücksichtigung von Eingaben des Verteidigers kann seinen grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. die Analogie zu BGE 139 IV 113 E. 1.2 und E. 3 zum Rechtsvertreter seiner Wahl) tangieren. Der Nachteil im Hauptverfahren nicht gehörig gehört zu werden, ist als Rechtsnachteil zu qualifizieren. Das ist hier insofern von Bedeutung, als zum Äusserungsrecht des Beschuldigten das Korrelat gehört, dass der Richter die Äusserung auch entgegennimmt und prüft. Je nach Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens (Prozessvoraussetzungen, Beweishindernisse, Beweisverfahren [so gerade auch in der Eingabe vom 31. Juli 2015, act. 5.8]) kann die Nichtberücksichtigung der in Eingaben gestellten Anträgen im Hauptverfahren im Rechtsmittelverfahren faktisch kaum mehr (ganz) korrigiert werden. Insofern liegt eine gewisse Parallele zur Situation vor, wo dem Wunsch des Beschuldigten nach einem Anwalt seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wurde und worin das Bundesgericht einen anfechtbaren Zwischenentscheid sah, mithin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahte (BGE 139 IV 113 E. 1.2; vgl. auch BGE 135 I 261 E. 1.4 [letzterer einen Entscheid der Strafkammer des BStGer betreffend]). Darüber hinaus würde eine spätere Korrektur des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör in der Regel ebenfalls zu Verzögerungen des Strafverfahrens führen, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sind (so BGE 139 IV 113 E. 1.2 in fine; ferner Garré , Il reclamo contro le decisioni incidentali del tribunale di primo grado, in Bollettino dell'ordine degli avvocati del Cantone Ticino, 44/2012, S. 18). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist daher zu bejahen und auf die Beschwerde bezüglich der Nichtzulassung von Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache ist einzutreten.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Haltung gegenüber Eingaben in einer anderen als der Verfahrenssprache damit, dass es sich dabei um Verfahrenshandlungen handle und die Verfahrenssprache alle Verfahrenshandlungen betreffe. Sie verweist auf das Übersetzungsgebot nach Art. 68 StPO und hält dafür, eine analoge Anwendung des BGG sei nicht angezeigt. Überdies zwänge die Zulassung von Eingaben in einer anderen Amtssprache das Gericht, darauf ebenfalls in dieser Amtssprache zu antworten. Schliesslich argumentiert sie, gemäss Bundesgericht, allerdings ein kantonales Verfahren betreffend, beziehe sich die Verfahrenssprache auch auf Eingaben der Parteien (act. 1.1, Ziff. 1). Der Vertreter des Beschwerdeführers stützt sich demgegenüber auf die Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2014.89 vom 22. Dezember 2014 (= TPF 2014 161 ) und leitete seinen Anspruch aus dem SpG ab.
5.2 An der bisherigen, in TPF 2014 161 publizierten Praxis ist ohne Weiteres festzuhalten. Danach erfährt der Grundsatz der Einheit der Verfahrenssprache diejenige Einschränkung, dass bei schriftlichen Eingaben eine andere Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) als die gewählte Verfahrenssprache gebraucht werden kann. Keine Rolle spielt vorliegend die für jenen Entscheid wesentliche Frage, ob das SpG auf die Bundesanwaltschaft anwendbar ist. Anders als die Bundesanwaltschaft werden die eidgenössischen Gerichte in Art. 4 Abs. 1 lit. d SpG explizit genannt. Das SpG ist damit auf das Bundesstrafgericht anwendbar, womit auch Art. 6 Abs. 1 SpG zur Anwendung gelangt, wonach wer sich an eine Bundesbehörde wendet, dies in einer Amtssprache eigener Wahl tun kann. Die gegen die Erwägungen von TPF 2014 161 vorgebrachten Einwände der Vorinstanz überzeugen nicht. Dass es sich bei den Eingaben der Parteien ebenfalls um Verfahrenshandlungen handelt, ist nicht relevant. Vor allem schliesst es nicht aus, dass solche nicht auch in einer anderen Amtssprache erfolgen können. Die Frage entscheidet sich vielmehr, wie in TPF 2014 161 ausgeführt, nach dem auch vor den Bundesstrafbehörden (Art. 2 StBOG ) anwendbaren SpG. Ebenfalls nicht einsichtig ist, weshalb der Verweis auf die analoge Anwendung des BGG nicht standhalten soll. Wie in TPF 2014 161 E. 2.5.2 unter Bezugnahme auf die Materialien dargelegt, besteht eine Parallelität zur entsprechenden Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG . Unerfindlich ist sodann die Bezugnahme auf Art. 68 StPO , geht es doch bei dieser Bestimmung um Fragen der Übersetzung, was TPF 2014 161 in Erw. 2.6 klärt. Nicht stichhaltig ist ferner auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2013 vom 22. Dezember 2014. Dieses Urteil betrifft eine Sprachfrage in einem Verfahren vor kantonalen Instanzen in einem einsprachigen Kanton (Genf). Die dabei anwendbare Rechtslage ist eine andere. Das SpG ist auf Verfahren vor kantonalen Instanzen nicht anwendbar, so dass entsprechende Schlussfolgerungen auf die Sprache der Eingabe in Bundesverfahren nicht zulässig sind. Schliesslich verkennt die Vorinstanz die Tragweite der Rechtsprechung von TPF 2014 161 , wenn sie davon ausgeht, sie müsse auf Eingaben in französischer Sprache in der gleichen Sprache antworten. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich TPF 2014 161 nicht entnehmen, widerspräche dem Grundsatz der Einheit der Verfahrenssprache und ginge über die oben definierte, sich auf Art. 6 Abs. 1 SpG abstützende Ausnahme vom Grundsatz klar hinaus. Zu einer solchen Verpflichtung der Vorinstanz besteht schon aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Umfang der Sprachkompetenzen eines Anwalts in der Schweiz kein Anlass. Von in der Schweiz tätigen Anwälten ist zu erwarten, dass sie die Amtssprachen kennen (Urteile des Bundesgerichts 1A.71.2005 vom 11. Mai 2005 E. 4.1; 1A.87/2004 vom 3. Juni 2004 E. 3 mit Verweis auf BGE 126 II 258 ) bzw. zumindest passiv verstehen ( TPF 2009 3 E. 1.4.3; insbesondere und im Detail bezüglich Sprachkompetenz TPF 2004 48 E. 2.4).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde, soweit sie die Bestätigung der Verfahrenssprache betrifft, mangels Beschwerdegegenstand nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Beschwerde einzutreten und sie ist gutzuheissen, soweit sie sich auf die Anordnung bezieht, keine Eingaben in einer anderen Verfahrenssprache als auf Deutsch entgegenzunehmen, und in der Konsequenz eine Übersetzung der Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2015 anordnet (Modifikation vom 10. August 2015). Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Erlass der vorsorglichen Massnahme ist die Frist für die nun wegfallende Übersetzung bereits abgenommen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]). Dem Beschwerdeführer ist für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 73 StBOG und Art. 12 Abs. 1 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 wird aufgehoben soweit dem Vertreter des Beschwerdeführers untersagt wird, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der Eingabe vom 31. Juli 2015 angeordnet wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
Bellinzona, 22. September 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 12
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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