Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BH.2015.11 |
Datum: | 08.12.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Verhaftung (Art. 52 VStrR). |
Schlagwörter | VStrR; Beschwerdekammer; Frist; Entscheid; Recht; Bundesstrafgericht; Oberzolldirektion; Kanton; Gerichtsbehörde; Zwangsmassnahmen; Beschwerdefrist; Kantons; Zollfahndung; Bundesstrafgerichts; Martin; Zollverwaltung; Zwangsmassnahmengericht; Festnahme; Verfahren; Fristen; Tribunal; Graubünden; Freilassung; Feiertag; Festgenommene; Amtshandlung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 9 StPO ;Art. 90 StPO ; |
Referenz BGE: | 122 IV 344; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BH.2015.11 |
Beschluss vom 8. Dezember 2015 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | Eidgenössische Zollverwaltung, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
1. A. , Beschwerdegegner 2. Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, Vorinstanz | ||
Gegenstand | Verhaftung (Art. 52 VStrR ) |
Sachverhalt:
A. Am 3. Dezember 2015 um 05.50 Uhr wurde A. nach dem unbesetzten Grenzübergang Martina auf der alten Kantonsstrasse eingangs des Dorfes Strada i.E. von einer Patrouille des Grenzwachtkorps angehalten und kontrolliert. Dabei wurde auf dem Rücksitz des Fahrzeugs eine Reisetasche mit 27 Stangen Zigaretten festgestellt. A. wurde um 07:03 Uhr von der Zollfahndung vorläufig festgenommen (act. 11 S. 2 Ziff. 1).
B. Am 4. Dezember 2015 stellte die Zollfahndung beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend "ZMG") Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft. Das ZMG, nach Anhörung von A. ab 16 Uhr, verfügte gleichentags seine unverzügliche Freilassung. Der Entscheid wurde gleichentags eröffnet (Schluss der Verhandlung: 17.40 Uhr). Noch an der Verhandlung meldete die Zollfahndung Beschwerde gegen den Entscheid an (act. 1.1 S. 5; act. 11 S. 2 Ziff. 3).
C. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 teilte die Oberzolldirektion dem ZMG mit, an der durch die Zollfahndung mündlich angemeldeten Beschwerde festzuhalten (act. 1 S. 2 Ziff. 3).
Gleichentags übermittelte das ZMG seinen Entscheid vom 4. Dezember 2015 unaufgefordert der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).
D. Das Bundesstrafgericht hat seinen Sitz in Bellinzona. Der 8. Dezember 2015 war im Kanton Tessin ein Feiertag ohne Postzustellung. Die telefonische Nachfrage der Beschwerdekammer bei der Zollfahndung Samedan ergab, dass sich A. am 8. Dezember 2015, ca. 07:00 Uhr, noch in Haft befand. Die Zollverwaltung wurde dabei ersucht, die Beschwerde ohne Verzug per Fax einzureichen (act. 5).
Die Beschwerde der Oberzolldirektion vom 8. Dezember 2015 ging der Beschwerdekammer per Fax gleichentags um 11:57 Uhr zu (act. 11). Darin wird beantragt, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und gegen A. Untersuchungshaft von 14 Tagen anzuordnen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: