Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2015.48 |
Datum: | 23.12.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Basel; Kanton; Gericht; Kantons; Täter; Basel-Stadt; Basel-Landschaft; Tatbestand; Messer; Staatsanwaltschaft; Behörden; Tötung; Tatbestandsverwirklichung; Bundesstrafgericht; Gesuchsgegner; Polizei; Vorfall; Ortes; Erfolg; Tribunal; Beschluss; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Faustschlag; Bundesstrafgerichts |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 11 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 140 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ; |
Referenz BGE: | 103 IV 65; 137 IV 1; 86 IV 222; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2015.48 |
Beschluss vom 23. Dezember 2015 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
Parteien | Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
gegen | ||
Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") führt ein Strafverfahren gegen A. u.a. wegen versuchten Raubes (Art. 140 Abs. 1 StGB ). A. soll am 14. Mai 2015 in Basel versucht haben, B. die Handtasche zu entreissen (act. 1, S. 1 und 2).
B. Am 10. Oktober 2015 kam es in Reinach (BL) zu einem weiteren Zwischenfall mit dem Obgenannten, in welchem dieser C. u.a. einen Faustschlag verpasste und mit einem Messer am Kinn verletzte (act. 1).
C. A. wurde am 14. Oktober 2015 von der Polizei Basel-Landschaft festgenommen und u.a. zum Vorfall vom 10. Oktober 2015 befragt. Am 15. Oktober 2015 fragte die StA BL die StA BS an, ob diese aufgrund des bei ihnen hängigen Verfahrens von A. zugeführt haben möchte. Die StA BS bejahte diese Anfrage und stellte zugleich einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2015 verfügte der zuständige Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt die Untersuchungshaft gegen A. bis zum 9. Januar 2016 (act. 1.4).
D. In der Folge wurde C. von der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 29. Oktober 2015 zum Vorfall vom 10. Oktober 2015 einvernommen (act. 1.16). Gestützt auf die Ergebnisse der Einvernahme gelangte die StA BS am 5. November 2015 an die StA BL und ersuchte diese um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (act. 1.6). Die StA BL lehnte diese mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 ab (act. 1.5), worauf die StA BS an das hiesige Gericht gelangt und beantragt, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für die obgenannte Strafuntersuchung gegen A. als zuständig zu erklären seien (act. 1). Der Gesuchsgegner beantragt am 30. November 2015, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für das zur Diskussion stehende Verfahren als zuständig zu erklären seien (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsteller am 2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO ). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).
2.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass A. im Kanton Basel-Stadt u.a. versuchter Raub vorgeworfen wird. Bestritten hingegen ist, wie der Vorfall vom 10. Oktober 2015 rechtlich zu würdigen ist. C., das mutmassliche Opfer, hat diesbezüglich bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 29. Oktober 2015 zusammengefasst folgende Aussage gemacht (act. 1.16):
Er sei am 10. Oktober 2015 mit zwei Freunden unterwegs gewesen. Nachdem er bei der Bank D. in Z. Geld abgehoben habe, sei der ihm bis dahin unbekannte A. mit einer Frau und seinem Hund an ihnen vorbei gelaufen. A. habe sie beim Vorbeigehen als "scheiss Kanaken" beschimpft. C. habe ihn gefragt, warum er sie beschimpfe. A. sei daraufhin aggressiv geworden, habe nochmals scheiss Kanaken gerufen und sei weggegangen. In der Folge sei A. davon ausgegangen, dass C. ihn als Hurensohn beschimpft habe, weswegen er mit einem ca. 20 cm langen Springmesser auf C. zugelaufen sei. Als erstes habe A. C. die scharfe Seite der Klinge stark an die Kehle gepresst. Als C. den Arm von A. weggestossen habe, habe A. versucht ihn zu treten. C. habe den Tritt abgewehrt. Darauf habe A. ihn mit der linken Hand am Kragen gepackt und mit der rechten, in welcher er das Messer gehalten habe, einen Faustschlag verpasst. A. habe dabei C. mit dem Messer am Kinn verletzt. Nach dem Schlag sei A. weggerannt und einer der Freunde von C. habe die Polizei alarmiert. Aufgrund der Verletzung sei C. mit der Ambulanz ins Spital gefahren.
A. bestritt den Vorfall in seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2015 bei der Polizei Basel-Landschaft nicht. Jedoch marginalisiert er diesen. Insbesondere machte er geltend, dass er C. nicht mit dem Messer verletzt habe. A., u.a. auch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs-mittelgesetz (mehrfache Begehung) vorbestraft (vgl. act. 1.1), sagte weiter aus, dass er zum Tatzeitpunkt stark betrunken gewesen sei. Er habe zwei Flaschen Rotwein auf "ex getrunken", weshalb seine Erinnerungen nicht mehr sehr präzise seien (act. 1.14).
Gemäss dem Polizeibericht vom 15. Oktober 2015 sei bei C. am 10. Oktober 2015 eine 0.5 cm tiefe und 2 cm lange Schnittverletzung am Kinn festgestellt worden (act. 1.12).
2.5 Der Gesuchsteller führt aus, dass das obgenannte Messer dem Waffengesetz unterstellt sei. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore subsumiert er den obgenannten Sachverhalt unter den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB ). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass es sich hierbei um eine versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB handle (act. 3).
2.6 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3).
2.7 Aus dem soeben Dargelegten geht hervor, dass die Feststellung des Eventualvorsatzes bzw. dessen Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit schwierig sein kann. So auch im vorliegenden Fall. Zwar ist dem Gesuchsgegner insofern zuzustimmen, als dass - gestützt auf die momentane Aktenlage - am Eventualvorsatz von A. in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung berechtigte Zweifel bestehen. Der Gerichtstand bestimmt sich jedoch nicht nach dem, was der Täter begangen hat. Massgebend ist was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Vorliegend soll der stark betrunkene A. C. mit der linken Hand am Kragen festgehalten haben und mit der rechten, in welcher er ein offenes 20 cm langes Springmesser gehalten habe, einen Faustschlag verpasst haben. Dabei habe A. C. mit dem Messer eine 0.5 cm tiefe und 2 cm lange Schnittverletzung zugefügt. Der Vorwurf der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung kann hierbei - im Sinne der obgenannten Rechtsprechung - nicht als haltlos oder sicher ausgeschlossen gelten.
2.8 Nach dem Gesagten ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore davon auszugehen, dass A. - im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO - im Kanton Basel-Landschaft eine versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen wird.
Raub i.S.v. Art. 140 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Mithin ist versuchte vorsätzliche Tötung das schwerere Delikt i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO . Folglich ist der Kanton Basel-Landschaft berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Dezember 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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