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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2015.31 vom 13.08.2015

Hier finden Sie das Urteil BG.2015.31 vom 13.08.2015 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2015.31

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frauenfeld gegen das Strafverfahren gegen A. wegen öffentlicher Aufforderungen zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) abgelehnt, da es mangels Zuständigkeit aufgrund des Gesetzes über die Anfechtung von Gerichtsstanden (Art. 41 Abs. 2 StPO) und der Eingabe vom 5. August 2015 (act. 1) an die zuständige Strafbehörde erfolgt hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2015.31

Datum:

13.08.2015

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Kanton; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Zuständigkeit; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Beschluss; Ausführungen; Entscheid; Gerichtsschreiber; Parteien; Oberstaatsanwaltschaft; Thurgau; Generalstaatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Frauenfeld; Beschwerdewille; Eingabe; Tatbestand; Gerichtsgebühr; Kantons; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 25 StGB ;Art. 259 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2015.31

Beschluss vom 13. August 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,

2. Kanton Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands

(Art. 41 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft Frauenfeld von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen A. wegen öffentlichen Aufforderungen zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB ; act. 1.1).

B. In diesem Zusammenhang gelangte A. am 5. August 2015 an das Bundesstrafgericht (act. 1.).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO ). Beschwerden, welche die interkantonale Zuständigkeit betreffen, werden von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

1.2 Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Es genügt nicht, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kritisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013, E. 1.2).

1.3 Die Eingabe vom 5. August 2015 ist als "Beschwerde gegen den Straftatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB " betitelt und enthält keine Anträge. Gerichtsstandsrelevante Ausführungen sind nicht vorhanden; die Beschwerdeführerin nimmt die Übernahmeverfügung zum Anlass, um das gegen sie laufende Strafverfahren insgesamt in Frage zu stellen. Sie führt sinngemäss aus, dass sie ohne Vorsatz gehandelt habe und der Straftatbestand von Art. 259 StGB ihr unbekannt gewesen sei. Ihre Ausführungen sind somit eigentlich darauf ausgerichtet, die Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken. Dieser Entscheid müsste aber von der Staatsanwaltschaft getroffen werden (Art. 319 Abs. 1 StPO ), der Beschwerdekammer fehlt für diese Beurteilung die (funktionelle) Zuständigkeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013, E. 1.5).

1.4 Aus dem Gesagten geht hervor, dass mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 5. August 2015 (act. 1) ist zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Frauenfeld weiterzuleiten.

2. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren ist zu verzichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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