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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2015.9 vom 14.12.2015

Hier finden Sie das Urteil BE.2015.9 vom 14.12.2015 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2015.9

Das Bundesstrafgericht BE.2015.8 -9 hat eine Beschwerde gegen das Verfahren zur Entsiegelung und Durchsuchung von Geschäftsunterlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wegen Verdachts des Abgabebetruges und der Steuerhinterziehung begangen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die ESTV am 11. September 2013 gegen den Gesuchsteller A. ein Verfahren wegen Verdachts des Abgabebetrugs und der Steuerhinterziehung begangen hatte, das jedoch nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Beschwerdekammer hat daher beschlossen, dass es keine Gegenstandslosigkeit gegeben habe und somit kein Gerichtsverfahren abgeschrieben war.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2015.9

Datum:

14.12.2015

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Gesuch; VStrR; Verfahren; MWSTG; Bundesstrafgericht; Mehrwertsteuer; Entsiegelung; Tribunal; Steuerverwaltung; Gesuchsgegner; Durchsuchung; Unterlagen; Gesuchsantwort; Bundesgesetz; Blättler; Gerichtsschreiberin; Eidgenössische; Hauptabteilung; Rechtsanwalt; Felix; Barmettler; Unterlassung; Geschäftseinnahmen; Hausdurchsuchung; Siegelung; Entsiegelungsverfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 66 BGG ;Art. 9 MWSTG ;Art. 96 MWSTG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2015.8 -9

Beschluss vom 14. Dezember 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer ,

Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B.,

Gesuchsgegner

beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") am 11. September 2013 gegen A. ein Verfahren wegen Verdachts des Abgabebetruges (Art. 14 Abs. 2 VStrR ) und der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG ), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 an, durch Unterlassung der Verbuchung von Geschäftseinnahmen und Unterlassung der Deklaration dieser Geschäftseinnahmen sowie durch Verfahrenspflichtverletzung (Art. 98 MWSTG ) bzw. Begünstigung (Art. 17 VStrR ), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 an, durch nicht ordnungsgemässes Führen und Aufbewahren von Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen eröffnet hat (act. 1);

- die ESTV in diesem Zusammenhang am 23. September 2015 Hausdurchsuchungen am Wohnort von A. in Z. (act. 1.3) sowie am Sitz der von ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift geführten C. GmbH in Y. (act. 1.6) durchführte, wobei sie an beiden Orten Informatikhardware, zahlreiche Ordner mit buchhaltungsrelevanten Informationen sowie weitere Dokumente sicherstellte (act. 1.4 und 1.7);

- A. anlässlich der Hausdurchsuchung mitteilte, dass er die Siegelung sämtlicher Geschäftsunterlagen und Gegenstände mit Ausnahme der PC, EDV und anderen Hardwaregeräten verlange (act. 1.6);

- die ESTV mit Gesuch vom 19. Oktober 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gelangte und die Bewilligung zur Entsiegelung und Durchsuchung der übrigen sichergestellten Unterlagen und Gegenstände verlangte (act. 1);

- der Rechtsvertreter von A. mit Gesuchsantwort vom 6. November 2015 mitteilte auch von B. für das Entsiegelungsverfahren mandatiert worden zu sein, welche aus ihrer Eigentümerschaft an der sichergestellten Hardware ihre Einsprachelegitimation ableite (act. 5);

- die Gesuchsgegner ebenfalls mit Gesuchsantwort vom 6. November 2015 verlauten liessen, die Einsprache gegen die Durchsuchung der am 23. September 2015 in Z. und Y. sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zurückzuziehen (act. 5);

- dies der ESTV mit Schreiben vom 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 103 Abs. 1 MWSTG ), wobei der Gesuchstellerin die Strafverfolgung für die Inlandsteuer obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG );

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR );

- die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. November 2015 erklärten, die von A. verlangte Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zurückzuziehen;

- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.4 vom 25. August 2015, BE.2014.10 vom 17. September 2014 und BE.2014.6 vom 22. Juli 2014);

- auf die in der Gesuchsantwort beantragten Anweisungen an die ESTV (vgl. act. 5 S. 12 f.) nicht eingetreten werden kann, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens sind;

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3).


und erkennt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 15. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

- Rechtsanwalt Felix Barmettler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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