Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2015.47 |
Datum: | 16.12.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). |
Schlagwörter | Entschädigung; Verfahren; Stunden; Beschwerdegegner; Kammer; Urteil; Apos;; Bundesgericht; Entscheid; Verteidiger; Kanton; Aufwand; Kantons; Gericht; Berufungsverhandlung; Beschwerdekammer; Obergericht; Verteidigung; Kürzung; Anwalt; Vorbe; Bundesstrafgericht; Urteils; Kostennote; Instanz; Gehör; Vorbereitung; Bemühungen; Wegzeit |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ; |
Referenz BGE: | 129 I 232; 135 I 279; 136 V 117; 140 IV 213; ; |
Kommentar: | Schweizer, Lieber, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135 StPO, 2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2015.47 |
Beschluss vom 16. Dezember 2015 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
Parteien | Rechtsanwalt A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 17. April 2015 verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend "Strafkammer") B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., wegen sexueller Nötigung, Drohung sowie Tätlichkeiten. Die Entschädigung von RA A. als amtlicher Verteidiger wurde von der Strafkammer für das erstinstanzliche Verfahren um 20 Stunden gekürzt und auf Fr. 14'551.25 festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wurde die Entschädigung um rund fünf Stunden gekürzt und auf Fr. 5'084.15 festgesetzt (act. 1.1).
B. Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer gelangte RA A. am 4. Mai 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes. Er stellt folgende Rechtsbegehren (act. 1):
"Es sei Ziffer III.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015 i.S. B. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kts. Bern und C. (SK 14 311) aufzuheben und die amtliche Verteidigung Herrn B. mit CHF 30'637.15 inkl. MWSt (Ziff IV.1 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2014) für das erstinstanzliche Verfahren und mit amtlich CHF 6'792.80 inkl. MWSt (Kostennote vom 17. April 2015) für das zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen.
Eventualiter: Ziff. III. 1 des genannten Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen.
- alles unter Kosten und Entschädigungsfolge -".
C. Auf telefonische Anfrage vom 6. Mai 2015 hin teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer mit, dass die Entscheidung, ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Strafkammer vom 17. April 2015 zu ergreifen, insbesondere von der zu jener Zeit noch ausstehenden schriftlichen Begründung des Urteils vom 17. April 2015 abhänge (act. 2). Da sich somit zum damaligen Zeitpunkt nicht abschliessend bestimmen liess, ob das hiesige Gericht oder das Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde von RA A. gegen den Entscheid betreffend die Festsetzung seines Honorars als amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuständig ist (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.6 S. 216), wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 19. Mai 2015 sistiert (act. 3).
D. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht eine Kopie der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde in Strafsachen im Fall B. zukommen. Aus dieser geht u.a. hervor, dass die Bemessung der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren mitangefochten wurde (act. 7).
E. Am 19. Oktober 2015 nahm das hiesige Gericht das Verfahren formell wieder auf, indem es den Beschwerdegegner zur Beibringung einer Beschwerdeantwort einlud (act. 8). Diese erfolgte mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 (act. 9). Am 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (act. 13), die dem Beschwerdegegner am 2. Dezember 2015 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 14).
F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilte das Bundesgericht dem hiesigen Gericht mit, dass es sich - nach summarischer Prüfung - auch für die Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid, in welchem die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die zweite Instanz festgesetzt wurde, als zuständig erachte. Es ersuchte um Sistierung des vorliegenden Verfahrens und Zustellung einer Kopie der Beschwerde (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO ). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt ( Guidon , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 395 StPO N. 6).
Mit dem angefochtenen Entscheid sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 14'551.25 und oberinstanzliche von Fr. 5'084.15 zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die erste Instanz in der Höhe von Fr. 30'637.15 und für die zweite in der Höhe von Fr. 6'792.80.
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Das Bundesgericht hat in BGE 140 IV 213 E. 1.6 S. 216 folgendes festgehalten:
" Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Berufungsgerichts die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, rechtfertigt sich ein einheitlicher Rechtsweg. Diesfalls ist das Bundesstrafgericht alleinige Rechtsmittelinstanz (vgl. Urteil 6B_985/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.2) " .
Der Beschwerdeführer hat das Strafurteil (vgl. zum Begriff Thommen , Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 78 N. 6) vom 17. April 2015 mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist gemäss obgenannter Rechtsprechung in dieser Konstellation nur noch zur Beurteilung der im kantonalen Rechtmittelverfahren originär zugesprochenen Entschädigung zuständig. Die - vom Bundesgericht mittels Rechtsprechung begründete - Zuständigkeit des hiesigen Gerichts betreffend den Entscheid des Obergerichts bezüglich Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz ist mithin nicht gegeben. Somit ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als dass darin beantragt wird, die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sei in Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Bern vom 17. April 2015 mit amtlich Fr. 30'637.15 inkl. MwSt. zu entschädigen. Eine Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesgericht erübrigt sich, da der Beschwerdeführer diesen Entschädigungsentscheid auch beim Bundesgericht angefochten hat.
2.2 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilte der Instruktionsrichter des Verfahrens 6B_1068/2015 dem hiesigen Gericht mit, dass er - nach summarischer Prüfung - das Bundesgericht auch für die Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid, in welchem die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die zweite Instanz festgesetzt wurde, als zuständig erachte. Es ersuchte um Sistierung des vorliegenden Verfahrens und Zustellung einer Kopie der Beschwerde (act. 15).
Da das vorliegende Verfahren zum Zeitpunkt der Anfrage des Bundesgerichts bereits nahezu abgeschlossen war, gebietet die Prozessökonomie, das vorliegende Verfahren mittels Entscheid in der Sache abzuschliessen. Das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 6B_1068/2015 wird Aufschluss geben, wie in Zukunft bei derart gelagerten Fällen vorzugehen sein wird.
2.3 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. im Verfahren vor der Strafkammer durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine im Verfahren vor der Strafkammer geleisteten Bemühungen verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.).
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist, als dass damit beantragt wird, die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015 mit amtlich Fr. 6'792.80 inkl. MWSt zu entschädigen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Strafkammer sei angesichts des hohen Detaillierungsgrades seiner Kostennote sowie des erheblichen Umfanges der Kürzung ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen (act. 1, Ziff. III. 2).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtete vorliegend den Beschwerdegegner, seinen Entschädigungsentscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.9)
3.3 Der Beschwerdeführer hat mit Kostennote vom 17. April 2015 für das obergerichtliche Verfahren i.S. B. einen Aufwand von 27.67 Stunden geltend gemacht. U.a. machte er einen Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 11 Stunden geltend. I.S. einer "Schätzung im Voraus" forderte er für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Wegzeit sowie kurzer Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten eine Entschädigung von 5 Stunden. Zudem verlangte er eine Entschädigung für seinen Aufwand betreffend die Einholung eines Arztberichts von Dr. med. D. von 2 Stunden (act. 13.2). Der Beschwerdegegner begründet die Kürzung des zuvor aufgezählten und vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwandes im angefochtenen Entscheid wie folgt (act. 1.1):
"Im oberinstanzlichen Verfahren erachtet die Kammer einen Aufwand von 22 Stunden angemessen. Die Kürzung gegenüber der eingereichten Kostennote um rund 5 Stunden ergibt sich aus der zu langen Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung, deren wesentlich kürzerer Dauer als veranschlagt und den Bemühungen für einen nicht eingereichten Arztbericht von Dr. med. D."
3.4 Aus dem Inhalt dieser Kurzbegründung ergibt sich, dass sie in ihrer Dichte den Anforderungen an eine sachgerechte Begründung nicht genügt. Zwar ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenaufwand insgesamt als überschaubar zu qualifizieren, die Kürzung des Honorars um einen knappen Fünftel erfolgte jedoch ohne diesem Abzug eine zumindest summarische Auseinandersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten Kostennote zugrunde zu legen. Namentlich lässt sich der Kurzbegründung nicht entnehmen, nach welchen Kriterien die Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung als zu lange taxiert worden ist. Ebenso wenig gibt sie Aufschluss darüber, in welchem Verhältnis die Kürzung für die als zu lange veranschlagte Verhandlung und die Kürzung für die zu lange Vorbereitungszeit zueinander stehen. Einzig betreffend die Kürzung für die Einholung des Arztberichts vermag sie zu genügen.
Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Begründungspflicht betreffend die obgenannten Kürzungen verletzt hat.
3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).
3.6 In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 bringt der Beschwerdegegner betreffend die obgenannten Punkte Folgendes vor (act. 9):
"Zum einen dauerte die oberinstanzliche Hauptverhandlung nur 2 Stunden, sodass die hier für veranschlagte Zeit von 5 Stunden um 3 Stunden zu kürzen ist (ein Anwalt, welcher sein Bü ro in der Stadt Bern hat und für einen Termin innerhalb der Stadt Bern aufgeboten wird, ist auch nicht berechtigt, Wegzeit zu verrechnen). Zum anderen scheint die für die Vorbe reitung des Plädoyers veranschlagte Zeit von 11 Stunden - im Vergleich zu ähnlich gela gerten Fällen und angesichts der Tatsache, dass soweit ersichtlich dasselbe geltend ge macht wurde wie vor erster Instanz - als übersetzt . Nach Auffassung der Kammer ist hier für ein Aufwand von maximal 9 Stunden angemessen, sodass das verlangte Ho norar um weitere 2 Stunden zu kürzen ist."
3.7 Was die zeitliche Bezifferung der Kürzung für die Aufwandpositionen Dauer Vorbereitungszeit und Dauer Berufungsverhandlung betrifft, ergibt die Beschwerdereplik, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners einlässlich mit deren Argumenten auseinandersetzen konnte. Seine Rügen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren einer vollumfänglichen Beurteilung zugänglich (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO ). Diesbezüglich hat die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten (vgl. auch BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1) . Indes rechtfertigt sich deren Berücksichtigung bei der Kostenverlegung.
4.
4.1 Kapitel 10 des Bernischen Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) enthält Bestimmungen zum amtlich bestellten Anwalt. Art. 42 KAG normiert die Entschädigung: Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.-- und höchstens Fr. 260.-- (Abs. 4). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf Fr. 200.-- festgesetzt.
Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 bezüglich Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes Folgendes festgehalten: In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Untersuchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwandes, den eine Verteidigerin oder ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreterin bzw. Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Auszugehen ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder nach oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders begründet werden.
4.2 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO ) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5). In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. schon das Bundesgericht im Bundesstrafverfahren nach dem aBStP in den Urteilen 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.2; noch weitgehendere Zurückhaltung übt das Bundesgericht im Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 4.2 aus).
4.3 Der Beschwerdegegner begründet die Kürzung der eingereichten Kostennote im angefochtenen Entscheid unter anderem damit, es seien darauf Kosten für die Einholung eines nicht eingereichten Arztberichts von Dr. med. D. ausgewiesen (act. 1.1). Der Beschwerdeführer rügt, der Bericht sei vom Beschwerdegegner zu den Akten genommen worden (act. 1). In ihrer Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner daraufhin aus, das beschwerdeführerische Rechtsbegehren sei in diesem Punkt gutzuheissen. Sie habe verkannt, dass es sich bei Dr. med. D. um einen Mitarbeiter von Dr. med. E. handle (act. 9).
Für die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit dem obgenannten Arztbericht erscheint ein Aufwand von einer Stunde als angemessen (so auch der Beschwerdegegner). Der Stundenansatz des amtlich bestellten Anwaltes beträgt im Kanton Bern Fr. 200.-- (vgl. oben E. 4.1). Mithin wird der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer dafür Fr. 200.-- zu erstatten haben.
4.4 Der Beschwerdeführer machte mit Honorarnote vom 17. April 2015 i.S. einer "Schätzung im Voraus" für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt Wegzeit sowie kurzer Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten einen Aufwand von 5 Stunden geltend.
Der Beschwerdegegner hat diesbezüglich im angefochtenen Entscheid erwogen, dass die Berufungsverhandlung wesentlich kürzer gedauert habe, als gemäss Kostennote veranschlagt (act. 1.1). In der Beschwerdeantwort bezifferte er die Abweichung auf drei Stunden (act. 9). Vom Beschwerdeführer wird die effektive Dauer der Berufungsverhandlung nicht bestritten. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich 2 Stunden gedauert hat. Jedoch hat der Beschwerdeführer in den von ihm geschätzten 5 Stunden nicht nur die Dauer der Verhandlung geschätzt, sondern auch die Wegzeit und die Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten.
4.5 Gemäss der Lehre gehören zum notwendigen Zeitaufwand eines amtlichen Verteidigers u.a. die Teilnahme an Verhandlungen samt Wegzeit ( Lieber , Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 135 StPO N. 4; Haefelin , Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 294).
Mithin ist dem Beschwerdeführer die für das obergerichtliche Verfahren notwendige Wegzeit als gebotener Zeitaufwand i.S.v. Art. Art. 42 Abs. 1 KAG zu erstatten. Aus der Kostennote ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einzig zum Zweck der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ausserhalb seines Büros tätig geworden ist. Der zwischen der Kanzlei des Beschwerdeführers an der Z.-Gasse und dem Beschwerdegegner an der Y.-Strasse zurückzulegende Weg beträgt nach den üblicherweise konsultierten Kartendiensten 650 Meter und ist zu Fuss in neun Minuten zurückzulegen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschwerdegegner wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Wegzeit von 20 Minuten auszurichten haben.
4.6 Zur vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigung für die Vor- und Nachbesprechung des Urteils vom 17. April 2015 mit seinem Klienten Folgendes: B. wurde mit obgenannten Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (ausmachend Fr. 10'800.--), einer Übertretungsbusse von Fr. 600.-- sowie Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 17'396.-- verurteilt (act. 1.1). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer offenbar telefonisch eröffnet (act. 13 S. 2).
Unbestrittenermassen gehört es zur Sorgfaltspflicht eines amtlichen Verteidigers, in solch einer Konstellation seinen Klienten umgehend zu informieren und diesem die Konsequenzen des Urteils zu erläutern. Entsprechend ist dieser Aufwand dem Beschwerdeführer auch zu entschädigen. Vorliegend rechtfertigt es sich diesbezüglich 15 Minuten als Aufwand des Beschwerdeführers anzuerkennen.
4.7 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid betreffend die Vorbereitungszeit der Berufungsverhandlung aus, dem für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung verlangten Honorar liege eine zu lange Vorbereitungszeit zugrunde (act. 1.1). In ihrer Beschwerdeantwort präzisierte er, die zur Vorbereitung des Plädoyers veranschlagte Zeit von elf Stunden sei übersetzt. Ein Aufwand von neun Stunden sei im Vergleich zu ähnlichen Fällen angemessen, zumal soweit für sie ersichtlich dasselbe geltend gemacht worden sei, wie vor erster Instanz (act. 9).
Der Beschwerdeführer moniert daran, die Berufungssache sei subjektiv aus Sicht des Beschuldigten von erheblicher Bedeutung. Sein Berufungsplädoyer habe mit Anträgen noch 20 Seiten umfasst, was unter anderem deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil er sich darin mit dem rund achtzigseitigen erstinstanzlichen Urteil habe auseinandersetzen müssen. Schliesslich ergeben sich Wiederholungen oder Ähnlichkeiten aus der Natur der Sache, da vor Berufungsinstanz grundsätzlich ein neues Hauptverfahren stattfinde (act. 13).
Die vom Beschwerdegegner honorierten Bemühungen sind als bescheiden zu bezeichnen. Nichtsdestotrotz bewegt sie sich noch innerhalb des weiten Rahmens, der ihr bei der Festlegung des amtlichen Honorars in Ausübung ihres Ermessens zuzugestehen ist. Ihre Begründung, dass im Berufungsverfahren mehrheitlich auf die bereits vor erster Instanz vorgebrachte Argumentation zurückgegriffen werden konnte, ist vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten worden. Es trifft zwar zu, dass vor der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich ein neues Hauptverfahren stattfindet. Dies schliesst bei unveränderter Verteidigungsstrategie jedoch die Möglichkeit nicht aus, die erstinstanzliche Urteilsbegründung nur - aber immerhin - am bereits vorhandenen Argumentarium zu messen, womit auch der gebotene Zeitaufwand tiefer ausfällt. Im Resultat vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern Bemühungen nicht honoriert worden sein sollen, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, wodurch die Entschädigung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den von ihm geleisteten Diensten steht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als, als dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren i.S. B. (Geschäfts-Nr.: SK 14 311) neben dem zugesprochenen Betrag zusätzlich eine Stunde Arbeitszeit für die Einholung eines Arztberichtes, 20 Minuten für die Wegzeit sowie 15 Minuten für die Vor- und Nachbesprechung der Berufungsverhandlung zu erstatten sind. Der Stundenansatz des amtlich bestellten Anwaltes beträgt im Kanton Bern Fr. 200.-- (vgl. oben E. 4.1). Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 316.65 zuzüglich MwSt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5.
5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend konnte auf einen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden. Weil sich die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer indes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist fixieren liess, trifft den Beschwerdeführer diesbezüglich kein Verschulden und es ist von einer Kostenausscheidung abzusehen. Innerhalb der behandelten Rügen obsiegt der Beschwerdeführer knapp zur Hälfte. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdeführer keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Der Beschwerdeführer stellt die Höhe der Entschädigung ins Ermessen des hiesigen Gerichts (act. 1). Als angemessen erscheinen Fr. 1'000.-- (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird insoweit nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer die Abänderung des Entschädigungsentscheids betreffend seine vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung als amtlicher Verteidiger für die erste Instanz beantragt.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren zusätzlich Fr. 316.65 (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 16. Dezember 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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