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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2014.191
Datum:12.06.2015
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Bestechung; Beschlag; Konto; Amtstr?ger; Verm?genswert; Verm?genswerte; Einziehung; Beschlagnahme; Beschwerdef?hrers; Kammer; Ersatzforderung; Schweiz; Beschwerdekammer; Fremder; Bundesstrafgericht; Richter; Beschwerdegegnerin; Septies; Gericht; Bundesstrafgerichts; Handlung; Staat; Bestechungsgelder; Obgenannte; Entscheid; Beschlagnahmt
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 197 StPO ; Art. 219 KG ; Art. 26 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 3 StGB ; Art. 36 BV ; Art. 376 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 7 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 8 StGB ;
Referenz BGE:124 IV 313; 128 I 129; 137 IV 145; ;
Kommentar zugewiesen:
BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013
PIETH, Basler Kommentar zum StGB, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.191

Beschluss vom 12. Juni 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff . StPO)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 18. Mai 2010 eine Strafuntersuchung u.a. gegen A. und B. u.a. wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB). Die BA hat den Verdacht, dass A. in seiner Funktion als [...] bei C. in der Zeit zwischen April 1999 bis Oktober 2006 auf seinem Konto bei der Bank D. Gelder in der Höhe von ca. USD 2.2 Mio. erhalten habe. Dabei handle es sich mutmasslich um Bestechungsgelder, die von den Unternehmen E., danach F. und schliesslich G. bezahlt worden seien. Die Zahlungen stünden im Zusammenhang mit Projekten, an denen C. als Auftraggeber mitinvolviert gewesen sei (act. 1.1).

B. Am 1. Dezember 2010 ordnete die BA die Sperre des obgenannten Kontos von A. bei der Bank D. an (Saldo per 31. Dezember 2013: USD 986'055.--). Am 21. Dezember 2010 beschlagnahmte sie auf seiner Kundenbeziehung bei der Bank H. zusätzliche USD 390'000.-- (act. 1.1).

C. A. verlangte am 23. Dezember 2013, die Beschlagnahmungen seien aufzuheben und am Dossier gewisse Korrekturen anzubringen. Die BA lehnte am 12. Mai 2014 die verlangte Vermögensfreigabe vollumfänglich ab (act. 1.1).

D. Dagegen erhob A. am 22. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Seine Beschwerde wurde am 12. November 2014 gutgeheissen, weil die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht erlaubte zu beurteilen, ob die Beschlagnahme vollumfänglich gerechtfertigt war (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.79 , E. 4.1/4.5):

E. Die BA verfügte am 16. Dezember 2014 neu über den Antrag auf Vermögensfreigabe, wobei sie ihn erneut vollumfänglich abwies (act. 1.1).

F. Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, am 29. Dezember 2014 erneut Beschwerde. Er beantragt (act. 1 S. 13 f.):


" En la forme

1) Rec evoir le présent recours.

Au fond

1. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération, du 16 décembre 2014, notifiée le 18 décembre 2014, sous référence SV.10.0038.

2. Ordonner la correction du dossier, en ce sens que toutes références à des versements antérieurs au 1 er juillet 2006 doivent être retirées et avis en être donné à toutes les autorités étrangères auxquelles elles avaient été communiquées par le Ministère public de la Confédération.

3. Ordonner la levée de tous séquestres et saisies portant sur les avoirs en Suisse de Monsieur A.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance."

G. Die BA nahm zur Beschwerde am 12. Januar 2015 Stellung (act. 3) und reichte den Aktenbestand per 21. November 2014 ein (act. 3.1).

A. machte in seiner Beschwerde darauf aufmerksam, dass ihm die bereits am 19. November 2014 beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei (act. 1 S. 5). Die Beschwerdeantwort der BA vom 12. Januar 2015 stellte in Aussicht, A. umgehend eine digitale Version des aktuellen Aktenbestandes zuzustellen (act. 3 S. 2 f.). Nach Ansetzung der Frist zur Replik schrieb A. am 14. Januar 2015, dass er die Akten nach wie vor nicht erhalten habe und daher nicht innert Frist replizieren könne (act. 5). Auf Nachfrage des Gerichts hin, stellte die BA den aktuellen Aktenbestand am 15. Januar 2015 zu (act. 6). A. wurde die Frist zur Replik erstreckt (act. 7). Die Replik vom 13. Februar 2015 hält an den gestellten Anträgen fest (act. 8). Sie wurde der BA am 23. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

H. Am 22. April 2015 wurde gegen den Beschwerdeführer und Weitere bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage erhoben. Auf Anfrage bestätigte die Beschwerdekammer am 15. Mai 2015, dass der Entscheid in der Beschlagnahmesache demnächst gefällt werde (act. 10 und 11).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 105 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 StPO ).

Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde festgehalten, dass dieses Gericht trotz erfolgter Anklageerhebung demnächst einen Entscheid in der Sache fällen werde (act. 11), mithin zuständig bleibt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Am 1. Dezember 2010 ordnete die Beschwerdegegnerin die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank D. an (Saldo per 31. Dezember 2013: USD 986'055.--). Sie geht diesbezüglich von einer Einziehungsbeschlagnahme aus. Am 21. Dezember 2010 beschlagnahmte sie auf seiner Kundenbeziehung bei der Bank H. zusätzliche USD 390'000.--. Es handle sich dabei um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme (act. 1.1).

2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die StPO regelt als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c -d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012, E. 2). Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 5.2).

2.3 Die Beschwerdegegnerin legt ihrer Verfügung folgenden Sachverhalt zu Grunde (act. 1.1):

Dem damaligen Country President B. der E. in Russland wird u.a. vorgeworfen, dem Beschwerdeführer als "fremden Amtsträger" (vormals Direktor des Bereichs [...] von C. und in dieser Funktion Mitglied der Geschäftsleitung von C.) nicht gebührende Vorteile im Umfang von USD 2.2 Mio. gewährt zu haben bzw. diesen im genannten Umfang bestochen zu haben. Die Zahlungen dienten den Gesellschaften E., danach F. und anschliessend G. dazu, den Zuschlag zur Lieferung von Gasturbinen an Kompressorstationen an der [...]-Gaspipeline in Polen und Russland sowie die reibungslose Abwicklung der entsprechenden Lieferprojekte (namentlich die Projekte 1 und 2, 3 sowie 4) zu sichern.

Die beschlagnahmten Gelder hätten ihren Ursprung in den von den Gesellschaften E., danach F. und schliesslich G. geleisteten Zahlungen an die Gesellschaft I. Ltd. Diese Zahlungen seien gestützt auf entsprechende Beratungsverträge erfolgt, die im Zusammenhang mit den obgenannten Projekten abgeschlossen worden seien. Die Zahlungen seien im Hinblick auf die Bestechung des Beschwerdeführers getätigt worden. In der Folge habe B. die an I. Ltd. ausgerichteten Gelder u.a. mittels Folgenden Transaktionen an den Beschwerdeführer überwiesen:

Am 5. Juni 2001 habe B. von dessen Gesellschaft J. mit Bankbeziehung auf Jersey den Betrag von USD 290'428.-- auf das Konto 5 bei der Bank D., lautend auf den Beschwerdeführer, überwiesen.

Am 10. August 2005 habe B. von dessen Gesellschaft K. mit Bankbeziehung bei der Bank L. USD 689'369.-- auf das obgenannte Konto des Beschwerdeführers überwiesen.

Am 9. Oktober 2006 habe B. USD 387'220.-- von seinem Konto bei der Bank N. auf das obgenannte Konto des Beschwerdeführers überwiesen.

Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt Bestechungsgelder in der Höhe von USD 2.2 Mio. erhalten habe. Da die (aktive) Bestehung fremder Amtsträger erst seit 1. Mai 2000 strafbar sei, würden jedoch nur die obgenannten Transaktionen (USD 1'376'055.--) untersucht (act. 3, S. 3).

2.4 Der Beschwerdeführer und B. werden u.a. der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) verdächtigt. Art. 322 septies StGB lautet wie folgt: "Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft". Die aktive Bestechung fremder Amtsträger ist seit 1. Mai 2000 strafbar (vgl. Pieth , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 322 septies StGB N. 1). Die passive Bestechung fremder Amtsträger ist seit 1. Juli 2006 ein Schweizer Straftatbestand.

2.5 Gegen das Bestehen des dringenden Tatverdachts bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er kein Beamter im Sinne von Art. 322 septies StGB sei (act. 1). Die Beschwerdekammer hat diesen Einwand in ihrem Beschluss BB.2014.79 vom 12. November 2014 (E.4.2) bereits einmal verworfen. Daran ändert sich nichts:

Die Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 322 septies StGB kann beim derzeitigen Stand der Untersuchung und für das Beschwerdeverfahren bejaht werden. Die Beamteneigenschaft beurteilt sich im Korruptionsstrafrecht nach dem funktionalen Amtsträgerbegriff. Davon werden auch staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen erfasst ( Pieth, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322 septis N. 13 f.). Der Beschwerdeführer war von 1997 bis 2001 [...] bei C. und zugleich Mitglied der Geschäftsleitung. Von 2001 bis 2006 war er [...] bei C. und weiterhin Mitglied der Geschäftsleitung. C. und die von ihr über Beteiligungen kontrollierten Gesellschaften, wie z.B. M. S.A., sind vom russischen Staat kontrolliert und erfüllen mutmasslich bei der Inlandversorgung einen öffentlichen Versorgungsauftrag. Der sachrichterlichen Entscheidung fällt die definitive Beantwortung der Frage zu, ob C. im Tatzeitpunkt eine quasi-staatliche Organisation gewesen sei und deren leitende Organe Beamten im Sinne des Korruptionsstrafrechts (Art. 322 octies Ziff. 3 StGB ) gleichzustellen sind.

2.6 Weiter bringt der Beschwerdeführer gegen das Bestehen des hinreichenden Tatverdachts erneut vor, dass die schweizerische Strafhoheit nicht gegeben sei (act. 1).

2.7 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7 Abs. 1 StGB ) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanzdelikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung. Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.).

Die mutmasslichen Bestechungsgelder sind dem Beschwerdeführer auf sein Schweizer Bankkonto überwiesen worden. Mithin besteht gemäss der oben zitierten Rechtsprechung ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Folglich besteht sowohl für den Tatbestand der passiven als auch der aktiven Bestehung fremder Amtsträger im Rahmen der Prüfungstiefe des Beschwerdeverfahrens eine Schweizer Strafhoheit.

2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den hinreichenden Tatverdacht ins Leere zielen. Die oben wiedergegebenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin liefern genügend konkrete Hinweise, welche den hinreichenden Verdacht begründen, wonach (ab 1. Mai 2000) Bestechungsgelder i.S.v. Art. 322 septies StGB auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. geflossen sind und sich der Beschwerdeführer (für Handlungen ab 1. Juli 2006) der passiven Bestechung fremder Amtsträger schuldig gemacht haben könnte.

3.

3.1 Der Beschuldigte beanstandet nach wie vor (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.79 vom 12. November 2014, E. 2.1), dass Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien für Überweisungen, die vor dem 1. Juli 2006 erfolgt seien und daher bevor die passive Bestechung ausländischer Amtsträger in der Schweiz strafbar geworden sei. Vor dem 1. Juli 2006 erlangte Vermögenswerte seien nicht "durch eine Straftat erlangt", wie dies Art. 70 Abs. 1 StGB verlange. Ausgenommen USD 387'220.-- (Überweisung vom 9. Oktober 2006) sei die Beschlagnahme daher aufzuheben (act. 1 S. 6, S. 12).

3.2 Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ) ist zu prüfen, ob eine strafrechtliche Konfiskation der fraglichen Vermögenswerte in Frage kommt (BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.1; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107). Gegenstand und Umfang zulässiger Ausgleichseinziehungen von Vermögen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff . StGB . Das Gericht verfügt, unter Vorbehalt eines allfälligen selbstständigen Einziehungsverfahrens (Art. 376 -378 StPO), die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB ). Einziehbar sind u.a. Bestechungsgelder, die der Amtsträger angenommen hat ( Baumann , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 70 /71 StGB N. 73; Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 152) .

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zusätzlich zu den obgenannten Voraussetzungen der Beschlagnahme einen Deliktskonnex voraus; es bedarf einer voraussichtlich adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.35 vom 23. September 2014, E. 2.7; Heimgartner , a.a.O., S. 144 f. m.w.H. ).

3.3 Wie oben ausgeführt, besteht der hinreichende Tatverdacht, dass (ab 1. Mai 2000) Bestechungsgelder i.S.v. Art. 322 septies Abs. 1 StGB auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. geflossen sind. Da Bestechungsgelder, die ein Amtsträger angenommen hat, einziehbar sind (siehe oben), erweist sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet und die am 1. Dezember 2010 von der Beschwerdegegnerin angeordnete Sperre bei der Bank D. als gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht selbst der aktiven Bestechung fremder Amtsträger verdächtigt wird, schadet nicht, da eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme auch bei einem Dritten vollzogen werden kann ( Heimgartner , a.a.O., S. 280 ).

3.4 Der Saldo des obgenannten Kontos per 31. Dezember 2013 betrug USD 986'055.--. Insgesamt seien jedoch (ab 1. Mai 2000) Bestechungszahlungen im Umfang von USD 1'376'055.-- geflossen. Aufgrund dieser Differenz beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2010 auf der Kundenbeziehung des Beschwerdeführers bei der Bank H. zusätzliche USD 390'000.--. Es handle sich um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme (act. 1.1).

3.5 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB , was folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB ). Die Untersuchungsbehörde kann somit gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staates Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO , bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss. Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB ), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3 m.w.H. ).

Wie oben dargelegt besteht der hinreichende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der passiven Bestechung fremder Amtsträger schuldig gemacht haben könnte. Am 9. Oktober 2006 habe B. USD 387'220.-- von seinem Konto bei der Bank N. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. überwiesen. Da dieses Konto bereits mit Beschlag belegt wurde, liess die Beschwerdegegnerin auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der Bank H. zusätzliche USD 390'000.-- sperren. Zwar besteht kein Zusammenhang zwischen diesen Vermögenswerten und der untersuchten Straftat, jedoch ist dieser bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht notwendig. Mithin erweist sich die Beschlagnahme auch unter diesem Aspekt als gerechtfertigt.

4. Mit Bezug auf die erneut erhobene Rüge, die Einziehung bei G. decke auch die Zahlungen an den Beschwerdeführer ab, ist auf den Entscheid der Beschwerdekammer BB.2014.79 vom 12. November 2014 E. 5.1 zu verweisen. Daran ändert sich nichts: Bei einer Tochterfirma von G. wurde ein geschätzter Nettogewinn von USD 10.6 Mio. eingezogen (act. 3 S. 3 Ziff. 3; pag. 03.000-0001 Einstellungsverfügung vom 5. September 2013, S. 10 Ziff. 4.4.2). Der Gewinn basierte auf einer mittleren EBIT-Marge von 6.5% des Projektumsatzes ( Einstellungsverfügung, S. 10 Ziff. 4.4) . Es leuchtet ein, dass die mittels Beratungs- und Werkverträgen ausgeschleusten rund USD 3.8 Mio. (Einstellungsverfügung, S. 6 Ziff. 3.3) nicht darin enthalten sind. Abschliessend darüber zu befinden haben wird das Strafgericht.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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