Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2014.179 |
Datum: | 06.05.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen eine Berichtigung (Art. 83 StPO). |
Schlagwörter | Einstellung; Recht; Bundes; Einstellungsverfügung; Verfahren; Untersuchung; Aufhebung; Entscheid; Verfahrens; Aufhebungs; Rechtsmittel; Behörde; Teileinstellung; Vereinigung; Basel; Bundesanwaltschaft; Amtsführung; Verfahren; Apos;; Sachverhalt; Basel-Landschaft; Zuständigkeit; Bundesgerichts; Vereinigungsverfügung; Kanton |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StGB ;Art. 16 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 25 StGB ;Art. 26 StPO ;Art. 3 BV ;Art. 31 StGB ;Art. 314 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 437 or;Art. 7 BGG ;Art. 8 StPO ;Art. 83 StPO ; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 83 OR, 2015 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2014.179 |
Beschluss vom 6. Mai 2015 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Patrik Salzmann, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft , Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Beschwerde gegen eine Berichtigung (Art. 83 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 7. Oktober 2014 eine Strafuntersuchung gegen A. und B. (nachfolgend "Beschuldigte") wegen ungetreuer Amtsführung und Veruntreuung (Art. 314 und Art. 138 StGB ).
Das Strafverfahren geht auf eine Anzeige des Bundesamtes für Umwelt BAFU zurück, das bei einer aufsichtsrechtlichen Inspektion festgestellt habe, dass die vom Amt mit der Bewirtschaftung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) für Getränkeverpackungen aus Glas mandatierte Gesellschaft (C. AG) seit dem Jahr 2008 Gelder aus der VEG (nachfolgend "VE-Geld") von mindestens CHF 1'624'381.57 zweckentfremdet habe. Das BAFU hat sich als Privatklägerschaft konstituiert.
A. sei Verwaltungsratspräsident und CEO der C. AG gewesen, sein Vater B. vor 2012 der Ansprechpartner der C. AG gegenüber dem BAFU und bis 16. Mai 2014 Mitglied des Verwaltungsrates der C. AG (act. 1.3, act. 7).
B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte der BA am 10. November 2014 mit, dass sie ebenfalls eine Untersuchung gegen die Beschuldigten führe (Veruntreuung, betrügerischer Konkurs, Urkundenfälschung). Es liege eine mehrfache Zuständigkeit nach Art. 26 StPO vor (act. 1.2, 1.3).
C. Am 3. Dezember 2014 stellte die BA das Strafverfahren wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB ) mit folgender Formulierung im Entscheiddispositiv ein (act. 1.3 S. 3 Ziff. 1):
"Das Strafverfahren [...] wird in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ) im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Verwendung von VE-Geldern seit dem Jahr 2008 (Strafanzeige des BAFU vom 3. Oktober 2014) eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO )."
Dies geschah mit folgender Begründung (act. 1.3 S. 2):
"Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die teilweise Einstellung eines Verfahrens, wenn ein Straftatbestand nicht erfüllt ist.
In casu hat die BA die Strafuntersuchung am 3. Oktober 2014 gegen die beschuldigte Person unter anderem wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. j StPO ein Delikt in Bundeszuständigkeit, eröffnet.
Gemäss Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von Ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einen anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
'Abschluss eines Rechtsgeschäfts' bedeutet gemäss Lehre, dass der Täter als Stellvertreter für das Gemeinwesen in privatrechtlichen Geschäften handelt (BSK StGB-NIGGLI Art. 314, N. 19). Nach Prüfung der Akten ist im vorliegenden Fall kein Rechtsgeschäft ersichtlich, bei welchem die beschuldigten Personen im Rahmen der unrechtmässigen Verwendung der VE-Gelder als Stellvertreter für das Gemeinwesen gehandelt haben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 314 StGB nicht erfüllt und die Strafuntersuchung ist diesbezüglich einzustellen.
In Anbetracht dieser Tatsachen ist im vorliegenden Fall keine Bundeszuständigkeit mehr gegeben, zumal Widerhandlungen gegen Art. 138 StGB (Veruntreuung im Amt) in kantonaler Zuständigkeit stehen. Die Strafuntersuchung SV.14.1334 ist somit in Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weiterzuleiten."
D. Fünf Tage später, am 8. Dezember 2014, hob die BA gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Teileinstellung auf und vereinigte die Strafverfolgung in der Hand der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (act. 1.2 "Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung"). Dispositiv-Ziffern 1 und 2 lauten:
"1. Die Teileinstellungsverfügung vom 3. Dezember 2014 wird aufgehoben.
2. Die Strafuntersuchung [...] wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB ), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB ), Veruntreuung (Art. 138 StGB ) und betrügerischem Konkurs (Art. 163 StGB) wird in der Hand der kantonalen Behörden [...] vereinigt (Art. 26 Abs. 2 StPO )."
Dies geschah mit folgender Begründung (act. 1.2 S. 2 f.):
"Die am 3. Dezember 2014 in Bezug auf Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) verfügte Teileinstellung ist nicht in Rechtskraft erwachsen.
Die Teileinstellung vom 3. Dezember 2014 erfolgte im Kontext mit der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung desselben Lebensvorgangs, was gemäss BGE 6B_653/2013 (20.03.2014) in Berücksichtigung des Grundsatzes 'ne bis in idem' eine Sperrwirkung für die Verfolgung der gesamten laufenden Strafuntersuchung bedeuten könnte (E. 3.3).
Gemäss besagter neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus, wenn im Rahmen einer Strafuntersuchung eine nur andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs vorgenommen wird (E. 3.2).
Die Teileinstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 2014 [...] ist deshalb aufzuheben und die Strafuntersuchung in der Hand des Kantons Basel-Landschaft zu vereinigen."
E. Dagegen erhebt A. am 19. Dezember 2014 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:
"Es sei die Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2014 (SV.14.1334) aufzuheben;
eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse."
F. In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2015 erklärt die BA (act. 3 S. 2), sie habe die Verfügung vom 3. Dezember 2014 aufgehoben, da diese einen Verfahrensfehler aufgewiesen habe. Weiter führt die BA zu den dargestellten Punkten (vorstehende Lit. C und D) aus:
"Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Bundesanwaltschaft (BA) am 3. Dezember 2014 keine Einstellungsverfügung, sondern lediglich eine Teileinstellungsverfügung in Bezug auf Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) erlassen und diese so betitelt. Dieses Vorgehen der BA entspricht der bis anhin gängigen Praxis, wenn sich bei einer Strafuntersuchung im Anfangsstadium der Anfangsverdacht auf eine Widerhandlung welche in Bundeskompetenz zu verfolgen wäre, nicht erhärtet und die restliche Strafuntersuchung zuständigkeitshalber an einen Kanton weitergeleitet werden muss. Eine Einstellung der gesamten Strafuntersuchung SV.14.1334 - wie das der Beschwerdeführer aus der Teileinstellungsverfügung ableiten will - entspricht nicht dem Willen der BA und wurde nicht verfügt.
Art. 83 Abs. 1 StPO sieht eine Berichtigung von Entscheiden vor, wobei gemäss Lehre eine inhaltliche Änderung eines Entscheids, der auf einem neuen Gedankengang beruht, im Sinne einer Wiedererwägung möglich ist (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 83, Ziff. 1)."
G. Die Replik von A. vom 21. Januar 2015 erneuert die gestellten Anträge (act. 10 S. 2). Die Bundesanwaltschaft erhielt diese Eingabe am 21. April 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
H. Auf die Ausführungen der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die strafprozessuale Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO ) sowie die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO ).
1.2 Verfahrensgegenstände bilden die Verfügungen der BA vom 3. und 8. Dezember 2014. Der Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte wehrt sich gegen die Aufhebung der Teileinstellungsverfügung und gegen die Vereinigung der Strafuntersuchung in kantonaler Hand. Er ist als Beschuldigter durch die Aufhebung der Verfahrenseinstellung beschwert und legitimiert, eine Beschwerde einzureichen. Da er sie auch frist- und formgerecht erhob, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen das Aufheben der Einstellung vor:
(1) Die Verfahrenseinstellung vom 3. Dezember 2014 (act. 1.2) sei notwendig und gerechtfertigt gewesen. Sie sei erfolgt, da der objektive Tatbestand von Art. 314 StGB und damit materiell-rechtliche Einstellungsgründe im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO vorgelegen hätten (act. 1 S. 8 Rz. 20). Es gebe keine falsche Rechtsanwendung. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte ohnehin weder ein Verfahrensfehler noch ein neuer Gedankengang noch eine angeblich falsche Rechtsanwendung die Aufhebung gerechtfertigt (act. 1 S. 7-9 Rz. 16-21 und S. 15 f. Rz. 43-48; act. 10 S. 3 Rz. 5 f.).
(2) Die BA sei an ihren verfahrenserledigenden Entscheid gebunden. Die Bindung der erlassenden Behörde an ihre verfahrenserledigenden Entscheide diene der Rechtssicherheit und sei gerechtfertigt, zumal ein solcher Entscheid erst nach pflichtgemässer Prüfung des untersuchten Sachverhaltes und Würdigung sämtlicher Beweise erlassen werde (act. 1 S. 9 Rz. 21 f.; S. 10 f. Rz. 25-28 und act. 1 S. 11 f. Rz. 29-32).
(3) Einer Rücknahme fehle die nach Art. 36 BV erforderliche gesetzliche Grundlage (act. 1 S. 9 Rz. 24-26, S. 12 Rz. 33-36 ):
Die StPO erlaube auf einen Entscheid zurückzukommen, um ihn zu berichtigen (Art. 83 StPO ), um das Verfahren wieder aufzunehmen (Art. 323 StPO ) oder wenn eine Rechtsmittelinstanz das Verfahren zurückgewiesen hatte. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Das von der BA zu Art. 83 Abs. 1 StPO angerufene Zitat (act. 3 S. 2 ad 21 ff.) sei offensichtlich falsch. Denn zu diesem Artikel werde ausdrücklich und fettgedruckt angemerkt, dass eine inhaltliche Änderung unzulässig sei (act. 10 S. 3 Rz. 4).
Eine Wiedererwägung einer Verfahrenseinstellung durch die erlassende Behörde sei ausserhalb der gesetzlichen Ordnung und daher unzulässig. Schmid habe zudem die Wiederaufnahme nach der alten Zürcher Strafprozessordnung dahingehend kommentiert, dass eine Wiedererwägung einer Einstellungsverfügung durch die erlassende Behörde unzulässig sei, selbst wenn diese wegen noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist noch nicht formell rechtskräftig sei. Auch Hauser/Schweri/Hartmann sähen sie nur für prozessleitende Entscheide vor. Auf jeden Fall wären auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt (act. 1 S. 10 Rz. 27 und S. 12 f. Rz. 36 f.; act. 10 S. 3 Rz. 6) .
(4) Das Gesetz sehe nicht vor, dass eine entscheidende Behörde selbst mittels neuer Entscheidung die Rechtskraft aufschiebe oder verhindere: Nach Eintritt der Rechtskraft komme der Teileinstellungsentscheid infolge von Art. 320 Abs. 4 StPO einem Freispruch gleich, wobei die Untersuchung gemäss Art. 323 StPO später nur bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel wiederaufgenommen werden könne. Art. 437 Abs. 1 StPO ordne an, verfahrenserledigende Entscheide seien rechtskräftig, wenn Rechtsmittel nicht erhoben oder zurückgezogen wurden oder sie bei der Rechtsmittelinstanz nicht durchdrangen. Die Abänderung oder Aufhebung einer eröffneten Verfahrenseinstellung sei demnach den Rechtsmittelinstanzen vorbehalten (act. 1 S. 13 f. Rz. 38-40).
(5) Die Verfügung vom 8. Dezember 2014 sei schliesslich zu Unrecht ohne Anhörung des Beschwerdeführers ergangen (act. 1 S. 9 Rz. 23; S. 14 Rz. 41).
2.2 Zunächst sind die Einstellungsverfügung und deren möglichen Rechtsfolgen rechtlich einzuordnen.
2.2.1 Die BA ist gestützt auf Art. 23 Abs. 2 lit. j StPO zuständig zu untersuchen, ob gegen den Bund eine ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB , im achtzehnten Titel des StGB) verübt worden ist. Sie stellte am 3. Dezember 2014 das Verfahren diesbezüglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (kein Straftatbestand erfüllt) ein. Die Beschwerdegegnerin wollte damit erreichen, dass die Bundeszuständigkeit dahinfällt und so den Weg freimachen, die Strafuntersuchung an den Kanton Basel-Landschaft zu überweisen (vgl. act. 1.3 S. 2 f.).
Aus der Begründung der Verfügung vom 3. Dezember 2014, wonach der Straftatbestand des Art. 314 StGB nicht erfüllt sei, folgt die im Dispositiv angeordnete Einstellung. Das Dispositiv enthält nur die Einstellung und Kostenanordnungen und keinen Hinweis, dass wegen Art. 314 StGB oder anderen Bestimmungen des StGB weiter ermittelt werde (vgl. obige Lit. C). Dispositiv und Begründung des Entscheides stehen zueinander nicht in Widerspruch. Der Entscheid, so die Beschwerdegegnerin selbst (act. 1.2 S. 2), habe ihrer üblichen Praxis entsprochen. Dieser Umstand kann nicht als ein Fall eines Erklärungs- oder Grundlagenirrtums verstanden werden - die BA wollte das Verfahren betreffend Art. 314 StGB einstellen.
2.2.2 Angesichts des Urteils des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.2/3.3 erzielt der Entscheid jedoch wohl nicht die von der Beschwerdegegnerin angestrebte rechtliche Wirkung. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid betrifft Strafverfahren, in denen ein Lebensvorgang untersucht und rechtlich unter mehreren Strafnormen gewürdigt wird. Werde diesfalls ein Verfahren hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation eingestellt, so könne der Lebensvorgang nicht unter einem anderen Straftatbestand erneut oder weiter untersucht werden. Denn eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO ). Würde hernach wegen einer anderen Strafnorm erneut ermittelt oder angeklagt, so werde damit derselbe Lebensvorgang strafrechtlich ein zweites Mal gewürdigt, was nach dem Grundsatz "ne bis in idem" (Verbot der doppelten Strafuntersuchung) ausgeschlossen sei. Dies wird auch als Sperrwirkung der materiell rechtskräftig gewordenen Einstellungsverfügung beschrieben. Werde z.B. das Verfahren gegen einen Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung eingestellt, so schliesse dies aus, ihn später für die gleichen Handlungen einer sexuellen Belästigung schuldig- oder freizusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3).
Gemäss Einstellungsverfügung erfüllt der vom BAFU angezeigte Sachverhalt (act. 7 S. 3 f.) den Tatbestand von Art. 314 StGB nicht. Wird die Einstellung formell und materiell rechtskräftig, so schlösse dies für den gleichen Sachverhalt auch eine Verurteilung oder Fortsetzung der Strafuntersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB ) oder anderer Straftatbestände aus.
Die hier zugrundeliegende Konstellation ist allerdings insofern speziell, als in der vorliegenden Strafsache sowohl Bundes- wie auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist. Gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einstellung noch keine solche Verfügung erlassen. Zwar handelt es sich bei Art. 26 Abs. 2 StPO um eine "Kann"-Regel. Man kann sich indessen fragen, ob daraus nicht eine "Muss"-Regel wird, wenn es um einen einheitlichen Lebensvorgang oder gleiche einheitliche Lebensvorgänge geht, welche Tatbestände des StGB erfüllen könnten, die je für sich sowohl Bundes- wie kantonale Zuständigkeit begründen. Ein Lebensvorgang oder gleiche Lebensvorgänge können wohl nicht von Strafbehörden des Bundes und eines Kantons nach unterschiedlichen Tatbeständen separat abgeurteilt werden. Ob deshalb in einer solchen Konstellation die Einstellung einer Behörde für den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Tatbestand Sperrwirkung für die (vom Sachverhalt her identischen) Tatbestände in der Zuständigkeit der anderen Behörde entfaltet, ist höchstrichterlich nicht geklärt, braucht hier aber auch nicht entschieden zu werden. Ob die zuvor dargestellte Praxis des Bundesgerichts zur Ausschlusswirkung in der vorliegenden Konstellation auch anwendbar wäre, kann damit dahingestellt bleiben.
2.2.3 War nur eine Überweisung an den Kanton Basel-Landschaft beabsichtigt, so hätte eine Ausschlusswirkung auf verschiedene Art vermieden werden können: Die Beschwerdegegnerin hätte gegenüber dem Kanton erklären können, dass aus ihrer Sicht keine Bundesgerichtsbarkeit vorliege, womit nach Art. 22 StPO eine kantonale Zuständigkeit entstanden wäre. Sie hätte als weitere Möglichkeit die Strafuntersuchung einfach delegieren können (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ). Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin nach Art. 26 Abs. 2 StPO auch die Vereinigung in kantonaler Hand anordnen können. Der gewählte Weg ist demgegenüber nicht tauglich, den von der Beschwerdegegnerin angestrebten Zweck zu erreichen.
2.3 Die "Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung" vom 8. Dezember 2014 ist aus folgenden Gründen fehlerhaft (sofern nicht gar nichtig):
2.3.1 Die "Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung" stellt klarerweise keine Berichtigung der Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO dar. Berichtigungen dienen dazu, untergeordnete Fehler formeller Natur zu korrigieren ( Stohner, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 StPO N. 3/6). Sie kann nicht eingesetzt werden, um eine nachträglich erkannte, unerwünschte Rechtsfolge (Sperrwirkung) zu vermeiden. Der Weg einer Änderung der Einstellungsverfügung mittels Berichtigung fällt ausser Betracht.
2.3.2 Die Strafprozessordnung kennt sodann auch das Institut der Wiedererwägung für Endentscheide nicht (vgl. Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1839 f.; Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 19). Rechtskräftige Urteile können mit Ausnahme einer Revision gar nicht und eingestellte Strafverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufgenommen werden.
Nach Art. 323 Abs. 1 StPO ist eine Wiederaufnahme bei durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahren möglich, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die (a.) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und (b.) sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Zu Recht wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht, dass diese Voraussetzungen hier vorlägen.
2.3.3 Wohl ist vorliegend die Einstellung noch nicht rechtskräftig geworden (siehe dazu nachstehend Erwägung 3). Denn verfahrenserledigende Entscheide werden erst rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO ). Der Grundsatz von "ne bis in idem" greift denn auch erst nach einem rechtskräftigem Endentscheid ( Wohlers , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 11 N. 11).
Dass die "Rücknahme" innerhalb der Rechtsmittelfrist der Einstellungsverfügung erfolgte, ist mit Bezug auf die Gültigkeit der Aufhebungsverfügung indessen gar nicht massgeblich. Und zwar primär deshalb, weil das Gesetz eine solche Möglichkeit gar nicht vorsieht, die StPO kein solches "Instrument" kennt. Sodann weil weder Einleitung noch Einstellung eines Strafverfahrens leichthin, sondern erst nach sorgfältiger Prüfung erfolgen dürfen. Die Möglichkeit einer Rücknahme eines einmal ausgefällten Endentscheids ausserhalb von Revision (Urteile), Wiederaufnahme (Einstellungen) und Einsprache (Strafbefehl) existiert nicht.
2.4 Fazit dieser Überlegungen ist, dass zum ersten eine nachträgliche "Aufhebung" einer zuvor erfolgten Einstellung nur unter den Regeln der Wiederaufnahme nach Art. 323 Abs. 1 StPO möglich ist. Zum Zweiten sind die Voraussetzungen für eine solche Wiederaufnahme der mit Teileinstellungsverfügung vom 3. Dezember 2014 erfolgten Einstellung des Strafverfahrens vorliegend nicht gegeben. Dabei spielt drittens keine Rolle, dass die "Aufhebungsverfügung" noch innert der Rechtsmittelfrist der Einstellungsverfügung erfolgte. Folgt man dem Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, so würde viertens die Einstellungsverfügung für den gleichen Sachverhalt eine Sperrwirkung bezüglich anderer Tatbestände entfalten, auch wenn dies von Seiten der Behörde ungewollt war. Ein Fall für eine Berichtigung liegt unbestritten nicht vor.
Zusammenfassend steht die angefochtene "Aufhebungsverfügung" damit (nicht nur terminologisch) ausserhalb der gesetzlichen Ordnung und ist daher aufzuheben. Ob sie allenfalls in Anbetracht des Umstands, dass ein solches "Instrument" in der StPO gar nicht vorgesehen ist, als nichtig einzustufen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3. Die Konsequenz daraus ist, dass die Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2014 nach wie vor Bestand hat. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung würde möglicherweise die Sperrwirkung im Sinne der (noch nicht gefestigten oder bestätigten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den von der Einstellungsverfügung erfassten Sachverhalt ( 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2) entfalten. Dem steht hier allerdings folgender Umstand (zur Zeit noch) entgegen:
Zwar wurde die Einstellungsverfügung den Parteien, insbesondere auch dem BAFU als Privatklägerin, zugestellt. Indessen wurde noch während der für das BAFU laufenden Beschwerdefrist am 8. Dezember 2014 die Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung erlassen, womit gegenüber den Parteien die Ungültigkeit der Einstellungsverfügung signalisiert wurde. Für das BAFU entstand somit zu Unrecht der Eindruck, die sie beschwerende Einstellungsverfügung sei aufgehoben, eine Beschwerde ihrerseits werde damit unnötig. Die fälschlicherweise ergangene Aufhebungsverfügung tangiert damit direkt die Rechtsstellung des BAFU, indem dieses dadurch um die Möglichkeit gebracht wurde, innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO ) Beschwerde zu erheben. Es kommt dazu, dass die Einstellungsverfügung erging, ohne dass dem BAFU zuvor das rechtliche Gehör eingeräumt worden ist, sodass das Amt sich vorgängig zur beabsichtigten Einstellung nicht hatte äussern können. Unter diesen Umständen wird die Beschwerdegegnerin dem BAFU die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2014 neu anzusetzen haben.
4. Die bezüglich der Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung vom 8. Dezember 2014 vorgebrachte Gehörsverletzung wie auch die Frage der Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft (act. 1 S. 17 Rz. 49-52) ist nicht weiter zu prüfen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO ).
6. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2014 aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Mai 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Patrik Salzmann
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG ).
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