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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2014.164 vom 09.06.2015

Hier finden Sie das Urteil BB.2014.164 vom 09.06.2015 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2014.164


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2014.164

Datum:

09.06.2015

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).

Schlagwörter

Beschlag; Beschlagnahme; Beschwer; Daten; Beweis; Dokumente; Recht; Beschwerdeführer; Asservate; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Laptop; Bundeskriminalpolizei; Asservaten; Verfahrens; Beweismittel; Beschwerdekammer; Bezug; Beschlagnahmeverfügung; Aufzeichnungen; Gehör; Bundesgericht; Entscheid; Tatverdacht; Unterlagen; Geschäftsgeheimnisse; Datenträger

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 13 StGB ;Art. 16 StGB ;Art. 19 Or;Art. 197 StPO ;Art. 24 StPO ;Art. 247 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 264 StPO ;Art. 27 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;

Referenz BGE:

119 IV 175; 126 I 97; 129 I 232; 135 I 279; ;

Kommentar:

Keller, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 247 m.w, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.163 -164

Beschluss vom 9. Juni 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. ,

2. B. SAGL,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Corda,

Beschwerdeführer 1 + Beschwerdeführerin 2

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff . StPO )


S achverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 11. März 2013 gegen A. und unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB ), Diebstahls (Art. 139 StGB ) und unlauteren Wettbewerbs (Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG). A. wird vorgeworfen, als ehemaliger Verkäufer bzw. Verkaufsleiter der C. AG deren Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse entwendet und diese insbesondere dem italienischen Unternehmen D. S.p.A. bekannt gegeben zu haben (Verfahrensakten Urk. 01-01-0001 ff.).

B. Gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. April 2013 führte die Bundeskriminalpolizei am 30. April 2013 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. im Tessin sowie an dessen Arbeitsplatz bei der B. Sagl im Tessin durch und stellte drei Laptops, einen USB-Stick, verschiedene elektronische Daten und Datenträger sowie diverse Dokumente in Papierform sicher (Verfahrensakten Urk. 08-01-0001 ff.; Urk. 10-00-0043). Zwei bei der B. Sagl sichergestellte und mitgenommene Ordner ("Fatture acquisti" und "Fatture acquisti 2012" = Asservate Nr. 02.01.0012 und 02.01.0013) wurden dem Rechtsvertreter der B. Sagl am 16. Juli 2013 wieder zurückgegeben (Verfahrensakten Urk. 10-00-0021).

C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 beantragte die C. AG als Privatklägerin im Sinne eines formellen Beweisantrags Einsicht in alle auf den Datenträgern befindlichen elektronischen Daten sowie die übrigen physischen Dokumente (Verfahrensakten Urk. 15-01-0012). Die Bundesanwaltschaft teilte der C. AG, A. sowie der B. Sagl mit Schreiben vom 29. Juli 2014 mit, dem Beweisantrag der C. AG stattzugeben und eine Sichtung der beschlagnahmten elektronischen Daten durch die Bundeskriminalpolizei vorbereiten zu lassen (Verfahrensakten Urk. 15-01-0017). Die dagegen von A. und der B. Sagl erhobene Beschwerde vom 11. August 2014 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2014.114 -115 vom 8. Oktober 2014 gut, und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Juli 2014 wurde aufgehoben. Die Beschwerdekammer erwog, dass mit Bezug auf die fraglichen Dokumente und Daten eine formelle Beschlagnahme noch gar nicht stattgefunden habe und sich diese erst im Stadium der Sicherstellung befinden würden. Aus diesem Grund bestehe (noch) kein Recht auf Einsicht in diese Dokumente (E. 3).

D. Die Bundesanwaltschaft erliess am 24. November 2014, nachdem sie eine Sichtung der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 30. April 2013 sichergestellten Daten und Dokumente durchgeführt hatte, eine formelle Beschlagnahmeverfügung und beschlagnahmte ein Laptop, verschiedene elektronische Daten sowie Dokumente in Papierform. Mit Bezug auf den USB-Stick, zwei Laptops und eine Visitenkarte (Asservaten Nrn. 01.02.0001, 01.06.0001, 01.06.0003 und 01.09.0001) verfügte die Bundesanwaltschaft deren Herausgabe an A. (act. 1.1).

E. Dagegen erheben A. und die B. Sagl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 Beschwerde und beantragen die Aufhebung von Ziff. 2 der Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014. Von der Beschwerde nicht betroffen sei die Beschlagnahme des Asservats Nr. 02.03.0015 (6 Konstruktionspläne) (act. 1).

F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). A. und die B. Sagl halten in ihrer Replik vom 7. Januar 2015 an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest (act. 7), was der Bundesanwaltschaft am 8. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wird (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ).

1.2 Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. ausführlich Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 232 ff. m.w.H.). Dies ist beim beschuldigten Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes fraglos der Fall, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigentumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift. Gleiches gilt auch für den Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit eingreift ( Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 70 zu Art. 263). Die beschlagnahmten Dokumente und elektronischen Daten wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschwerdeführers 1 und am Sitz der Beschwerdeführerin 2 sichergestellt. Die Beschwerdeführer sind daher ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So sind sie einerseits der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern vor der formellen Beschlagnahme keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich entsprechend Art. 247 Abs. 1 StPO zu den sichergestellten Dokumenten zu äussern. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den Beschwerdeführern vorgängig dazulegen, welche sichergestellten Dokumente sie zu beschlagnahmen beabsichtigte. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Beschwerdegegnerin gewisse Dokumente und elektronische Datenträger den Beschwerdeführern zurückgegeben habe, während sie alle anderen Dokumente unter Beschlag genommen habe. In der Beschlagnahmeverfügung äussere sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort zur potentiellen Relevanz einzelner beschlagnahmter Dokumente. Vielmehr habe sie ohne jegliche Begründung einfach ganze Dokumentsätze beschlagnahmt, nämlich sämtliche elektronische Kopien der Laptops, die ganze Buchhaltung, ganze Ordner und Mäppchen, sämtliche Kopien der Server und des elektronischen Postfachs (act. 1 S. 6 ff.; act. 7 S. 2 f.).

2.2

2.2.1 Bevor die Behörde zur Durchsuchung von sichergestellten Dokumenten und Daten schreitet, ist gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO dem Betroffenen die Gelegenheit einzuräumen, sich zum Inhalt der Aufzeichnungen, die Gegenstand der Durchsuchung bilden sollen, Stellung zu nehmen. Dazu muss der Betroffene kurz und knapp über den Gegenstand des Verfahrens und die gesuchten Aufzeichnungen informiert werden, und es ist ihm die Gelegenheit zu bieten, sich zur Beweisrelevanz der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zu äussern ( Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 247 m.w.H.). Das Recht, sich dazu auszusprechen und seinen Standpunkt einzubringen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Es gründet darin, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen private und geschäftliche Geheimnisse des Inhabers oder Dritter in besonderer Weise tangiert sein können und trägt dem Umstand Rechnung, dass die durchsuchende Behörde verpflichtet ist, diese Geheimnisse schonend zu behandeln. Aus demselben Grund ist der Inhaber auf sein Recht hinzuweisen, die Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO zu erwirken ( Thormann/Brechbühl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und 4 zu Art. 247).

2.2.2 Dem Beschwerdeführer 1 sowie Rechtsanwalt Corda als Vertreter der Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 wurden im Anschluss an die Hausdurchsuchungen vom 30. April 2013 die Verzeichnisse der sichergestellten Gegenstände zur Unterzeichnung vorgelegt, und der Beschwerdeführer 1 wurde am gleichen Tag im Beisein von Rechtsanwalt Corda zur Sache einvernommen (Verfahrensakten Urk. 08-01-0001 ff.; 13-00-0001 ff.). Die Beschwerdeführer wussten somit ab diesem Zeitpunkt, welche Schriftstücke, Datenträger und elektronische Daten voraussichtlich einer Durchsuchung zu unterziehen waren. Sie verzichteten ausdrücklich auf die Siegelung der sichergestellten Gegenstände. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe bewusst keine Siegelung erwirken wollen, da er mit einer Durchsuchung der Daten und Papiere durch die Beschwerdegegnerin und die Bundeskriminalpolizei einverstanden gewesen sei (act. 1 S. 3). Einzig hinsichtlich der sechs Konstruktionspläne - deren Beschlagnahme jedoch ausdrücklich nicht Gegenstand der Beschwerde bildet (vgl. supra lit. E.) - bestand der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2013 darauf, dass diese der C. AG nicht vorgelegt werden sollten (Verfahrensakten Urk. 08-01-0012 ff.; 13-00-0006). Die Beschwerdeführer hatten damit Gelegenheit gehabt, ihr Äusserungsrecht gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO wahrzunehmen. Einer zusätzlichen förmlichen Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer, sich zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern, bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

2.3

2.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht sodann in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl er, wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO hat der Beschlagnahmebefehl lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Für eine provisorische Massnahme erweist sich eine solch summarische Begründung grundsätzlich als ausreichend im Hinblick auf die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ( Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 106). Das Gesetz lässt offen, welche konkreten Informa-tionen diese Kurzbegründung zu enthalten hat. Damit die Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung des Beschlagnahmebefehls gewährleistet werden kann, ist summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist mithin, dass ein hinreichender Verdacht und ein Beschlagnahmegrund bestehen. Ebenso ist über die beschlagnahmten Objekte und den mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekte Aufschluss zu geben ( Heimgartner, a.a.O., S. 107).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

2.3.2 Die Beschlagnahmeverfügung nennt die Person des Beschuldigten, die Tatbestände, die beschlagnahmten Objekte und den Rechtsgrund der Beschlagnahme (Beweismittelbeschlagnahme). Zum Tatverdacht äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in der Beschlagnahmeverfügung noch in der Beschwerdeantwort. Jedoch fügte sie der Beschwerdeantwort den Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 bei, dem eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung und Ausführungen zum Tatverdacht zu entnehmen sind. Dies kann unter den gegebenen Umständen als genügend gelten, da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 bereits seit zwei Jahren andauert, dieser zweimal zur Sache einvernommen worden ist und die Beschwerdeführer Einsicht in die Akten, insbesondere den Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014, erhielten, sodass ihnen der vorgeworfene Tatverdacht hinlänglich bekannt ist (Verfah-rensakten Urk. 13-00-0001 ff.; 16-01-0003 ff.; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.740/2005 vom 20. Juni 2006, E. 2.2). Zur potentiellen Erheblichkeit äussert sich die Beschwerdegegnerin in der Beschlagnahmeverfügung sehr knapp, weist jedoch im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer daraufhin, dass die physischen Unterlagen mit den Asservaten Nrn. 02.01.0008 (Sichtmappe mit Mailunterlagen), 02.01.0009 (Kopie "contratto di locazione"), 02.01.0010 (Sichtmappe mit Mailunterlagen), 02.01.0011 (Kuvert mit "Contratto D."), 02.03.0016 (zwei Klarsichtmäppli mit diversen Planskizzen und Zeichnungen), 02.03.0017 (Klarsichtmappe mit Skizzen) beweisrelevant seien, weil diese Unterlagen Informationen über die geschäftliche und kommerzielle Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 enthalten würden. Ebenso würden die sechs sichergestellten Pläne der C. AG (Asservaten Nr. 02.03.0015) als Beweismittel benötigt. Die forensischen Images der Laptops HP Probook 4730 S und HP 584037-001 (Asservaten Nrn. 02.01.0003 und 01.06.0002) und die Auswertung der forensischen Spiegelung der elektronischen Datenträger der Beschwerdeführerin 2 (Asservaten Nrn. 02.02.0006, 02.03.0004, 02.03.0005, 02.04.0007, 02.02.0014, 02.03.0001 und 02.03.0002) hätten fallrelevante Unterlagen zu Tage gebracht, wie E-Mails und Dokumente mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 2 produzierten oder zu produzierenden Maschinen, weshalb diese als Beweismittel zu beschlagnahmen seien. Nicht beweisrelevant sei eine Visitenkarte (Asservaten Nr. 01.09.0001), und auf drei Datenträgern (Asservaten Nrn. 01.02.0001, 01.06.0001 und 01.06.0003) hätten keine beweisrelevanten Daten gefunden werden können, weshalb diese dem Beschwerdeführer 1 wieder ausgehändigt worden seien. Ebenso seien ihm zwei Ordner (Asservate Nrn. 02.01.0012 und 02.01.0013) wieder zurückgegeben worden (act. 3). Damit begründet die Beschwerdegegnerin, weshalb sie gewisse physische und elektronische Dokumente beschlagnahmt hat und aus welchem Grund sie von der Beschlagnahme anderer Unterlagen abgesehen hat. Dass sie dabei die beschlagnahmten Objekte gebündelt und nicht einzeln aufgelistet hat , ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 2).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Begründung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung zu verneinen ist. Eine andere Frage ist, ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag. Dies beschlägt jedoch die materielle Überprüfung der angefochtenen Massnahme, worauf nachfolgend einzugehen ist.

3.

3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Bei der Beweismittelbeschlagnahme handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen ( Bommer/Goldschmid , a.a.O., N 9 zu Art. 263; vgl. auch Heimgartner , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO-Kommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, N 7 zu Art. 263). Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.; vgl. Heimgartner , StPO-Kommentar, N 15 zu Art. 263). Als gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme kann die Beweismittelbeschlagnahme nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO ). Schliesslich dürfen der Beschlagnahme keine Beschlagnahmeverbote entgegenstehen ( Bommer/Goldschmid , a.a.O., N 22 zu Art. 263; Heimgartner , StPO-Kommentar, N 14 zu Art. 263).

Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht und zu dessen Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.1; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 4.2 m.w.H.).

3.2 Dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 kann folgender Sachverhalt entnommen werden: Der Beschwerdeführer 1 sei von November 2004 bis März 2012 von der C. AG - eine in der Verpackungs-industrie tätige Unternehmung - als Verkäufer bzw. Verkaufsleiter angestellt gewesen. In dieser Funktion habe der Beschwerdeführer 1 mutmasslich mehrfach vertrauliche Daten (Konstruktionsskizzen, Layout etc.) aus dem Herrschaftsbereich der C. AG entwendet, um sie für eigene Zwecke zu verwenden bzw. um sie der italienischen Firma D. S.p.A. zugänglich zu machen. Gegen Ende 2012 habe die C. AG festgestellt, dass von ihrem Kunden D. S.p.A. keine Anfragen mehr für Neuprojekte eingegangen seien, obschon in der Vergangenheit die D. S.p.A. jährlich ca. 30 Projekte an die C. AG vergeben habe. Von einem anderen italienischen Kunden habe die C. AG in Erfahrung bringen können, dass die D. S.p.A. mit Hilfe des Beschwerdeführers 1 selbst mit der Herstellung und Produktion von Verpackungsmaschinen bzw. Zuführsystemen begonnen habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1, E., habe im Februar 2012 die Beschwerdeführerin 2 gegründet, die gemäss Handelsregisterauszug die gleichen Zwecke wie die C. AG verfolge. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin 2 de facto vom Beschwerdeführer 1 geführt werde. Mitte 2012 habe ein ehemaliger Mitarbeiter der C. AG diese verlassen, um bei der Beschwerdeführerin 2 zu arbeiten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 geplant habe, mehrere Mitarbeiter der C. AG anzustellen, um sich das Know-how zu sichern. Die C. AG habe aufgrund interner Prüfungen ihrer IT-Systeme feststellen können, dass der Beschwerdeführer 1 von Oktober 2011 bis März 2012 von seiner Geschäfts-E-Mail-Adresse vertrauliche Unterlagen (wie Konstruktionsskizzen, Zeichnungen, Daten und Dokumentationen) seiner ehemaligen Arbeitgeberin an seine privaten E-Mail-Adressen gesendet habe. So sei unter anderem eine E-Mail mit einem Powerpoint-Dokument gefunden worden, mit der Präsentation des Projekts "Gründung einer neuen Firma", um in Zusammenarbeit mit der Firma D. S.p.A. Prototypen für die Maschinen "1", "2" und "3" herzustellen. Genau die drei Gerätetypen - 1, 2 und 3 - würden von der C. AG produziert. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der C. AG arbeitsvertraglich verpflichtet, über geschäftliche Vorgänge und Angelegenheiten sowohl während der Dauer wie auch nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren und vertrauliche Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen und diese am Arbeitsplatz zu lagern. Gemäss Aussagen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst die Absicht gehabt habe, eine neue Maschine zu entwickeln und diese anschliessend als Konkurrenzprodukt zu den Maschinen der C. AG zu verkaufen. Wegen Zeitmangels, fehlender Ressourcen und enger Liefertermine habe er sich dann jedoch dazu entschieden, die Produkte der C. AG zu kopieren und mit geringen Unterschieden nachzubauen (act. 3).

Insbesondere mit Blick auf den zu untersuchenden Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses besteht der hinreichend konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der C. AG unter anderem der D. S.p.A. bekannt gegeben haben könnte, obschon er sich vertraglich verpflichtet hatte, auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses diesbezüglich Verschwiegenheit zu wahren. Die in der Beschwerde gemachten Bestreitungen sind pauschaler Natur und nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften. Ob sich der vorgeworfene Sachverhalt noch unter andere Straftatbestände subsumieren lässt, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, da es genügt, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte auf einen Sachverhalt hinweisen, der sich gegebenenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lässt ( Heimgartner, a.a.O., S. 123).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Wie dem Rapport der Bundeskriminalpolizei entnommen werden könne, sei lediglich ein kleinster Teil der beschlagnahmten Dokumente für das Strafverfahren potentiell relevant. Die anderen Dokumente würden private oder geschäftliche Daten betreffen, die dem Geheimnisschutz der Beschwerdeführer bzw. Dritter unterliegen würden (act. 1 S. 8 ff.; act. 5 S. 2 f.).

4.2 Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 5.2). Die Beschlagnahme setzt - wie alle Zwangsmassnahmen - voraus, dass das angestrebte Ziel nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden kann und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO ; vgl. supra Ziff. 3.1).

4.3

4.3.1 Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich um Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführer und persönliche Dokumente des Beschwerdeführers 1 (wie Sichtmappen mit Mailunterlagen des Beschwerdeführers 1, der C. AG und der F. S.r.l., sowie einer Drittperson an den Beschwerdeführer 1 betreffend "G. AG", eine Kopie eines Mietvertrages vom 12. März 2012 zwischen Dritten und der Beschwerdeführerin 2, ein Kuvert mit dem Vertrag "D." vom 20. April 2012, drei Sichtmappen mit Planskizzen und Zeichnungen sowie drei physische Images ab zwei Harddisks, drei Mailbox-Exports von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin 2 und ein Laptop). Wie dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 zu entnehmen ist, enthalten insbesondere die beschlagnahmten elektronischen Daten Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der C. AG verraten haben könnte. Die Neugründung der Beschwerdeführerin 2 soll dabei in engem Zusammenhang mit der Verletzung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gestanden haben. Die beschlagnahmten Dokumente und elektronischen Daten sind zweifellos zum Beweis der zu untersuchenden Tat und ihrer Umstände von Bedeutung. Unterlagen, die keinen Bezug zur vorgeworfenen Straftat aufwiesen, bzw. die für die geschäftliche Tätigkeit unabdingbar waren, wurden den Beschwerdeführern wieder zurückgegeben (vgl. supra lit. B. und D.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer geht aus dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 gerade nicht hervor, dass nur ein sehr kleiner Teil der beschlagnahmten Daten einen Bezug zum Strafverfahren habe. Wenn die Bundeskriminalpolizei in ihrem - die Strafuntersuchung ohnehin nicht abschliessend zu verstehenden - Zwischenbericht nur einen Teil der sichergestellten und ausgewerteten Daten zitiert, bedeutet dies nicht, dass nur diese beweisrelevant sind. Da die Beschlagnahme lediglich eine voraussichtliche Verwendung im Strafprozess erfordert, liegt es in der Natur der Zwangsmassnahme und lässt eine solche nicht von vornherein als unverhältnismässig erscheinen, wenn sich unter den Geschäftsunterlagen auch Dokumente befinden, die keinen Bezug zur Straftat haben (BGE 119 IV 175 E. 3; Heimgartner, a.a.O., S. 169, unter Hinweis auf ein nichtpubliziertes Urteil des Bundesgerichts 1P.479/1993 vom 9. Februar 1993, E. 4c). Dies hat insbesondere auch dann zu gelten, wenn sich die elektronischen Daten nicht ohne Weiteres voneinander trennen lassen. Allerdings ist eine Beschlagnahme von gesamten Computern und Datenträgern zur Beweissicherung regelmässig nicht erforderlich und daher unverhältnismässig. Es sind deshalb Kopien von Daten zu sichern, indem etwa Serverbestände kopiert werden ( Heimgartner, a.a.O., S. 174 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist von der Beschlagnahme unter anderem ein Laptop der Marke HP 584037-001 (Asservaten-Nr. 01.06.0002) betroffen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass von diesem Datenträger ein "forensisches Image" erstellt worden sei und dass beweisrelevante Unterlagen gefunden worden seien (act. 3 S. 3). Inwiefern unter diesen Umständen die Beschlagnahme des Daten trägers erforderlich sein soll und nicht nur diejenige des forensischen Images, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschlagnahme des Laptops HP 584037-001 (Asservaten-Nr. 01.06.0002) erweist sich daher als unverhältnismässig. Ziffer 2 des Dispositivs der Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014 ist deshalb in diesem Umfang aufzuheben, und der fragliche Laptop dem Beschwerdeführer 1 zurückzugeben. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.

4.3.2 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es sich bei diesen Dokumenten und Daten um persönliche Aufzeichnungen, die dem Schutz auf Privatsphäre unterliegen, bzw. um Geschäftsgeheimnisse handle, ist Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt, nicht beschlagnahmt werden. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen - wie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse - nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (vgl. Art. 264 Abs. 3 StPO ; Keller , a.a.O., N 23 f. zu Art. 248). Hinsichtlich des Schutzbereichs sind diese sog. Beschlagnahmeverbote deckungsgleich mit den Durchsuchungsverboten gemäss Art. 248 StPO. Denn es würde keinen Sinn ergeben, wenn Gegenstände zwar durchsucht, aber nicht beschlagnahmt werden könnten ( Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 248). Daraus muss folgen, dass der Inhaber, der sich ausdrücklich mit der Durchsuchung einverstanden erklärt und auf eine Siegelung der Aufzeichnungen verzichtet hat, mit einer Berufung auf das Vorliegen von Beschlagnahmeverboten grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vorliegend hatten die Beschwerdeführer - wie bereits mehrfach dargelegt - ausdrücklich und wiederholt auf eine Siegelung der Aufzeichnungen verzichtet. Wenn sie nun (weitgehend pauschal und unsubstantiiert) geltend machen, es lägen Beschlagnahmeverbote vor, verhalten sie sich widersprüchlich. Dass ausnahmsweise Gründe für einen Widerruf des Verzichts vorliegen würden, wird weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Beschlagnahme des Laptops HP 584037-001 (Asservaten-Nr. 01.06.0002) als begründet und ist daher teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

6.

6 .1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerdeführer obsiegen zu einem kleinen Teil. Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Aufgrund des teilweise Unterliegens ist die reduzierte Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014 mit Bezug auf den beschlagnahmten Laptop HP 584037-001 (inkl. Tasche) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten.

Bellinzona, 10. Juni 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Olivier Corda

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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