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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2014.154
Datum:21.01.2015
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO).
Schlagwörter : Obergericht; Urteil; Rechtsmittel; Entschädigung; Gericht; Einzelrichter; Rechtsbeistand; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Tribunal; Kantons; Thurgau; Privatklägerschaft; Frist; Entschädigungsentscheid; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiberin; Gerichtsgebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Verfügung; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 13 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:117 Ia 119; ;
Kommentar:
Thomas, Basler Kommentar StPO, Art. 428 StPO, 2014
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.154

Verfügung vom 21. Januar 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO)


Der Einzelrichter hält fest, dass:

- mit Urteil vom 16. Dezember 2013 im Berufungsverfahren i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft Bischofszell und C. das Obergericht des Kantons Thurgau (nachfolgend "Obergericht") die Entschädigung von Rechtsanwalt A. als unentgeltlichem Rechtsbeistand von C. auf Fr. 1'697.35 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer festlegte (act. 3, Disp. Ziff. 5b);

- das Obergericht in seinem Urteil als Rechtsmittel ausschliesslich die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der Frist von 30 Tagen angab (act. 3);

- mit Eingabe vom 9. April 2014 A. beim Bundesgericht Beschwerde gegen den mit Urteil vom 16. Dezember 2013 gefällten Entschädigungsentscheid (Disp. Ziff. 5b) erhob (act. 4);

- das Bundesgericht mit Urteil vom 20. November 2014 die Beschwerde von A. vom 9. April 2014 zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht überwies (act. 1).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts Beschwerde beim Bundesstrafgericht führen kann (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO );

- die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO );

- der angefochtene Entschädigungsentscheid vom 16. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer am 10. März 2014 eröffnet wurde (Verfahrensakten des Obergerichts), weshalb dessen Beschwerde vom 9. April 2014 nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erfolgte;

- wie bereits einleitend festgehalten, das Obergericht in seinem Urteil als Rechtsmittel ausschliesslich die Beschwerde ans Bundesgericht innert der Frist von 30 Tagen angab;

- mit Blick auf Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO diese Rechtsmittelbelehrung unvollständig und daher nicht zutreffend ist (s.o.);

- Rechtsuchende keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können ( BGE 117 Ia 119 E. 3a S. 125);

- bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft vorliegend die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung im vorgenannten Urteil hätte erkennen können und müssen;

- nach dem Gesagten auf die nicht innert Frist erhobene Beschwerde folglich nicht einzutreten ist;

- aufgrund der Umstände des konkreten Falles auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (s. Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 428 N. 5);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 21. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Obergericht des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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