Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2014.126 |
Datum: | 31.03.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO). |
Schlagwörter | Recht; Zivil; Privatkläger; Berufung; Rechtsbeistand; Verfahren; Urteil; Klage; Entschädigung; Verfahren; Gerichts; Verfahrens; Rechtspflege; Berufungsverfahren; Privatklägerschaft; Zivilklage; Kanton; Kantons; Punkt; Beschwerdegegner; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Anschlussberufung; Zivilpunkt; Bemühungen; Entscheid; Zivilklagen; Zivilansprüche; Bundesstrafgerichts; ünde |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 11 StGB ;Art. 13 StPO ;Art. 134 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 229 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 7 BGG ;Art. 78 BGG ;Art. 80 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2014.126 |
Beschluss vom 31. März 2015 | ||||||
Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |||||
Parteien | A. Beschwerdeführerin | |||||
gegen | ||||||
Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdegegner | ||||||
Gegenstand | Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO ) | |||||
Sachverhalt:
A. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug (nachfolgend "Strafgericht") vom 14. September 2012 wurden B., C., D. und E. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB ) freigesprochen und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB ) schuldig erklärt. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Privatklägerschaft keine Prozessaufwandentschädigung zugesprochen (act. 1.1, S. 10 ff.).
B. Mit Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend "OG ZG") vom 12. November 2012 stellten B., C., E. und D. u.a. den Antrag, sie seien auch vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen (act. 1.1 S. 13 f.).
C. Am 13. November 2012 reichte Rechtsanwältin A. im Namen und im Auftrag der fünf Privatkläger des obgenannten Verfahrens (inkl. F.) ebenfalls eine Berufungserklärung beim OG ZG ein. Die Berufung beschränkte sich auf die Anfechtung der Entschädigungsfolgen, namentlich wurde die Zusprechung einer Prozessentschädigung beantragt (Verfahrensakten OG 6D 2/1).
D. Mit Gesuch beim OG ZG vom 14. Dezember 2012 ersuchte RA A. im Hinblick auf eine allfällige Anschlussberufung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerin F. - inkl. ihrer Bestellung als Rechtsbeistand. Sie begründet ihr Gesuch u.a. wie folgt (act. 1.2): "Frau F. macht im vorliegenden Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend, welche als Folge einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zuzusprechen wären". Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2012 wie folgt genehmigt (act. 1.3):
"1. Der Gesuchstellerin wird für die Rechtsdurchsetzung ihrer Forderungen mittels Privatklage im Zivilpunkt in den Berufungsverfahren S 2012 45-49 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a , b und c StPO (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, Befreiung von den Verfahrenskosten, gerichtliche Bestellung von RA lic.iur. A., Zürich, als Rechtsbeiständin) mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 bewilligt."
E. Mit Anschlussberufung vom 17. Dezember 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Aufhebung der Schuld- und Freisprüche gegen die Obgenannten (inkl. die damit verbundenen Punkte [Strafmass, Kostenverteilung und Entschädigung der Beschuldigten]) und deren Schuldigsprechung wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB ), eventualiter der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB; Verfahrensakten OG 6D 3/4).
F. Am 21. Dezember 2012 erklärte auch F., vertreten durch RA A., Anschlussberufung. Sie hielt im Sinne von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO fest dass (Verfahrensakten OG 6D 3/6):
"1. das Urteil nur in Teilen angefochten wird;
2. die folgende Abänderung des Urteils beantragt wird: Aufhebung der jeweiligen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 und Schuldigsprechung der Beschuldigten der fahrlässigen Tötung und der vorsätzlichen Verletzung der Regeln der Baukunde;
3. keine Beweisanträge gestellt werden."
G. Die Berufungsverhandlung fand am 27. März 2014 statt. RA A. stellte dabei im Namen und im Auftrag von F. auch Anträge betreffend Zivilansprüche (act. 1.1 S. 16).
H. Mit Urteil vom 11. September 2014 hiess das OG ZG die Berufungen von B., C., E. und D. gut. Die Berufung der Privatklägerschaft sowie die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft Zug und von F. wurden abgewiesen. Zudem hielt das OG ZG u.a. fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 14. September 2012 betreffend den Verweis der Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg rechtskräftig geworden sei. RA A. wurde für ihre Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin F. im Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen (act. 1.1 S. 47 ff.).
I. Dagegen gelangt RA A. mit Beschwerde vom 25. September 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im Wesentlichen eine Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand von F. im obgenannten Berufungsverfahren von Fr. 33'597.95 (act. 1).
J. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 beantragt das OG ZG die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Oktober 2014 (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann der Rechtsbeistand bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.7; M AZZUCCHELLI / Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 138 N. 1; Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 N. 1; lieber, in: StPO Kommentar, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 138 N. 6).
1.2 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten des Rechtsbeistandes ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist verfassungsrechtlich garantiert. Es soll eine gewisse Waffengleichheit sowie eine sachgerechte Prozessführung gewährleisten (M AZZUCCHELLI / Postizzi, a.a.O., Art 136 N. 1 ) . Die unentgeltliche Rechtspflege wird allein im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands - wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird mittels Verfügung bestellt. Diese begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Bund bzw. dem jeweiligen Kanton ( vgl. zum Ganzen Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 192 ff. m.w.H.) . Führt die Privatklägerschaft Zivil- und Strafklage, darf der im Hinblick auf die Zivilklage bestellte Rechtsbeistand auch im Strafpunkt aktiv werden ( Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1181 ).
2.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 15 der Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug vom 3. Dezember 1996 (GS 25, 459; AnwT) bemisst sich in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess, das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (Abs. 2). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.--. Er kann in besonderen Fällen bis auf Fr. 300.-- erhöht werden (Abs. 3). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT).
2.3 Mit Gesuch beim OG ZG vom 14. Dezember 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Anschlussberufung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerin F. - inkl. ihrer Bestellung als Rechtsbeistand. Sie begründete ihr Gesuch u.a. wie folgt (act. 1.2): "Frau F. macht im vorliegenden Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend, welche als Folge einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zuzusprechen wären." Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2012 wie folgt genehmigt (act. 1.3): "Der Gesuchstellerin wird für die Rechtsdurchsetzung ihrer Forderungen mittels Privatklage im Zivilpunkt in den Berufungsverfahren S 2012 45-49 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a , b und c StPO (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, Befreiung von den Verfahrenskosten, gerichtliche Bestellung von RA lic.iur. A., Zürich, als Rechtsbeiständin) mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 bewilligt." Die Anschlussberufung erfolgte am 21. Dezember 2012. Die Beschwerdeführerin hielt im Sinne von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO fest, dass (Verfahrensakten OG 6D 3/6): "1. das Urteil nur in Teilen angefochten wird; 2. die folgende Abänderung des Urteils beantragt wird: Aufhebung der jeweiligen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 und Schuldigsprechung der Beschuldigten der fahrlässigen Tötung und der vorsätzlichen Verletzung der Regeln der Baukunde; 3. keine Beweisanträge gestellt werden." Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 27. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin im Namen und im Auftrag von F. auch Anträge betreffend Zivilansprüche (act. 1.1 S. 16). Mit Urteil vom 11. September 2014 hielt das OG ZG unter Ziff. 1.1 fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 14. September 2012 betreffend den Verweis der Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg rechtskräftig geworden sei (act. 1.1 S. 47) - da der Zivilpunkt nicht angefochten worden sei (act. 1.1 S. 44). Es lägen dementsprechend gar keine Bemühungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin F. vor, die in kausalem Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung ihrer Forderung mittels Privatklage im Zivilpunkt stünden, denn die Privatklägerin habe sich nicht im Zivilpunkt am Berufungsverfahren beteiligt. Für eine entsprechende Entschädigung bestünde somit kein Raum (act. 1.1 S. 44).
2.4 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob mittels Anschlussberufung von F. vom 21. Dezember 2012 der Verweis der Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg angefochten wurde (act. 1 Ziff. 3.6 ff.) . Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten:
2.5 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Im Urteil ist auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO ). Zu den Verfahrenskosten gehören u.a. die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.1) .
Gegen Strafurteile (Entscheide über den Ausgang des Strafprozesses; vgl. Thommen , Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 78 N. 6) des Berufungsgerichts kann beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff . BGG erhoben werden - ebenfalls nach Art. 78 ff . BGG sind Entscheide über zivilrechtliche Adhäsionsansprüche anfechtbar ( Thommen, a.a.O., N. 22). Der Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, ist hingegen vom Rechtsbeistand mittels StPO-Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten (siehe supra. E. 1.1) - die Beschwerdekammer entscheidet endgültig (vgl. Art. 79 BGG). Mithin ergibt sich eine Spaltung des Rechtsmittelwegs, obschon die in den beiden Verfahren aufgeworfenen Fragestellungen nicht immer isoliert voneinander beurteilt werden können, mithin durchaus eine Abhängigkeit bestehen kann (nicht anders bei der Beschwerde des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.84 -85 vom 12. Juni 2014 und BB.2013.131 vom 21. Juli 2014 E. 2.4 ).
2.6 Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Feststellung des Beschwerdegegners, wonach der Verweis der Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen sei, nur mittels Beschwerde in Strafsachen hätte angefochten werden können - gemäss den hier zur Verfügung stehenden Akten wurde jedoch keine Beschwerde erhoben. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fehlt die Zuständigkeit, über diese Rechtsfrage zu entscheiden. Jedoch ist diese Frage - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden - vorliegend auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
2.7 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 gewährte der Beschwerdegegner F. im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung ihrer Forderungen mittels Privatklage im Zivilpunkt die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegend zur Diskussion stehende Berufungsverfahren (inkl. Bestellung der Beschwerdeführerin als Rechtsbeistand; act. 1.3). Mit Anschlussberufung vom 21. Dezember 2012 focht die Beschwerdeführerin den Verweis der Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg zwar nicht explizit an. Sie ging offenbar davon aus, dass dieser durch die Anfechtung des Schuldpunktes mitangefochten worden sei. In der Folge wurde RA A. betreffend die Durchsetzung der Zivilansprüche von F. entsprechend tätig und stellte u.a. auch diesbezügliche Anträge in der Berufungsverhandlung (siehe supra lit. G). Am Ende des Berufungsverfahrens reichte sie ihre diesbezügliche Honorarnote ein (act. 1.4). Der Beschwerdegegner verweigerte der Beschwerdeführerin eine Entschädigung mit der Begründung, dass gar keine Bemühungen der Beschwerdeführerin vorlägen, die in kausalem Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung der Privatklage im Zivilpunkt stünden, denn die Privatklägerin habe sich nicht im Zivilpunkt am Berufungsverfahren beteiligt (act. 1.1 S. 44).
Der Argumentation des Beschwerdegegners kann nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass die mögliche Fehleinschätzung der unterlassenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Verweis der Zivilklage in das Zivilverfahren nicht entscheidend dafür ist, ob eine Entschädigung grundsätzlich zu leisten ist. Denn es liegen nach gewährter unentgeltlicher Rechtspflege sehr wohl Bemühungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zivilklage im Berufungsverfahren vor. Namentlich hat die Beschwerdeführerin u.a. auch Anträge in diesem Zusammenhang gestellt. Diese Bemühungen waren - nach Ansicht des Beschwerdegegners - durch den vermeintlichen Fehler der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anschlussberufung (siehe supra E. 2.4) lediglich nicht geeignet, die Zivilansprüche der Privatklägerin im Berufungsverfahren tatsächlich durchzusetzen, da gemäss Beschwerdegegner der erstinstanzliche Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg rechtskräftig geworden sei. Wird der Zivilpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht mitangefochten, so bilden Zivilklagen nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mithin wäre an sich auch der Grund für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft dahin gefallen. In solch einem Fall hätte die Verfahrensleitung allerdings zu prüfen gehabt, ob das Mandat des Rechtsbeistandes hätte widerrufen werden müssen (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO ) oder der Rechtsbeistand hätte wegen unsorgfältiger Mandatsausübung ausgewechselt werden müssen (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 StPO ). Selbst wenn das Mandat zu wiederrufen gewesen wäre, sind jedoch dem Rechtsbeistand seine aufgelaufenen Bemühungen in der Regel zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, wenn die Verfahrensleitung - wie in casu - keinen Widerruf vorgenommen hat. Aus diesen Gründen wird der Beschwerdegegner die Entschädigung der Beschwerdeführerin nochmals differenziert überprüfen müssen.
2.8 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde im Grundsatz gutzuheissen. Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils vom 11. September 2014 ist aufzuheben. Da das OG ZG als Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen und ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.), ist die Sache an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ; Art. 428 Abs. 1 StPO). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- (act. 3) ist dieser vollumfänglich zurückzuerstatten.
4. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Beschwerdeführerin macht einen Zeitaufwand von 15 Stunden (act. 1 S. 16 und act. 7 S. 4) geltend, was angemessen erscheint. Jedoch ist dieser Zeitaufwand nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt zu Fr. 350.-- pro Stunde zu entschädigen, sondern praxisgemäss zu Fr. 230.-- pro Stunde. Damit ergibt sich eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 3'450.-- (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ) .
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils vom 11. September 2014 wird aufgehoben und an das Obergericht des Kantons Zug zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
3. Das Obergericht des Kantons Zug hat Rechtsanwältin A. eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'450.-- zu entrichten.
Bellinzona, 1. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwältin A.
- Obergericht des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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