Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2014.9 |
Datum: | 05.06.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme; Aufhebung (Art. 267 Abs. 1 StPO). |
Schlagwörter | Betreibung; Gericht; Betreibungsamt; Entscheid; Liegenschaft; Kammer; Recht; Grundstücke; Urteil; Massnahme; Vermögenswerte; Bundesstrafgericht; Ersatzforderung; Grundbuchamt; Verfügungsbeschränkung; Konti; Beschlag; Zwangsvollstreckung; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Dienst; Urteilsvollzug; Aufhebung; Bremgarten/AG; Anteile; Depots; ändet |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 267 StPO ;Art. 3 KG ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 71 StGB ;Art. 962 ZGB ; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, Art. 71 StGB, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
Geschäftsnummer: SN.2014.9 |
Beschluss vom 5. Juni 2014 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , Dienst für Urteilsvollzug, Postfach, 3003 Bern, | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, | ||
Gegenstand | Beschlagnahme; Aufhebung |
Sachverhalt
Das Betreibungsamt ersuchte am 13. Mai 2014 um das richterliche Einverständnis zur Verwertung der Liegenschaft.
Die Strafkammer erwägt:
1. Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn das Deliktsgut nicht mehr vorhanden ist. Die Ersatzforderung wird nicht auf strafprozessualem Weg, sondern mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung realisiert. Um sicherzustellen, dass sie sich durchsetzen lässt, kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte beschlagnahmen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Diese Kompetenz hat auch das Sachgericht ( Trechsel/Pieth-Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar , 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 71 N. 3). Diese präservative Massnahme hat bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bestehen zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2009 E. 1.4.2).
Betrifft die Beschlagnahme eine Liegenschaft, so merkt das Grundbuchamt eine Grundbuchsperre an (Art. 56 lit. d GBV ). Fällt eine auf öffentlichem Recht beruhende Anmerkung dahin, so veranlasst die zuständige Behörde die Löschung (Art. 962 Abs. 2 ZGB ).
Über die Aufhebung einer Grundbuchsperre oder einer Beschlagnahme von Bankvermögen hat die Strafkammer zu entscheiden, nachdem sie von ihr angeordnet wurde (Art. 267 Abs. 1 StPO).
2. Im vorliegenden Fall hat die Eidgenossenschaft die Betreibung eingeleitet und sind für die Stockwerkeinheiten der betroffenen Liegenschaft und für die Miteigentumsanteile an solchen Verfügungsbeschränkungen errichtet worden. Diese gehen den strafprozessualen Massnahmen zeitlich und damit hierarchisch nach. Die Ersteren können daher aufgehoben werden, ohne dass die Zwangsvollstreckung durch den Grundeigentümer durchkreuzt zu werden vermöchte. Sie müssen freilich auch aufgehoben werden, damit das Betreibungsamt die Liegenschaftsanteile verwerten kann. Der Ablauf der Frist zur Beschwerde gegen die betreibungsrechtliche Pfändung braucht nicht abgewartet zu werden; denn das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG).
Nach dem Gesagten ist die in Ziff. I/2 lit. b des Entscheids vom 27. Juli 2010 ausgesprochene Verfügungsbeschränkung aufzuheben.
3. Nachdem das Betreibungsamt eine Pfändung hinsichtlich der bei der Bank B. beschlagnahmten Bankkonti, Depots und Schrankfach vorgenommen hat, kann auch die strafrichterliche Sperre, entsprechend Ziff I/2 lit. a des Entscheids vom 27. Juli 2010, aufgehoben werden. Die Gründe, weshalb das Betreibungsamt fünf Konti nicht in die Pfändung einbezogen hat, sind für das Gericht nicht von Bedeutung; denn die strafprozessuale Massnahme hat ihren Zweck (E. 1) erfüllt.
4. Weil die an den strafprozessual beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten durch die Aufhebung der Massnahme nicht benachteiligt sind, brauchen sie vor dem Entscheid nicht angehört zu werden. Hingegen wird der Beschluss A. sowie D. und E. zugestellt, damit sie an der Liegenschaft allfällig bestehende Eigentums-, Gläubiger- bzw. Pfandrechte im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen können.
5. Es sind keine Kosten zu erheben.
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die mit Entscheid SK.2010.12 vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. b) angeordnete Grundbuchsperre beim Grundbuchamt Bremgarten/AG (Gemeinde Z.) betreffend die Grundstücke Kat. Nr. 9, 1, 2, 10, 11 (Stockwerkeinheiten auf Stammgrundstück Nr. 12), 13, 3, 14, 15, 16, 17, 18, 4 (Miteigentumsanteile an Stockwerkeinheit Nr. 19) wird aufgehoben.
2. Die mit Entscheid vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. a) verfügte Sperre von Vermögenswerten bei der Bank B. wird vollumfänglich aufgehoben.
3. In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird eröffnet an
- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug
- Fürsprecher Conradin Bluntschli als Verteidiger von A.
- D.
- E.
- Bank C.
- Grundbuchamt Bremgarten/AG: zum Vollzug
- Bank B.: zum Vollzug
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 6. Juni 2014